Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3179/2018
Urteil v o m 1 4 . Juni 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
D-3179/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Februar 2018 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 28. Februar 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C.______ (D._______ Distrikt, Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern (2 Brüder, 2 Schwestern) gelebt habe. Seine Familie habe ein eigenes Haus und sein Vater führe eine Zimmerei. Der ältere Bruder sei im Jahr 2008 von einem damals in der Nachbarschaft wohnhaften Geheimdienstmitarbeiter der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefragt worden, ob er für ihn Granaten aufbewahren könne. Zwei oder drei Monate später – im August 2008 – sei der Bruder aufgefordert worden, sich im Armee-Camp E._______ zu melden. Er habe sich allein auf den Weg dorthin gemacht und sei seither verschollen; die Armee habe auf Nachfrage der Eltern gesagt, der Bruder habe sich nicht im Camp gemeldet, und die Polizei habe von einer Anzeige abgeraten, da er überall sein könne. Er (der Beschwerdeführer) habe im Jahr 2011 die Schule abgeschlossen (A-Level). Seit November 2012 habe er für die Zeitung F._______ im Vertrieb gearbeitet und Zeitungen ausgeliefert. Ein Jahr später habe er in die Redaktion gewechselt, dort kleinere Büroarbeiten erledigt und begonnen, Informationen über Ereignisse auf der Strasse (bspw. Verkehrsunfälle, Überfälle) zu sammeln. Er habe die Informationen den Vorgesetzten abgeliefert. Diese hätten sie korrigiert und entschieden, ob Journalisten damit Artikel verfassen sollten. Er selber habe nie etwas publiziert. Obwohl die Zeitung neutral sei, sei die damalige Regierung dem Verlag nicht wohl gesinnt gewesen. Es habe wiederholt Sabotageakte und im Jahr 2013 sogar einen Brandanschlag auf die Druckerei gegeben. Vor allem die EPDP (Eelam People’s Democratic Party), die mit der früheren Regierung zusammengearbeitet habe, sei mit der Berichterstattung öfters unzufrieden gewesen. Wie andere Mitarbeiter sei auch er immer mal wieder auf dem Arbeitsweg von EPDP-Mitgliedern angehalten und schikaniert worden. Er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert, dieser habe ihn aber beruhigt und ihm gesagt, er müsse keine Angst haben. An die Behörden habe er sich nicht gewendet, da die EPDP früher eng mit der Armee zusammengearbeitet und er befürchtet habe, bei einer Anzeige Probleme
D-3179/2018 zu bekommen. Im Oktober 2014 hätten Soldaten seiner Mutter ausgerichtet, er solle sich im Armee-Camp E._______ melden. Weshalb, sei ihm ein Rätsel gewesen. Am Folgetag sei er in Begleitung seines Vaters respektive seiner Eltern in das Camp gegangen. Dort habe man ihn mit einem Knüppel geschlagen und es sei ihm gesagt worden, er solle bei der F._______ nur seine eigentlichen Aufgaben erledigen und sich nicht in andere Dinge einmischen respektive nicht unnötige Sachen publizieren lassen. Nach etwa eineinhalb Stunden sei er auf Intervention seines Arbeitgebers, der einen Dorfvorsteher eingeschaltet habe, freigelassen worden. Als kurz danach aber erneut Behördenvertreter zuhause nach ihm gesucht hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich im Oktober 2014 einen Pass ausstellen lassen und sei damit noch im selben Monat legal nach G._______ ausgereist. Er sei zwar von Grenzbeamten nach dem Grund der Ausreise gefragt worden, aber nachdem er angegeben habe, er wolle in G._______ Ferien machen, hätten sie ihn passieren lassen. Bei der Einreise in G._______ habe er ein Touristen-Visum für einen Aufenthalt von vier Monaten erhalten. Eigentlich habe er vorgehabt, von G:_______ aus nach Europa weiterzureisen, aber die diesbezügliche Organisation habe sich als schwierig erwiesen. Er habe sich deshalb nach den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im Januar 2015, aufgrund deren Ausgangs er sich eine Verbesserung der Situation der Tamilen erhofft habe, zur Rückkehr in sein Heimatland entschlossen. Bei der Ankunft in Colombo Mitte Januar 2015 sei er durch Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) zu seinem Auslandsaufenthalt befragt worden. Nachdem er und sein Vater diesen Schmiergelder bezahlt hätten, hätten sie ihn nach zwei Stunden gehen lassen. Sein Pass sei aber zur Verhinderung einer erneuten Ausreise einbehalten worden. Er sei dann wieder seiner Tätigkeit bei der Zeitschrift F._______ nachgegangen. Seit Abschluss der Parlamentswahlen im August 2015 herrsche zwischen der jetzigen Regierung und den tamilischen Politikern Harmonie und es sei seither zu keinen Anschlägen auf den Verlag oder Drohungen gegen Journalisten mehr gekommen. Zur Sicherheit der Mitarbeiter seien zudem – wie von der Verlagsleitung bei der Regierung beantragt – Polizisten vor Ort platziert worden. Trotz dieser vordergründigen Harmonie habe er sich im Jahr 2016 genötigt gesehen, seine Arbeit aufzugeben. Er habe einem seiner Vorgesetzten, der auch (…) der H._______ gewesen sei, im Rahmen von Feierlichkeiten um den Heldentag der LTTE vom 27. November 2016 geholfen, einen Platz für eine Zeremonie zu reinigen, und dabei habe er Soldaten und CID-Leute vorbeifahren sehen, die vermutlich auch ihn gesehen hätten. Eine Woche später habe sich ihm eine Person beziehungsweise hätten sich ihm zwei Personen – vermutlich CID-Leute – in den Weg gestellt, ihm eine Ohrfeige gegeben
