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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-3145/2020

11 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,060 mots·~30 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3145/2020

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (…).

D-3145/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo, reiste eigenen Angaben gemäss am 22. März 2016 über Ägypten aus und am 26. Juni 2016 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Personalienblatt trug er hierbei das Geburtsdatum (...) ein. Im Auftrag des SEM wurde bei ihm am 8. Juli 2016 eine Handknochenaltersanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle durchgeführt, welche ein Knochenalter von (…) ergab. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, gemäss äthiopischem Kalender am (...) (entspricht nach dem gregorianischen Kalender dem [...]) geboren zu sein. Auf die Frage, ob es sich hierbei um das genaue Geburtsdatum handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm dieses Geburtsdatum genannt habe. Dokumente, welche sein Alter belegen könnten, seien ausser eines Schülerausweises, der ihm im Gefängnis weggenommen worden sei, keine vorhanden. Eine Geburtsurkunde habe er nie besessen. Gegen Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er angegeben habe, (...) alt und damit noch minderjährig zu sein, indessen werde er wegen Zweifeln an seinen Altersangaben nicht als Minderjähriger betrachtet, weshalb sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt werde. B. Am 28. September 2016 wurde eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende, am (...) (nach dem gregorianischen Kalender dem (...) entsprechend) ausgestellte Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum (...) eingereicht. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 an das SEM ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Einsicht in alle relevanten Akten betreffend Alterseinschätzung und um Anpassung des Alters des Beschwerdeführers in Form einer anfechtbaren Verfügung. Im Weiteren sei das bereits seit Längerem pendente Verfahren prioritär zu behandeln. D. D.a. Mit Verfügung vom 30. November 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und bestätigte den entsprechenden bisherigen Eintrag im Zentralen Informationssystem (ZEMIS). Zur Be-

D-3145/2020 gründung wies es auf die widersprüchlichen Angaben zum Alter, dem geringen Beweiswert der Geburtsurkunde und dem Ergebnis der Handknochenaltersanalyse hin. D.b. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er ein ausländisches Schulzeugnis im Original einreichte. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7452/2018 vom 8. April 2019 lehnte das Gericht diese ab, indem es festhielt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens vom SEM im ZEMIS eingetragene erscheine. Das SEM wurde jedoch angewiesen, hinsichtlich des Geburtsdatums im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen. E. Die vertiefte Anhörung fand am 8. August 2019 statt und am 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ in der C._______ geboren, wo er bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Sein Vater führe ein Hotel, in welchem auch seine Mutter mitarbeite. Im Jahr 2015 habe er auf dem Weg von D._______ nach B._______ die Tasche eines Freundes mitgenommen, um sie zu dessen Familie zu bringen. Er sei im Bus von Beamten kontrolliert und durchsucht worden. Hierbei sei in der Tasche des Freundes ein T-Shirt mit der Flagge der Adda Bilisummaa Oromo/Oromo Liberation Front (ABO/OLF)-Partei gefunden worden, woraufhin er inhaftiert worden sei. Weil schliesslich ein Lehrer für ihn gebürgt habe, sei er nach einem Monat im August 2015 wieder freigekommen. Ende des Jahres 2015 habe er an den Vorbereitungen einer Demonstration mitgewirkt, nachdem ihn ältere Mitschüler angesprochen und über die von Vertreibungen und Masseninhaftierungen geprägte Situation der Oromo informiert und sensibilisiert hätten. Die Demonstration habe am 25. Dezember 2015 mit sehr vielen Teilnehmern stattgefunden. Die Polizei habe sie mit Rauchbomben und Tränengas aufgelöst und die Demonstranten mit Schlägen auseinandergetrieben. Er habe fliehen können, zahlreiche Demonstranten seien bei der Vertreibung aber verletzt oder sogar getötet worden.

