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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2023 D-3142/2023

14 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,989 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3142/2023

Urteil v o m 1 4 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), und dessen Sohn B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 2), beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (…).

D-3142/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Mersin) – verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 15. Januar 2023 gemeinsam auf dem Luftweg nach Serbien, von wo sie auf dem Landweg über ihnen unbekannte Länder am 20. Januar 2023 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 26. Januar 2023 und der Anhörungen vom 21. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer 1, er sei im Dorf D._______ (Provinz Şırnak) geboren und aufgewachsen; er sei verheiratet, habe vier Töchter sowie drei Söhne und habe zuletzt als Filialleiter einer Unternehmung gearbeitet. Finanziell gehe es ihm und seiner Familie gut, auch gesundheitliche Probleme habe er keine. Der Beschwerdeführer 2 erklärte, er sei im gemeinsamen Familienhaushalt im Dorf D._______ geboren und aufgewachsen, habe die Schule bis zum zehnten Schuljahr besucht und an manchen Wochenenden gearbeitet. Bis Ende des Jahres 2021 habe er ein glückliches Leben geführt; auch ihm gehe es gesundheitlich gut. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, seinem Vater sei vorgeworfen worden, die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) unterstützt zu haben, weshalb dieser inhaftiert und gefoltert worden sei. Als er – der Beschwerdeführer 1 – noch ein Kind gewesen sei, sei sein Vater bei einem angeblichen Verkehrsunfall verstorben, in Wahrheit sei er jedoch gezielt umgebracht worden. In dieser Zeit seien zudem zwei Dorfvorsteher getötet worden. Sein Grossvater habe in D._______ einer der Regierung nahestehenden Familie 700 Dönüm (etwa 70 Hektar) Land abgekauft; diese Familie habe seinen Vater aufgrund dessen politischer Einstellung nicht gemocht. Im Jahr 1993 sei das Dorf bombardiert und in Brand gesteckt worden. Eines Nachts sei es zu einer Schiesserei gekommen; dabei hätten maskierte Mitglieder der Familie, welcher sein Grossvater das Land abgekauft habe, gemeinsam mit dem türkischen Militär auf ihr Haus geschossen. Die maskierten Personen hätten dabei den Namen seines Vaters gerufen. Sein Bruder sei von einer Kugel getroffen worden und verstorben. Obwohl er –

D-3142/2023 der Beschwerdeführer 1 – die Durchführung einer Autopsie verlangt habe, habe er nie einen Bericht erhalten. Ein Jahr beziehungsweise eineinhalb Jahre später seien Leute des Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele (JITEM, deutsch: «Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie») im Dorf erschienen und hätten seine Mutter und weitere Familienangehörige wiederholt verhört. Dabei sei seine Mutter von E._______, einem Agenten des JITEM und Anführer der Dorfschützer, belästigt beziehungsweise vergewaltigt worden. Viele Dorfbewohner hätten damals den Ort verlassen, gleichzeitig seien jedoch weitere Verwandte in das Dorf gezogen. Der JITEM habe vier davon getötet. Etwa vier beziehungsweise fünf Jahre darauf sei der JITEM abgezogen und E._______ wegen mehrfacher Belästigung für etwa vier oder fünf Jahre inhaftiert worden. Im Jahr 2000 sei er – der Beschwerdeführer 1 – von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, anlässlich einer Gerichtsverhandlung auszusagen, dass Terroristen seinen Bruder getötet hätten. Einer seiner Brüder habe die Schuld auf sich genommen und sei daraufhin zu zwei Jahren Haft verurteilt worden; das Geld, das ihm – dem Beschwerdeführer 1 – von der verfeindeten Familie wegen des Todes seines Bruders angeboten worden sei, habe er aufgrund einer Sippenregel abgelehnt. Zwischen 2005 und 2011 sei er mehrere Male an Beerdigungen in Syrien gereist. Dort habe er erzählt, dass E._______ ein Vergewaltiger sei. Im Jahr 2011, 15 Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei, sei er auf den Posten der Gendarmerie gebracht worden. Dort sei auch E._______ anwesend gewesen, der ihm vorgeworfen habe, in Syrien mit der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD, deutsch: Partei der Demokratischen Union) Kontakt aufgenommen und eine Todesschwadron angeheuert zu haben. Obwohl er Dokumente vorgewiesen habe, die seine Anwesenheit an einer Beerdigung bestätigt hätten, sei ihm nicht geglaubt und er stattdessen beschimpft und geohrfeigt worden. Wegen der Belästigung seiner Mutter habe er – der Beschwerdeführer 1 – E._______ als «Perversling» bezeichnet und ihm die Rache Gottes versprochen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er im Jahr 2011 das Dorf D._______ verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach C._______ (Provinz Mersin) umgezogen, wo sie ihren Familiennamen geändert hätten. Dort seien sie ein oder zwei Mal auf den Polizeiposten geladen worden;

