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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2019 D-3131/2017

7 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,443 mots·~37 min·7

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3131/2017 law/bah

Urteil v o m 7 . Oktober 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).

D-3131/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 7. Mai 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – verweigerte ihr das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b Am 9. Mai 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Sie gab an, insgesamt 15 Jahre lang als Beamtin gearbeitet und bis Ende Oktober 2013 einen höheren Posten bekleidet zu haben. Sie sei damals entlassen worden und habe keine Arbeit mehr gehabt. Sie habe den Iran am 24. April 2017 verlassen und sei auf dem Landweg in die Türkei gelangt, von wo aus sie von Schleppern weitergebracht worden sei. Im Jahr 1381 (2002/2003) sei sie der Gruppe Erfan-e-Halqe beigetreten, die von Dr. Mohammad Ali Taheri, der mittlerweile inhaftiert worden sei, geführt worden sei. Sie habe an mehreren Kursen teilgenommen und habe einen Level erreicht, der es ihr ermöglicht habe, selbst zu unterrichten. Sie habe ab dem Jahr 1385 (2006/2007) bei sich zuhause Kurse anbieten können. Man vermittle eine neutrale spirituelle Botschaft; es gehe um einen einheitlichen Gott, der als unendliche Energie bezeichnet werde. Dr. Taheri sei in diesem Jahr festgenommen und sechs Monate lang inhaftiert worden. 1388 (2009/2010) sei er erneut inhaftiert worden. Sie habe weiterhin zuhause unterrichtet, als eines Tages (im Februar oder März 2011) einige Männer und Frauen erschienen seien und die zwölf Anwesenden festgenommen hätten. Sie sei verurteilt worden, weil sie gegen die islamischen Regeln verstossende Versammlungen durchgeführt habe. Nach einer Woche sei sie freigelassen worden, weil sie schriftlich versprochen habe, nicht mehr zu unterrichten. Zirka zehn Tage später sei ihr ihre Arbeitsstelle gekündigt worden. Sie habe wieder zu unterrichten begonnen, aber nicht zuhause, da sie dort beobachtet worden sei. Durch Vermittlung einer Freundin habe sie nach etwa eineinhalb Jahren Arbeitslosigkeit wieder eine staatliche Arbeitsstelle bekleiden können. Zwei Jahre später habe man ihr mitgeteilt, dass man sie bei der Arbeit nicht mehr benötige. Danach habe sie die Kurse wieder bei sich zuhause durchgeführt. Eines Morgens (im Februar oder März 2016) sei sie von zwei Männern, die sich als Mitglieder des Ettelaat (Geheimdienst) ausgewiesen hätten, mitgenommen worden. Man habe ihr die schriftliche Vereinbarung gezeigt,

D-3131/2017 gemäss der sie nicht mehr hätte unterrichten dürfen. Man habe sie beschimpft und für einen Monat in C._______ inhaftiert. Die Medikamente, die sie aufgrund eines Nierenleidens hätte einnehmen sollen, habe sie sich nicht besorgen können. Da es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe man sie freigelassen. Sie sei ins (…)-Spital gegangen, wo sie einen Monat lang stationär behandelt worden sei. Ihre Nieren funktionierten nur noch zu 30%. Sie habe sich erst nach drei bis vier Monaten erholen können. Sie sei nochmals vorgeladen und von zwei Männern in einem dunklen Raum bedroht worden. Man habe ihr gesagt, Dr. Taheri werde nicht mehr freikommen und sie sei eine unbedeutende Person, weshalb auch sie das Tageslicht nicht mehr sehen werde, wenn sie mit ihrer Tätigkeit nicht aufhöre. Sie sei auch von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, damit sie ihre Unterrichtstätigkeit einstelle. Vom Meister habe sie die Mitteilung erhalten, dass sie nur noch im Netz unterrichten solle. Sie habe zirka drei oder vier Monate nach der zweiten Inhaftierung eine Gruppe im Internetforum (…) gegründet und dort unterrichtet. Als sie am 21. April 2017 in D._______ gewesen sei, habe sie von der Mutter einer Meisterin, die in B._______ unterrichtet habe, einen Anruf erhalten. Diese habe ihr gesagt, ihre Tochter sei festgenommen worden und habe ihr geraten, sich abzusetzen. Da sie sich gefürchtet habe, habe sie dem Rat Folge geleistet und sei nicht nach B._______ zurückgekehrt. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre im Iran lebende Schwester habe ihr per Telefax Kopien ihrer Karte Melli (Identitätskarte) und ihres Shenasnamehs (Geburtsurkunde/Personalausweis) geschickt – diese Dokumente habe sie bei ihrer Schwester zurückgelassen. Ihre Schwester sei zu ihr nach Hause gegangen, um ihren Reisepass zu holen. Dabei habe sie festgestellt, dass bei ihr eingebrochen worden sei. Sie habe ein Durcheinander vorgefunden und festgestellt, dass der Pass sowie die Originale der anderen Dokumente mitgenommen worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) sei seit 1381 (2002/2003) bei der Bewegung Erfan-e-Halqe; drei Jahre später habe sie selbst als Meisterin unterrichten können. Dem Gründer, der die Bewegung in Indien kennengelernt habe, sei es nicht erlaubt worden, diese im Iran zu etablieren. Da ihm die Menschen am Herzen lägen, habe er die Botschaft weitergetragen. Sie kenne Dr. Taheri zwar persönlich, wisse aber nicht viel über seine privaten Angelegenheiten. In den besten Zeiten seien die Kurse, an denen mehrere hundert Personen teilgenommen hätten, in Theaterhallen durchgeführt worden. Eine der Regeln sei gewesen, dass man den Teilnehmenden keine Fragen zu Privatem gestellt und nur ihre Vornamen gekannt habe.