D-3145/2020 Zwei Tage später habe eine weitere Demonstration stattgefunden, an der er auch teilgenommen habe. Erneut seien Polizisten, auch aus anderen Städten, erschienen und hätten wieder in die Menge geschossen. Es habe Verletzte und sogar Tote gegeben. Die Demonstranten seien eingekesselt worden. Er habe Glück gehabt und wieder fliehen können. Am 30. Dezember 2015 seien Polizisten bei ihm zuhause erschienen, da er vermutlich durch Videoaufnahmen der Sicherheitskräfte, und weil er bereits im Visier der Polizisten gestanden sei, identifiziert worden sei, und hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Auch seine Mutter und sein Bruder seien von den Polizisten bei ihm zu Hause geschlagen worden. Er sei in B._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er auf engstem Raum mit ungefähr 200 anderen Gefangenen inhaftiert gewesen sei. Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen und er sei misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, andere Schüler gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Nach ungefähr einem Monat sei er mit ungefähr zwanzig anderen Personen, darunter auch drei andere Organisatoren der ersten Demonstration, separiert worden. Sie seien immer wieder verhört und geschlagen worden wegen ihrer Rolle bei den Demonstrationen. Später habe ein Gefängnisbeamter ihn und seine Freunde gewarnt, dass sie wahrscheinlich mit einer sehr langen Haftstrafe rechnen müssten beziehungsweise dass sie in ein anderes Gefängnis verlegt werden könnten. Aus Angst hätten er und seine Mitinsassen beschlossen zu fliehen. Es sei ihnen gelungen, sich gegenseitig hochzustemmen und ein hochgelegenes Fenster einzuschlagen. Sie seien alle durch das Fenster geklettert und geflohen. Während der Flucht sei auf sie geschossen worden. Er gehe davon aus, dass einige Flüchtige erschossen worden seien. Er sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich dort aber nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er zu seinem Onkel nach E._______ gegangen sei. Wenige Tage später habe er erfahren, dass er tatsächlich wieder gesucht worden sei. Anscheinend stehe sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, und sei am 22. März 2016 über Ägypten ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter seinetwegen in Haft genommen worden und zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 wieder freigekommen.

D-3145/2020 F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020, eröffnet am 22. Mai 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren und das richtige/wahrscheinlichste Geburtsdatum festzustellen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-3145/2020 Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4. Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten

D-3145/2020 der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenügenden Identitätspapiere eingereicht und sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. So seien seine Angaben zu den Familienverhältnissen, die allenfalls Rückschluss auf sein Alter hätten geben können, durchgehend oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Auch habe er widersprüchliche Jahresangaben in Bezug auf seine schulische Ausbildung, sein Einschulungsalter und das Alter in der zehnten Klasse gemacht. Zudem bestünden deswegen Zweifel an der Behauptung, er kenne sein genaues Geburtsdatum, da er im Personalienblatt statt dem (...) den (...) eingetragen habe. Die eingereichte Geburtsurkunde könne das behauptete Geburtsdatum im Übrigen nicht belegen, würden doch die Umstände, wie er diese beschafft und eingereicht habe, eher Zweifel hervorrufen. Schliesslich habe er in der BzP vom 16. August 2016 ausgesagt, er habe keine Möglichkeit, Identitätspapiere zu beschaffen. Dennoch habe er am 28. September 2016 eine originale Geburtsurkunde beim SEM eingereicht, wobei diese bereits (…) Tage nach der stattgefundenen BzP ausgestellt worden sei. Es bleibe unklar, wie der Onkel innert so kurzer Zeit das Dokument beschafft haben soll. Überdies weise die Geburtsurkunde mangels vorhandener Sicherheitsmerkmale keinen Beweiswert auf. Die durchgeführte radiologische Knochenaltersbestimmung habe ein Alter von (…) ergeben und stelle angesichts der mehr als (…) Jahre Differenz zum angegeben Alter von (...) ein weiteres Indiz für die erreichte Volljährigkeit dar. Seine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er sich in Bezug auf seine Minderjährigkeit auf ein Schülerpapier bezogen habe, das ihm von den Behörden abgenommen worden sei, könne nicht überzeugen. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2019 betreffend die Beschwerde wegen der Datenänderung im ZEMIS sei festgehalten worden, dass die eingereichte Geburtsurkunde und das Schuldokument nicht geeignet seien, das geltend gemachte Alter zu belegen, und dass die Aussagen zum Geburtsdatum tatsächlich widersprüchlich seien und kein gesicherter Nachweis des Geburtsdatums bestehe. Insgesamt lägen daher keine ernsthaften Hinweise auf eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches vor. Das geltend gemachte Geburtsdatum sei somit nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer werde weiterhin im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) geführt.

