Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3213/2012/sps
Urteil v o m 4 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N________
D-3213/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus Jaffna stammender srilankischer Staatsangehöriger – am 26. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 31. März 2009 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 23. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von 2002 bis 2006 zusammen mit zwei Geschäftspartnern eine Computerfirma betrieben zu haben, wobei er gezwungen gewesen sei, als Computerspezialist für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Dienstleistungen zu erbringen, dass er auch Mitglied des B._______ und des C._______ gewesen sei und in dieser Funktion regelmässig unter anderem Medikamente in das von den LTTE kontrollierte Gebiet geliefert habe, dass er, nachdem er sich im Rahmen des D._______ engagiert gehabt habe, im Jahr 2002 im Camp des Nachrichtendienstes befragt worden sei, dass ihn am 28. Juli 2008 Angehörige der Sicherheitsbehörden zwei Tage lang im Camp von E.______ festgehalten und zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt hätten, wobei er gegen Bezahlung einer Geldsumme frei gelassen worden sei, dass er in der Folge F.______ verlassen und in G.________ versteckt gelebt habe, dass er von der srilankischen Armee gesucht worden sei und man seinen Vater festgenommen und verschleppt habe, dass seine Familienangehörigen nach Jaffna gezogen seien, wo man sich ebenfalls nach seinem Aufenthalt erkundigt habe, dass er, nachdem seine Mutter seine Ausreise organisiert gehabt habe, nach H.________ gefahren sei und am 10. März 2009 Sri Lanka verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Wohnsitzbestätigung, eine Firmenregistrierung, eine Mitgliederbestätigung und einen Mitgliederaus-
D-3213/2012 weis des C.________ , einen Mitgliederausweis und ein Bestätigungsschreiben der I._______ einreichte, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Mai 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Rechtsvertreter – unter Einreichung zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka – mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 9. Juli 2012 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juli 2012 seine Beschwerde ergänzte und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ersuchte, wobei er auf eine Fotografie des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung der LTTE in Genf als Beilage hinwies, die sich indessen nicht in der Eingabe befand, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
D-3213/2012 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird, da gemäss der (dem Rechtsvertreter bekannten) Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers besteht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches festhielt, es treffe zwar durchaus zu, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, indessen habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
D-3213/2012 dass er vielmehr angegeben habe, lediglich zu Computerdienstleistungen und der Lieferung von Medikamenten gezwungen gewesen zu sein, und im Weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme im Juli 2008 bereits nach zwei Tagen Haft gegen Bezahlung wieder entlassen worden sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf enthielten, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im heutigen Zeitpunkt, drei Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten, dass somit angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts änderten, da sich diese lediglich auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, als nicht asylrelevant erachteten Sachverhalt beziehen würden, dass sich schliesslich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Jaffna in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 [= BVGE 2011/24]) als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde festhielt, anstelle des behördlich gesuchten Beschwerdeführers sei dessen Vater von den Sicherheitsbehörden festgenommen und verschleppt worden, wobei die Familienangehörigen dies aus Furcht vor weiteren Racheakten bisher nicht zur Anzeige gebracht hätten, dass dieses wesentliche Sachverhaltselement im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben sei und das BFM im Weiteren gehalten gewesen wäre, entsprechende Abklärungen zum weiteren Verbleib des Vaters zu tätigen, dass es das BFM im Weiteren unterlassen habe, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was mit den beiden Geschäftspartnern des Beschwerdeführers K.______ und L.______ geschehen sei,
D-3213/2012 dass diese in der Zwischenzeit ebenfalls ins Ausland hätten flüchten müssen, wobei der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sich K._______ in Frankreich aufhalte, wobei eine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit regelmässig an Kundgebungen und Veranstaltungen der LTTE in der Schweiz teilgenommen habe und ihm zum Nachweis dieses Vorbringens eine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel zu gewähren sei, dass das BFM seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass es sich nur oberflächlich mit der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE bezogen auf die heutige Situation auseinandergesetzt habe, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder seine Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zwar die bisher unbewiesen gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei anstelle von ihm festgenommen und verschleppt worden, nicht explizit erwähnte, indessen mit der Feststellung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf enthielten, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im heutigen Zeitpunkt, drei Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten, entsprechend gewürdigt hat, dass, vom aktuell fehlenden Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer ausgehend, daher auch keine Notwendigkeit für das BFM bestand, Abklärungen zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers vorzunehmen oder sich mit der
D-3213/2012 weiteren hypothetischen Frage auseinanderzusetzen, was mit den ehemaligen Geschäftspartnern des Beschwerdeführers geschehen sei, dass folglich die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gestellte Beweisofferte als unerheblich zu erachten ist, weshalb auch keine Beweismittelfrist anzusetzen war – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde mittlerweile über zwei Monate Zeit gehabt hätte, um angeblich vorhandene Beweismittel nachzureichen, dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM (vgl. Beschwerde S. 8) auch vor dem Hintergrund des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) nicht die Rede sein kann, dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlendem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten" unvollständig festgestellt hat (vgl. Beschwerde S. 10 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten hat, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen, dass die LTTE militärisch als vernichtet gelte und die Sicherheitslage sich in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde, dass sich indessen gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert habe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert hat, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils nicht gegeben ist, war
D-3213/2012 dieser doch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, kein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE, sondern lediglich zu Computerdienstleistungen und der Lieferung von Medikamenten gezwungen, dass daher kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von den srilankischen Sicherheitskräften auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. BVGE 2011/24, E. 8.1), dass auch ein Risikofaktor aufgrund der Eigenschaft eines Zeugen oder Anzeigers von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (vgl. BVGE 2011/24, E. 8.3) zu verneinen ist, da dies Personen betrifft, welche konkret Mitbetroffene oder Augenzeugen solcher Verbrechen waren, was für den Beschwerdeführer, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen und auf blossen Vermutungen und unbelegten Behauptungen beruhenden Auffassung, nicht zutrifft, dass das BFM somit zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneinte, dass an dieser Einschätzung die bisher lediglich behauptete exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
D-3213/2012 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, dass es indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtete, dass der Beschwerdeführer aus Jaffna im gleichnamigen Distrikt stammt, wo seine Familienangehörigen nach eigenen Angaben leben (vgl. A1 S. 3), dass der Beschwerdeführer über eine gute Schuldbildung und berufliche Erfahrung als Computerfachmann verfügt,
D-3213/2012 dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jaffna mit familiärer Unterstützung rechnen und erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3213/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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