D-3131/2017 Dr. Taheri sei der Lehrer gewesen, der die anderen Lehrer ausgebildet habe, damit diese die Lehre weiterverbreiteten. Er sei nicht als Prophet aufgetreten, sondern habe die Leute gelehrt, dass jeder Mensch auf seine eigene Art Gott näherkommen könne. Auf der Welt und im Universum existiere eine Kraft, an die man sich anbinden könne. Halqe bedeute, dass sich alle als eine Einheit um eine Kraft, die Gott bedeute, versammelten. Dr. Taheri sage, man müsse sich von unnötigen Gedanken befreien und nur an Gott denken. Dies gehe nur mit Übung und wenn man daran glaube. Sie habe die Bewegung durch eine Freundin kennengelernt und habe ihre Freunde damit bekannt gemacht. Da viele der Interessierten dabeiblieben, werde die Lehre so verbreitet. Es gebe sechs bis acht Kreise (Halqe), die bis zu zehn Unterrichtseinheiten beinhalteten. Wenn man Meister werde, gebe einem Dr. Taheri die Möglichkeit, eine Mitschrift zu unterrichten. Nachdem sie viele Kurse absolviert habe, habe Dr. Taheri mit ihr und anderen Personen einen Zusatzkurs abgehalten und sie auf ihre Lehrtätigkeit vorbereitet. Dann habe er ein Skript abgegeben und ihnen erlaubt, zu unterrichten. Sie habe gehört, dass Dr. Taheri dreimal festgenommen worden sei. Das erste Mal sei er 1375 einen Monat lang festgehalten worden, das zweite Mal sei er sechs Monate lang festgehalten worden und das dritte Mal sei er 1389 festgenommen worden und sei seither im Gefängnis. Bevor er festgenommen worden sei, habe er allen Ausbildnern eine Nachricht zukommen lassen, gemäss der sie die Kurse nicht mehr zuhause, sondern in den Kommunikationsnetzwerken abhalten sollten. Sie habe seit zwei Jahren keine Kurse mehr zuhause gegeben. Ungefähr im Jahr 1389 seien Polizisten und Polizistinnen in ihr Apartment eingedrungen, während sie unterrichtet habe. Alle Anwesenden seien fest- und mitgenommen worden. Man habe ihr etwas über den Kopf gezogen und sie an einem ihr unbekannten Ort eine Woche lang festgehalten. Erst später habe sie erfahren, dass es in C._______ gewesen sei. Nach der Ankunft sei sie in einen Raum gebracht worden, wo sie befragt worden sei. Man habe ihr gesagt, die Kurse seien nicht konform mit den Regeln der islamischen Republik. Man habe ihr des Weiteren gesagt, sie solle keine Fragen stellen und habe ihr solche auch nicht beantwortet. Bevor sie freigelassen worden sei, habe man von ihr das schriftliche Versprechen verlangt, nicht mehr zu unterrichten. Sie glaube, sie sei in der Mitte des Jahres 1394 zum zweiten Mal inhaftiert worden. Sie könne sich an drei Wärterinnen erinnern, die sie während der einmonatigen Haftzeit gesehen habe. Es sei ihr gesundheitlich nicht gut gegangen, da sie ihre Medikamente nicht habe einnehmen können. Einige Male seien ihr Fragen über die anderen Personen der Bewegung gestellt worden. Meistens sei sie von drei Männern befragt worden, die sie beleidigt hätten. Nach einem Monat habe sie hohes Fieber gehabt,