D-3145/2020 4.1.2. In Bezug auf den Asylpunkt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, seien sie doch widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die zwei Demonstrationen von Ende 2015, an denen er teilgenommen habe und die zu seiner Verhaftung geführt hätten, Wochentage angegeben, die nicht zu seinen mehrfach genannten Daten der Demonstrationen passten. Auch widerspreche er sich in Bezug auf die vermeintlichen Warnungen des wohlgesinnten Gefängnisbeamten, die fluchtentscheidend gewesen sein sollen. Unpräzise seien auch die Angaben zur Frage gewesen, wie er als Demonstrationsteilnehmer habe identifiziert werden können und ob es tatsächlich Videoaufnahmen der Teilnehmer gegeben habe oder dies nur zu vermuten sei. Zudem seien die Aussagen unsubstantiiert in Bezug auf die getätigten Vorbereitungshandlungen für die erste Demonstration; er habe nur sehr allgemein gehalten ausgesagt, andere Schüler über die Kundgebung informiert und Plakate angefertigt zu haben. Auch die Darstellung der Teilnahme an den Demonstrationen sei vage und allgemein geblieben, es fehle die Wiedergabe eines persönlichen Eindrucks und des individuellen Erlebens. Ebenso seien die Aussagen zur Inhaftierung und der Flucht aus dem Gefängnis undetailliert und ohne subjektiv Erlebtes, obwohl es sich bei der Haft um eine einschneidende Zeitspanne handeln müsse. Angesichts der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen seien die Angaben zur politischen Betätigung und Haft als unglaubhaft zu erachten, weshalb auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus den behaupteten Gründen verlassen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Sommer 2015, als die Behörden in der Tasche, die er von einem Freund mitgeführt habe, ABO/OLF-freundliches Material gefunden hätten, sei für die im März 2016 erfolgte Ausreise nicht kausal gewesen. Der Vorfall könne vielmehr als abgeschlossen betrachtet werden. Er sei aus der Haft offiziell ohne weitere Auflagen entlassen worden und ihm sei wegen des Vorfalles auch nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner blossen Teilnahme an sogenannten Exil-Oromo-Kundgebungen nur niedrigschwellig politisch betätigt, was gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes keine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung und somit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründe.

D-3145/2020 4.1.3. Ferner erweise sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird an der Minderjährigkeit festgehalten und behauptet, der Beschwerdeführer habe konstante Angaben zum Alter gemacht und als Beweismittel seine Geburtsurkunde und ein Schuldokument eingereicht, wobei Letzteres vom SEM nicht als Indiz für das richtige Geburtsdatum berücksichtigt worden sei. Auch habe das SEM falsche Berechnungen zum Einschulungsalter gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Der Beweiswert der Handknochenanalyse sei nur ein schwaches bis untaugliches Indiz für die Annahme der Volljährigkeit. 4.2.2. Unter Berücksichtigung der langen Zeitspanne zwischen den Befragungen habe der Beschwerdeführer ausführlich und spontan geantwortet und auf Nachfrage weitere Details mit persönlichem Bezug zu den Demonstrationen und zur Haft preisgegeben. Die Motivation für die Teilnahme an den Demonstrationen erscheine nachvollziehbar, auch die Beschreibung der Zeit im Gefängnis weise angesichts dessen, dass sie zu dem Zeitpunkt fast vier Jahre zurückgelegen habe, Substanz auf. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Ereignisse bereits knapp fünf Jahre zurücklägen und im Jugendalter des Beschwerdeführers geschehen seien. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Befragungen in einem unverhältnismässig langen Zeitraum und von verschiedenen Personen durchgeführt worden seien, was eine offensichtliche Belastung dargestellt habe. Die geltend gemachte Verfolgung decke sich mit der internationalen Berichterstattung, die zu den damaligen Demonstrationen dokumentiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Daten möglicherweise falsch eingeprägt. Dem Missverständnis hinsichtlich der Daten beziehungsweise Wochentage könne aber kaum Gewicht beikommen. Auch sei es befremdend, dass ihm ein Widerspruch hinsichtlich der Warnung des Gefängnisaufsehers vorgehalten werde, beruhend auf einer drei Jahre vor der Anhörung stattgefundenen BzP. Trotz grosser Zeitspannen zwischen den drei Befragungen würden keine gravierenden Widersprüche in den Zentralvorbingen vorliegen.