D-3142/2023 ansonsten habe sich ihr Leben jedoch normalisiert und auch finanziell sei es ihnen gut ergangen. Im Dezember 2021 sei E._______ getötet worden. Dessen Sohn habe anlässlich der Leichenschau ihn – den Beschwerdeführer 1 – und seine Sippe öffentlich beschuldigt, für dessen Tod verantwortlich zu sein. Der Polizei gegenüber habe er – der Beschwerdeführer 1 – zwar belegen können, dass er sich zum Todeszeitpunkt nicht in der Nähe befunden habe, dennoch würde die Familie von E._______ ihnen die Schuld für den Tod geben. Um sich der drohenden Blutrache zu entziehen, habe er zunächst seinen ersten, dann seinen zweiten Sohn nach Deutschland geschickt, wo diese Asylgesuche gestellt hätten. Kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei sei ihm ausserdem vom Gericht in Mersin eine Vorladung im Zusammenhang mit einer Verhandlung vom (…) 2023 zugestellt worden. Im Übrigen sei er als Kurde regelmässig Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, im Anschluss an den Tod von E._______ habe sein Vater Sicherheitsmassnahmen ergriffen; er – der Beschwerdeführer 2 – habe das Haus kaum mehr verlassen und sei nur noch gemeinsam mit einer Gruppe zur Schule gegangen. Er selbst sei jedoch keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen und habe nur gewusst, dass ein Feind seines Vaters gestorben sei, weiteres wisse er nicht. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 folgende Unterlagen ein: • ein Foto eines türkischen Führerscheins; • ein Foto einer alten türkischen ID-Karte, ausgestellt auf den 25. August 2010; • ein Foto einer aktuellen türkischen ID-Karte, gültig bis zum 27. November 2029; • ein Foto eines türkischen Passes, lautend auf seinen Namen; • ein Foto eines türkischen Passes, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers 2; • ein Foto eines Auszugs eines Grundeigentumkatasters; • ein begründetes Urteil des Strafgerichts F._______ vom 8. Dezember 2000; • einen Eheschein; • ein Familienbüchlein;