D-3131/2017 weshalb sie gezwungen gewesen seien, sie freizulassen. Gegen Abend des letzten Hafttages seien zwei Frauen gekommen, die ihr etwas über den Kopf gezogen und sie zu einem Wagen begleitet hätten. Man habe sie mitten in B._______ aus dem Auto aussteigen lassen. Sie habe sich hingesetzt und sei von einem Passanten angesprochen worden. Von dessen Mobiltelefon aus habe sie ihre Schwester anrufen können, die sie abgeholt habe. Danach sei sie sofort ins Spital gebracht worden. Seit ihrer Kindheit leide sie unter polyzystischen Nieren und habe oft Nierensteine. Während der einmonatigen Haft habe sie keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten gehabt. Die Ärzte im Iran und in der Schweiz hätten ihr gesagt, ihre Nierenprobleme hätten sich verschärft, weil sie einen Monat lang keine Medikamente erhalten habe. Im Iran habe sie zehn Medikamente einnehmen müssen. In der Schweiz habe man ihr gesagt, die iranischen Medikamente seien nicht gut für sie; man habe ihr andere gegeben. Sie leide unter Nierenschmerzen und der Arzt, den sie am Vortag aufgesucht habe, habe ihr gesagt, sie müsse in eine Fachklinik gehen. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 – eröffnet am 25. Mai 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich wies es sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und forderte sie auf, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Das SEM beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete an, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Eventualiter seien ihr die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe wurden mehrere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 11 derselben).

D-3131/2017 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er der Beschwerdeführerin in der Person von Lena Weissinger eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 an ihren Anträgen fest. G. Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einreise in die Schweiz. Mit Zuweisungsentscheid vom selben Tag wies es sie für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. H. Mit Eingabe vom 11. April 2018 wurde ein ärztliches Attest von PD Dr. med. F._______ (…) vom 13. Februar 2018 eingereicht, in dem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide an einer terminalen Niereninsuffizienz, weshalb sie aktuell für die Einleitung einer Nierenersatzbehandlung mittels Hämodialyse vorbereitet werde. Die Dialysebehandlung sei eine lebensnotwendige Therapie und bedürfe einer engmaschigen medizinischen beziehungsweise ärztlichen Überwachung, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht vorerst nicht transportfähig sei. I. Auf die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2019 den Verfahrensstand betreffend wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Juni 2019 einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen, der sich auch zur Frage der derzeitigen Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern habe. Nach erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin am 24. Juni 2019 zwei ärztli-

D-3131/2017 che Berichte von PD Dr. med. F._______, beide vom 16. Juni 2019 datierend, zu den Akten. Unter anderem wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht reisefähig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3131/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe eine jahrelange Beschäftigung mit den Lehren des Erfan-e-Halqe nicht glaubhaft machen können. Sie habe nur wenig über den Gründer der Bewegung erzählen können. Sie habe nicht genauer angeben können, welche Lehren oder Erfahrungen ihn in seinem Denken beeinflusst hätten. Sie habe verneint, dass er göttliche Inspirationen erfahren habe, womit sie seinen eigenen Aussagen, er sei 1978 göttlich inspiriert worden, widerspreche. Details über seine Biographie und Person habe sie keine angeben können. Ihre Aussagen zu ihm seien substanzarm und wirkten stereotyp. Sie habe zahlreiche Kurse bei ihm besucht und sei von ihm zur Meisterin ernannt worden. Dennoch habe sie keine Situation nennen können, die sie in ihrer Ausbildung emotional besonders berührt habe oder die ihr in besonderem Mass in Erinnerung geblieben sei. Über die Lehren und Inhalte der Philosophie von Erfan-e-Halqe habe sie nur spärlich Auskunft erteilen

D-3131/2017 können. Ihre Ausführungen enthielten keine Details, die ein fassbares Bild der Lehre vermittelten. Auch über die einzelnen Kreise habe sie kaum etwas erzählen können. Zunächst habe sie gesagt, es gebe sechs bis acht Kreise, aber sie habe sich nicht an deren Namen erinnert. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sie einige der Namen genannt, die sie nicht habe beschreiben können. Sie habe weder angeben können, wie viele Erfan-e- Halqe Anhänger im Iran lebten, noch habe sie Kenntnisse über die Verbreitung der Lehre im Ausland gehabt. Gemäss Schätzungen betrage die Anzahl der Anhänger im Iran zwei bis drei Millionen und international etwa zehn Millionen. Sie habe nicht erklären können, wie die Bewegung organisiert sei und wie die Mitglieder miteinander in Kontakt träten und sich austauschten. Wäre sie eine langjährige Meisterin, hätte sie davon Kenntnis haben müssen. Schliesslich habe sie keine wichtigen Persönlichkeiten der Bewegung nennen können, die Probleme mit den iranischen Behörden gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass Mitglieder und Meister der Bewegung über Inhaftierungen und Schikanen gegenüber Anhängern informiert seien, zumal diese im Internet gut dokumentiert seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzarm und enthielten keine Realkennzeichen, die darauf hindeuteten, dass sie eine langjährige Meisterin der Erfan-e-Halqe sei. Die Beschwerdeführerin habe über die geltend gemachten Inhaftierungen nicht erlebnisbasiert und detailliert erzählen können. Ihre Beschreibung der Festnahme, der Zelle und der Wärterinnen seien unsubstanziiert ausgefallen. Als sie nach einem besonderen Tag während der zweiten Haftzeit gefragt worden sei, habe sie geantwortet, sie sei üblicherweise von drei Männern über andere Personen befragt worden. Es sei zu erwarten, dass jemand, der mehr als einen Monat inhaftiert gewesen sei, über eigene Erlebnisse und Eindrücke mehr erzählen könne. Bei der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei etwa sechs Monate nach ihrer Entlassung (…) zum zweiten Mal inhaftiert worden (Februar/März 2016). Gleichzeitig habe sie gesagt, sie sei bis zum 27. Oktober 2013 an ihrer letzten Arbeitsstelle tätig gewesen. In der Anhörung habe sie erklärt, sie sei bis Mitte 1395 an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen und nach der zweiten Inhaftierung an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt; etwa einen Monat später sei sie entlassen worden. Den Widerspruch habe sie nicht schlüssig erklären können. Es sei nicht einzusehen, dass eine gebildete Frau die Chronologie der kürzlich erfolgten, bedeutenden Ereignisse nicht korrekt wiedergeben könne.

