Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3182/2012
Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien
A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N_______.
D-3182/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartum) um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei 1977 mit ihrer Familie während des Unabhängigkeitskriegs mit Äthiopien aus Eritrea zu Fuss in den Sudan geflüchtet, dass sie seither als anerkannter Flüchtling im UNHCR-Flüchtlingslager in F._______ gelebt, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe, dass ihr Ehemann Mitglied der ELF (Eritrean Liberation Front) und trotz der Niederlage gegen die EPLF (Eritrean People's Liberation Front) im Jahr 1981 weiterhin politisch aktiv sei, dass sie im Camp kein gesichertes Leben habe, es keine Kirche gebe und sie folglich in ihrer Religionsausübung als Christin eingeschränkt sei, und es an Wasser sowie Ausbildungsmöglichkeiten mangle, dass in Eritrea, trotz der erklärten Unabhängigkeit im Jahre 1991, Menschenrechtsverletzungen zugenommen hätten und die dortige Situation weiterhin schwierig und gefährlich sei, dass solange die derzeitige Regierung an der Macht sei, eine Rückkehr nach Eritrea aufgrund der befürchteten Repressalien ausgeschlossen sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2011 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartum sei gemäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte für das BFM sachlich begründet und überzeugend seien, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin somit unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks Vervoll-
D-3182/2012 ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen konkreten Fragen innert Frist zu äussern, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme bei der schweizerischen Vertretung in Khartum (Eingangsstempel vom 4. Oktober 2011) einreichte, dass sie darin erklärte, ihren Ehemann nicht ins Asylverfahren einbeziehen zu können, da er im Jahr 2006 nach G._______ gegangen sei, um weiterhin gegen die eritreische Regierung zu kämpfen, und sie seither nichts mehr von ihm gehört habe, dass sie weiter schilderte, sie sei im Jahr 2003 mit ihren vier Kindern vom Flüchtlingslager nach H._______ gezogen, da das UNHCR seinen Pflichten gegenüber Flüchtlingen nicht nachgekommen sei, es an Ausbildungsmöglichkeiten fehle und es dort für ihre Kinder keine Zukunft gebe, dass zudem die im Flüchtlingslager über Jahrzehnte bestehende Kirche geschlossen worden sei, sie daher als Christin an ihrer freien Religionsausübung gehindert werde und sich mangels vorhandener Rechtsvertreter nicht dagegen zur Wehr setzen könne, dass auch das Leben in H._______ schwierig sei und es ebenfalls an Ausbildungs- sowie Arbeitsmöglichkeiten für sie und ihre Kinder fehle und sie nicht in der Lage sei, die finanziellen Mittel für den Schulbesuch aufzubringen, dass aber auch eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sei, da die eritreische Regierung keine Familienmitglieder von Oppositionsangehörigen ins Land lasse, dass sie zudem vorbrachte, ihre Kinder hätten die sudanesische Staatsbürgerschaft nicht erhalten, obwohl sie im Sudan geboren worden seien, dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden: - die eritreische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, - der sudanesische Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin, am 8. Mai 2011 ausgestellt vom Commissioner for Refugees Office (CRO), - das Ersatzzertifikat der Flüchtlingskarte und
D-3182/2012 - die Geburtsscheine der vier Kinder der Beschwerdeführerin, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2012 – eröffnet am 13. Mai 2012 – ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfordern würde, dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden und vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder unmöglich, dass zudem angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Sudan anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin gut integriert sei, und keine speziellen Gründe geltend gemacht worden seien, die auf eine Änderung ihrer Situation in letzter Zeit hindeuten würden, dass Flüchtlinge im Sudan, die sich vom UNHCR hätten registrieren lassen und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, sich dort aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten und es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren (mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts), dass das Leben in H._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, die Hürden für eine zumutbare Existenz an besagtem Ort aber nicht unüberwindbar seien, insbesondere im Angesicht dessen, dass sie eine fünfköpfige Familie bilden würden und zwei der Kinder bereits erwachsen seien, dass in H._______ zudem Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlinge bestünden und im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für ihre Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete, dass in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtbetrachtung die Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen sei, die Beschwer-
D-3182/2012 deführerin indessen eigenen Angaben zufolge in der Schweiz über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen verfüge und auch sonst aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, dass aufgrund dessen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte und demzufolge die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2012 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartum) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmittelschrift nebst den bereits vorher erwähnten Gründen vorbrachte, ihre Tochter habe im Jahr 2008 einen Beinbruch erlitten, von welchem sie noch immer nicht genesen sei, weil sie für eine angemessene medizinische Behandlung nicht genügend finanzielle Mittel habe aufbringen können und vom UNHCR keine Hilfe bekommen habe, dass sie zudem auf Beschwerdeebene unter Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer erstmals geltend machte, ihre Nichte lebe in der Schweiz, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ins Recht gelegt wurden: - drei in englischer Sprache verfasste Arztberichte ausgestellt durch das I._______ und - eine Tabelle der Blutwerte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-3182/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2012 sowie die Arztberichte in englischer Sprache eingereicht wurden, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Übersetzung der Beweismittel jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmitteleingabe und die damit eingereichten Dokumente verständlich sind, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
D-3182/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin angab, sie lebe seit dem Jahr 1977 als Flüchtling im Flüchtlingscamp F._______ im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die
D-3182/2012 Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, jedoch weder der Beschwerdeführerin noch ihren Kindern eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht, welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz begründen würde, und demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten im Sudan ausreichenden Schutz, weshalb die Regelvermutung nicht widerlegt werden konnte, dass auch die angeschlagene gesundheitliche Situation der einen Tochter zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal die Arztberichte belegen, dass eine medizinische Behandlung stattgefunden hat und ein erlittener Beinbruch nicht dermassen gravierend erscheint, als dass eine unmittelbare Gefahr für das Leben der Tochter droht, dass zudem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat (bzw. im Drittstaat) schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat (bzw. im um Gewährung von Asyl ersuchten Staat) zur Verfügung stehen, gebietet, dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit keinen relevanten völkerrechtlichen Grund zur Einreisebewilligung darstellt, dass die Beschwerdeführerin im Camp unter erschwerten Bedingungen habe leben müssen, als Christin in ihrer Religionsausübung eingeschränkt worden sei und deshalb im Jahr 2003 nach Ankündigung des
D-3182/2012 UNHCR, alle finanziellen und materiellen Hilfen an Flüchtlinge stoppen zu wollen, das Camp verlassen habe, dass sie eigenen Angaben zufolge zwar finanzielle Schwierigkeiten hat, aber erwerbstätig ist und auf die Unterstützung ihrer älteren Tochter zählen kann, dass sodann in H._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten, dass es den Beschwerdeführenden zudem unbenommen bleibt, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, um die nötige Grundversorgung zu erhalten, dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich, dass eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie ihrer in der Schweiz lebenden Nichte gehört und in casu auch nicht ersichtlich ist, dass besondere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
D-3182/2012 desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3182/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: