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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 D-3214/2006

16 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,587 mots·~38 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3214/2006/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Christoph Basler. 1. A._______, geboren _______, Türkei, 2. B._______, geboren _______, Türkei, 3. C._______, geboren _______, Türkei, 4. D._______, geboren _______, Türkei, 5. E._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Juni 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3214/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 1985 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom Bundesamt für Polizeiwesen mit Verfügung vom 23. Januar 1986 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Februar 1986 wurde vom Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) mit Entscheid vom 16. Mai 1986 abgewiesen. B. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen die Türkei zusammen mit ihrem jüngsten Sohn eigenen Angaben gemäss am 27. März 2002 und gelangten von Italien her kommend am 3. April 2002 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 15. April 2002 wurden sie in der Empfangsstelle B._______l befragt. Der Beschwerdeführer sagte aus, sein Reisepass sei ihm bei seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1986 am Flughafen von Istanbul von der Polizei abgenommen worden. Seine Identitätskarte sei ihm im Januar 2002 von Soldaten und Dorfschützern abgenommen worden. Er habe die Türkei erneut verlassen, weil er von den Soldaten und Dorfschützern und den Guerillas unter Druck gesetzt worden sei. Er habe PKK- Angehörige mit Lebensmitteln unterstützt und sei deshalb oft von der Armee festgenommen worden. Man habe ihn einmal während 26 Tagen festgehalten, weil er angeblich alkoholisiert gewesen sei. Der wirkliche Grund der Festnahme sei gewesen, dass er Guerillas nicht angezeigt habe. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1986 sei er zudem aus psychischen Gründen für dienstuntauglich erklärt worden. Ursache für die psychischen Probleme seien damals erlittene Schläge gewesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Identitätskarte sei ihr Mitte Januar 2002 auf dem Armeeposten abgenommen worden. Man habe sie gefragt, ob ihr Ehemann die Organisation unterstütze. Ihr Ehemann sei oftmals von Dorfschützern und Soldaten festgenommen worden, man habe ihm vorgeworfen, er unterstütze die Organisation. Er habe sein psychisches Gleichgewicht verloren. Am 24. Mai 2002 wurden die Beschwerdeführer (von der kantonalen Behörde) angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei seiner Rückkehr in die Türkei im Sommer 1986 am Flughafen von Istanbul kurz befragt worden. In C._______ sei er zu D-3214/2006 Hause abgeholt und drei Tage lang festgehalten worden, weil er seinen Militärdienst noch nicht absolviert habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er im Juli/August 1986 nur einen Monat lang Militärdienst leisten müssen; man habe ihm gesagt, sein Kopf sei nicht in Ordnung. Seine Heimat habe er verlassen, weil er unter Druck der PKK und des Staats gestanden habe; er habe um sein Leben gefürchtet. Die PKK habe ihn unter Waffengewalt gezwungen, ihr Lebensmittel und Kleider zu liefern. Nachdem er die Einkäufe getätigt habe, sei er von der Gendarmerie kontrolliert worden und habe von dieser Seite Probleme erhalten. Die Gendarmen hätten ihn festgenommen und die Waren beschlagnahmt. Obwohl er gesagt habe, er sei zum Kauf der Waren gezwungen worden, sei er heftig geschlagen worden. Als er nach einem Tag Haft nach Hause zurückgekehrt sei, habe die PKK die Herausgabe der Waren verlangt. Da er diese nicht habe liefern können, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Letztmals sei er im Jahre 1996 unter Waffengewalt gezwungen worden, Waren zu liefern. Aufgrund dieser Angelegenheit hätten die Dorfschützer praktisch das ganze Haus beschädigt. Er nehme an, er habe die PKK bis im Jahre 1999 unterstützt. Seit wann er mit den Behörden Probleme gehabt habe, wisse er nicht. Man habe ihn mehrfach einige Stunden lang festgehalten und geschlagen. Im Jahre 1996 sei er während eines Monats in Haft gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Alkohol getrunken und geschossen habe. Zudem habe man ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt. Das Gericht von D._______ habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; sein Vater habe aber der Staatsanwaltschaft Geld bezahlt, so dass er nach einem Monat freigekommen sei. Letztmals sei er am 30. Januar 2002 festgenommen worden. Frühmorgens seien die Gendarmen zusammen mit den Dorfschützern in ihr Haus eingedrungen. Man habe ihn und seine Ehefrau bis zum folgenden Morgen festgehalten. Man habe ihm vorgeworfen, er habe nicht gemeldet, dass die Terroristen bei ihm vorgesprochen hätten. Unter der Auflage, sich wieder zu melden, sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab ein unleserliches Schreiben, das er als Haftbefehl bezeichnete, zu den Akten. Er habe dieses 1999 gegen Bezahlung von einem Kollegen erhalten, der auf dem Büro der Staatsanwaltschaft arbeite. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Familie sei in der Türkei bekannt, weshalb alle - ausser den Eltern - die Heimat verlassen hätten. Sie habe dort viele Probleme gehabt. Ihr Ehemann habe einen Bus besessen und habe der PKK Waren geliefert. Aus diesem Grund D-3214/2006 habe er auch Probleme mit den Behörden gehabt; sie hätten ihm die Waren weggenommen und ihn geschlagen. Nach solchen Vorfällen sei er oft nach Hause gekommen. Die PKK-Leute hätten ihm nicht geglaubt und ihn bedroht. Nach diesen Vorfällen sei ihr Ehemann psychisch krank geworden; er sei oft von zu Hause abgeholt worden. Im Januar 2002 sei auch sie abgeholt und kurzzeitig festgehalten worden. Ihr Mann habe jahrelang einen Bus besessen und habe mit diesem die Strecke zwischen dem Dorf und C._______ bedient. Vor zwei Jahren habe er den Bus verkauft, weil er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht mehr länger habe arbeiten können. Sie habe sich vor der PKK und vor den Behörden gefürchtet, weshalb sie letztere nicht um Schutz vor den PKK-Leuten ersucht habe. Seit 1996 sei ihr Ehemann von der PKK und den Behörden bedrängt worden; letztmals hätten jene ihr Haus im Januar 2002 durchsucht. Danach habe man ihren Ehemann und sie mitgenommen. Man habe ihr vorgeworfen, dass PKK-Leute bei ihnen ein- und ausgingen, was sie bestätigt habe. Sie habe den Soldaten gesagt, man zwinge sie unter Waffengewalt, die Türe zu öffnen und Lebensmittel auszuhändigen. Am folgenden Tag habe man sie freigelassen, ohne ihr Auflagen zu machen. Die Soldaten hätten sie und ihre Kinder nicht misshandelt; einmal sei sie in den Rücken gestossen worden. Ihr Mann sei aber verprügelt worden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, welche er am 2. September 2002 (bei der kantonalen Behörde) machte, reiste sein Sohn D._______ am 18. August 2002 in die Schweiz ein. Er äusserte den Wunsch, sein Sohn sei in das Asylverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin führte (bei der kantonalen Behörde) am 29. Juli 2003 aus, ihr Sohn E._______ sei am Vortag in der Schweiz angekommen. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug. D. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Juli 2004 beantragten die Beschwerdeführer D-3214/2006 durch ihren Vertreter, es sei ihnen vollständige Akteneinsicht insbesondere in das Beweismittelverzeichnis sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel - zu gewähren. Danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juni 2004 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2004 gab der Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Gewährung erweiterter Akteneinsicht statt. Zur Einreichung einer Stellungnahme und eines ärztlichen Berichts wurde Frist angesetzt. Die Beschwerdeführer wurden zudem aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 19. August 2004 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welcher mehrere Beweismittel beilagen (die Kopie eines Gerichtsdokuments vom 12. Dezember 1996 [eine Übersetzung dieses Dokumentes werde nachgereicht], das "Formular für einen gerichtlichen Rapport" mit Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 10. August 2004 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 9. August 2004). Sie beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2004 gab der Instruktionsrichter der ARK den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss statt. H. Die Gesuchsteller teilten der ARK am 28. September 2004 unter Beilage eines Arztzeugnisses vom selben Tag mit, ihr Sohn E._______ habe aufgrund verschiedener psychosomatischer Erkrankungen beim D-3214/2006 Kinder- und Jugendärztlichen Dienst angemeldet werden müssen. Sobald entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien, werde die ARK dokumentiert. I. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2005 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliege, und hielten an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3214/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Akten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchliche Angaben enthielten. Der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Befragung gesagt, er sei von der PKK zur Hilfeleistung gezwungen worden und habe dies den Gendarmen gegenüber zugegeben. Den Aussagen bei der Empfangsstelle sei indessen zu entnehmen, dass er der PKK freiwillig geholfen und dies bei den Verhören nie zugegeben habe. Das Vorgehen der Beschwerdeführer widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Erfahrungsgemäss versuchten verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Die Beschwerdeführer hätten indessen bis zu ihrer Ausreise trotz den geschilderten Festnahmen, Miss- D-3214/2006 handlungen und weiteren Behelligungen ohne ersichtlichen Grund noch vierzehn Jahre verstreichen lassen. Sie hätten nicht einmal die ihnen ohne weiteres offen stehende Option eines Wohnortswechsels innerhalb der Türkei wahrgenommen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte seien in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert. Die Beschreibungen der erlittenen Festnahmen liessen jegliche Differenzierung und Detaillierung vermissen. Das angeblich Erlebte sei von beiden in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck erwecke, dass es tatsächlich erlebt worden sei. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse bestehe zwischen den drei- beziehungsweise 26-tägigen Haftstrafen aus den Jahren 1986 und 1996 kein genügend enger Kausalzusammenhang zur im März 2002 erfolgten Ausreise. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, kaum lesbare Dokument, welches als Haftbefehl bezeichnet werde, beziehe sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auf seine Festnahme wegen Trunkenheit im Jahre 1996 und vermöge schon aus diesem Grund keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung angeführt, man habe ihm im Verfahren von 1996 vorgeworfen, er habe die PKK mit Schüssen gewarnt. Da er bei dem Fest, an welchem sich der Vorfall zugetragen habe, Alkohol getrunken habe, sei er aufgrund der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verurteilt worden. Aus dem eingereichten Beweismittel wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, über die Anforderung weiterer Akten oder im Rahmen einer Botschaftsabklärung diesen Hintergrund abzuklären. Hätte sich dabei ergeben, dass tatsächlich politische Motive zu diesem Strafverfahren geführt hätten, könnte das Strafverfahren nicht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 1986 wegen erlittener Schläge psychische Probleme, weshalb er als dienstuntauglich erklärt worden sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er mehrfach darauf hingewiesen, er sei seit diesen Schlägen nicht mehr normal, sei sehr vergesslich und benötige D-3214/2006 ärztliche Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe dies bestätigt. Der Beschwerdeführer stehe wegen dieser Probleme in ständiger ärztlicher Betreuung. Trotzdem habe die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Es sei mehrfach auf seine Vergesslichkeit und den Umstand, dass er nicht mehr wisse, was er mache, hingewiesen worden. Die in der Verfügung angeführten Widersprüche liessen sich mit dieser Einschätzung erklären. Es wäre deshalb wichtig gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, um seine Zurechnungsfähigkeit bezüglich seiner Vorbringen zu klären. Der Gesundheitszustand hätte auch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung abgeklärt werden müssen. Das Nichtberücksichtigen von erheblichen Beweismitteln und das Unterlassen von diesbezüglichen Abklärungen sowie die Nichtabklärung einer Erkrankung rechtfertige die Aufhebung der Verfügung, zumal eine Heilung des Mangels nicht angebracht sei. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, müsse der Sachverhalt von der Beschwerdeinstanz vollständig abgeklärt werden. 4.2.3 Die vom Bundesamt in seiner Verfügung aufgezeigten Widersprüche liessen sich grösstenteils durch den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären. Er sei extrem vergesslich und erzähle auch aus Sicht seiner Ehefrau wahllos Geschichten, weshalb er nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden könne. Er stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______, welches bis Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts Schauplatz von Auseinandersetzungen der PKK und der türkischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Als Busfahrer sei er prädestiniert gewesen, um von der PKK für die Gewährung von Unterstützung angegangen zu werden, was den Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben sei. Diese hätten deshalb systematisch und präventiv Druck auf ihn ausgeübt. Er habe sich in einem Dilemma befunden und habe in einer Mischung von Freiwilligkeit und Zwang Hilfeleistungen an die PKK erbracht. Gegenüber den Sicherheitskräften hätten diese als erzwungen dargestellt werden müssen, denn so lasse sich in den meisten Fällen ein Strafverfahren abwenden. Die Geschichte, welche die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, füge sich nahtlos in die bekannten Zustände in C._______ von 1985 bis 2000 ein. Die Vorbringen seien weder realitätsfremd noch widersprüchlich. Die Beschwerdeführer hätten jahrelang versucht, dem Druck standzuhalten. Bei einem ständigen Druck, der auf ihnen laste, versuchten die Betroffenen erfahrungsgemäss möglichst lange über die Runden zu kommen. Das Ereignis, welches sie zur Flucht bewogen D-3214/2006 habe, sei im Januar 2002 geschehen, als auch die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Der sich ständig verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der 1999 zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Buschauffeur geführt habe, habe ebenfalls zum Fluchtentschluss beigetragen. 4.2.4 Es stelle sich somit die Frage, ob die Fluchtgründe nicht als unerträglicher psychischer Druck zu werten seien. Das Motiv der Sicherheitskräfte hinter den behördlichen Behelligungen der Beschwerdeführer sei gewesen, den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu bewegen und die Familie aus der Gegend zu vertreiben. Über Jahre hinweg sei auf dieses Ziel hingearbeitet worden. Es lägen somit alle Elemente vor, die zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks erforderlich seien. Die Ereignisse seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei im Jahre 1986 seien demnach für die Flucht im Jahr 2002 kausal und relevant. Die Beschwerdeführer müssten im Falle einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, wieder schikaniert und behelligt zu werden, wobei es auch zu Festnahmen unter Gewaltanwendung kommen könne. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. August 2004 wird geltend gemacht, es sei den Beschwerdeführern gelungen, ein Dokument vom 12. Dezember 1996 zu beschaffen, welches belege, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren geführt worden sei. Zudem werde ein Rapport des Spitals C._______ vom 14. Juni 1996 eingereicht. Der Beschwerdeführer sei damals im Anschluss an einen Übergriff der Sicherheitskräfte in die Intensivstation eingeliefert worden. Er sei nach Verletzungen am Kopf vier Tage lang durch einen Neurologen behandelt worden. Aus einer Vielzahl von Fällen sei bekannt, dass Opfer von Folterungen und Misshandlungen erst nach Jahren in der Lage seien, über die sie belastenden Ereignisse zu erzählen. Bekannt sei auch, dass gerade Ereignisse, welche die stärkste Belastung darstellten, anfänglich nicht vorgebracht würden. Vielfach stellten diese Ereignisse die Ursache für die erfolgte Traumatisierung dar. Auch beim Beschwerdeführer dürfte eine solche Situation vorliegen. Er habe dieses Ereignis nicht vorgebracht. Die Behörden seien in die Sache involviert gewesen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass ein (gerichtsmedizinischer) Rapport erstellt worden sei. Mit den eingereichten Beweismitteln werde die Berechtigung der Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung belegt. Es stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer unter einer D-3214/2006 posttraumatischen Belastungsstörung leiden dürfte, welche ihre Ursache in den auf ihn verübten gewaltsamen Übergriffen habe. Da er den Vorfall vom 15. März 1996 nicht erwähnt habe, werde klar, dass er nicht in der Lage sei, seine Situation korrekt wiederzugeben. Die Vorinstanz habe die tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vollständig und richtig abgeklärt. Sollte die Beschwerdeinstanz die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen, sei ein Facharzt für Psychiatrie zu beauftragen, einen ausführlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Alternativ sei ihm die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Abklärung vornehmen zu können. 4.4 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, bereits das im Gerichtsverfahren von 1996 ausgesprochene Strafmass von nicht ganz einem Monat Haft weise deutlich darauf hin, dass dieses keinen politischen und schon gar keinen PKK-Hintergrund gehabt habe. Hingegen deute dieses Strafmass darauf hin, dass die Verurteilung tatsächlich auf den im Urteil aufgeführten Straftatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung in betrunkenem Zustand zurückzuführen sei. Das Urteil sei nicht von einem Staatssicherheitsgericht ausgesprochen worden. Die im "Formular für gerichtlichen Rapport" enthaltenen Angaben erlaubten es nicht, irgendwelche Schlussfolgerungen in Richtung des Verursachers des darin mit "Schlag" bezeichneten Einlieferungsgrundes zu ziehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer damals im Anschluss auf einen Übergriff der Sicherheitskräfte eingeliefert worden sei. 4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den Eingaben der Beschwerdeführer sei dargelegt worden, dass in den Akten zahlreiche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers enthalten seien. Er sei beim Hausarzt in ständiger Behandlung und erhalte die typische Medikamentation, welche bei Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel angeordnet werde. Dem Hausarzt sei es gelungen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu stabilisieren. Eine Behandlung durch einen Psychiater sei bislang aus Kostengründen nicht zustande gekommen; daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, es liege keine erhebliche Erkrankung vor. Damit sei der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach wie vor nicht richtig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe zwei Beweismittel eingereicht, welche belegten, dass er in D-3214/2006 das Visier der türkischen Sicherheitskräfte und der Justiz geraten sowie geschlagen worden sei. Angesichts des Umstandes, dass er tatsächlich erheblich traumatisiert worden sei, könne ohne weiteres ein politischer Hintergrund bezüglich der beiden dokumentierten Ereignisse angenommen werden. Dem Rapport vom 14. Juli 1996 seien keinerlei Aussagen über die Gründe der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen zu entnehmen, was für die Türkei atypisch sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die Sache einen klar politischen Hintergrund gehabt habe. Wichtig sei auch, dass der Vorfall sich vor seiner Verhaftung und der Durchführung eines Gerichtsverfahrens zugetragen habe. Die Sicherheitskräfte hätten somit bereits massiv gegen ihn interveniert, und es sei nahe liegend, dass das spätere Ereignis von den Behörden als willkommener Anlass gesehen worden sei, ihn zu behelligen. Es sei somit ohne weiteres von einem politischen Hintergrund auszugehen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch erkrankt. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der kantonalen Anhörung mehrmals, er habe Probleme mit dem Kopf und leide unter einem schlechten Erinnerungsvermögen. Auf eine entsprechende Frage der Hilfswerksvertretung antwortete er, er habe seit letztem Jahr (also seit 2001) Probleme mit dem Kopf. Auf Vorhalt hin korrigierte er sich und sagte, er habe schon seit 1986 Probleme mit dem Kopf. Der Beschwerdeführer sagte denn in der gleichen Anhörung auch aus, er habe im Juli/August 1986 einen Monat lang Militärdienst geleistet und sei aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst entlassen worden. Man habe ihm gesagt, er sei im Kopf nicht normal. Die Beschwerdeführerin machte bei der kantonalen Anhörung geltend, ihr Mann, den sie im Jahr 1991 kennengelernt habe, sei aufgrund der ständigen Belästigungen durch die PKK und die Behörden psychisch krank geworden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einberufung in den Militärdienst psychisch erkrankt war. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er wegen dieser Probleme als dienstuntauglich erklärt wurde, nachdem entsprechende medizinische Abklärungen durchgeführt worden waren. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe (erst) seit 2001 Probleme mit dem Kopf, trifft nicht zu, was er anlässlich der Anhörung selbst bestätigte. Der Beschwerdeführer war somit bereits zum Zeitpunkt, als die Be- D-3214/2006 schwerdeführerin ihn kennenlernte, erkrankt, was ihre Aussage, er sei durch die Belästigungen durch die PKK und die Behörden (die sie miterlebt habe) psychisch krank geworden, relativiert. Ebenso wenig kann der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung gefolgt werden, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auf den bei den Befragungen nicht erwähnten Vorfall vom Jahre 1996 zurückzuführen. In der Beschwerde wurde demgegenüber noch dargelegt, die psychischen Probleme lägen in den Vorfällen des Jahres 1986 begründet. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Rückkehr in die Türkei auf dem Flughafen von Istanbul kurz befragt worden, wobei man ihm den Reisepass abgenommen habe. Danach sei er in C._______ drei Tage lang festgehalten worden, weil er bis dahin keinen Militärdienst geleistet habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er aber keinen Militärdienst geleistet. Er sei von einem Militärarzt untersucht worden, der ihn für dienstuntauglich befunden habe. Das ärztliche Zeugnis, das er erhalten habe, habe er fortgeworfen beziehungsweise vernichtet. Diese Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen angesichts der in der Türkei geltenden allgemeinen Wehrpflicht als glaubhaft. 5.3 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer geschildert, er sei im Jahre 1996 während 26 Tagen beziehungsweise eines Monats festgehalten worden. Er schilderte, man habe ihm persönlich vorgehalten, er habe PKK-Leute mit Schüssen davor gewarnt, ins Dorf zu kommen. Offiziell habe man ihm indessen vorgeworfen, in alkoholisiertem Zustand Schüsse abgefeuert und die Bevölkerung in Panik versetzt zu haben. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach man ihm inoffiziell vorgeworfen habe, die Guerilla zu unterstützen, ihn offiziell aber wegen Trunkenheit belangt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die türkischen Behörden hätten keine Veranlassung gehabt, jemanden, der die PKK unterstützte, aus einem vorgeschobenen, anderen Grund zu belangen, da zu einer Verurteilung wegen Unterstützung der PKK die gesetzlichen Grundlagen bestehen. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Dokument, bei dem es sich um einen von einem Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehl handeln soll, gibt keinen Aufschluss über das damals Vorgefallene, da es unleserlich ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom Gericht von D._______ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei. Auf Beschwerdeebene reichte er die Kopie eines Gerichts- D-3214/2006 dokumentes ein, mit dem er die Durchführung eines gegen ihn angehobenen Strafverfahrens zu belegen sucht. Die in Aussicht gestellte Übersetzung des Dokuments wurde in der Folge nicht eingereicht. Unbesehen der Frage der Authentizität des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts des Umstandes, wonach das Urteil nicht von einem Staatssicherheitsgericht gefällt wurde und das Strafmass relativ gering war, zu Recht die Auffassung vertrat, es könne nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, verurteilt worden. 5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein "Formular für einen gerichtlichen Rapport" aus dem Jahre 1996 ein. Gemäss diesem Dokument sei er am 15. März 1996 von "anderen Leuten" in C._______ in ein Spital eingeliefert worden und habe angegeben, einen Schlag erlitten zu haben. Es wurden Schlaflosigkeit, Unruhe und Hautblutungen festgestellt. Er sei vier Tage lang auf der Intensivstation von einem Facharzt für Neurologie untersucht worden. In der Eingabe vom 19. August 2004 wird behauptet, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an einen Übergriff durch Sicherheitskräfte in das Spital eingeliefert worden. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dem Dokument könnten keine Anhaltspunkte auf den Verursacher des mit "Schlag" bezeichneten Einlieferungsgrundes entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Übergriff durch die Sicherheitsbehörden erwähnten, der die Einlieferung des Beschwerdeführers in ein Spital erfordert hätte. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt, ob er wegen der geltend gemachten Misshandlungen jemals einen Arzt habe aufsuchen müssen, was er verneinte. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass er gesundheitlich angeschlagen ist, kann angesichts seines allgemeinen Aussageverhaltens nicht davon ausgegangen werden, er hätte sich auf die gestellte Frage hin nicht an einen solchen Spitalaufenthalt erinnern können. Die Beschwerdeführerin erwähnte mehrfach, dass ihr Ehemann von den Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei, aber auch sie wies nicht darauf hin, dass dieser jemals in ärztliche Pflege habe verbracht werden müssen. Da der Beschwerdeführer gemäss den im eingereichten Dokument gemachten Angaben über einen längeren Zeitraum im Spital behandelt wurde, hätte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden massiven Übergriff der Behörden auf ihren Ehemann mit Bestimmtheit nicht verschwiegen, selbst wenn der Beschwerdeführer selber nicht über die- D-3214/2006 ses Ereignis hätte reden wollen beziehungsweise können, wie in der Eingabe vom 19. August 2004 geltend gemacht wird. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Eingabe nicht dargelegt, was sich im März 1996 zugetragen haben soll. Nach dem Gesagten ergeben sich - unbesehen der Frage der Authentizität des Dokuments - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im März 1996 von den Sicherheitsbehörden derart misshandelt wurde, dass er in ein Spital eingeliefert werden musste. Sollte das Dokument authentisch sein, müssten dem Beschwerdeführer die Verletzungen von privaten Dritt- und nicht von Amtspersonen zugefügt worden sein. 5.5 Das BFM schliesst aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführer und deren unsubstanziierten Angaben auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten PKK-Unterstützung und die in diesem Zusammenhang erlittenen behördlichen Benachteiligungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführer das angebliche behördliche Interesse an ihnen zumindest stark überzeichneten. Im Sinne der Beschwerdevorbringen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Busfahrer von den Behörden vermehrt kontrolliert wurde, weil der Verdacht, er könnte für die PKK Waren transportieren, nahe liegend war. Angesichts der allgemeinen Lage in der Türkei zur damaligen Zeit erscheint auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführer von der PKK aufgefordert wurden, ihr Unterstützung zu gewähren. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe seinen Bus im Jahre 1999 verkauft und habe letztmals in jenem Jahr in Kontakt mit der PKK gestanden. Dies lässt sich in Einklang mit der allgemeinen Entwicklung in der Provinz F._______ bringen, verbesserte sich doch die Sicherheitslage dort seit 1996 merklich, da die PKK weniger Aktivitäten entfaltete als in früheren Jahren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei unter dem von ihnen geschilderten Druck gestanden haben, der sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland gezwungen hätte. Einerseits war den lokalen Sicherheitskräften bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Bus verkaufte und somit der PKK in dieser Hinsicht keine logistische Unterstützung mehr bieten konnte, andererseits gingen die PKK-Aktivitäten in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer im Vergleich zu früheren Jahren merklich zurück, was ebenso gegen eine Zunahme des behördlichen Drucks spricht. D-3214/2006 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde bei seiner im Jahre 1986 erfolgten Rückkehr in die Türkei bei der Einreise am Flughafen von Istanbul offenbar routinemässig überprüft. Gemäss seinen Aussagen sei ihm der Reisepass abgenommen worden, was damit zusammenhängen dürfte, dass er damals als dienstflüchtig galt. Er sagte denn auch aus, er sei kurz nach seiner Rückkehr von zu Hause abgeholt worden, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Weder die Routinekontrolle bei der Einreise in die Türkei noch die kurz darauf erfolgte Festnahme wegen Dienstflucht sind asylrechtlich relevant, da in der Türkei die allgemeine Wehrpflicht gilt und die türkischen Behörden diese durchzusetzen haben. Eine drei Tage dauernde Festnahme erscheint in diesem Zusammenhang als legitim, denn die Militärbehörden dürften einige Abklärungen gemacht und zu verhindern gesucht haben, dass sich der Beschwerdeführer erneut der Dienstpflicht entzieht. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus anderen als den selbst geltend gemachten Gründen festgehalten wurde. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der dreitägigen Inhaftierung misshandelt worden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer ansonsten legitimen Festnahme verübte Übergriffe und Misshandlungen - genauso wie solche, die bei illegitimen Festnahmen verübt werden - klarerweise illegitim sind. Die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer fanden jedoch im Jahre 1986 und somit 16 Jahre, bevor die Beschwerdeführer die Türkei verliessen, statt, weshalb sie objektiv gesehen klarerweise als nicht kausal für den Ausreiseentschluss zu werten sind. Schon aus diesem Grund sind die 1986 erlittenen Misshandlungen nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Beschwerdeführer seit den damals erlittenen Übergriffen psychisch angeschlagen ist. 6.2 Unbesehen des bezweifelten politischen Hintergrundes des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens aus dem Jahre 1996, in dessen Rahmen er zirka einen Monat lang festgehalten worden sei, ist festzustellen, dass die von ihm erlittene Haft asylrechtlich ohnehin nicht relevant wäre, da er danach noch rund sechs Jahre lang in seinem Heimatland verblieb, weshalb objektiv gesehen zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Ausreise kein Kausalzusammenhang besteht. D-3214/2006 6.3 Wie bereits oben stehend festgehalten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dem Beschwerdeführer seien die ihm im März 1996 allenfalls erlittenen Verletzungen von Drittpersonen zugefügt worden. Für einen asylrechtlich relevanten Hintergrund ergeben sich angesichts der Aktenlage keine überzeugenden Hinweise. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dieses Vorkommnis den Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen hatte, weshalb unbesehen des tatsächlichen Hintergrundes kein Kausalzusammenhang zwischen angeblichem Ereignis und Ausreise besteht. 6.4 Die Prüfung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob die von ihnen geltend gemachten Kontrollen der Sicherheitsbehörden, die teilweise mit Übergriffen verbunden waren, für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, ergibt, dass dieser nicht bejaht werden kann. Einerseits wurde oben festgestellt, dass die Beschwerdeführer das Interesse der Sicherheitsbehörden an ihnen überzeichnet haben, andererseits wurde geschlossen, der behördliche Druck müsse aufgrund der allgemeinen Lage in der Provinz F._______ und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Bus verkaufte, zurückgegangen sein. Schliesslich ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer sich einem auf ihnen lastenden Druck, der sich aufgrund der lokalen Verhältnisse ergeben habe, durch Verlegung ihres Wohnsitzes hätten entgehen können. Wäre der auf den Beschwerdeführern lastende Druck derart gewesen, wie sie im Rahmen des Asylverfahrens geltend machten, hätten sie sich diesem wohl bereits früher durch Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entzogen, denn aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen sie nichts Konkretes vorgelegen hat, was ihnen bei der Wohnsitznahme an einem anderen Ort in ihrem Heimatland zum Nachteil gereicht hätte. 6.5 6.5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom Bundesamt unrichtig und unvollständig festgestellt worden, weil es hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels (Haftbefehl) keine weiteren Akten angefordert beziehungsweise keine Abklärungen über die Schweizerische Botschaft eingeleitet habe, ist Folgendes festzuhalten: Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben ist unleserlich, so dass nicht D-3214/2006 feststeht, ob es sich dabei wirklich um einen Haftbefehl handelt. Das Bundesamt erachtete den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Hintergrund seiner Verurteilung als unglaubhaft und führte zudem aus, ein entsprechendes Verfahren beziehungsweise die Verurteilung seien mangels Kausalzusammenhangs mit der Ausreise asylrechtlich nicht relevant. Aus diesen Gründen erübrigten sich weitere Abklärungen hinsichtlich des Strafverfahrens aus dem Jahre 1996. Kann im Rahmen eines Asylverfahrens aus guten Gründen davon ausgegangen werden, ein geltend gemachtes Sachverhaltselement sei nicht glaubhaft und/oder asylrechtlich nicht relevant, sind die Asylbehörden nicht gehalten, dieses Sachverhaltselement weitergehend abzuklären. Schliesslich stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Verfahren ein unleserliches Dokument einreichte, dass er angeblich gegen Bezahlung erhalten habe, wo er doch im Besitz eines leserlichen Urteils war und somit nicht auf die illegale Beschaffung eines weiteren Dokumentes zweifelhafter Qualität angewiesen gewesen wäre. Jedenfalls erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt als unberechtigt. 6.5.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde behauptet, das Bundesamt hätte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären lassen müssen, da beide Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrfach auf dessen psychische Probleme hingewiesen hätten. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden, da aus den Akten ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahre 1986 unter psychischen Problemen leidet. Er führte seine Probleme auf die nach seiner Rückkehr in die Türkei erlittenen Schläge zurück, als man ihn wegen des ausstehenden Militärdienstes festgenommen hatte. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe lagen aber im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland zu weit zurück, als dass sie als asylrechtlich relevant gewertet werden könnten, selbst wenn sie den Beschwerdeführer traumatisiert hätten. In der Eingabe vom 19. August 2004 wird behauptet, die Traumatisierung des Beschwerdeführers liege im von diesem nicht geltend gemachten Ereignis vom März 1996 begründet. Vorstehend wurde geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer damals erlittenen Verletzungen ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Behördenvertretern zugefügt wurden, zumal auch die Beschwerdeführerin dieses schwer wiegende Ereignis im Rahmen der Schilderungen der ihrem Mann angeblich zugefügten Nachteile nicht erwähnte. Auch diesbezüglich wur- D-3214/2006 de oben stehend darauf hingewiesen, dass dieses Vorkommnis asylrechtlich ohnehin nicht relevant ist, da kein Kausalzusammenhang mit der sechs Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei vorliegt. Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen zur geltend gemachten Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. 6.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich auch hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als nicht notwendig. Die Anträge, der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen psychiatrisch begutachten zu lassen oder es sei ihm Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens anzusetzen, sind somit abzuweisen. 6.5.5 In Anbetracht der Erwägungen unter Ziffern 5 und 6 des vorliegenden Urteils sowie der Aktenlage (insbesondere der Befragungsprotokolle) bestehen keine erheblichen Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es entsteht weder der Eindruck, er habe der Befragung nicht folgen können, noch, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Fragen konkret zu beantworten. Auch diesbezüglich bedarf es keiner psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-3214/2006 ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, D-3214/2006 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht werden. Da die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihren Verwandten, welche die Türkei verlassen haben, ausgesetzt waren, bestehen auch diesbezüglich keine stichhaltigen Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Im Rahmen der routinemässigen Überprüfung von in die Türkei einreisenden Personen dürften die Behörden keinerlei Anhaltspunkte finden, aufgrund derer den Beschwerdeführern Probleme entstehen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren- D-3214/2006 momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, in die Provinz F._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben aufgewachsen sind beziehungsweise gelebt haben. Sollten sie nicht in in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zurückkehren wollen, ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl die kurdische als auch die türkische Sprache und können entweder ihren Grundbesitz wieder bewirtschaften oder auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Sie leben zwar mittlerweile seit gut fünf Jahren in der Schweiz, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, sie hätten sich von ihrem Heimatland derart entfremdet, dass ihnen eine Reintegration verunmöglicht würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Die drei Kinder der Beschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark an ihre Eltern gebunden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Wegzug in die Türkei bei ihnen zu einer derartigen Entwurzelung führen würde, die als existenzgefährdend zu werten wäre. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1986 unter gesundheitlichen Problemen leidet. Wegen dieser Probleme hat er sich in der Türkei offenbar nicht in ärztliche Behandlung begeben, woraus zu schliessen ist, eine solche habe sich D-3214/2006 aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise als unverzichtbar erwiesen. Erst in der Schweiz begab er sich in hausärztliche Behandlung. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt befand die Überweisung des Beschwerdeführers an einen Psychiater als nicht notwendig und erachtete eine Weiterbehandlung desselben durch ihn als ausreichend. Der Hausarzt führt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. August 2004 aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden seien typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die durch einen im Asylverfahren bewanderten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht haben. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit seinem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Die Beschwerdeführer wiesen in einem Schreiben vom 28. September 2004 darauf hin, dass ihr Sohn E._______ von Hausarzt dem Kinderund Jugendärztlichen Dienst habe überwiesen werden müssen. Sobald entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien, würden diese dokumentiert. Da die Beschwerdeführer in der Folge auf D-3214/2006 die Einreichung entsprechender Unterlagen verzichteten und hierauf auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2005 keinen Bezug nahmen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführer zwischenzeitlich stabilisiert hat. Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist. 10.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. August 2004 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indssen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3214/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular für gerichtlichen Rapport) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 25

D-3214/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 D-3214/2006 — Swissrulings