D-3131/2017 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit 2002/2003 eine Anhängerin der Lehre und Bewegung Erfan-e-Halqe, einer spirituellen Doktrin, mystischen Weltanschauung, eines Mystizismus, einer Philosophie, einer Denkrichtung oder einer Glaubensstruktur. Gemäss dieser Lehre sei es möglich, dass sich jeder Mensch über verschiedene Kreise mit der Intelligenz des Universums verbinde und damit neue Bereiche des Bewusstseins und der Heilung für sich eröffne. Die Bewegung sei im Iran verboten und ihre Anhänger würden zunehmend verfolgt, verhaftet und wegen „Beleidigung des Heiligen“ zu Haftstrafen oder zum Tod verurteilt. Die Anhänger der Bewegung würden insbesondere von iranischen Religionsbehörden als Gefahr für die Staatsreligion angesehen. Aufgrund der Bedrohung übten die Anhänger der Bewegung ihre Praktiken im Iran nur hinter verschlossenen Türen aus. Unter den Mitgliedern würden keine realen Namen und sehr wenig Persönliches ausgetauscht. Dr. Taheri sei im Mai 2010 verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Im Dezember 2011 sei er zu fünf Jahren Gefängnis, 74 Peitschenhieben und einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Wegen „Verbreitens der Korruption auf der Erde“ sei er im August 2015 zum Tod verurteilt worden; dieses Urteil sei aufgehoben, aber durch eine Verurteilung zu einer weiteren Haftstrafe ersetzt worden. Man wisse nicht, ob Dr. Taheri noch am Leben sei. Nach dem 16. Oktober 2016 sei sein Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Laut einer Mitteilung des „Center of Human Rights in Iran“ (CRHI) vom 7. März 2017 solle er erneut angeklagt werden, mit der Möglichkeit einer erneuten Verurteilung zum Tod. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zurzeit sieben Medikamente einnehmen müsse. Sechs davon seien auch in der Schweiz als für sie erforderlich angesehen worden. Das SEM habe bei der Wertung der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Umstände verkannt, unter denen sie die Bewegung kennengelernt habe. Sie habe keinen privaten Kontakt zu Dr. Taheri gepflegt, weshalb sie nicht umfangreich auf Fragen nach seinem Lebenslauf, seinen Kindern und seinen Auslandaufenthalten antworten könne. Zu beachten sei, dass die Bewegung nicht der Vision einer einzigen Person oder einem einzigen Meister folge. Der Bewegung liege die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch über die gelehrten Praktiken eine besondere Beziehung zum Universum beziehungsweise eine eigene Verbindung zum „Kosmischen Bewusstsein“ herstellen könne. Mindestens so wichtig wie Dr. Taheri seien deshalb seine Schüler, die wiederum als Meister die Lehren und Praktiken

D-3131/2017 der Bewegung weitergäben. Entscheidend für die Beziehung zwischen ihm und seinen Schülern sei, dass sie nicht vom ihm abhängig seien. Vor diesem Hintergrund erkläre sich die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach einem speziell berührenden Ereignis mit ihm. Ihre Antworten seien nicht als stereotyp zu bewerten, gebe es doch gute Gründe, warum sie über kein konkretes Wissen über das Privatleben von Dr. Taheri verfüge. Die Frage nach der Quelle seines Wissens habe sie dahingehend beantwortet, dass er vor allem durch Arbeit an sich selbst zu den Erkenntnissen des Interuniversalismus gekommen sei. Sie verneine damit nicht, dass er auch göttliche Inspirationen gehabt habe, für sie sei aber die Weiterentwicklung der Lehren durch ihn wichtig. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Ausführungen immer wieder unterbrochen und an weiteren Ausführungen gehindert worden. Beim Lesen des Anhörungsprotokolls werde ersichtlich, dass sie unter grossem Druck gestanden sei. Auf der einen Seite werde sie unterbrochen, versuche, die Fragen trotzdem zu beantworten und halte sich danach eher kurz. Hinzu komme, dass sich verschiedene Prinzipien der Erfan-e-Halqe einfach anhörten und fast zu simpel anmuteten, bis man sie im Rahmen der Übungen anwende. Die Antwort, “man finde eine Ruhe, wenn man versuche, seinen Kopf zu leeren“, höre sich einfach an und möge als Antwort im Rahmen einer Anhörung durch das SEM als eher „spärlich“ bezeichnet werden, sei aber tatsächlich Ausdruck der Hauptvoraussetzung der spirituellen Verbindung mit dem Universum, die sich auch nicht mit mehr Worten treffend beschreiben lasse. Bei der Anhörung sei sie gefragt worden, ob die Bewegung im Iran ein paar Hundert oder ein paar Tausend Mitglieder habe. Ihre Antwort beziehe sich auf diese beiden Alternativen, während man ihr für die Beantwortung der Fragen nach der Anzahl Mitglieder im Iran nach einer ersten Unsicherheit keine Zeit zum Überlegen gegeben habe. Dem Hinweis, die Verhaftungen von Anhängern der Bewegung seien im Internet gut dokumentiert, sei zwar zuzustimmen, es sei aber davon auszugehen, dass viele Fälle nicht dokumentiert seien. Es gebe im Iran keinen unzensierten Zugriff auf das Internet und entsprechende Berichte würden vorab in Sprachen abgefasst, deren sie nicht mächtig sei. Ihre Festnahme zuhause habe sie in Einzelheiten geschildert und auf Nachfrage habe sie weitere Erklärungen abgegeben. Als sie dabei gewesen sei, die Befragung im Gefängnis zu schildern, sei sie mit einer neuen Frage unterbrochen worden. Ihre Erklärungen auf die Frage nach der stärksten Erinnerung an die Inhaftierung seien konkret und spezifisch ausgefallen. Mit der Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin hätte viel mehr erzählen können müssen, würdige das

D-3131/2017 SEM weder ihren umfangreichen Vortrag noch werde berücksichtigt, dass sie in der Anhörung immer wieder unterbrochen worden sei. Bei der Anhörung sei die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von sechs Medikamenten gestanden, von denen gemäss dem „Überweisungsformular/Medizinische Informationen“ vom 9. Mai 2017 unklar sei, „ob die Medikamente korrekt dosiert seien und ob es korrekt sei, wie Frau A._______ ihre Medikamente einnehme“. Sie habe angegeben, mit Daten und Zahlen schon immer ihre Mühe gehabt zu haben, und es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund von möglichen Nebenwirkungen der eventuell unsachgemässen Einnahme der Medikamente, allgemeiner Ermüdung und Stress durch die lange Befragung nicht auf alle Fragen immer präzis die gleiche Antwort gegeben habe. In der Anhörung vom 15. Mai 2017, deren befragende Person des SEM laut Angaben des Hilfswerksvertreters einen eher kritischen Eindruck mache, was die Atmosphäre zusätzlich belastet haben könnte, sei die Beschwerdeführerin so müde, dass er um eine Pause für sie gebeten habe. Dass jemand, der unter Stress und Nebenwirkungen von Medikamenten stehe, die zumindest stark ermüdeten und eventuell leicht orientierungslos machten, Zahlen oder den Ablauf von Ereignissen nicht streng chronologisch wiedergebe, habe mit seiner Bildung nichts zu tun. Es habe sich auch nicht um ausschliesslich kürzlich erfolgte Ereignisse, sondern um einen breiten Querschnitt unterschiedlicher Daten aus verschiedenen Abschnitten ihres Lebens gehandelt. Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, werde vom Hilfswerkvertreter nicht geteilt. Er habe ausgeführt, sie habe viel und ausführlich, jedoch nicht immer direkt auf die Fragen geantwortet. Da die Glaubhaftigkeit aus Sicht des Hilfswerkvertreters gegeben sei, hätte das SEM eine vertiefte Auseinandersetzung und Abwägung dieser Frage vornehmen sollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft zu werten. Das SEM habe keine angemessene Beurteilung der Lebensrealität der Beschwerdeführerin im Iran vorgenommen. Dies zeige eine mangelnde Auseinandersetzung mit den von ihr vorgebrachten Äusserungen und der heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Anhänger der Erfane-Halqe. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da sie aufgrund ihrer aktiven Zugehörigkeit zur Bewegung und der von den Behörden angenommenen Abkehr vom Islam im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Die Bewegung werde mit massiver Härte vom Staat und den Religionspolizis-

