Abtei lung IV D-3131/2009 D-3132/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), Mongolei, 2. B._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. April 2009 / N (...) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3131/2009 D-3132/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Bruder und Schwester) am 15. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ geltend machten, sie seien am 8. März 1993 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 30. November 1994 (Beschwerdeführerin) geboren worden, dass das BFM gestützt auf die geltend gemachte Minderjährigkeit am 16. Februar 2009 für die Beschwerdeführenden eine radiologische Handknochenanalyse anordnete, dass die bei den Beschwerdeführenden am 17. beziehungsweise 19. Februar 2009 durchgeführten Handknochenanalysen ergaben, dass ihr Skelettalter 19 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18 (Beschwerdeführerin) Jahre betrage, dass die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen vom 27. Februar beziehungsweise 2. März 2009 im EVZ C._______ sowie anlässlich den am 9. März 2009 ebenfalls in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörungen geltend machten, sie seien am (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise am (...) (Beschwerdeführerin) geboren worden und hätten bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei immer in D._______ gelebt, wo sie nach dem Tod ihrer Eltern gemeinsam in deren Haus gewohnt hätten, dass dem Beschwerdeführer eines Tages eine Arbeit angeboten worden sei, die darin bestanden habe, teure Pferde nach D._______ zu treiben, dass er am 5. Juli 2006, als er zum zweiten Mal Pferde getrieben habe, von den Pferdebesitzern erwischt und der Polizei übergeben worden sei, die ihn verhaftet habe, weil es sich bei diesen Pferden um gestohlene gehandelt habe, was er - der Beschwerdeführer - jedoch nicht gewusst habe, dass er in der Untersuchungshaft in der Provinz E._______ mit Drohungen und Schlägen auf den Kopf von einem Polizeibeamten, der mit den Pferdebesitzern verwandt sei, dazu gedrängt worden sei, D-3131/2009 D-3132/2009 bezüglich der Pferdediebe falsche Aussagen zu machen, um diese zusätzlich zu belasten, was er jedoch verweigert habe, das er Ende Juni 2007 aus der Haft entlassen worden sei, er sich jedoch anschliessend regelmässig auf dem Polizeiposten habe melden müssen, dass er in der Gerichtsverhandlung im Oktober 2008 dank der Hilfe seines Anwalts bezüglich des Vorwurfs des Viehdiebstahls freigesprochen worden sei, dass er Ende Oktober 2008 von drei jungen Männern angegriffen, zusammengeschlagen und dabei fast umgebracht worden sei, dass er wegen dieses Vorfalls bei der Polizei Anzeige erstattet habe, da er gedacht habe, die drei jungen Männer seien von den Pferdebesitzern geschickt worden, dass er jedoch diesbezüglich von der Polizei nichts mehr gehört habe, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2008 beinahe von zwei Männern vergewaltigt worden sei, dass der Beschwerdeführer Anfang November 2008 von einem Mann beinahe mit einem Beil erschlagen worden und dies nur deshalb nicht geschehen sei, weil sie (Beschwerdeführerin) geschrien und den Mann damit verjagt habe, dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen, weshalb sie am 19. Dezember 2008 mit falschen Pässen per Zug von D._______ nach Moskau gereist seien, wo sie sich bis zum 10. Februar 2009 aufgehalten hätten, dass sie anschliessend mit einem Minibus durch unbekannte Länder gefahren seien und schliesslich am 13. beziehungsweise 15. Februar 2009 illegal in die Schweiz eingereist seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-3131/2009 D-3132/2009 dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM mit Verfügungen vom 29. April 2009 - eröffnet am 6. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Februar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Entscheide im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen ihre Identitätsdokumente vor der Ankunft in der Schweiz selbst vernichtet hätten, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden gewusst hätten, dass sie sich in einem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen müssen, dass deshalb das Verhalten der Beschwerdeführenden unentschuldbar sei, da es eindeutig dem Zweck diene, gegenüber dem BFM die Identität zu verschleiern und eine Rückschaffung in ihren Heimatstaat zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen festzustellen sei, dass solche körperlichen Übergriffe einzelner Polizisten nach mongolischem Recht Straftatbestände darstellen würden, die von Justiz und Polizei geahndet würden, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfällen nach der Freilassung des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass die Asylgewährung voraussetze, dass sie staatlichen Ver- D-3131/2009 D-3132/2009 folgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ausgesetzt seien oder solche zu befürchten hätten, dass vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei, dass die Täter den Beschwerdeführenden aus asylrelevanten Motiven nachgestellt hätten, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass die Übergriffe aus Rache oder Geldgier erfolgt seien, dass diese Angriffe als Übergriffe Dritter gewertet werden müssten, seien sie nun reichen Privatfirmenbesitzern oder einzelnen Beamten der Provinz E._______ zuzuschreiben, dass sich