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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2015 D-3183/2015

23 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,171 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3183/2015 / wiv

Urteil v o m 2 3 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).

D-3183/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Schreiben des SEM vom 12. November 2013 wurde sie aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 nach. Mit Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2013 bewilligte ihr das SEM die Einreise in die Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Kind am 5. Februar 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte das SEM am 24. März 2014 die Befragung zur Person durch. Am 11. Februar 2015 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie der Bilen und stamme aus D._______ und habe zuletzt in E._______ gelebt. Im Jahr 2008 sei sie nach Sawa eingezogen worden, wo sie eine dreimonatige militärische Grundausbildung und die zwölfte Klasse absolviert habe. Danach habe man sie gezwungen, ihrem Vorgesetzten als Hausmädchen zu dienen. Weil sie diesem regelmässig den Beischlaf verweigert habe, sei sie geschlagen worden und habe harte Strafen erdulden müssen. So sei sie während acht Stunden gefesselt der prallen Sonne ausgesetzt gewesen und habe Erdlöcher ausgraben müssen. Im Dezember 2009 sei ihr die Flucht aus Sawa gelungen, worauf sie im Januar 2009 ihr Heimatland illegal verlassen habe und zu Fuss nach F._______gegangen sei, von wo aus sie im Auto nach G._______ gelangt sei. Dort habe sie während 10 oder 11 Monaten als Haushaltshilfe bei einer (…) Familie gearbeitet und ihren heutigen Lebenspartner kennengelernt. Ausserdem sei sie zwei Mal beinahe durch (…) Polizisten vergewaltigt worden. Nachdem ihr Arbeitgeber ins Heimatland zurückgekehrt sei, habe sie sich auf den Weg Richtung H._______ gemacht. Dabei sei sie von einer ihr unbekannten Person aus dem Kreis der Schlepper während fünf Wochen/Monaten festgehalten und fast täglich vergewaltigt worden. Aus dieser Vergewaltigung stamme ihre Tochter. Sie sei am Boden zerstört gewesen und nach G._______ zurückgekehrt, wo sie das Kind zur Welt gebracht habe. Dank ihrem Lebenspartner, der sich um sie und das Kind gekümmert und sich bereit erklärt habe, das Kind als seines anzuerkennen, habe es getauft werden können, was der Taufschein belege.

D-3183/2015 Die Beschwerdeführerin legte einen Taufschein vom (…), ihre Tochter betreffend, sowie Gepäcketiketten und Boarding Passes ins Recht. C. Mit Entscheid vom 17. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) bejaht und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Aufenthalt in Sawa und Flucht aus Sawa beziehungsweise Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Da sie indessen Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen habe, müsse von einer begründeten Furcht im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Subjektive Nachfluchtgründe – wie vorliegend – würden indessen nicht zur Asylgewährung führen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der fehlenden Asylgewährung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren

D-3183/2015 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

D-3183/2015 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 17. April 2015 fest, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung dargelegten Vorbringen in massiver Weise den Darstellungen, die sie im Einreiseantrag vom 21. Mai 2012 vorgebracht habe, widersprechen würden. Während sie gemäss Einreiseantrag die dreimonatige Grundausbildung und die zwölfte Klasse in Sawa absolviert habe, will sie gemäss Befragung und Anhörung weder das Eine noch das Andere abgeschlossen haben, da sie die ganze Zeit über krank gewesen sei. Zudem habe sie im Einreiseantrag geltend gemacht, sie habe ihrem Vorgesetzten ab April 2009 als Haushaltshilfe gedient und sei im Dezember 2009 aus Sawa geflohen, nachdem sie hart bestraft worden sei und sich den Nötigungsversuchen seitens ihres Vorgesetzten wiederholt verweigert habe. Demgegenüber habe sie Sawa gemäss der Befragung bereits im Januar 2009

