Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-316/2017
Urteil v o m 2 8 . September 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, MLaw, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
D-316/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im August 2015 und reiste über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 16. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2016 um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson fand am 4. August 2016 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, wo er bei seinen Grosseltern gelebt und die Schule besucht habe. Seine geschiedenen Eltern hielten sich in C._______ auf. Er sei noch minderjährig. Im Juli 2015 sei er zuhause durch Soldaten festgenommen und in D._______ sowie später in E._______ unter prekären Umständen inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, das Heimatland, wie einige seiner Freunde, illegal verlassen zu wollen. Es sei ihm nach einem Monat gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Wegen des Erlittenen habe er sich auf Anraten eines Onkels zur Flucht ins Ausland entschlossen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 6. Dezember 2016 zeigte eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion sowie Fristeinräumung zur Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch vom 17. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme und der Inhaftierung seien vom Beschwerdeführer nicht angemessen substanziiert worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Gefängnisalltag detailliert zu schildern. Zudem habe er erst bei der Anhörung erwähnt, an zwei verschiedenen Orten festgehalten worden zu sein. Die Schilderung der Flucht sei realitätsfremd ausgefallen. Auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit müsse mithin davon ausgegangen werden, dass sich die angeblichen Vorfälle nicht ereignet hätten. Im Weiteren habe er nicht geltend gemacht, wegen des Militärdienstes behördlich kontaktiert worden zu sein. Was die ferner vorgebrachte illegale Ausreise anbelange, lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
D-316/2017 dass ihm im Falle der Rückkehr deswegen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe nach dem Gesagten den Nationaldienst weder verweigert noch unerlaubt verlassen und somit nicht gegen die massgebliche eritreische Bestimmung – die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 – verstossen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Er machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die ihm drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung als subjektiven Nachfluchtgrund zu prüfen. Er sei mittlerweile volljährig, im militärdienstpflichtigen Alter und habe die Rekrutierung durch den Aufenthalt im Ausland verunmöglicht. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, als Dienstverweigerer behandelt zu werden. Auch wegen der illegalen Ausreise drohe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Mit der Schlussfolgerung, die illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung des Gerichts und ihrer eigenen Praxis ab. Dies sei rechtlich nicht haltbar, da die Änderung auf einer ungenügenden Informationslage beruhe und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfülle. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr verfassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom Juni 2016, der deutlich mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorgenannten Urteil verdeutlicht, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Verfassungsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit an seine Rechtsprechung halten müsse. Eine Abwei-
D-316/2017 chung sei nur zulässig, wenn mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Diese Anforderungen erfülle der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht. Das SEM habe an der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Sozialisierung in Eritrea nicht gezweifelt. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter illegal verlassen, und seine Vorbringen seien in Bezug auf die illegale Ausreise nicht in Zweifel gezogen worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea auch deswegen mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Mit der Rechtsschrift wurden dem Gericht die aufgeführten Beilagen übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter wurde zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verdeutlichte es die Quellenlage, welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt, dass allein die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei er bei der Ausreise noch minderjährig gewesen. Die inzwischen erreichte Volljährigkeit könne dem SEM nicht im Sinne einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung angelastet werden. G. Mit Replik vom 17. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risiko erforderlich, dass nebst der illegalen Ausreise weitere Gefährdungsfaktoren hinzuträten. Solche seien vorliegend zu bejahen. Er sei vor der Flucht wegen der ihm unterstellten Absicht, das Land illegal zu verlassen, inhaftiert worden. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig gewesen
