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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2019 D-3130/2017

15 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,137 mots·~36 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3130/2017

Urteil v o m 1 5 . M a i 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).

D-3130/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin suchten am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) kam ihr Kind zur Welt und wurde in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 17. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und seither als (…) gearbeitet. Vor sieben Monaten respektive am (…) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im (…) sei er nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes aus dem Militär entlassen worden. In den folgenden Jahren habe er keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 sei er dann aber von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten worden. Er sei zwei oder drei Mal respektive alle zwei Monate beziehungsweise schliesslich täglich, letztmals vor etwa acht Monaten, von zivilen Personen zuhause aufgesucht worden. Seine Familie habe diesen jeweils Geld gegeben und dann seien sie wieder gegangen. Ein schriftliches Aufgebot habe er nicht erhalten. Um einer Einziehung zu entgehen, sei er vor etwa sieben Monaten zu seiner im Dorf G._______ wohnhaften (Verwandten) gezogen. Vier Mal – erstmals etwa eine Woche vor seiner Heirat, letztmals vor zirka sieben Monaten – hätten ihn zudem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Er habe dies aber abgelehnt. Vor zwei Monaten sei er zusammen mit seiner Ehefrau illegal aus Syrien ausgereist. Via die Türkei, Griechenland und weitere Länder seien sie am 30. November 2015 in die Schweiz gelangt. Bei der vertieften Anhörung durch das SEM vom 16. August 2016 brachte er im Wesentlichen vor, er habe den Militärdienst als einfacher Soldat in der Infanterie geleistet. Während der Dienstzeit sei er wegen anfänglich mangelhafter Arabisch-Kenntnisse von den Offizieren beschimpft und erniedrigt worden. Er sei gezwungen gewesen, sein Arabisch zu verbessern. Am (…) habe sein Dienst geendet und er sei aus dem Militär entlassen worden; im Militärbüchlein sei vermerkt, dass er seit dem (…) der Reserve angehöre respektive für den Reservedienst bereit sein müsse. Bei der Entlassung sei auch gesagt worden, man dürfe Syrien während der nächsten drei Jahre nicht verlassen. Er habe damals seine militärische Identitäts-

D-3130/2017 karte abgegeben und im Gegenzug die zivile Identitätskarte wieder erhalten. Ein Jahr respektive ein Jahr und zwei oder drei Monate nach der Entlassung aus dem Militärdienst seien zwei syrische Beamte der politischen Sicherheit in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle zum Rekrutierungsbüro gehen, um dort ein Papier für den Reservedienst zu erhalten. Nachdem sein Vater sie verköstigt und ihnen Geld gegeben habe, seien sie wieder gegangen; sie hätten gesagt, er solle künftig die Behörden meiden. Fünf oder sechs respektive drei bis sechs Monate später seien nochmals zwei Personen in seiner Abwesenheit gekommen und sein Vater habe auch diesen Geld bezahlt. Daraufhin sei er nicht mehr im Elternhaus geblieben, sondern zu einer ebenfalls in E._______ wohnhaften (Verwandten) gezogen; dort habe er bis anfangs 2015 gelebt und für seinen Onkel gearbeitet. Sein Onkel sei für ihn zum Rekrutierungsbüro gegangen und habe nochmals Geld bezahlt. Danach sei er zwar in Ruhe gelassen worden, aber die allgemeine Situation vor Ort habe sich immer weiter verschlechtert. An Kontrollposten seien Personen, die älter als 18 Jahre gewesen seien, festgenommen und ins Militär geschickt worden. Da er nicht noch einmal Militärdienst habe leisten wollen und auch Angst vor dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) gehabt habe, der die Tötung von Kurden generell autorisiert habe, sei er schliesslich nach dem Neujahr 2015 aus E._______ weggegangen und zu seiner ausserhalb von E._______ lebenden (Verwandten) gezogen. Dort habe er geheiratet. Viele Kollegen, die bei den YPG gewesen seien, hätten ihm gesagt, er solle auch mitmachen. Er habe die YPG an sich gut gefunden, sei aber aus Angst vor der syrischen Regierung nicht bereit gewesen, sich diesen anzuschliessen. Probleme habe er deswegen mit den YPG nicht bekommen. Im Dorf seiner (Verwandten), das von den Hauptstrassen weit entfernt liege, habe er keine Probleme gehabt. Kurz nach der Beerdigung eines (Verwandten) im (…) habe aber einmal eine Militärpatrouille bei seiner (Verwandten) in E._______ nach ihm gefragt. Es sei zwar kein weiteres Mal nach ihm gesucht worden, er habe sich aber dennoch schliesslich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2015 im EVZ D._______ befragt und am 16. August 2016 vom SEM vertieft angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus E._______ und habe (…) Jahre die Schule besucht. Am (…) respektive (…) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und dann mit ihm bei seiner (Verwandten) im Dorf gewohnt. Sie habe sich vor dem Klang der Bomben gefürchtet. Ungefähr Ende August 2015 hätten

