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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 D-3184/2016

15 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,533 mots·~13 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 21. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3184/2016

Urteil v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zu Gunsten von B._______ geboren am (…) und C._______, geboren am (…), beide Eritrea; Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).

D-3184/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt aus D._______. Sein Asylgesuch vom 20. März 2012 wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gutgeheissen, er wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. In der Befragung zur Person (BzP) vom 29. März 2012 bezeichnete sich der Beschwerdeführer als ledig, gab jedoch an, in D._______ eine Tochter zu haben, die bei ihrer Mutter lebe. C. In der Anhörung vom 12. März 2013 erklärte er, er habe in D._______ eine Freundin und ein gemeinsames Kind zurückgelassen. Mit seiner Freundin sei er seit 1998 zusammen. Die Tochter sei (…) geboren, das Kind sei nicht geplant gewesen. Sie hätten nicht geheiratet, weil er kein Geld gehabt hätte und sie hätten deshalb beide weiterhin bei ihren Eltern leben müssen. Die Freundin lebe mit dem Kind noch immer in ihrem Elternhaus, er stehe mit beiden in telefonischem Kontakt, aber erst seit der Einreise in die Schweiz. D. Am 15. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Sozialarbeiterin bei der Vorinstanz den Familiennachzug für seine Ehefrau („Epouse“) und die gemeinsame Tochter. Zur Begründung brachte er vor, schon in der Anhörung erwähnt zu haben, dass er mit B._______ nach Brauch verheiratet sei. Gemäss dem Brauch habe seine Ehefrau einen Teil der Zeit bei seinen Eltern gelebt, einen Teil bei ihrer Familie verbracht und die Ehe sei dann als geschlossen erklärt worden. Er habe sich im Militärdienst befunden. (…) sei die gemeinsame Tochter geboren worden und 2010 habe er das Land verlassen müssen. Er reichte zum Beweis die Kopie der Taufbestätigung der Tochter datierend vom 5. Juli 2005 ein, sowie die Kopie einer Bestätigung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom 13. Juli 2015, gemäss der B._______ vom UNHCR als Flüchtling in Äthiopien registriert worden war und sich derzeit in einem Flüchtlingslager aufhalte. Am 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Aufenthaltsadresse seiner Partnerin in E._______ ein und erklärte, die Tochter befinde sich noch bei seinen Eltern in Eritrea.

D-3184/2016 E. Am 29. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug zu beantworten. F. Am 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer vier Fotographien ein, welche ihn und seine Partnerin, sowie die Tochter C._______ und seine Partnerin zeigten und erläuterte, er habe seine Partnerin im Jahr 2004 nur nach Brauch – jedoch weder zivilrechtlich noch religiös – heiraten können. Zwar habe er 2004 eine Heiratserlaubnis erhalten und habe einen Monat mit seiner Frau verbringen dürfen, er sei danach jedoch wieder zum Militär zurückgegangen. 2005 sei er desertiert und habe seine Frau aufgesucht. Er habe zwei Jahre mit ihr und dem Kind gelebt, bis die Soldaten gekommen seien und ihn festgehalten hätten. Danach sei er zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung sei er wieder im Militär gewesen. Auch im 2010 habe er einen Monat mit seiner Frau verbringen können und sei danach wieder in die Armee eingerückt. Er stehe mit seiner Frau in telefonischem Kontakt, zuletzt am 6. März 2016. Seine Frau habe Eritrea alleine verlassen, das Kind sei bei seinen Eltern geblieben, da die Reise mit Kind zu riskant sei und es auch eine Frage des Geldes gewesen sei. Sobald die Einreise bewilligt werde, solle auch das Kind in die Schweiz kommen. Das Gesuch um Familiennachzug habe er nicht sofort stellen wollen, weil die Ausreise aus Eritrea so gefährlich sei und er erst Wege habe finden müssen, um eine sichere Ausreise zu ermöglichen. Wenn es einfacher gewesen wäre, hätte er den Antrag auf Familiennachzug sofort gestellt. G. Am 21. April 2016 wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte die Einreisebewilligung, da es nicht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine vorbestandene gefestigte Beziehung geltend machen könne. Gemäss Poststempel wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. April 2016 zugestellt. H. Am 20. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid vom 21. April 2016 an und begehrte die Erteilung der Einreisebewilligung und des Familiennachzugs. Er sei nach Brauch verheiratet und Vater eines Kindes. Er habe immer den Wunsch gehabt, mit Frau und Kind vereint zu werden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