die Beschwerdeführenden für die Geltendmachung ihres Schutzanspruchs an die Polizei von D._______ wenden könnten, was der Beschwerdeführer nach dem Übergriff Ende Oktober 2008 bereits getan habe, dass die Möglichkeit bestehe, den Rechtsweg zu beschreiten, falls die Polizei tatsächlich nicht aktiv werden sollte, dass daher angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit identischen Eingaben vom 11. Mai 2009 (Poststempel) in mongolischer Sprache gegen diese Entscheide beim BFM Beschwerden erhoben, welche zuständigkeitshalber - unter Beifügung einer deutschen Übersetzung - an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben, D-3131/2009 D-3132/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in mongolischer Sprache abgefassten Beschwerden angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit aufgrund der beigefügten deutschen Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass es sich um sogenannte Laienbeschwerden handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (...) (Bruder) und N (...) (Schwester) zu vereinigen sind, weshalb vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3131/2009 D-3132/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-3131/2009 D-3132/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerden auf die Beschwerdeschriften zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche keine Papiere eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für die vom BFM gefällten Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführlich und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weil ihre Vorbringen - selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihnen geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung handelt, D-3131/2009 D-3132/2009 dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungslage bei einer Rückkehr in ihre Heimat und die von ihnen sinngemäss geltend gemachte Unfähigkeit des mongolischen Staates, ihnen den nötigen Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu bejahen ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Einschätzung seither mehrfach bestätigt hat, dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die mongolischen Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, D-3131/2009 D-3132/2009 im vorliegenden Fall den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Polizei anlässlich seiner Anzeige nach dem Überfall von Ende Oktober 2008 alles aufgeschrieben und überdies zugesichert hat, den Vorfall zu überprüfen, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändert, wonach er nach Erstattung der Anzeige von der Polizei nichts mehr gehört habe, da dies nicht bedeuten muss, die Polizei sei untätig geblieben, dass zudem festzustellen ist, dass nicht erwartet werden kann, dass jeder zur Anzeige gebrachte Fall tatsächlich auch zur Auffindung und Bestrafung der Täter führt, dass überdies die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen den Angriff mit dem Beil auf den Beschwerdeführer von Anfang November beziehungsweise die versuchte Vergewaltigung gegenüber der Beschwerdeführerin von Ende Oktober 2008 der Polizei nicht zur Anzeige gebracht haben (act. A 16/11, S. 8, A 14/12, S. 8), weshalb auch diesbezüglich den mongolischen Behörden keine mangelnde Schutzfähigkeit und -willigkeit vorgeworfen werden kann, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der während der Untersuchungshaft erlittenen Drohungen und Schläge, die ihm durch einzelne fehlbare Beamte zugefügt worden sein sollen, zuzumuten ist, sich deswegen an die Behörden zu wenden, wenn nötig mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, dass sodann die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach sie bei der Polizei deshalb keine Anzeige erstattet hätten, weil das ohnehin nichts gebracht hätte (act. A 16/11, S. 8, A 14/12, S. 8), nicht zu überzeugen vermag, dass schliesslich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Mongolei beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, D-3131/2009 D-3132/2009 dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-3131/2009 D-3132/2009 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden zudem um einen jungen Mann beziehungsweise eine junge Frau mit Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Arbeiter auf dem Markt sowie als Kondukteur respektive als Küchenhilfe handelt, die ihr ganzes bisheriges Leben in D._______ verbracht haben, weshalb - entgegen den unglaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführenden - davon auszugehen ist, sie würden dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer zwar am 1. April 2009 seinen Appendix operativ hat entfernen lassen müssen, jedoch aus dem ärztlichen Bericht vom 20. April 2009 ersichtlich ist, dass die Operation gut verlaufen ist (act. A 23/4), weswegen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Probleme, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass an dieser Einschätzung auch die während der Anhörung geltend gemachten Gedächtnisstörungen und Kopfschmerzen nichts zu ändern vermögen, da diese nicht belegt sind und es sich zudem um gesundheitliche Probleme handelt, die auch in der Mongolei behandelt werden könnten, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden D-3131/2009 D-3132/2009 obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3131/2009 D-3132/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14