D-3130/2017 sie das Dorf verlassen und seien via die Türkei nach Europa gereist. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt, sondern sei mit ihrem Mann aus Syrien ausgereist, weil die Regierung nach ihm gesucht habe, um ihn in den Reservedienst einzuziehen. Wann genau er gesucht worden sei, wisse sie nicht. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein des Beschwerdeführers) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A18, A19 und A31). B. B.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin und das Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen würden (Dispositivziffer 2), sie aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen würden (Dispositivziffer 3). Die Asylgesuche lehnte es ab (Dispositivziffer 4) und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig stellte es die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz (Dispositivziffern 6-9). B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er von den syrischen Behörden zwecks Einzugs in den Reservedienst gesucht worden sei und er sich auch vor den YPG gefürchtet habe, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es gelinge dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht, eine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgung durch die syrische Regierung oder die YPG glaubhaft zu machen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf ein tatsächliches Aufgebot zum Reservedienst zu entnehmen und die Angaben des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm seien sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht widersprüchlich und stereotyp. Auch seine Aussagen zu den YPG würden Ungereimtheiten aufweisen. Im Übrigen habe er bei der Anhörung erklärt, keine Probleme mit den YPG gehabt zu haben. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, Syrien

D-3130/2017 illegal verlassen zu haben, sei festzustellen, dass er damit angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe und es daher überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe daher begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Da ihm nicht geglaubt werden könne, dass er bereits während des Aufenthalts in Syrien zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden sei, sei die relevante Bedrohungslage erst mit dem subjektiven Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise geschaffen worden. Von der Asylgewährung sei er daher auszuschliessen (Art. 54 AsylG). An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da weder seine syrische Staatsangehörigkeit bestritten noch die Absolvierung des regulären Militärdiensts angezweifelt werde. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie seien die Ehefrau und das Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen und die übrigen Dispositivziffern 4-9 seien aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7, A15, A20, A21, A22, A23, A27, A28, A29, A32 und A37, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei und nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe. Aus den im Aktenverzeichnis aufgeführten Bezeichnungen der Akten A7, A15, A20, A27, A28, A29, A32 und A37 sei nicht hinreichend ersichtlich, worum es sich handle und ob diese Dokumente zu Recht als