D-3183/2015 verlassen, weil sie zuvor von ihrem Vorgesetzten schlecht behandelt, bestraft und geschlagen worden sei. Den Namen des Vorgesetzten habe sie erst anlässlich der Anhörung auf konkrete Frage hin erwähnt, während dieser im Einreiseantrag festgehalten worden sei. Weitere Widersprüche seien in der Darstellung der Flucht aus Sawa zu finden. Damit würden in wesentlichen Punkten massiv widersprüchliche Angaben vorliegen, die nicht hätten entkräftet werden können. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Einreiseantrag sei von einer Drittperson gegen Bezahlung verfasst worden und enthalte deshalb Fehler, könne nicht gehört werden, weil die Schwester der Beschwerdeführerin, die seit mehreren Jahren als anerkannte Flüchtlingsfrau in der Schweiz lebe, den Einreiseantrag dem SEM zugestellt habe, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Drittperson den Antrag für die eigene Biografie habe anfertigen müssen. Zudem sei die Eingabe vom 21. Mai 2012 von der Beschwerdeführerin ebenso unterzeichnet worden wie eine weitere Unterlage mit biografischen Angaben, weshalb sie sich auf diese Schilderungen behaften lassen müsse. Des Weiteren erstaune es, dass die Beschwerdeführerin die präzise militärische Truppeneinteilung habe wiedergeben können, obwohl diese üblicherweise erst nach Abschluss der Ausbildungszeit in Sawa vergeben werde, die Beschwerdeführerin diese jedoch gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung noch gar nicht abgeschlossen habe. Ebenso erstaunlich sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe einen fünftägigen Fussmarsch von Sawa nach F._______absolviert, obwohl sie sich gemäss ihren Angaben infolge der Krankheit kaum habe auf den Beinen halten können. Nicht nachvollzogen werden könne zudem, dass sie trotz ihrer Krankheit während Monaten unter Kameradinnen einquartiert gewesen und nicht auf die Krankenstation verlegt oder entlassen und im Folgejahr wieder aufgeboten worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Namen der Schule in Sawa nicht angeben können, was angesichts des geltend gemachten Aufenthaltes nicht nachvollziehbar sei, zumal diese jeder der dort eingezogenen Person bekannt sein müsse. Auch über den Tagesablauf in Sawa sei ihr nichts bekannt. Die dazu abgegebene Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei krank gewesen, greife angesichts des geltend gemachten monatelangen Aufenthaltes in Sawa unter Kolleginnen nicht. Schliesslich sei – nebst den Ungereimtheiten – die Darstellung der Flucht aus Sawa vage ausgefallen. Darüber hinaus stehe nicht einmal die Identität der Beschwerdeführerin fest, da sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben habe.

D-3183/2015 5.2 In ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2015 wandte die Beschwerdeführerin ein, aus den detaillierten und sehr glaubwürdigen Schilderungen in der Anhörung werde deutlich, dass diese Ausführungen zutreffen würden. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie starke emotionale Reaktionen während des Erzählens gezeigt und das eindeutig real Erlebte konkret und nachvollziehbar beschrieben. Widersprüche zum Asyl- und Einreiseantrag seien angesichts der erschwerten Umstände, unter welchen dieser gemacht worden seien, zu entschuldigen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin erklärt, kein (…) zu verstehen, weshalb sie den Einreiseantrag nicht habe überprüfen können. Ihre Schwester habe offenbar die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche diese im I._______ einem Dolmetscher gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, nicht überprüfen lassen. Zudem zeige die Erfahrung in verschiedenen Auslandgesuchen, dass die Gesuchstellenden die Fragen des SEM nicht immer verstehen würden. Unter diesen Umständen sei die Aussage des SEM, wonach sich die Beschwerdeführerin auf ihre Aussagen behaften lassen müsse, viel zu streng und entspreche nicht den Regeln der Glaubwürdigkeitsprüfung. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin habe sich widersprochen, indem sie einerseits ausgeführt habe, zwischen April und Dezember 2009 dem Vorgesetzten als Haushalthilfe gedient zu haben, und andererseits ausgesagt habe, im Januar 2009 Sawa verlassen zu haben, handle es sich um einen offenkundigen einfachen Irrtum. Ihre Probleme in Sawa hätten sich alle zwischen Juli 2008 und Januar 2009 ereignet. Bezüglich der Flucht aus Sawa habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie sehr erschöpft gewesen sei, nicht mehr habe aufstehen können und teilweise von einem jungen Mann, den sie getroffen hätten, huckepack getragen worden sei. Gemäss den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei nicht klar, was mit kranken Personen in Sawa geschehe, weshalb das Argument des SEM, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit nicht monatelang unter Kolleginnen geblieben wäre, sondern in eine Krankenstation verlegt worden wäre, nicht verhalte. Zudem habe sie selber ausgesagt, sie habe versucht, eine medizinische Behandlung zu erhalten, welche ihr indessen verweigert worden sei. Auch der World Report 2013 von Human Rights Watch und weitere Berichte würden bestätigen, dass in Sawa medizinische Behandlungen nur schwer erhältlich seien, was vereinbar mit den Aussagen der Beschwerdeführerin sei. Das SEM indessen vertrete eine subjektive und nicht durch Quellen belegte Meinung, wenn es darlege, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit nicht entlassen worden sei. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. Ferner sei es erklärbar, warum die Beschwerdeführerin den Namen der Schule in Sawa nicht habe benennen können: Gemäss Auskunft