D-3142/2023 • eine Vorladung des Gerichts Mersin zur Zeugenaussage anlässlich einer Verhandlung vom (…) 2023; • einen Strafregisterauszug; • ein Foto seines e-Devlet; • ein Foto einer Webseite betreffend einen bewaffneten Angriff. C. Am 28. April 2023 stellte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte dieser der Vorinstanz seine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-3142/2023 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3142/2023 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz an, sie bedauere die verschiedenen Todesfälle in der Familie der Beschwerdeführer sowie die geschilderten nachteiligen Konsequenzen und Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Militär gestanden hätten. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen seien als vergangenes Unrecht zu bezeichnen, es sei jedoch nicht die Aufgabe des Asylrechts, diese wiedergutzumachen. Auch liessen sich daraus keine objektiven Hinweise ableiten, aus welchen auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werde könne. Abgesehen von wiederholten Verhören habe der Beschwerdeführer 1 keine konkreten Behelligungen durch die türkischen Behörden geltend gemacht; diese seien aufgrund ihrer niedrigen Intensität als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Durch den Umzug nach Mersin im Jahr 2011 sei es ihm und seiner Familie zudem gelungen, sich weiteren Behelligungen in Şırnak zu entziehen; in Mersin seien sie – abgesehen von einigen polizeilichen Vorladungen – keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Mit Blick auf die Vorladung und Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod von E._______ sei festzustellen, dass diese als staatsrechtlich legitim zu bezeichnen seien. Auch habe er keine weiteren Nachteile vonseiten der Familie von E._______ zu erwarten, zumal er seinen Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt habe darlegen können und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden seien. Angesichts der vollständigen Aufklärung der Todesumstände von E._______ sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern dessen Familie die Beschwerdeführer weiterhin verantwortlich machen würden. Entsprechend sei im Anschluss an die Tötung von E._______ auch nichts flüchtlingsrechtlich Relevantes vorgefallen. Es stehe den Beschwerdeführern jedoch frei –

D-3142/2023 sollten sich ihre Befürchtungen bewahrheiten –, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Im Übrigen sei festzustellen, dass ein allfälliger Racheakt durch die verfeindete Familie ohnehin nicht auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motiv beruhen würde, weshalb diese keine asylrechtliche Relevanz entfalten könnten. Somit seien auch die eingereichten Beweismittel – namentlich das Gerichtsurteil aus dem Jahr 2000 betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers 1 und die gerichtliche Vorladung für die Verhandlung im April 2023 – nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass auch die erlebten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Ethnie nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichten, weshalb diese ebenfalls als nicht asylrelevant zu bezeichnen seien. In der Folge seien die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung der Beschwerdeführenden abzulehnen. Schliesslich änderten auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen nichts an dieser Einschätzung. Gemäss türkischen Nachrichten handle es sich beim getöteten E._______ um den Bruder eines ehemaligen Vorsitzenden der Regierungspartei; inzwischen seien mehrere verdächtige Personen festgenommen und es seien Ermittlungen in Bezug auf eine allfällige Verbindung zur Koma Civakên Kurdistan (KCK, deutsch: «Union der Gemeinschaften Kurdistans») beziehungsweise zur PKK aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund sei die vorgebrachte politisch motivierte Verfolgung seitens der türkischen Behörden im Verbund mit der Familie von E._______ nicht nachvollziehbar, zumal der Familie der Beschwerdeführer in der Türkei seit deren Ausreise nichts geschehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 den Sohn von E._______ seit dem Umzug nach Mersin im Jahr 2011 nicht mehr gesehen, auch bei der Leichenschau, anlässlich welcher dieser die Familie der Beschwerdeführenden öffentlich für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht habe, seien die Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen. In der Folge sei unklar geblieben, ob es sich dabei nicht lediglich um eine Spekulation seitens der Beschwerdeführer handle. Insgesamt lägen somit keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seitens der Familie von E._______ vor. 5.2 Demgegenüber erwiderten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, sie würden aus den kurdischen Gebieten der Osttürkei stammen, wo das Leben weitgehend durch Stammesrecht geprägt sei; dies gelte auch für die

