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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014 D-3180/2014

19 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,905 mots·~15 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3180/2014/pjn

Urteil v o m 1 9 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ , geboren (…), und dessen Ehefrau B._______ , geboren (…), Äthiopien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N________

D-3180/2014 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 10. April 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass mangels entsprechender Willensäusserung bis zum heutigen Zeitpunkt kein Asylgesuch der Beschwerdeführerin vorliege und wies im Weiteren darauf hin, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin unterzeichneter, undatierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 8. September 2013) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 5. Juli 2013. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien während der Schulferien für die C._____ tätig gewesen und im Juli 1987 zwangsrekrutiert worden. Das Militärtraining habe nach dreiwöchiger Haft begonnen. Bereits nach drei Tagen sei er aus dem Militär geflohen und über D._______ und seinem Herkunftsort E._______ am 5. August 1987 in den Sudan gelangt. In Khartum habe er Oppositionspartien unterstützt und an mehreren Treffen mit der äthiopischen Regierung teilgenommen, wobei er auch Kritik an der äthiopischen Regierungspartei geäussert habe, weshalb die äthiopische Regierung mehrmals versucht habe, ihn nach Äthiopien zurückzuschaffen. In der Folge habe er sich in einer ägyptischen koptischen Kirche versteckt. Unbekannte hätten ihn zu Hause gesucht und seine Ehefrau und ihre Kinder belästigt, weshalb er sich seither in der Kirche aufhalte. 2006 seien An-

D-3180/2014 gehörige von Oppositionsparteien inhaftiert worden. Er könne nicht nach Äthiopien zurückkehren und auch nicht bis ans Ende seines Lebens aus Furcht vor Deportation in einer Kirche leben. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, ihre Familie sei vom Militärregime in Äthiopien umgebracht worden, und da sie nicht alleine in Äthiopien habe bleiben wollen und im Sudan eine ältere Schwester gelebt habe, sei sie 1989 in den Sudan geflüchtet, wo sie in F.______ lebe. Wie ihr Ehemann habe auch sie mit den Kindern nie in einem Flüchtlingscamp gelebt. Sie lebe in ständiger Angst davor, nach Äthiopien deportiert zu werden. Auch würden ihre Kinder als Christen in der Schule benachteiligt. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 – eröffnet am 16. April 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die im Heimatstaat erlittenen Behelligungen lägen mehr als zwanzig und die geltend gemachten Bedrohungen aufgrund der politischen Äusserungen an politischen Treffen mehrere Jahre zurück. Daher bestehe zwischen den geltend gemachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mehr, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe, diene doch das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Im Weiteren bleibe der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Angesichts des langjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ nicht unüberwindbar seien. Zudem stelle eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Hinsichtlich der Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum

D-3180/2014 christlichen Glauben sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Religion gewisse Schwierigkeiten haben könnten, indessen herrsche keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen im Sudan. Die Beschwerdeführenden lebten denn auch seit längerem im Sudan, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten. F. Die von den Beschwerdeführenden auf den 18. April 2014 datierte, am 28. April 2014 im Sudan aufgegebene und der Schweizerischen Post am 3. Mai 2014 übergegebene Eingabe an das BFM wurde in der Folge von der Schweizerischen Post wegen unleserlicher Adresse an die Absender retourniert (Posteingang Schweizerische Botschaft in Khartum am 1. Juni 2014). G. Am 6. Juni 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM die Eingabe vom 18. April 2014 und das BFM diese dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2014 zur weiteren Behandlung. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerenden, da die fristgerecht eingereichte Beschwerdeeingabe keine Unterschrift enthielt und in kaum verständlichem Deutsch abgefasst war, Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen gegeben. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 1. Juli 2014 eröffnet. I. Am 25. Juli 2014 überwies das BFM dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 28. Juli 2014) eine auf den 3. Juli 2014 datierte, offenbar mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführenden versehene Eingabe in englischer Sprache (ohne Eingangsstempel, kein beiliegendes Kuvert).

D-3180/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie im Sachverhalt Bst. H festgehalten, wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen aufgefordert. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 1. Juli 2014 eröffnet. Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden die Eingabe vom 3. Juli 2014 an das BFM gesendet hatten und diese in der Folge von der Schweizerischen Post wegen unleserlicher Adresse an die Schweizerische Botschaft retourniert worden war. Allerdings ist nicht klar, wann die Eingabe vom 3. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden war und wann die Schweizerischen Post diese wegen unleserlicher Adresse an die Schweizerische Botschaft retourniert hat. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.150, S. 210), ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre mangelhafte Beschwerde fristgerecht verbessert haben. Zwar trägt die Eingabe vom 3. Juli 2014 nicht die erforderlichen Unterschriften der Beschwerdeführenden, sondern offensichtlich lediglich deren Fingerabdrücke, indessen erschiene unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides vorliegend als zu formalistisch. Wie in EMARK 2003 Nr. 16 festgehalten, soll nämlich mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift in der Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden, das heisst insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadres-

D-3180/2014 saten nicht autorisierte Drittperson. Vorliegend kann aufgrund der Aktenlage die Gefahr einer Manipulation mit hinreichender Bestimmtheit ausgeschlossen werden. So ist auf der Empfangsbestätigung vom 1. Juli 2014 die Unterschrift des Beschwerdeführers zu erkennen, weshalb feststeht, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 erhielten. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die Verfasser der Eingabe vom 3. Juli 2014 sind, zumal diese, wie bereits die ursprüngliche Beschwerde, überwiegend offensichtlich mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms verfasst wurde (mit dem Unterschied, dass die Eingabe vom 3. Juli 2014 statt in deutscher in englischer Sprache und in verständlicher Form abgefasst ist). Zwar ist die Eingabe vom 3. Juli 2014 nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, jedoch wird in Verfahren betreffend Asylgesuche aus dem Ausland praxisgemäss auch eine in englischer Sprache verfasste Eingabe akzeptiert, vorausgesetzt, diese ist – wie vorliegend – verständlich und es kann ohne weiteres darüber befunden werden. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3180/2014 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-

D-3180/2014 lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mangels hinreichendem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang verneint hat, kann vorliegend offenbleiben, da aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einen – allenfalls erforderlichen – Schutz gefunden haben und ihnen dort ein weiterer Aufenthalt zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden halten sich bereits seit 1989 in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich ihre dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügen, sich beim UNHCR als Flüchtlinge zu registrieren und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Ferner weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in

D-3180/2014 K.________ Oppositionspartien unterstützt und an mehreren Treffen mit der äthiopischen Regierung teilgenommen, wobei er auch Kritik an der äthiopischen Regierungspartei geäussert habe. Indessen liegen diese Tätigkeiten viele Jahre zurück und die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er seit 2006 aus Furcht vor Deportation versteckt in einer Kirche lebe, erscheint angesichts der Tatsache, dass es in den letzten Jahren zu keinen weiteren Vorkommissen gekommen ist, als überzeichnet. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, in K._______ aufgrund ihres christlichen Glaubens benachteiligt zu werden, ist festzuhalten, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar immer stärker unter Druck geraten. Seit der Ausrufung eines unabhängigen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt die Regierung in Khartum die Islamisierung des Nordens. Indessen findet auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan statt. Die Beschwerdeführenden gaben denn auch nicht an, Opfer von einschneidenden Diskriminierungen geworden zu sein. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden; diesen könnten sich die Beschwerdeführenden jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlingscamp entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Äthiopien oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmend es vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholen, nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

D-3180/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3180/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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