D-3131/2017 ten bekämpft. In einer im Dezember 2016 herausgegebenen Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Verfolgung von Mitgliedern und Anhängern der Bewegung seien die Namen aller öffentlich bekannten Personen ersichtlich, die insbesondere nach der Inhaftierung von Dr. Taheri inhaftiert, gefoltert und verurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mehrere Male verhaftet worden und habe ihre Anstellung verloren. Bei einem der Gefängnisaufenthalte seien ihr Medikamente vorenthalten worden, was zur Folge habe, dass ihre Nieren nur noch zu 30% arbeiteten. Bei einer weiteren Inhaftierung unter ähnlichen Umständen, würde sie in Lebensgefahr schweben oder ums Leben kommen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu zahlreichen Themen Auskunft zu erteilen. Neben konkreten Fragen zur Bewegung sei sie mehrfach aufgefordert worden, von persönlichen Erfahrungen und Problemen zu berichten. Die Aussagen und das Wissen in Bezug auf die Bewegung seien nicht nur in einem Bereich, sondern durchgängig mangelhaft gewesen. Auch die Aussagen zu den beiden Inhaftierungen könnten nicht als konkret und spezifisch bezeichnet werden. Auch wenn die Lehre der Erfan-e-Halqe simpel anmuten möge, gäbe es dennoch zweifellos Substanzielles zu erzählen. Nach der Lektüre des in der angefochtenen Verfügung zitierten Artikels des Immigration and Refugee Board of Canada wisse man bedeutend mehr darüber als nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Von einer Person, die sich während zehn Jahren innerhalb der Erfan-e-Halqe bewegt habe, könnten persönliche und detaillierte Aussagen erwartet werden. Weil die Beschwerdeführerin insgesamt und durchgängig nur unzureichend und substanzarm geantwortet habe, seien ihr eine mehr als zehnjährige Beschäftigung mit der Bewegung und daraus resultierende Probleme mit den iranischen Behörden nicht zu glauben. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie während der Anhörung und unter dem Einfluss der eingenommenen Medikamente ermüdet oder orientierungslos gewesen sei. Es seien von ihr keine exakten Daten erwartet worden; es könne aber erwartet werden, dass sie die Chronologie der Ereignisse konkret wiedergeben könne. Dass sie einerseits gesagt habe, ihre zweite Inhaftierung sei etwa sechs Monate nach dem Verlust der Arbeitsstelle erfolgt, anderseits aber zu Protokoll gegeben habe, sie habe ihre Arbeitsstelle etwa einen Monat nach der zweiten Inhaftierung verloren, sei ein grober Widerspruch, der nicht mit der Kenntnis von Daten, sondern mit der Erinnerung an persönlich Erlebtes zu tun habe. Der Bericht der Hilfswerkvertretung sei nicht geeignet, die geltend gemachte

D-3131/2017 Verfolgung zu beweisen, vertrete diese doch definitionsgemäss die Interessen der Beschwerdeführerin. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe durchaus ausreichend detaillierte und auf persönlich Erlebtem basierende Aussagen zur Erfan-e-Halqe gemacht. Auskünfte über die privaten Lebensumstände von Dr. Taheri zu geben, sei für sie schier undenkbar. Inwiefern der zitierte Artikel des Refugee Board of Canada als Massstab für das gelten solle, was sie hätte wissen sollen, erschliesse sich nicht. Es unterbleibe erneut eine ausreichende Würdigung der gemachten Aussagen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen, die gerade nicht auf theoretischem Wissen aufbauten, an einem solchen Artikel messen lassen solle. Die vorliegenden, nicht groben Widersprüche in ihren Aussagen stellten keine gewichtigen Argumente gegen die Glaubhaftigkeit derselben dar. Bei den Hilfswerkvertretern handle es sich um unabhängige objektive Beobachter der Anhörungen, die in erster Linie ein faires Verfahren garantieren sollten. Die Argumentation des SEM bestätige die mangelnde Würdigung des Berichts des Hilfswerkvertreters in der angefochtenen Verfügung, dem durchaus grosse Bedeutung für das Beschwerdeverfahren beigemessen werden sollte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom SEM gehegten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigt sind. Gemäss ihren Aussagen interessierte sie sich in den letzten 13 bis 14 Jahren vor ihrer Ausreise in hohem Masse für die von Dr. Taheri verbreitete Lehre der Erfan-e-Halqe. Sie besuchte alle Kurse und wurde auf ihre Aufgabe als Meisterin, die das Weitergeben der Lehre und das Beantworten aller sich stellenden Fragen beinhaltete, unter anderem von Dr. Taheri persönlich vorbereitet. Sie habe in der Folge während zirka zehn Jahren selbst Unterricht erteilt (vgl. SEM-act. A10/24 S. 9, A18/25 S. 3). Es mag zwar zutreffen, dass die Anhänger der Lehre von Dr. Taheri sich aus Sicherheitsgründen mehrheitlich keine Fragen zu ihrem persönlichen Hintergrund zu stellen pflegten, indessen hätte erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin über die persönlichen Begegnungen mit dem Begründer der Lehre und die dabei gewonnenen Eindrücke anschaulich und aus individuell geprägter Sicht hätte berichten können. Eine solche individuelle, erlebnisgeprägte Schilderung der Begegnungen mit Dr. Taheri, der ihr am Schluss der persönlichen Ausbildung die Mitschrift aushändigte, welche es ihr ermöglichte, selbst Unterricht zu erteilen, kann ihren Ausführungen jedoch nicht entnommen werden (vgl. SEM-act.