D-3142/2023 Tradition der Blutrache für ein ermordetes Stammesmitglied. Der Einflussbereich des Staates sei dabei nur gering, es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat im Zusammenhang mit Stammesfehden, die gemäss den Traditionen Blutrache verlangten, schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei. Auch das System der Dorfschützer sei als ein quasistaatliches Gebilde innerhalb des türkischen Staates zu verstehen, wobei viele Dorfschützer ihre Macht missbrauchen würden und selbst in verschiedene Straftaten verwickelt seien, typischerweise gehörten dazu Tötungen, Rauschgiftdelikte, Brautraub, Waffenhandel oder Entführungen. E._______, der selber Dorfschützer gewesen sei, sei im Dezember 2021 in eine Falle gelockt und von der PKK ermordet worden. Bereits damals habe man ihn – den Beschwerdeführer 1 – verdächtigt. Er sei deswegen auch mehrere Male von der Polizei befragt worden. Da er jedoch seinen Aufenthaltsort habe belegen können, sei er jeweils freigelassen worden. Aufgrund des Streits mit E._______ und dem Umstand, dass er ihn beleidigt habe, würde die Familie, und insbesondere der Sohn von E._______, jedoch weiterhin davon ausgehen, dass er – der Beschwerdeführer 1 – und seine Familie verantwortlich für dessen Tod seien. Im Übrigen zeige auch der Umstand, dass sein Vater angeblich bei einem Verkehrsunfall gestorben sei – was in Tat und Wahrheit eine Ermordung aufgrund seiner PKK-Zugehörigkeit gewesen sei –, dass er – der Beschwerdeführer 1 – und seine Familie seit vielen Jahren sowohl vonseiten der türkischen Behörden wie auch von der Familie von E._______ bedroht würden. Mit dem Umzug nach Mersin habe er versucht, sich diesen Bedrohungen zu entziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen, sowohl die verfeindete Sippe wie auch der türkische Staat wären über seinen Aufenthalt informiert gewesen. Er sei bisher nicht verhaftet worden, weil er in Haft besser geschützt und dadurch dem Zugriff der Familie von E._______ entzogen wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er und seine Familie von verfeindeten Stammesmitgliedern getötet werden würde. Diese Furcht sei auch der Grund gewesen, weshalb er seinen Familiennamen geändert habe. Am 20. Mai 2022 seien G._______ und am 19. April 2023 H._______ – beides entfernte Verwandte der Beschwerdeführer – in der Provinz Şırnak ermordet worden. Aufgrund dieser Ermordungen hätten sie – die Beschwerdeführer – sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden, zumal es keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative mehr gegeben habe. Dies zeige auch der Umstand, dass der aktuelle Innenminister Süleyman Soylu

D-3142/2023 an der Beerdigung von E._______ anwesend gewesen sei und Rache für dessen Tod verlangt habe. Es sei daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stammesmitglieder der Familie von E._______ Zugriff auf ihn – den Beschwerdeführer 1 – und seine Familie hätten, zumal davon auszugehen sei, dass der türkische Staat im konkreten Fall mit den Dorfschützern zusammenarbeiten würde. In der Folge sei der türkische Staat nicht als schutzwillig zu bezeichnen; ausserdem liege der Verfolgung ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde, zumal sie – die Beschwerdeführer – im Fall einer Rückkehr aufgrund ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.2 Mit Blick auf die Ereignisse vor dem Tod von E._______ stellt das Gericht fest, dass diese über zwölf Jahre zurückliegen, dementsprechend nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführer gewesen und somit nicht asylrelevant sind. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer durch ihren Umzug nach Mersin und die Änderung ihres Familiennamens allfällig befürchteten Behelligungen durch private Dritte