D-3145/2020 4.2.3. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei anzumerken, dass die Menschenrechtslage in Äthiopien bis heute problematisch und die Situation im Land höchst fragil sei. Eine detaillierte Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen erscheine nötig, die Vorinstanz habe hingegen die aktuelle politische Lage sowie die anhaltenden landesweiten Spannungen im Asylentscheid nicht gewürdigt, was zu rügen sei. Hinzuweisen sei auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf andere Medienberichte, wonach eine problematische Menschenrechtsentwicklung auszumachen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Vorverfolgung sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK zu erwarten habe. 5. 5.1. In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, das SEM habe den Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung zu Unrecht als volljährig eingestuft und ein falsches Geburtsdatum festgestellt. In der Verfügung hat das SEM zwar nichts zur Altersfestsetzung und der entsprechenden Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS verfügt, sich aber in der Begründung ausführlich dazu geäussert, weshalb auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers einzugehen ist. 5.2. Hinsichtlich der Altersangabe ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach grundsätzlich nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 5.3. Die vorliegend durchgeführte Handknochenaltersanalyse ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), zumal hier eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von (…) Jahren vorliegt, die gemäss Rechtsprechung noch als innerhalb des Normalbereichs liegend zu werten ist. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht automatisch den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30).

D-3145/2020 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine äthiopische Geburtsurkunde im Original zum Nachweis der Minderjährigkeit beruft, vermag er die geltend gemachte Minderjährigkeit jedoch damit auch nicht zu belegen, handelt es sich hierbei doch nicht um ein rechtsgenügendes Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschaffung der am 28. September 2016 eingereichten Geburtsurkunde Fragen aufwirft, hatte der Beschwerdeführer in der BzP vom 16. August 2016 doch ausgesagt, nicht im Besitz heimatlicher Dokumente zu sein. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) bestehen kaum ernsthafte Hinweise, die auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers deuten würden, hat er doch widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und sind seine Angaben zu seinem Alter bei Schulabbruch als vage zu bezeichnen. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 6). 5.4. Die Umstände sprechen somit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit bei Asylgesuchstellung, weshalb die vom SEM angenommene Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer sowohl nach seinem behaupteten Geburtsdatum bei Asylgesuchstellung als auch nach dem vom SEM ermittelten Geburtsdatum in den Anhörungen volljährig gewesen ist. Die Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung zu Unrecht als volljährig eingestuft und entsprechend ein falsches Geburtsdatum festgesetzt, erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/7