D-3131/2017 A18/25 S. 5). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, vertieft über die einzelnen Kreise, die Gegenstand des Unterrichts waren, Auskunft zu erteilen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 9 f.). Dies ist mit der von ihr geltend gemachten intensiven Auseinandersetzung mit der Lehre und der langjährigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vereinbaren und deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Bewegung Erfan-e-Halqe nicht die von ihr geltend gemachte Position innehatte. Ihr Wissen über die Bewegung und die Lehre von Dr. Taheri beschränkt sich auf Kenntnisse, die aus öffentlich zugänglichen Publikationen oder als einfaches Mitglied der Bewegung, das an einigen Sitzungen teilnahm, erworben werden können. 5.2 Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der geltend gemachten jahrelangen Zugehörigkeit zur Bewegung Erfan-e-Halqe und ihrer Aufgabe als Meisterin in der Lage sein müssen, weitaus realitätsgetreuere Angaben über die Zahl der Anhänger derselben und deren Verbreitung im Ausland zu machen; auch über Festnahmen von führenden Personen in der Bewegung hätte sie Kenntnisse haben sollen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 8). Der Einwand in der Beschwerde, sie sei gefragt worden, ob es einige hundert oder einige tausend Anhänger seien und habe ihre Antwort auf diese ihr vorgegebene Auswahl ausgerichtet, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund ihrer angeblich jahrelangen Beschäftigung mit der Lehre und ihrer Aussage, es hätten im Rahmen der Treffen der Anhänger jeweils alle Fragen geklärt werden müssen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 9), ist nicht vorstellbar, dass sich in all den Jahren, während denen sie sich mit der Lehre auseinandergesetzt und unterrichtet haben will, nie die Frage stellte, wie verbreitet diese im In- und Ausland war. Deshalb hätte die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage sein müssen, darauf hinzuweisen, dass weitaus mehr als nur tausende von Menschen der Bewegung zuzurechnen sind. Dass sie sich diese allgemein bekannten Informationen aufgrund sprachlicher Barrieren und der im Iran geübten Internet-Zensur nicht im Internet habe verschaffen können, ändert nichts daran, dass von einer Meisterin der Erfan-e-Halqe solches Wissen erwartet werden darf. 5.3 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe insgesamt 15 Jahre lang für den iranischen Staat gearbeitet; zuerst elf Jahre beim (…), später vier Jahre lang beim (…), wo sie eine leitende Stellung innegehabt habe. Sie denke, sie habe an ihrer letzten Stelle bis Ende Oktober 2013 gearbeitet (vgl. SEM-act. A10/24 S. 6). Zirka zehn Tage nach ihrer ersten Inhaftierung (Februar/März 2011), die eine Woche gedauert habe – sie habe eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, die Lehre von Dr. Taheri

D-3131/2017 nicht mehr zu unterrichten –, sei ihr die Stellung beim (…) gekündigt worden. Nach einer für sie harten Zeit der Arbeitslosigkeit – sie sei etwa eineinhalb Jahre ohne Arbeit gewesen – habe sie durch Vermittlung einer Freundin eine Anstellung beim (…) erhalten, die ihr nach knapp zwei Jahren gekündigt worden sei (vgl. SEM-act. A10/24 S. 10 f.). Aufgrund von Rachegedanken habe sie dann die Lehre von Dr. Taheri wieder bei sich zu Hause unterrichtet. Eines frühen Morgens (Februar/März 2016 und somit etwa sechs Monate nach der zweiten Kündigung) sei sie auf der Strasse von zwei Männern des Ettelaat aufgefordert worden, in ihren Wagen einzusteigen. Sie sei auf ihre Vereinbarung, nicht mehr zu unterrichten, angesprochen worden und sie habe den Männern vorgeworfen, sie seien verantwortlich dafür, dass sie ihre Arbeitsstelle verloren habe. Die Männer hätten sie beschimpft und sie sei während eines Monats inhaftiert worden (vgl. SEM-act. A10/24 S. 10). Danach sei sie aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden und ins (…)-Spital gegangen. Sie sei einen Monat lang stationär behandelt worden und habe drei bis vier Monate benötigt, um sich zu erholen. Sie sei nochmals vorgeladen und bedroht worden. Danach habe sie von Dr. Taheri eine Mitteilung erhalten, gemäss der sie nur noch im Internet unterrichten solle, womit sie zirka drei bis vier Monate nach ihrer zweiten Inhaftierung begonnen habe. Am 21. April 2017 habe sie von der Mutter einer anderen Meisterin die Information erhalten, dass letztere festgenommen worden sei (vgl. SEM-act. A10/24 S. 11) Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei ungefähr im Jahr 1389 erstmals festgenommen worden. Sie sei eine Woche lang festgehalten und etwa einen Monat später sei ihr ihre Stelle bei der (…) gekündigt worden. Die zweite Inhaftierung sei Mitte 1394 erfolgt; sie sei einen Monat lang festgehalten worden und etwa einen Monat nach ihrer Freilassung sei ihr an ihrem Arbeitsplatz gesagt worden, sie solle gehen. Auf die widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, diese auszuräumen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 13 f. und S. 17 f.) 5.4 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Modalitäten der Befragungen vermögen die Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihr mangelhaftes Wissen über die Lehre, die sie jahrelang unterrichtet haben will, nicht zu erklären. Gerade über die Fragen nach persönlichen Erinnerungen, Anekdoten und Erlebnissen hätte sie substanziiert und lebensnah berichten können sollen, wobei eine genaue zeitliche Einordnung nicht erwartet werden müsste. Weder die Tatsache, dass es sich teilweise um zurückliegende Ereignisse gehandelt hätte noch