D-3183/2015 der SFH sei dieser nämlich für durchschnittliche Eritreer verwirrend. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zudem den Alltag in Sawa geschildert. Ausserdem seien die Fragen zum Tagesablauf unmittelbar im Anschluss an die geltend gemachten Misshandlungen durch den Vorgesetzten, welche die Beschwerdeführerin sehr aufgewühlt hätten, gestellt worden. Ihre Antwort, sie sei schon krank angekommen, habe nicht gearbeitet, sei beschimpft und geschlagen worden, habe es dort gehasst und sich nirgendwohin bewegt, stelle eine Schilderung von grosser Erregung und Verzweiflung über das Erlebte dar und nicht – wie vom SEM dargelegt – einen pauschalen Erklärungsversuch, dass ihr wegen der Krankheit Kenntnisse fehlten. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter einer hohen psychischen Belastung und sehr wahrscheinlich unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, was von der anwesenden Hilfswerksvertretung angemerkt, vom SEM indessen nicht berücksichtigt worden sei. Unter den gegebenen Umständen habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Ihre Schilderungen seien als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die unter Ziff. 5./II. der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen nicht gehört werden können. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist mangels glaubhafter Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie aus dem nationalen Dienst in Sawa geflohen ist. Bei der Beurteilung hat das SEM – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt und rechtsgenüglich gewürdigt. Folglich ist es der Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen und hat im Übrigen das Ermessen weder unter- noch überschritten. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor, weshalb keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorzunehmen ist. 5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 dargelegt, ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf ihren Aufenthalt in Sawa. 5.4.1 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat sie sich diese voll und ganz anrechnen zu lassen, da sich die Widersprüchlichkeiten nicht mit erschwerten Umständen sprachlicher Art beim Verfassen des Einreiseantrags erklären lassen. Insbesondere hat die Schwester der Beschwerdeführerin den in deutscher Sprache verfassten Einreiseantrag (vgl. Akte