D-3145/2020 6.2. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass neben der bereits von der Vorinstanz hervorgehobenen Unglaubhaftigkeit zentraler Vorbringen insbesondere auch aufgrund einer fehlenden Asylrelevanz die angefochtene Verfügung des SEM im Ergebnis zu stützen ist. 6.2.1. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der ersten Anhörung um eine sehr lange Anhörung von neun Stunden gehandelt hat (vgl. act. A46, S. 1, 26) und dass zwischen den einzelnen Befragungen (vom 16. August 2016, 8. August 2019 und 21. April 2020) viel Zeit vergangen ist seit der Stellung des Asylgesuches am 26. Juni 2016, ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in zentralen Vorbringen widersprochen hat. So sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Daten beziehungsweise Wochentagen der Demonstrationen widersprüchlich. Er ist sich in der BzP sicher, dass die Demonstrationen am Mittwoch und Freitag stattgefunden haben (vgl. act. A10, S. 9), kann sich aber in der Anhörung nicht mehr an den Wochentag der ersten Demonstration erinnern, weiss nur, dass es der 15. April 2008 (25. Dezember 2015) gewesen sei, weil sie lange vor der Durchführung der Demonstration dieses Datum festgesetzt hätten (vgl. act. A46, S. 22, F153). Auf der anderen Seite erinnert er sich in der gleichen Anhörung, dass der Tag nach der zweiten, zwei Tage später stattgefundenen Demonstration ein Samstag gewesen sei, da es sich um einen Markttag gehandelt habe (vgl. act. A46, S. 9, F47). Der Beschwerdeführer hält in allen Befragungen durchgehend an den Daten 15. April 2008 und 17. April 2008 (25. und 27. Dezember 2015 nach gregorianischem Kalender) fest (vgl. act. vgl. act. 10, S. 9; A45, S. 8, F43, S. 23, F156). Allerdings fielen diese Daten nicht auf einen Mittwoch und Freitag, sondern auf einen Freitag und Sonntag. Auf den Hinweis, dass auf der Liste der Demonstrationen in B._______ die Daten des Beschwerdeführers nicht auftauchten, aber von Demonstrationen am 9. und 11. Dezember 2015 berichtet werde, und es sich hierbei um einen Mittwoch und Freitag handle, wendet er dann ein, es könne sein, dass er sich bei den Wochentagen oder Daten getäuscht habe (vgl. act. A46, S. 23, F157). Der Beschwerdeführer hat sich auch in Bezug auf seine Verlegung in der Haft widersprochen, hat er doch in der BzP ausgesagt, er sei in einer Nacht vom Gefängnis aus an einen anderen Ort verlegt worden, da er verantwortlich gemacht worden sei für die Organisation der Schüler der Demonstration. Nachdem er «bearbeitet» worden sei, sei er wieder zurück ins Gefängnis gebracht worden. Dies sei in einer Nacht geschehen. Einige Zeit später sei die Selektierung der Schüler erfolgt (vgl. act. A10, S. 9). In der

D-3145/2020 Anhörung sagt er demgegenüber auf Nachfrage aus, die Verlegung in der Nacht und die Misshandlungen hätten im Zusammenhang mit der Haft wegen des T-Shirts im Jahr davor stattgefunden. Die Trennung der Schüler zum Verhör sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen erfolgt (vgl. act. A46, S. 16, 17, F109, F110). Auch hat der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, seine Schülerkarte sei ihm im Gefängnis abgenommen worden (vgl. act. A10, S. 3), was er in der Anhörung bestreitet. Er habe nur gesagt, er könne, da er gesucht werde, keine Dokumente beschaffen (vgl. act. A46, S. 17, F111). Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er durch Videoaufzeichnungen identifiziert worden sei als Demonstrationsteilnehmer oder nicht. So sagt er einmal in der Anhörung, er vermute, dass die Identifizierung durch Videoaufzeichnungen erfolgt sei, dann aber weiss er es mit Sicherheit, da ihnen im Gefängnis gesagt worden sei, dass den Lehrern Videoaufzeichnungen gezeigt worden seien (vgl. act. A46, S. 10, F57; A51, S. 12, F105, 106). Widersprüchlich sind auch die Aussagen über die Warnungen des Gefängnisbeamten, der ihnen einmal gesagt haben soll, es könne sie eine mehr als 15 Jahre lange Haftstrafe erwarten (vgl. act. A10, S. 9), das andere Mal aber vor der Verlegung in ein anderes Gefängnis gewarnt habe (vgl. act. A46, S. 5, F25, S. 22, F152), weshalb sie sich zur Flucht entschlossen hätten. Dem SEM ist zudem zuzustimmen, dass die Aussagen zu den Vorbereitungshandlungen der Demonstrationen sowie der Teilnahme, Inhaftierung und Flucht aus dem Gefängnis wenig detailreich und erlebnisgeprägt ausgefallen sind, wobei vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6, 7). 6.2.2. Zu Recht hat das SEM auch festgehalten, dass die behauptete Inhaftierung im Sommer 2015 wegen des aufgefundenen ABO/OLF-freundlichen Materials nicht mehr im Zusammenhang mit der Ausreise im März 2016 stand, sondern abgeschlossen war und keine weiteren Auflagen oder Probleme nach der Entlassung nach sich gezogen hatte (vgl. act. A51, S. 10, 11, F92, F93), weshalb es dem Vorfall bereits an Asylrelevanz fehlt. 6.3. Entscheidend ist aber überdies, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert hat, so dass die Asyl-