D-3131/2017 die Vermutung, die Beschwerdeführerin könnte durch die Einnahme verschiedener Medikamente in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sein, vermögen die mangelnde Substanz der Aussagen der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass sie kaum persönliche Bezüge herstellen konnte, zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde zwar bei der Befragung teilweise unterbrochen, was es ihr indessen nicht verunmöglichte, ausführlich auf die ihr gestellten Fragen zu antworten. Die Unterbrechungen dienten weitgehend lediglich dazu, die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, die gestellten Fragen zu beantworten und nicht abzuschweifen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Stellungnahme und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Diese drei - in Art. 83 Abs. 2–4 AIG näher umschriebenen – Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

D-3131/2017 7.2 7.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss seit ihrer Kindheit an Nierenproblemen gelitten habe, und hält fest, den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Iran verschlechtern würde. Iran verfüge zudem über ein nicht zu beanstandendes Gesundheitssystem. 7.2.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer massiv reduzierten Nierensuffizienz keine geeignete Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit vorfinden werde beziehungsweise diese aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne. Die sich ergebende medizinische Notlage wäre für sie lebensgefährlich. 7.2.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 aus, es bestünden keine konkreten Hinweise, dass das Nierenleiden der Beschwerdeführerin im Iran nicht adäquat behandelt werden könne. Die Aktenlage spreche zudem gegen die geltend gemachte Bedürftigkeit. 7.2.4 In der Stellungnahme vom 27. Juni 2017 wird entgegnet, das SEM übersehe, dass das Nierenleiden der Beschwerdeführerin sich während ihrer Haft verschlimmert habe. Die schwere Niereninsuffizienz, unter der sie heute leide, mache die korrekte und tägliche Einnahme verschiedener Medikamente erforderlich. 7.2.5 Im ärztlichen Bericht (…) vom 13. Februar 2018 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin unter einer terminalen Niereninsuffizienz leide. Sie werde auf die Einleitung einer Nierenersatztherapie mittels Hämodialyse vorbereitet. Die Dialysebehandlung sei eine lebensnotwendige Therapie und bedürfe einer engmaschigen medizinischen Überwachung. Die Beschwerdeführerin sei vorerst nicht transportfähig. Im ärztlichen Bericht vom 16. Juni 2019 derselben (…) wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich mit der Hämodialyse behandelt werde. Sie sei vor Kurzem operiert worden. Sie sei unter engmaschiger Betreuung und nicht reisefähig. Im ärztlichen Bericht vom gleichen Tag wird ausgeführt, die Behandlung der Beschwerdeführerin sei lebensnotwendig und müsse lebenslang durchgeführt werden. Sie sei für eine Nierentransplantation vorbereitet, die bei erfolgreichen Verlauf eine Beendigung der Dialysebehandlung ermöglichen würde. Zufolge der kürzlich erfolgten Operation sei sie aber

D-3131/2017 als inaktiv gelistet worden. Sobald die Karenzzeit abgelaufen sei, werde sie auf der Warteliste wieder aktiviert werden. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS- TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.). 7.4 7.4.1 Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass das SEM über die Tragweite der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht im Bilde war, zumal weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zum Zeitpunkt der Vernehmlassung entsprechende ärztliche Berichte vorlagen. Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesund-

D-3131/2017 heitszustandes bei einer Rückkehr in den Iran allenfalls in eine medizinische Notlage geraten könnte, ist somit nicht hinreichend geklärt. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist somit nicht ausreichend erstellt. 7.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine (teilweise) Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint. 7.4.3 Das SEM wird im hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts wiederaufzunehmenden Verfahren weitere Abklärungen zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben. Dabei wird zu klären sein, ob die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit hergestellt werden kann und ob die von ihr benötigte Behandlung und Medikation im Iran mit individuell und hinreichender Gewissheit umgehend nach ihrer Rückkehr gewährleistet ist. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit – bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wo-

D-3131/2017 bei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Der Beschwerdeführerin wären demnach reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihr indessen mit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 9.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise obsiegt hat, ist sie für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hälftig durch die Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der mit Verfügung vom 8. Juni 2017 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist sodann im Umfang des Unterliegens – ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung und das Honorar auf Grund der Akten festzusetzen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) und das durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergütende amtliche Honorar auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3131/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten. 5. Rechtsanwältin Lena Weissinger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler Versand:

D-3131/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2019 D-3131/2017 — Swissrulings