D-3184/2016 Rechtspflege und belegte seine Mittellosigkeit mit einer Bestätigung der Sozialbehörde. I. Am 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer drei Familienfotos ein, welche ihn und seine Frau und die Tochter am Tag der Hochzeit nach Brauch zeigten, sowie das Brautpaar und seine Eltern bei der Trauungszeremonie. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, da eine summarische Prüfung ergeben habe, dass die Beschwerdevorbringen als aussichtslos zu erachten sein dürften. Der Beschwerdeführer leistete diesen am 9. Juni 2016 fristgemäss. K. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2016 hielt das SEM an der Abweisung des Gesuchs fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt. L. Am 14. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. Seine Frau warte immer noch in Äthiopien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3184/2016 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5; BVGE 2015/32 E. 3.2). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Familienzusammenführung ab, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin je in einer gefestigten Beziehung gelebt hätten. Es seien auch keine hinreichenden Hinweise vorhanden, welche auf eine gelebte Familiengemeinschaft hindeuten würden. Zudem würden die Angaben im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug und die Angaben in der Anhörung nicht übereinstimmen. Diese Ungereimtheiten verstärkten die bestehenden Zweifel am Bestehen einer schützenswerten Beziehung. Der Beschwerdeführer habe auch nicht den Versuch unternommen, darzulegen, ob und wie er die Beziehung zu seiner Partnerin und dem Kind seit seiner Ausreise gepflegt habe. Im Übrigen scheine der Familiennachzug für ihn keine Priorität gehabt zu haben, da zwischen dem positiven Entscheid über sein Asylgesuch und der Antragstellung mehr als zwei Jahre vergangen seien.

D-3184/2016 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nach Brauch verheiratet und Vater eines Kindes. Den Antrag auf Familiennachzug habe er umgehend gestellt, nachdem seine Frau das Land habe verlassen können. Er habe immer den Wunsch gehabt, mit Frau und Kind vereint zu werden. Er sei nur physisch von ihnen getrennt. In Eritrea sei seine Bewegungsfreiheit durch den Militärdienst eingeschränkt gewesen, nur deshalb habe er kein normales Familienleben führen können. Wie nach Brauch üblich, hätten seine Frau und die Tochter bei seinen Eltern gewohnt, wo auch er seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Organisation der Ausreise seiner Frau sei sehr schwierig gewesen, daher habe es so lange gedauert. Man habe günstige Umstände abwarten müssen, um das Risiko möglichst gering zu halten. Er habe den Familiennachzug sofort nach der Asylgewährung beantragen wollen, man habe ihm aber geraten, diesen Antrag erst zu stellen, nachdem Frau und Kind das Land verlassen hätten. 4.3 4.3.1 Der Argumentation der Vorinstanz ist aus folgenden Erwägungen zu folgen: Zwar gibt der Beschwerdeführer von Beginn an zu Protokoll, dass er eine Tochter namens C._______ habe (vgl. act. A 4/10, F. 3.01), allerdings führte er aus, diese lebe bei ihrer Mutter. In der Befragung erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er mit der Mutter seines Kindes in einer Beziehung stehe, sondern bezeichnete sich als ledig (vgl. ebenda, F. 1.14). Erst in der Anhörung präzisierte er, mit der Mutter für längere Zeit in einer Beziehung gewesen zu sein. Jedoch sei das Kind ungeplant gewesen und sie hätten auch nicht geheiratet, sondern beide weiterhin in ihren Elternhäusern gelebt (vgl. act. A9/16, Anhörung, F 19). In diesem Zusammenhang bezeichnet sich der Beschwerdeführer nochmals als unverheiratet (vgl. ebenda, F. 18). Der Beschwerdeführer erwähnte in der Anhörung nicht, dass er mit seiner Freundin nach Brauch verheiratet worden sei. Auf Nachfrage zum Verbleib seiner Tochter, führt er an, diese lebe mit ihrer Mutter bei deren Eltern, da seine Eltern sehr alt seien (vgl. ebenda, F. 27). Betreffend den Kontakt mit der Freundin und deren Lebensumstände blieben seine Aussagen in der Anhörung sehr vage, obwohl er angab, den Kontakt gepflegt zu haben (vgl. ebenda, F. 24, F. 31, 32). Den Wunsch, mit der Freundin und dem Kind vereint zu werden, äusserte der Beschwerdeführer weder in der Befragung noch in der Anhörung. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht vorbrachte, mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt zu haben und mit diesen das Familienleben (in der Schweiz) fortsetzen zu wollen.