D-3179/2018 und gedroht, ihm könnte dasselbe wie seinem Bruder zustossen, wenn er weiterhin für die F._______ arbeite. Dieser Vorfall habe ihn zur erneuten Ausreise bewogen. Er habe im August 2016 in Colombo einen neuen Pass beantragt gehabt und diesen auch erhalten, nachdem er für den alten, einbehaltenen Pass eine Verlustmeldung gemacht habe. Den neuen Pass habe er nun einem Schlepper übergeben und er sei dann damit Ende Januar 2017 legal aus Sri Lanka in Richtung I.______ ausgereist. Nach einem rund fünfmonatigen Aufenthalt in I.______ sei er in die J.______ geflogen und nach einem dortigen mehrmonatigen Aufenthalt via ihm unbekannte Länder am 5. Januar 2018 in die Schweiz gelangt. Den Pass könne er nicht einreichen, da der Schlepper ihn einbehalten habe. Von seinen Eltern habe er nach der Ausreise telefonisch erfahren, dass sein jüngerer Bruder vier oder fünf Mal und eine seiner Schwestern einmal von Unbekannten auf der Strasse nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien. Seine Familie habe sich deswegen nicht an die Behörden gewendet. Es sei für ihn immer noch rätselhaft, weshalb die EPDP hinter ihm her sei; er habe nie gezielt über diese Informationen gesucht. Aber die EPDP habe in seiner Heimat einen schlechten Ruf und er fürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in Sicherheit leben könnte. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug, 2 Presseausweise, Arbeitsbestätigung vom 8. März 2018, Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A8 und A9). B. Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D-3179/2018 C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Datum Poststempel; Schreiben [irrtümlicherweise] datiert vom 30. März 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. Mai 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3179/2018 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
D-3179/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018, die ihm vorgehaltene Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu den Tätigkeiten bei der F.______ und den Bedrohungssituationen gründe auf mangelhaften diesbezüglichen Nachfragen seitens des SEM, vermag nicht zu greifen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und trägt dabei die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Dementsprechend ist dem Betroffenen im Rahmen des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) das Recht einzuräumen, sich zur Sache zu äussern (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP vom 2. Februar 2018 und der rund neun Stunden dauernden Anhörung vom 28. Februar 2018 umfassend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzulegen. Die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem der Befrager bei der Anhörung keine Nachfragen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gestellt habe, geht fehl. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 28. Februar 2018 geht hervor, dass der Befrager gezielte Nachfragen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der F._______ (vgl. bspw. A8 S. 8 F61 ff., S. 10 f. F79 ff.) und den Bedrohungssituationen (vgl. bspw. A8 S. 15 F109/F112, S. 16 f. F113 ff., S. 21 ff. F159 ff.) stellte und wiederholt nachhakte, wenn der Beschwerdeführer abschweifte oder
D-3179/2018 auswich (vgl. bspw. A8 S. 9 F67, S. 10 F72, S. 16 F114/F118/F119, S. 17 F122, S. 19 F142). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er alles habe erzählen können, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche (vgl. A8 S. 29 F233). Abschliessend hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen – nach erfolgter Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) – unterschriftlich bestätigt (vgl. A8 S. 31). Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegengenommen (vgl. A9). Die Einschätzung des SEM, den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt zu erachten, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung, aus der ersichtlich ist, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangte, konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor und der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5.3 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die ihn Ende Januar 2017 zur Flucht aus Sri Lanka bewogen hätten (Drohungen seitens EPDP respektive [mutmasslichen] CID-Angehörigen wegen seiner Tätigkeit für die Zeitung F.______ auch nach der Rückkehr aus G._______), nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen und die eingereichten Beweismittel vermitteln kein stimmiges Bild. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 sind nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es ist zwar bekannt, dass die in Jaffna herausgegebene Zeitung F.