Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al
Abteilung IV D-3145/2011
Urteil vom13 . April 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D-3145/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 6. Januar 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. September 2009 in C._______ angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E._______). Von November 2003 bis am 21. August 2007 habe er als (…) gearbeitet und dabei verschiedene Länder bereist. Anschliessend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er am 15. April 2008 eine (…) eröffnet habe. Am 27. August 2008 sei er von der srilankischen Armee und Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) von zu Hause mitgenommen und zum EPDP-Camp H._______ gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er unterstütze die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), indem er ihnen seine (…) zur Verfügung stelle und ihnen zu Essen gebe. Zudem sei ihm vorgehalten worden, seinem Cousin, der bei den LTTE sei, mehrfach Unterschlupf gewährt zu haben. Am 10. September 2008 sei er bedingungslos freigelassen worden, nachdem seine Eltern ins Camp gekommen seien und um seine Freilassung nachgesucht hätten. Auch nachher habe ihn die sri-lankische Armee und die EPDP ständig überwacht. Es seien insbesondere mehrere Leute zu ihm gekommen, die ihn verhört und geschlagen hätten. Aufgrund dieser ständigen Überwachung habe er sich entschieden, erneut als (…) auf einem Schiff zu arbeiten. Nachdem er die Einladung einer Firma erhalten und sein Vater für ihn gebürgt habe, sei ihm von den sri-lankischen Behörden eine "Clearance" ausgestellt worden, mit der er nach I._______ habe fliegen können. Dort habe er bei seinem Onkel gewohnt, der als Geschäftsmann tätig sei. Am 1. Dezember 2008 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) und der EPDP den Onkel an seinem Wohnort aufgesucht, um von ihm Schutzgeld zu erpressen. Da sein Onkel nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn (Beschwerdeführer) kontrolliert. Bei der Kontrolle seines Seemannsbuches sei ihnen aufgefallen, dass er früher auf einem Schiff namens "J._______" tätig gewesen sei, worauf sie ihm vorgeworfen hätten, auf einem Schiff der LTTE gearbeitet zu haben. Deswegen sei er von ihnen mitgenommen und an einem unbe-
D-3145/2011 kannten Ort festgehalten worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Sie hätten ihm auch gedroht, ihn zu erschiessen. Nach elf Tagen sei er bedingungslos freigelassen worden, nachdem sein Onkel eine Geldzahlung geleistet habe. Da sein Onkel ihm aufgrund des Vorgefallenen geraten habe, Sri Lanka zu verlassen, sei er am 18. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses von I._______ via Katar nach Italien geflogen, von wo er nach einem kurzen Aufenthalt mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID und der EPDP bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und sie misshandelt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte sowie eine sri-lankische Geburtskurkunde (in Kopie) ein. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im Jahre 2008 zweimal von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte und der EPDP unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE festgenommen und schwer misshandelt worden zu sein. Er fürchte nach wie vor um sein Leben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Die tamilische Bevölkerung sei von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen wie der EPDP besonders betroffen gewesen. Auch der Beschwerdeführer sei nach dem Ende des Waffenstillstandes im Sommer 2006 zwei Mal von Verhaftungen und Misshandlungen betroffen gewesen, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich
D-3145/2011 das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheitsund Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Allgemein habe auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keine Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie geltend gemacht, die LTTE in irgendeiner Weise unterstützt zu haben. Er habe einzig erklärt, einer seiner Cousins sei Mitglied der LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei bei seinen beiden Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte und die EPDP jeweils nach ein bis zwei Wochen wieder freigelassen worden, nachdem seine Eltern respektive sein Onkel sich für ihn eingesetzt hätten. Dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE zu unterstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die EPDP seien daher nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne vorläufig darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
D-3145/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Situation in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 (Faxkopie) sowie eine Honorarrechung vom 14. Juni 2011 zu den Akten. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
D-3145/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4.
D-3145/2011 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12
D-3145/2011 folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE- Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
5.2. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei im Jahre 2008 zweimal von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der EPDP zu Unrecht unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE festgenommen und misshandelt worden, bevor er jeweils nach einigen Tagen mit der Hilfe seiner Eltern respektive seines Onkels bedingungslos http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1
D-3145/2011 wieder freigelassen worden sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zweimal bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden wäre, hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive die EPDP tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, zumal dies dem üblichen Vorgehen des srilankischen Staates widersprechen würde. Gegen einen derartigen Verdacht spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden im Herbst 2008 eine "Clearance" ausgestellt wurde, mit der er nach I._______ fliegen konnte, was die Behörden mit Sicherheit nicht getan hätten, hätten sie den Beschwerdeführer verdächtigt, sich für die LTTE zu engagieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat nicht politisch betätigt hat (Akten BFM A 1/10 S. 6), weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Bei der Kurzbefragung hat er überdies ausdrücklich angegeben, mit den Behörden – ausser den genannten – keine Probleme gehabt zu haben. Insbesondere habe er nie vor Gericht gestanden (A 1/10 S. 6). Aus diesen Gründen bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat verdächtigt hätten, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten. Deswegen und da sich die politische Lage in Sri Lanka – wie vorstehend unter E. 5.1 dargelegt – seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 fortlaufend entspannt und verbessert hat, ist – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden oder der EPDP asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen müssen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht haben. Der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, er sich seit über drei Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er Sri Lanka illegal verlassen hat. Im Weiteren ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Der Beschwerdeführer gehört somit keiner der im zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 defi-
D-3145/2011 nierten Risikogruppen an, weshalb er in Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 nichts, zumal es diesem an Aktualität mangelt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer im Jahre 2008 betroffen gewesen sein will, heute eine Asylgewährung nicht zu begründen. Mangels Asylrelevanz kann daher – trotz vorhandender Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers – darauf verzichtet werden, die von ihm vorgebrachten Asylgründe unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-3145/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (STÖCKLI a.a.O. Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art . 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-3145/2011 schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humahttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818
D-3145/2011 nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3. Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus D._______ (E._______), wo er bis 1995 und von August 2007 bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wohnte (A 1/10 S. 1 f.). Dort leben nach wie vor sein Vater, seine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten (A 1/10 S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (…) verfügt sowie jahrelang als (…) auf Handelsschiffen tätig war. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, er leide unter Schmerzen, insbesondere Rückenschmerzen. Dazu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennens-
D-3145/2011 werten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in D._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-3145/2011 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3145/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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