Abtei lung IV D-3210/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3210/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2008 mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer die BFM- Verfügung mit Begleitschreiben vom 24. Februar 2009 zusandte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, der Schweizer Botschaft in Colombo am 5. Mai 2009 zugegangener und an das Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 19. Mai 2009) weiter geleiteter Eingabe vom 24. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 Beschwerde einreichte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachigem, am 8. Juni 2009 via die Schweizer Botschaft in Colombo an das Bundesverwaltungsgericht gelangtem Begleitschreiben vom 13. Mai 2009 eine deutsche Übersetzung seiner in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 24. April 2009 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die D-3210/2009 nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2009 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen Angaben in der Beschwerde am 15. März 2009 zuging und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. April 2009 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 5. Mai 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde demnach verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer denn auch einräumt, seine Beschwerde verspätet eingereicht zu haben, dass er in diesem Zusammenhang ausführt, die in deutscher Sprache abgefasste Verfügung nicht verstanden zu haben, und er in B._______ keine Person gefunden habe, welche ihm die Verfügung auf Tamilisch oder Englisch hätte übersetzen können, weshalb er sie einem Landsmann zur Übersetzung in die Schweiz gesandt und die entsprechende Übersetzung erst einen Monat später - am 15. April 2009 - zurück erhalten habe, D-3210/2009 dass er aus den dargelegten Gründen darum bitte, seine Beschwerde trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer somit in der Eingabe vom 24. April 2009 um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), D-3210/2009 dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.), dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, er habe die Beschwerde erst einreichen können, nachdem ihm die in deutscher Sprache verfasste Verfügung am 15. April 2009 in eine ihm verständliche Sprache übersetzt vorgelegen habe, dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer im Begleitschreiben vom 24. Februar 2009 das Dispositiv der BFM-Verfügung vom 16. Februar 2009 in die ihm verständliche englische Sprache übersetzt und ihn gleichzeitig auf die Beschwerdefrist von 30 Tagen aufmerksam gemacht hat, dass der Beschwerdeführer somit wusste, dass ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt wurde, dass es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde einzureichen und darauf hinzuweisen, dass er die deutsch verfasste Verfügung nicht verstehe und deshalb die detaillierte Begründung der Beschwerde erst nachreichen könne, wenn er in den Besitz der Übersetzung der angefochtenen Verfügung gelange, welche er bei einem Landsmann in der Schweiz in Auftrag gegeben habe, dass er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine Beschwerde eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln. dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), D-3210/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3210/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Colombo - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 7