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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 D-320/2018

17 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,870 mots·~14 min·6

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-320/2018 law/bah

Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).

D-320/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, von Soldaten festgenommen und rund vier Wochen in B._______ inhaftiert, später militärisch ausgebildet worden und anschliessend in C._______ stationiert gewesen sei. Da er nicht habe glaubhaft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus diesem desertiert sei, er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und keine offizielle Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, und den Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, könne wegen seiner illegalen Ausreise nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Urteil D-7346/2016 vom 30. Dezember 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. November 2016 nicht ein. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2017 (Eingang SEM: 6. Oktober 2017) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe könnten nun mittels eines persönlichen Schreibens von D._______ (Beilage 2), welcher diese bestätige, belegt werden. Das Original des Schreibens, eine Übersetzung sowie

D-320/2018 der Ausweis des Verfassers in Kopie würden baldmöglichst nachgereicht. Zudem sei die UN-Menschenrechtskommission in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 (HRC, Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/32/CRP.1]) zum Schluss gekommen, der Nationaldienst in Eritrea erfüllte die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit. Auch das UK Upper Tribunal sei in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 (UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC]) zu diesem Schluss gekommen. Der Bericht und das Urteil seien zwar vor der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 ergangen. Das SEM habe in seiner Verfügung jedoch keine Würdigung von Art. 4 EMRK vorgenommen. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2017 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt nicht ein und wies dieses im Vollzugspunkt ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 25. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

D-320/2018 G. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. In der Replik vom 21. Februar 2018 wurde an den Anträgen in der Beschwerde und den dort erhobenen Einwänden festgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen

D-320/2018 als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der Begründung derselben die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 und 4 EMRK verstösst, weil der Beschwerdeführer in Eritrea im Falle der Rückkehr dorthin den Nationaldienst leisten müsste. 2.2 Die Beschwerde vom 15. Januar 2018 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren und das Verfahren bei Mehrfachgesuchen sind im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend

D-320/2018 zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Bericht der UN-Menschenrechtskommission vom 8. Juni 2016 und das Urteil des UK Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 seien vor der Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 und vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 entstanden. Da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb diese vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen des ersten Asylverfahrens oder spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hätten werden können, seien diese als verspätet zu betrachten. Demnach seien sie nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dem Schreiben von D._______, von dem bisher keine Übersetzung in eine Amtssprache vorliege, komme kein Beweiswert zu. Es weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und sei somit nicht geeignet, die als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, um eine noch nicht erfolgte, aber zukünftig drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge nicht. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4

D-320/2018 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits abgeschlossen habe. Es könne deshalb nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Nationalität und des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen und aufgrund seiner illegalen Ausreise beziehungsweise seiner Wehrdienstverweigerung bestraft wird. Die Konditionen in eritreischen Haftanstalten würden eine unmenschliche Behandlung beziehungsweise gar Folter beinhalten. Die Arbeit im Nationaldienst sei als Zwangsarbeit zu qualifizieren und könne nicht unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert werden. Es bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) völkerrechtlich unzulässig sei. 6. 6.1 Das SEM hat in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert habe oder aus diesem desertiert sei (vgl. Sachverhalt Bst. A). Im Gesuch vom 5. Oktober 2017 wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich wiedererwägungsweise zu einer Neubeurteilung führen könnte. Die in Aussicht gestellte Übersetzung des Schreibens von D._______ ist bis heute nicht eingereicht worden und weder im Gesuch noch in der Beschwerde wird auch nur ansatzweise dargelegt, weshalb und inwiefern die Ausführungen von D._______ in seinem Schreiben zum Beleg der Aussagen des Beschwerdeführers geeignet sein sollen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, Gründe darzulegen, welche allenfalls geeignet wären, seine als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

D-320/2018 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 7.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.

D-320/2018 Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe bestehen, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 eingesetzte Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie

D-320/2018 Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 21. Februar 2018 eine vom selben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7.95 Stunden beziffert und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-320/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 1300.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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