D-316/2017 sei. Diese spezielle Situation sei von der Befragungsperson nicht hinreichend berücksichtigt worden. Gemäss dem Protokoll seien keine Bemühungen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, erkennbar. Vielmehr sei immer wieder die kritische subjektive Haltung der Befragungsperson eingeflossen. Auch sei er wiederholt aufgefordert worden, detailliert zu erzählen, ohne dass man ihm klar gemacht habe, was dies bedeute. Zudem habe er versucht, (…), worauf die Befragungsperson aber erwidert habe, dies sei nicht nötig. Unbesehen dieser Sachlage habe er das Vorgefallene, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise, durchaus detailliert und im Rahmen seiner Möglichkeiten präzise geschildert. Zusammenfassend erfülle er auch in Berücksichtigung der Änderung der Rechtsprechung die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-316/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. 4. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, im Rahmen der Anhörung sei den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen worden. Die Befragungsperson habe in keiner Weise versucht, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. Diese Einwände erweisen sich indes nur ansatzweise als berechtigt. Es trifft zwar zu, dass der Befragungsstil mitunter etwas befremdet; so sind die wiederholten Einwürfe der Befragerin auf die Antworten, sie finde diese „merkwürdig“, kaum sehr hilfreich, und auch ihre kritischen Bemerkungen bei der Schilderung der Haft durch den Beschwerdeführer wirken nicht aufbauend. Dass er aber dadurch in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre, kann zum einen den Akten nicht entnommen werden, war er doch in Lage, die Fluchtgründe aus seiner Sicht immer wieder darzulegen. Zum anderen und vor allem verzichteten sowohl die Vertrauensperson wie auch die Hilfswerkvertretung darauf, im Rahmen der ihnen eingeräumten Möglichkeit nach dem ersten Teil der Anhörung Fragen zu stellen beziehungsweise Einwände zum Befragungsstil vorzubringen, und am Schluss bestätigten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vertrauensperson die Korrektheit des Protokolls (vgl. A 13/20 Antworten 93 f. und S. 19). Die Hilfswerkvertretung sah in ihrem Beiblatt ebenfalls davon ab, den Befragungsstil zu kritisieren. Dolmetscherprobleme traten offensichtlich nicht auf (vgl. a.a.O. Antworten 1 und S. 20). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise daran gehindert worden wäre, (…) zu zeigen. Nach dem Gesagten muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Die gerügten Gehörsverletzungen sind somit zu verneinen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
D-316/2017 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Eritrea und namentlich auch die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend kann auf das Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
D-316/2017 per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 Die in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2017 erhobenen Einwände gegen die vom SEM angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich demnach, eingehend auf die erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann auch die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da obenstehend erwähnte zusätzliche Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Er hatte vor seiner Ausreise gemäss Aktenlage keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Allein die Tatsache, dass er nun wohl im dienstpflichtigen Alter steht und allenfalls eine Rekrutierung vor Ort bevorstehen würde, kann, entgegen den Beschwerdevorbringen, nicht als begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Anzufügen ist, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid durchaus mit dem allfällig bevorstehenden Militärdienst auseinandersetzte, dabei aber zutreffend festhielt, er könne weder als Deserteur noch als Refraktär angesehen werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So wirken seine Darlegungen zur erlittenen Haft und namentlich auch zur Flucht wiederholt stereotyp und vermitteln kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem (vgl. A 13/20 Antworten 95 ff.).
D-316/2017 Dass er anlässlich der BzP bei der Erwähnung von Schlägen in Tränen ausbrach, kann zwar als Realkennzeichen für tatsächlich erlebte physische Gewalt angesehen werden. Dass ihm diese im geltend gemachten Kontext zugefügt wurde, ist, entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen, nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Schliesslich ist vorliegend offensichtlich auch nicht von einem relevanten oppositionellen politischen Profil auszugehen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag und keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. 6.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, wurde auch die Wegweisung rechtmässig angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37).
Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.
D-316/2017 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und der rubrizierte Vertreter als Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung wie mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 ausgeführt in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Der Rechtsbeistand reichte am 16. Januar 2017 eine Kostennote ein. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, welche vorliegend aber nicht ersichtlich sind. Ein Pauschalbetrag kann dann vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Solche sind vorliegend indes ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Ausserdem ist ein Stundenansatz von Fr. 150.– statt 180.– anzusetzen. Zu berücksichtigen ist ferner die Replikeingabe vom 17. März 2017. Demnach ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1100.– (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-316/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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