D-3145/2020 relevanz der Vorbringen (Inhaftierungen und Schläge des Beschwerdeführers in Haft wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen) – ungeachtet ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit – ohnehin nicht gegeben ist. 6.3.1. Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürlicher Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaftenund-toeten-menschen, abgerufen am 17. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die Provinz Guji, nicht auf das gesamte https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/20 https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/20

D-3145/2020 Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). 6.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem geltend gemachten (und als unglaubhaft befundenen) bescheidenen politischen Profil, sollte er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen haben, im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich. Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Eingaben in der Beschwerde zu aktuellen Medien- und Menschenrechtsberichten nichts zu ändern. 6.4. Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat sich den Exil-Oromo in der Schweiz angeschlossen und an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Oromo in der Schweiz teilgenommen. Dies lässt jedoch nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Er selbst führte aus, er nehme an den Demonstrationen teil, habe diese aber nicht mitorganisiert (vgl. act. A46, S. 23, F160, F161). Demnach hat er keine besonderen Aufgaben oder Funktionen inne. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-3145/2020 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder

D-3145/2020 glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung, aber sowohl nach seinen als unglaubhaft erachteten Angaben (da er dann aktuell […] Jahre alt wäre) als auch nach dem vom SEM festgesetzten Alter volljährig, nämlich (…) Jahre alt. Er ist gesund (vgl. act. A51, S. 3, F6) und weist eine fast zehnjährige Schulbildung auf (vgl. act. A10, S. 5). Er steht nach wie vor in Kontakt zu seiner Familie (vgl. act. A46, S. 2, F5). Die ältere Schwester hat das College besucht, der Bruder studiert (vgl. act. A51, S. 4, F22, S. 5, F30) und der Beschwerdeführer hatte auch ein Studium, in Computer Science, angestrebt, wofür er vorher noch die 11. und 12. Klasse hätte besuchen müssen (vgl. act. A51, S. 9, F78 ff.). Demnach sind die finanziellen Verhältnisse in seiner Familie gut genug, dass er und seine vier Geschwister alle lange Zeit in die Ausbildung investieren konnten und es nicht von Nöten war, schon früh zum Familieneinkommen beitragen zu müssen. Der Vater führt in B._______ ein eigenes Hotel, welches die Grundlage für den Lebensunterhalt der Familie darstellt (vgl. act. A46, S. 3, F15, A51, S. 7, F50).

D-3145/2020 Zudem besitzt die Familie ein eigenes Wohnhaus (vgl. act. A51, S. 7, F49). Angesichts der unglaubhaften politischen Verfolgung ist auch nicht davon auszugehen, dass die angebliche Schikane des Hotelbetriebes stattgefunden habe. Mit dem Besitz des Hotels und eigenen Wohnhauses dürften die finanziellen Verhältnisse der Familie und Wohnverhältnisse als intakt bezeichnet werden. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Umgebung von B._______, auf dessen Unterstützung er im Bedarfsfall ebenfalls zählen dürfte, insbesondere auf die seines Onkels aus E._______, der ihn bereits bei der Ausreise aus der Heimat unterstützt hat (vgl. act. A10, S. 8, A51, S. 8–9, F63-F75). Es ist davon auszugehen, dass ihn das familiäre Netzwerk angesichts der gesicherten und guten Wohnsituation und der ausreichenden finanziellen Ressourcen nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. 8.4. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3145/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist (vgl. Unterstützungsbestätigung), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist für den notwendigen Aufwand des Beschwerdeverfahrens ein Honorar auszurichten. Sie hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘200.‒ (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3145/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 5. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

D-3145/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-3145/2020 — Swissrulings