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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2014 D-3183/2014

5 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,092 mots·~15 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3183/2014

Urteil v o m 5 . August 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), und ihr Kind B._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).

D-3183/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) suchte mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 27. Februar 2011 (Eingangsstempel) an die schweizerische Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 – eröffnet am 29. Juli 2013 – teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Sodann wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Da sie noch nicht ein eigens unterzeichnetes Schreiben eingereicht habe, wurde sie aufgefordert, das Antwortschreiben selbst zu schreiben und zumindest zu unterschreiben, damit sie persönlich in Erscheinung trete. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2013 ging bei der schweizerischen Botschaft am folgenden Tag ein. Der Eingabe lagen Fotokopien der Flüchtlingsausweise, ein das Kind betreffender Taufschein sowie eine gerichtliche sudanesische Bestätigung vom 6. Februar 2011 bei. C. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Tochter eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter zu sein. Sie sei in Äthiopien geboren, wo sie bis ins Jahr 2000 gelebt habe. 1998 seien ihre zwei älteren Schwestern wegen ihrer eritreischen Abstammung von äthiopischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Ihr Aufenthaltsort sei seither unbekannt. In der Folge sei sie mit ihren Eltern, ihren zwei Töchtern

D-3183/2014 C._______, geboren (…), und B._______, geboren (…) sowie ihren anderen zwei Schwestern im August 2000 nach Eritrea deportiert worden. Auch dort habe man sie aufgrund ihrer äthiopischen Herkunft diskriminiert. Im Februar 2010 seien ihre beiden Schwestern verschwunden. Man habe sie wegen des Vorwurfs, den beiden Schwestern zur Ausreise in den Sudan verholfen zu haben, verhaftet. Sie sei zunächst in (Gefängnis 1) vom 28. Februar bis 6. Mai 2010 in Haft gewesen und danach ins (Gefängnis 2) transferiert worden. Während der Haft sei sie misshandelt und von zwei Männern, von denen sie verhört worden sei, wiederholt vergewaltigt worden. Am 8. Oktober 2010 sei sie unter der Auflage, innert zweier Monate entweder 100'000 Nakfa zu bezahlen oder wieder inhaftiert zu werden, freigelassen worden. Da sie die Summe nicht habe aufbringen können, sei sie mit ihren beiden Töchtern am 8. November 2010 in den Sudan geflohen. Am 12. November 2010 seien sie in D._______ angekommen, von wo sie sich weiter ins UNHCR-Flüchtlingslager E._______ begeben hätten. Sie seien als Flüchtlinge registriert worden. Aufgrund mangelnder Sicherheit vor Entführung und sexueller Gewalt seien sie am 28. Dezember 2010 weiter nach Khartum geflüchtet. In Khartum verrichte sie körperliche Arbeit und verkaufe Tee. Zusammen mit zwei anderen Frauen wohne sie in einem gemieteten Raum. Das Leben in Khartum sei hart. Man sei ständig mit Round-ups durch die Polizei konfrontiert und müsse jeweils Bestechungsgelder bezahlen, um einer Deportation zu entgehen. Auch habe man kein Recht, zu arbeiten oder zu studieren. Als Witwe sei die Situation ohne den Schutz eines Ehemannes noch schwieriger. Aufgrund all dieser Widerwärtigkeiten sei die ältere Tochter C._______ Ende 2011 nach F._______ geflüchtet. Seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. D. Mit am 12. September 2013 über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 5. Mai 2014 – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerinnen als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 27. Februar 2011 sowie der Stellungnahme vom 15. August 2013 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende

D-3183/2014 Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge sie gemäss Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe sie glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verdiene sie den Lebensunterhalt mit körperlicher Arbeit und dem Verkauf von Tee. Die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz in Khartum seien in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Mai 2014 (Eingang Botschaft) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene

D-3183/2014 Verfügung aufzuheben und ihr und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

D-3183/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

D-3183/2014 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 27. Februar 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 15. August 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-

D-3183/2014 dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 12. September 2013 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerinnen seit November 2010 leben und vom UNHCR als Flüchtlinge registriert seien, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden – wie in der Beschwerde hinsichtlich von Zwischenfällen im Rahmen von Round-ups mit der Polizei oder dem Militär geltend gemacht – tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und

D-3183/2014 Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerinnen sind im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, haben es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug erachten. Sollten sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Im Übrigen hat das BFM in seiner Verfügung vom 12. September 2013 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ihre erstmals in dieser Form auf Beschwerdestufe mit Hinweisen auf Internetseiten geäusserten Befürchtungen sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Sodann leben sie – wie bereits erwähnt – seit fast vier Jahren im Sudan und vermochten eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Gemäss Akten geht die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten nach. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Der erstmals in der Beschwerde erwähnte Cousin der Beschwerdeführerin, welcher in der Schweiz lebe, vermag den Anforderungen der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz jedenfalls nicht zu genügen.

D-3183/2014 6.3 Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3183/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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