D-3183/2015 A1/9) unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass die darin enthaltenen Angaben dem entsprechen, was sie zum Ausdruck bringen will. Dabei erklärt sie, dass es sich bei den im Anhang beigelegten Daten und Fakten um diejenigen ihrer Schwester – der Beschwerdeführerin – handelt. Der Einwand, die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese Angaben wohl nicht überprüfen lassen, kann somit nicht gelten. Darüber hinaus wurden von der Schwester der Beschwerdeführerin ein von der Beschwerdeführerin selbst unterschriebenes Dokument und erneut die Angaben und Daten der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Eingangsstempel SEM, vgl. Akte A5/5) ins Recht gelegt, womit wiederholt zum Ausdruck kommt, dass erneut die gleichen Angaben der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden. Auch im Asylverfahren – selbst im Auslandverfahren – gilt der Grundsatz, dass die angerufene Behörde davon ausgehen darf, dass die in schriftlichen Eingaben festgehaltenen Angaben dem entsprechen, was der oder die Betroffene geltend macht, auch wenn ein Dolmetscher zu Hilfe genommen wurde, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte in den Akten würden zu Zweifeln Anlass geben. Vorliegend sind zwei dieser Eingaben im Dossier (vgl. Akten A1/9 und A5/5), wobei eine davon die Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sie inhaltlich nicht dem entsprechen, was die Beschwerdeführerin darlegen wollte. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie vielmehr, dass es sich um ihre Aussagen handelt. Dem SEM kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, es widerspreche den Regeln der Glaubhaftigkeitsprüfung, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Angaben behaftet werde, weil es mittels Dolmetscher und aus dem Ausland schwierig sei, die Fragen des SEM konkret und richtig zu beantworten. Bei diesen Einwänden handelt es sich vielmehr um untaugliche Erklärungsversuche. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die bestehende Aktenlage davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in den Akten A1/9 und A5/5 dargelegten Angaben voll und ganz anzurechnen sind. Unter diesen Umständen liegt die im Beschwerdeverfahren aus diesem Grund geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht vor. 5.4.2 Bezüglich der Ungereimtheiten ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Einreisegesuch zwischen Juli 2008 und Dezember 2009 in Sawa sowie zwischen Dezember 2009 und November 2010 als Haushaltshilfe in G._______ im I._______ gewesen sein will (vgl. Akten A1/9 S. 7 und A5/5 S. 3), was sich mit ihren späteren Aussagen im Asylverfahren nicht vereinbaren lässt. Dort

D-3183/2015 legte sie dar, ihr Aufenthalt in Sawa habe zwischen Juli 2008 und Januar 2009 gedauert; danach habe sie bis im 11. Monat 2009 in I._______ als Haushaltshilfe gearbeitet; anschliessend habe sie sich auf den Weg nach H._______ begeben (vgl. Akte B9/15 S. 4 und 9 sowie Akte B19/14 S. 4). 5.4.3 Gemäss den Aussagen im Asylverfahren in der Schweiz will die Beschwerdeführerin des Weiteren in Sawa aufgrund ihrer Erkrankung nur während ein paar Tagen die Schule besucht haben (vgl. Akte B9/15 S. 4), was sich indessen nicht in Einklang bringen lässt mit ihrer Angabe im Einreiseantrag, sie habe in Sawa zwischen Oktober 2008 und April 2009 die Sekundarschule besucht und im April abgeschlossen (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sie im Einreisegesuch den Schulbetrieb als mangelhaft kritisiert, detailliert darlegt, worin die Mängel bestanden haben, und zum Schluss kommt, dass der Schulbesuch in Sawa für eine akademische Laufbahn ungenügend sei. Es kann nicht als glaubhaft gelten, dass detaillierte Angaben wie diese nicht von der Beschwerdeführerin selber angegeben, sondern vom Dolmetscher aus eigener Initiative aufgeführt wurden. 5.4.4 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin im Einreiseantrag vor, sie habe in Sawa zuerst ein dreimonatiges militärisches Training absolvieren müssen (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4). Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihren späteren Aussagen, wonach sie die Grundausbildung in Sawa nicht absolviert habe (vgl. Akte B19/14 S. 10). 5.4.5 Während die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Einreiseantrag nach Abschluss der Schule in Sawa – mithin im April 2009 – dem Büro des Brigadekommandanten T. als Haushaltshilfe zugeteilt worden sein soll (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4), soll ihr Vorgesetzter gemäss den Aussagen im Asylverfahren M., für den sie als Haushaltshilfe gearbeitet habe, gewesen sein. T. habe keinen militärischen Rang gehabt, sondern sei Vorgesetzter des Bataillons gewesen und habe die Medikamente verteilt (vgl. Akte B19/14 S. 5 ff.). 5.4.6 Im Unterschied zu den Aussagen im Asylverfahren, wo sie geltend machte, sie habe zwar für ihren Vorgesetzten kochen müssen, sei aber meistens krankheitshalber im Bett gewesen (vgl. Akten B9/15 S. 4 und 12 sowie B19/14 S. 5 ff. und 9), legte sie im Einreiseantrag dar, sie habe für den Vorgesetzten und seine Kollegen wie eine Sklavin während 14 Stunden am Tag arbeiten müssen. Gesundheitliche Beschwerden erwähnte sie im Einreiseantrag nicht, sondern gab an, sie habe die Flucht in den

D-3183/2015 I._______ wegen des barbarischen Lebens und des Leidensweges im Camp angetreten (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4). 5.4.7 Während die Beschwerdeführerin gemäss dem Einreiseantrag nachts aus Sawa geflohen sein will (vgl. Akten A1/9 S. 9 und A5/5 S. 5), soll der Start zu ihrer Flucht gemäss den Aussagen im Asylverfahren am Nachmittag gewesen sein (vgl. Akte B19/14 S. 3). Dem SEM ist zudem beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lange dauernde Krankheit sowie der darauf basierende schlechte Gesundheitszustand nicht zu vereinbaren sind mit einer Flucht aus Sawa und einem anschliessenden fünftägigen Fussmarsch durch unwegsames und einödes Gebiet. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, sie sei zeitweise von einem jungen Mann huckepack getragen worden, vermag angesichts der lang dauernden Strapazen nicht zu überzeugen. 5.4.8 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt im I._______ nicht übereinstimmend darlegte. Während sie gemäss den Angaben im Einreiseantrag bei verschiedenen (…) Familien in G._______ während eines Jahres als Haushalthilfe gearbeitet habe und infolge "Sicherheitsproblemen" (die […] Polizei habe zwei Mal versucht sie zu vergewaltigen) nach H._______ habe weiterreisen wollen (vgl. Akten A1/9 S. 9 und A5/5 S. 5), will sie gestützt auf ihre Aussagen im Asylverfahren während 10 oder 11 Monaten bei einer (…) Familie in G._______ als Haushaltshilfe gearbeitet und G._______verlassen haben, weil die (…) Familie ins Heimatland zurückgekehrt sei (vgl. Akte B9/15 S. 4). 5.5 Infolge dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in Sawa hätte die militärische Grundausbildung absolvieren sollen und aus dem Dienst geflohen sei. Vielmehr muss sie Eritrea unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen haben. Das SEM hat folglich zu Recht den Schluss gezogen, dass ihre Vorbringen über den Aufenthalt in Sawa und die Desertion aus dem nationalen Dienst Eritreas nicht als glaubhaft qualifiziert werden können. An dieser Einschätzung vermögen die von der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung notierten Beobachtungen und ihre Einschätzung über das Vorliegen einer allfälligen PTBS nichts zu ändern. Die anlässlich der Anhörung protokollierten Emotionen der Beschwerdeführerin können auch auf andere Erlebnisse zurückzuführen sein, weshalb selbst eine allfällige Feststellung aus ärztlicher Sicht, es liege eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vor, an den vorangehenden Erwägungen und somit an der vorgenommenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen

D-3183/2015 nichts ändern würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sexuelle Übergriffe vorbrachte, die nach ihrer Ausreise aus Eritrea passiert seien und somit die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem dargelegten Aufenthalt in Sawa und der Desertion nicht beschlagen können. Somit kann offen bleiben, ob im Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich eine PTBS vorliegt. Da auch ihr Aufenthalt im I._______ ungereimt ausgefallen ist, bestehen weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Diese sind indessen angesichts der vom SEM festgestellten Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter nicht relevant. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Es bleibt indessen zu erwähnen, dass die nachgereichte Taufurkunde kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin darstellt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind vom SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3183/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3183/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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