Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 D-3137/2017

12 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3137/2017 law/auj

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).

D-3137/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger – suchte am 30. April 2017 um Asyl nach. Das SEM erhob im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 11. Mai 2017 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 23. Mai 2017 hörte es ihn eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich wegen ehelicher Probleme von seiner Frau scheiden lassen wollen. Die Familie seiner Frau habe dies jedoch abgelehnt. Diese hätten vielmehr Interesse an seinem Tod gehabt, weil in diesem Fall ein Grundstück im Wert von Fr. 500‘000. – an die Tochter gefallen wäre. Er sei wegen der familiären Probleme im August 2016 nach Doha (Katar) gereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung besessen und als Buchhalter und Kassier gearbeitet habe. Im März 2017 habe er dort telefonische Drohungen vom Bruder seiner Frau und einem der Familie nahestehenden Politiker bekommen, weil seine Frau angeblich einen Selbstmordversuch begangen habe. Er habe Angstzustände und Depressionen bekommen und sei deshalb legal mit seinem Pass und einem Visum für die Schweiz am 25. April 2017 von Doha nach Zürich geflogen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe 2. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.

D-3137/2017 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte das BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 3. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2017 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

D-3137/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zu Begründung seiner Verfügung im Kern aus, Indien gelte seit dem Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a

D-3137/2017 AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Indien Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Bei den Problemen mit der Familie seiner Frau handle es sich um innerfamiliäre Streitigkeiten, welche asylrechtlich nicht relevant seien. Auch die Einmischung eines gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einflussreichen Politikers ändere daran nichts. Er hätte sowohl in Indien wie in Katar die Möglichkeit gehabt, die Übergriffe und Drohanrufe durch den Politiker und die Familie seiner Frau bei den jeweiligen Behörden zur Anzeige zu bringen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne deshalb nicht angewandt werden und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in den Heimatstaat sei auch zumutbar. Es herrsche in Indien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und es seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der einflussreiche Politiker und Freund des Bruders der Schwester habe einen Onkel, der Minister sei, was er mit Fotos beweise, und Politiker könnten in Indien die Polizei bei den Untersuchungen stoppen, weshalb diese ihm nicht helfen könne. 5.3 Dieser Einwand vermag an der Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten innerfamiliäre Streitigkeiten asylrechtlich nicht relevant seien, nichts zu ändern. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – das SEM bemerkt dazu in der angefochtenen Verfügung, es würden nicht unbedeutende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Geschehnisse zu konkretisieren oder plausibel und widerspruchsfrei wiederzugeben – hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3137/2017 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

D-3137/2017 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Anlässlich der Anhörung hat er erklärt, er habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, weshalb es sich beim Einwand, diese könne ihm keinen Schutz bieten, um eine blosse Behauptung handelt. Gemäss seinen Angaben in der BzP hat er bis anhin auch nie Probleme mit den indischen Behörden gehabt, so dass kein Grund zur Annahme besteht, diese werde ihm – falls erforderlich – den notwendigen Schutz nicht zuteilwerden lassen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien aufgrund der dort herrschenden Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Angstzustände und Depressionen in Indien behandeln lassen könne, falls er inskünftig medizinische Behandlung oder Medikamente benötige. Es hält zudem zu Recht fest, der Beschwerdeführer verfügte über eine ausgezeichnete Ausbildung, über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und mit seiner Familie und seinen Freunden auch über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz. Sein Vater besitze ein Haus, der Beschwerdeführer selber ein Grundstück. Er sei somit finanziell gut gestellt und er könne im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung

D-3137/2017 seiner Schwester und weiterer Verwandter zählen, die in C._______ und in D._______ lebten. Es stehe ihm auch frei, nach Katar zurückzukehren, wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und eine ungekündigte Arbeitsstelle verfüge. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 3. Juli 2017 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-3137/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-3137/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 D-3137/2017 — Swissrulings