D-3184/2016 Ganz anders stellte der Beschwerdeführer die Situation gut zwei Jahre später im Gesuch um Familienzusammenführung dar. In diesem bezeichnet er sich seit Juli 2004 als nach Brauch verheiratet und reichte zudem die Kopie einer Taufbescheinigung der Tochter ein, auf der er als Vater eingetragen ist. Ausserdem bringt er vor, mit seiner Ehefrau während mindestens zwei Jahren zusammengelebt zu haben (vgl. act. B6/2). Er stehe mit ihr in stetigem telefonischem Austausch. In der Beschwerde ergänzt er, dass seine Frau und das gemeinsame Kind – wie der Brauch es verlange – im Hause seiner alten Eltern gelebt hätten. Auch sei die Tochter C._______ nach der Ausreise ihrer Mutter in der Obhut seiner Eltern geblieben. Zum Beleg reichte er aktuelle Fotos von Frau und Kind ein, sowie ein Foto, das ihn mit seiner Frau zeigt. Später reichte er auch ein noch vor der Flucht entstandenes Familienfoto ein und zwei Fotos, die die Segnung des Paares durch seine Schwiegermutter zeigen. 4.3.2 Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben vor der Flucht aus Eritrea im Asylverfahren und im Verfahren betreffend den Familiennachzug machte, widersprechen sich in zentralen Punkten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 nach Brauch mit B._______ verheiratet wurde und diese Beziehung allenfalls auch nach aussen manifestiert wurde, so ist – gemäss Aktenlage und seinen eigenen Angaben im Asylverfahren – nicht davon auszugehen, dass er mit ihr und der Tochter C._______ auch zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea noch in einer gelebten Familiengemeinschaft lebte und zwischen den Eheleuten eine tiefe Bindung bestand. Die starken Zweifel an einer durch die Flucht erfolgten Trennung der vorbestandenen Familiengemeinschaft mit B._______ und C._______ können durch die eingereichten Beweismittel nicht entkräftet werden. Es spricht hingegen viel dafür, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu B._______ und C._______ schon vor seiner Flucht abgebrochen hat. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass er im Asylverfahren nichts unternahm, um die Schweizer Asylbehörden über das Vorliegen einer Familienbeziehung und über seine Anstrengungen, diese Familienbeziehung aufrecht zu erhalten, zu informieren. 4.3.3 Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer vorbestandenen Familienbeziehung ausgegangen werden würde, vermag er das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass er sich konkret um die Wiedervereinigung mit seiner Frau und seiner Tochter bemüht hat, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. dazu BVGE 2012/32

D-3184/2016 E. 5.4.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Familiennachzug erst zwei Jahre nach der Asylgewährung gestellt hat, verstärkt die Zweifel daran, dass er den Nachzug seiner Partnerin und des Kindes von Anfang an geplant hatte. Der Beschwerdeführer hat ferner keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum er sich nicht früher um die Familienvereinigung bemühte. Dass er mit dem Antrag gezögert hat, weil man ihm dies geraten habe, ist wenig überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass in der gut vernetzten eritreischen Diaspora in der Schweiz entsprechende Informationen über die Rechte anerkannter Flüchtlinge mit Asyl und den Familiennachzug bekannt, beziehungsweise leicht erhältlich sind. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch schon viel früher Unterstützung durch ein Hilfswerk erbeten können. In diesem Sinne sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach die Einreisebewilligung für die Partnerin/ Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer die Kosten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt. Dieser wird zur Deckung der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-3184/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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