D-3142/2023 erfolgreich entzogen haben, mithin sie sie seit dem Jahr 2011 keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sind, sich ihre Leben normalisiert haben und es ihnen finanziell gut ergangen ist (vgl. A23/15 F48, 56). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der behördliche Kontakt seit dem Umzug nach Mersin im Jahr 2011 – namentlich das einmalige beziehungsweise zweimalige Vorladen auf den Polizeiposten – keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag, zumal die Anforderungen an die Intensität der Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht erfüllt sind. 6.3 Betreffend die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund des Todes von E._______ – mithin einer Verfolgung durch private Dritte – gelangt das Gericht zum Schluss, dass die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 1 wurde der Schwager der Frau, die E._______ in eine Falle gelockt habe, bereits ermordet (vgl. A23/15 F56). Es ist nur schon deshalb davon auszugehen, dass der Tod von E._______ bereits gerächt wurde, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Blutrache bedroht sein könnten. Gegen das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung seitens privater Dritter spricht zudem, dass seit dem Tod von E._______ im Dezember 2021 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2023 – mithin über ein Jahr – nichts Konkretes vorgefallen ist. Die Begründung in der Beschwerde, der türkische Staat habe die Beschwerdeführer absichtlich nicht inhaftiert, um den Zugriff auf sie durch die Familie von E._______ zu gewährleisten, überzeugt das Gericht nicht. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Ermordungen der entfernten Verwandten G._______ und H._______ verlassen, vermag keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Tod mit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Familie von E._______ in Zusammenhang stehen würde. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die beiden Morde in der Provinz Şırnak verübt worden sind, weshalb auch diesbezüglich – selbst unter Annahme des Bestehens eines Zusammenhangs zur geltend gemachten Verfolgung – vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative in Mersin auszugehen ist. Gegen die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Familie von E._______ derart mit der Regierung verbandelt sei, dass schlechterdings davon ausgegangen werden müsse, dass diese behördliche Unterstützung oder zumindest explizite Tolerierung für die Verfolgung der Beschwerdeführer erhalte, spricht ferner der Umstand, dass E._______ für seine begangenen Delikte strafrechtlich verfolgt und inhaftiert worden ist. Des Weiteren geht auch aus dem eingereichten Bildschirmfoto, wonach der

D-3142/2023 aktuelle türkische Innenminister Süleyman Soylu Rache für den Mord an E._______ geschworen haben soll, kein konkreter Bezug zu den Beschwerdeführern hervor. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 1 seit der gemeinsamen Ausreise mit seinem Sohn Mitte Januar 2023 nichts Konkretes vorgefallen ist (vgl. A23/15 F108). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4 Auch das Vorliegen einer geltend gemachten staatlichen Verfolgung ist vorliegend abzulehnen. Gemäss eigenen Aussagen konnte der Beschwerdeführer 1 der Polizei gegenüber seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes von E._______ belegen (vgl. A23/15 F71, 74). Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden trotzdem eine strafrechtliche Verfolgung gegen ihn eingeleitet hätten, gehen aus den Akten nicht hervor. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 selbst angegeben, dass – abgesehen von seinem Bruder – kein weiteres Familienmitglied verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden ist (vgl. A23/15 F90 ff., 98). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäss türkischen Nachrichten gegen verdächtige Personen und aufgrund einer möglichen KCK/PKK-Verbindung zum Tod von E._______ ermittelt wird; aus den Akten geht indes nicht hervor, dass die Beschwerdeführer zum Kreis der verdächtigten Personen gehören würden. Auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Gerichtsdokument geht nichts anderes hervor, zumal der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben als Zeuge – und nicht als Angeklagter – zu einer Gerichtsverhandlung am (…) 2023 vorgeladen worden ist (vgl. A23/15 F95 f.). Die subjektive Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, ist somit objektiv nicht begründet. 6.5 Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Ethnie vermag für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen: Gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlings-

D-3142/2023 eigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-3142/2023 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, nachdem das Gericht festgestellt hat, es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (vgl. E. 6). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

D-3142/2023 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Beschwerdeführer stammen zwar ursprünglich aus der Provinz Şırnak, leben aber seit dem Jahr 2011 gemeinsam mit ihrer Familie in der Provinz Mersin (vgl. A23/15 F19, 26, 33, 89, 107; A24/9 F14 f.). Ausserdem leben die Beschwerdeführer in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, der Beschwerdeführer 1 hat gemäss eigenen Aussagen etwa fünf Hektaren Land geerbt, besitzt eine Villa, hat seinen Schwägerinnen zwei Eigentumswohnungen überschrieben und sich ein neues Auto gekauft (vgl. A23/15 F48, 56). Auch gesundheitliche Beschwerden machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. A23/15 F5 f.; A24/9 F5 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Sie konnten Reisepässe beantragen, mit denen sie legal ausgereist sind (vgl. A23/15 F11). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem sich die Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos herausgestellt haben, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

D-3142/2023 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3142/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

D-3142/2023 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2023 D-3142/2023 — Swissrulings