______ während des Bürgerkriegs und auch noch einige Jahre danach Ziel von Sabotageakten – wie dem vom Beschwerdeführer erwähnten Brandanschlag auf die Druckerei im Jahr 2013 – war. Der Beschwerdeführer bestätigte indes selbst, dass es seit den Parlamentswahlen im August 2015 zu keinen nennenswerten Vorfällen gegen den Verlag gekommen sei und die neue Regierung den Mitarbeitenden zudem Polizeischutz gewähre. Dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge nie über die EPDP Informationen gesammelt oder gegen diese Berichte geschrieben habe (vgl. A8 S. 29 F230/232), dennoch weiterhin wegen seiner Tätigkeit von Mitgliedern der EPDP respektive des CID bedroht worden sei (letztmalige Drohung seitens mutmasslicher CID- Angehöriger anfangs Dezember 2016), vermochte er nicht schlüssig darzulegen. Im Übrigen finden seine Angaben, bis Ende 2016 als Informationsbeschaffer für die F._______ tätig gewesen zu sein, keine Stütze im Arbeitszeugnis der F._______ vom 8. März 2018, bescheinigt dieses doch
D-3179/2018 lediglich eine Anstellung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 bis 8. Dezember 2013 als (…) und enthält keinerlei Hinweise auf eine spätere und/oder andere Tätigkeit des Beschwerdeführers für den besagten Verlag. Die beiden Presseausweise, welche am 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 ausgestellt worden seien, vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie zwei augenfällige Schreibfehler enthalten (vgl. Vorderseite: „RE- GISTERDE“, Rückseite: „Raod“) und die aufgeführte Funktion (…) im Widerspruch zu dem später datierenden Arbeitszeugnis vom 8. März 2018 steht. Schliesslich lassen die Passausstellung im August 2016 und die damit erfolgte legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Januar 2017 darauf schliessen, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse besteht. Die antragsgemässe Ausstellung eines Passes im August 2016 weckt vielmehr erhebliche Zweifel an der geschilderten Festhaltung des Beschwerdeführers durch das CID bei seiner Rückkehr aus G._______ Mitte Januar 2015, wäre ihm doch wohl kaum ein neuer Pass ausgestellt und die Ausreise im Januar 2017 gestattet worden, wenn der vorgängige Pass vom CID zwecks Verhinderung einer erneuten Ausreise einbehalten und dies in den Systemen entsprechend vermerkt worden wäre. 5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
D-3179/2018 rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, zumal ihm die heimatlichen Behörden eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 antragsgemäss einen Reisepass ausgestellt hätten und er das Land damit im Januar 2017 auf legalem Weg habe verlassen können. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches im heutigen Zeitpunkt für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit einem seit dem Jahr 2008 verschwundenen Bruder, der sich damals (mutmasslich) wegen des Verdachts einer Verbindung zu den LTTE bei einem Armee-Camp hätte melden müssen, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, diesbezüglich belangt worden zu sein. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3179/2018 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3179/2018 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung in den genannten Referenzurteilen festzuhalten.
D-3179/2018 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ nahe D._______ in der Nordprovinz Sri Lankas und hat diese – abgesehen von seinem rund dreimonatigen Aufenthalt in G._______ – erst rund acht Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Der Beschwerdeführer ist noch jung, ledig und kinderlos. Es darf von ihm, der über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Bei der Anhörung vom 28. Februar 2018 gab er zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A8 S. 2 F6 f.). In Bezug auf die bei der BzP vom 2. Februar 2018 erwähnten damaligen Schmerzen (Kopf, Brustkorb) und die in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 vorgebrachte derzeitige ärztliche Behandlung aufgrund einer im Jahr 2014 erlittenen Kopfverletzung ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz möglich ist. Er gab denn auch bei der BzP vom 2. Februar 2018 zu Protokoll, wegen der Kopfverletzung in Sri Lanka in medizinischer Behandlung gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9). Es erübrigt sich damit, die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angekündigte Nachreichung eines Arztberichts zur hiesigen Behandlung abzuwarten. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
D-3179/2018 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde indes nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. 9.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Kostenrahmen beträgt für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel einen Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist aufgrund des zuvor Gesagten auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar somit auf insgesamt Fr. 1032.50 festzusetzen.
D-3179/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Christian Hoffs wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1032.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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