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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-3182/2014

3 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 mots·~15 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3182/2014

Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, dessen Ehefrau 2. B._______, sowie deren Kinder 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, 7. G._______, und 8. H._______, Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).

D-3182/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten mit Schreiben vom 17. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft; Eingangsstempel: […]) für sich und ihre sechs Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 8) sinngemäss um Asyl nach. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten. B. B.a Mit Datum vom 4. April 2011 (Versand: […]) leiteten die Beschwerdeführenden den Inhalt ihrer Asylgesuche vom 17. März 2011 per E-Mail an die Botschaft weiter (Eingangsstempel: […]). B.b Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM den Erhalt der E-Mail vom 4. April 2011 und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass kein bestimmtes Datum für den Asylentscheid in Aussicht gestellt werden könne. C. Mit Schreiben vom 5. September 2012 an die Botschaft (Eingangsstempel vom selben Datum) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen. D. D.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 – zugestellt am (…) – teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft sie – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan bis zum (…) 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie bei Nicht- oder mangelhafter Beantwortung der Frage ein Nichteintreten auf die Asylgesuche und für den Unterlassungsfall ein

D-3182/2014 Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. D.b Das nicht datierte Antwortschreiben samt weiteren, teilweise bereits eingereichten Beweismitteln traf am (…) 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. E. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführende 1 sei äthiopischer Staatsangehöriger aus I._______ in der Region J._______. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Äthiopien habe er seinen Heimatstaat im (…) 1985 verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Dort habe er sich als Flüchtling registrieren lassen und bis im (…) 1991 im Flüchtlingslager K._______ aufgehalten. In der Folge sei er nach Khartum gereist. Die Beschwerdeführende 2 sei ebenfalls äthiopische Staatsangehörige aus L._______ in der Region J._______. Im Jahr 1992 habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei nach Äthiopien geflüchtet. Als registrierter Flüchtling habe sie sich bis zum Jahr 1993 in einem Flüchtlingscamp in M._______ aufgehalten. In der Folge habe sie sich aufgrund ihrer Arbeit nach Khartum begeben. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten im Jahr (…) in Khartum geheiratet. Zusammen mit ihren sechs Kindern wohnten sie in N._______, Khartum. Der Beschwerdeführende 1 arbeite dort als (…). Er fürchte sich in Khartum vor den äthiopischen Sicherheitskräften, welche ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der O._______ in Äthiopien stets aufsuchten und behelligten. Im Zeitraum von 2001 bis 2008 sei er wiederholt zu Hause in Khartum von den Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden. Er und seine Kinder seien mehrmals für mehrere Tage gefangen gehalten worden. Als Flüchtlinge lebten sie in Khartum in grosser Unsicherheit und fürchteten sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen sowie einer Deportation nach Äthiopien. Zudem sorgten sie sich auch um die Zukunft ihrer Kinder. F. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 3. Februar 2014 – eröffnet am (…) – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.

D-3182/2014 G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Mai 2014 (samt deutscher Übersetzung) an die Botschaft (Eingangsstempel vom selben Datum), welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: […]) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden, nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen weitere Dokumente in Kopie eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3182/2014 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

D-3182/2014 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 17. März 2011 schriftlich dargelegt und am (…) 2012 ergänzt (vgl. Sachverhalt Bstn. A und C). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (…) 2013 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.

5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es liege keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden vor, welche deren Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen die Ausführungen im Asylgesuch vom 17. März 2011 und in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom (…) 2013 darauf schliessen, dass diese ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthio-

D-3182/2014 pischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz ein Asylausschlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe, gemäss welcher Gesetzesbestimmung einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich nach ihrer Ankunft im Sudan in einem Flüchtlingslager registrieren lassen, wo sie sich bis (…) 1991 (1) beziehungsweise (…) 1993 (2) aufgehalten hätten, bevor sie nach Khartum gezogen seien, wo sie im Jahr (…) geheiratet und sich mit ihren sechs Kindern niedergelassen hätten. Auf die Frage im Schreiben des BFM vom 1. Oktober 2012, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise zumutbar sein sollte, hätten sie geantwortet, dass sie sich vor den äthiopischen Sicherheitskräften fürchteten, von welchen sie wiederholt aufgesucht würden, wobei der Beschwerdeführende 1 mehrmals inhaftiert worden sei; sie lebten in grosser Unsicherheit und fürchteten sich vor einer Deportation nach Äthiopien. Demgegenüber – so das BFM – befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan, und es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass für sie ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Als im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge seien sie einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Deshalb sei es den Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, wenn ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Ihre Befürchtung, nach Äthiopien ausgeschafft zu werden, werde vom BFM als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Äthiopier gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfügten sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, welches eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Auch sei es ihnen nicht gelungen glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-

D-3182/2014 Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch das UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Zwar sei es in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Doch habe der Beschwerdeführende 1 dort eigenen Angaben zufolge als (…) gearbeitet. Er und seine Ehefrau lebten zudem seit 25 Jahren in Khartum, hätten dort geheiratet und eine Familie gegründet. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und der Sprachkenntnisse bestünden für die Beschwerdeführenden bessere Integrationsmöglichkeiten in die sudanesische Gesellschaft als für andere äthiopische Flüchtlinge. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien daher in casu nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihnen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten.

5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zudem sei die im (…) 2014 fällig gewordene Erneuerung der Flüchtlingsausweise der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom Sudan's Commissioner for Refugees Office (COR) noch nicht vorgenommen worden, wobei die Polizei von mit nicht erneuerten Ausweisen aufgegriffenen Personen die Bezahlung von Schmiergeldern verlange. Auch würden namentlich die Beschwer-deführenden 3 bis 8 wegen ihrer nichtislamischen Glaubenszugehörig-keit verbal belästigt. 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) – abgesehen von der darin erwähnten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Sudan – als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – sowie die der Rechtsmitteleingabe in Kopie bei-

D-3182/2014 gelegten Unterlagen, welche teils allgemeiner Natur sind beziehungsweise Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Ausweise dokumentieren sollen, nichts zu ändern. Zwar ist es im Sudan in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen gekommen. Indessen ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen gering. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen sind zu wenig substanziiert, als dass sie als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten sich seit mehr als 20 Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind. Im Zusammenhang mit den von ihnen geltend gemachten Behelligungen durch Sicherheitskräfte und unbekannte Täter gelangten sie jeweils an den COR, welcher sich beim UNHCR für die Beschwerdeführenden einsetzte. Bisher wurden ihre Flüchtlingsausweise offensichtlich stets ohne Weiteres erneuert. Sollte sich die aktuell anstehende Erneuerung verzögert haben, könnten sie diesbezüglich an das UNHCR gelangen. Zwar ist bekannt, dass in Khartum von Zeit zu Zeit Asylsuchende oder Flüchtlinge von Polizeikräften verhaftet werden, um auf diese Weise an Schmiergeldzahlungen zu gelangen. Auch diesbezüglich hätten sich die Beschwerdeführenden gegebenenfalls an das UNHCR oder den COR zu wenden, um behördliche Hilfe zu erhalten. Schliesslich spricht auch die allgemeine Lage für Christen in Khartum nicht gegen einen weiteren Verbleib im Land. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. 5.7 Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden keinen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermag. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3182/2014 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3182/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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