D-3130/2017 interne Akten bezeichnet worden seien. Bezüglich der Akte A21 („Meldung an Generalstaatsanwaltschaft Kt. H._______“) sei nicht ersichtlich, was daran so geheim sein sollte, dass die Akte nicht ausgehändigt werden könnte. In die damit zusammenhängenden Akten A22 und A23 („Verfügung Staatsanwaltschaft Kt. H._______") sei vom SEM als verfügender Behörde in geeigneter Weise Einsicht zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel habe das SEM ungenügend gewürdigt. Das Militärbüchlein, welches das SEM nicht übersetzt habe, zeige, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) der Reserve für das syrische Militär angehöre. Dies habe das SEM ignoriert. Zudem habe es das Hauptvorbringen (Flucht aus Syrien aufgrund des Aufgebots für den Reservistendienst) lediglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, jedoch nicht der Asylrelevanz geprüft. Verschiedene Vorbringen seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden. So werde die Pflicht des Beschwerdeführers, ab dem (…) für den Reservedienst bereitstehen zu müssen, nicht genannt. Auch nicht erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen die Regierungsbehörden bestochen hätten, um eine Einberufung in den Reservedienst zu verhindern. Unerwähnt geblieben sei sodann, dass der Beschwerdeführer während der Absolvierung des Militärdienstes geschlagen und beschimpft worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass es bei der in Arabisch erfolgten Befragung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Er habe bei der Anhörung vom 16. August 2016 gesagt, dass er in die Befragung auf Arabisch nur eingewilligt habe, um eine Verschiebung zu vermeiden. Der Sachverhalt sei somit nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Es gehe überdies nicht an, wegen Vorhandenseins subjektiver Nachfluchtgründe darauf zu verzichten, die Vorfluchtgründe zu berücksichtigen respektive diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Sollte die Sache nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen werden, sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer werde von der syrischen Regierung als kurdischer Regimekritiker und Dienstverweigerer wahrgenommen, der schon während des regulären Militärdienstes ins Visier der Militärbehörden geraten sei. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in den Reservistendienst einberufen worden sei. Das SEM habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Anhörung eine Suggestivfrage gestellt; er habe die Frage „Wurden Sie, abgesehen von den beiden Besuchen bei Ihnen zu Hause, jemals aufgefordert, sich für den Reservedienst zu melden?“ (vgl. A18 S. 12 F107) nur mit „Nein“ beantworten können. Er habe aber nicht – wie vom SEM nun vorgehalten – gesagt, dass er nie eine Einberufung erhalten habe, sondern angegeben, dass er von Militärbeamten

D-3130/2017 für den Reservedienst aufgefordert worden sei. Er habe detailliert geschildert, wie die Besuche bei ihm zuhause abgelaufen seien, und dass sein Vater und Onkel Bestechungsgelder bezahlt hätten, damit er nicht habe einrücken müssen. Als die Lage in Syrien eskaliert sei und die Militärbehörden angefangen hätten, junge Männer zu rekrutieren, sei er zu seiner in E._______ wohnhaften (Verwandten) gegangen. Dort habe er sich versteckt gehalten und bis zum Neujahr 2015 für seinen Onkel gearbeitet. Danach habe er sich zu einer ausserhalb von E._______ wohnhaften (Verwandten) begeben, von wo aus er dann zusammen mit seiner Ehefrau aus Syrien geflüchtet sei. Hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt und der Anzahl der behördlichen Besuche weise er darauf hin, dass er bei der kurz gehaltenen Befragung nicht ausführlich über alles habe sprechen können. Zudem sei die Befragung, wie bereits moniert, in Arabisch erfolgt. Bei der Anhörung habe er gesagt, dass er bei der Befragung vermutlich Fehler gemacht habe. Respektive er habe bestritten, einige der ihm vorgehaltenen Aussagen bei der Befragung so gemacht zu haben. Im Übrigen habe er sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung ausgeführt, im Zeitraum März/April 2015 letztmals von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Das SEM habe die Vorfluchtgründe zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Da diese auch asylrelevant seien, sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie Asyl zu gewähren. Die Sanktionen, die seit Beginn der Aufstände in Syrien im Jahr 2011 gegen Deserteure verhängt würden, seien politisch begründet. Es werde auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 („Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“) und vom 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“), die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge von November 2015 sowie BVGE 2015/3 verwiesen. Müsste der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehren, wäre er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Übrigen bestehe bereits ein Haftbefehl gegen ihn. Angesichts dessen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei und wegen Fernbleibens gesucht werde, stehe fest, dass er bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter registriert sei und deshalb mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung gemäss Art. 3 AsylG rechnen müsse. Bezüglich der aktuellen Lage in Syrien werde auf diverse, im Internet abrufbare Artikel und Berichte diverser Organisationen verwiesen, die zeigen würden, dass sich das Regime weiterhin halten und nicht mit einer Abnahme der Verfolgung von als Regimegegner geltenden Personen gerechnet werden könne. Auch Angriffe gegen die Zivilbevölkerung seien dokumentiert. Betreffend die Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG werde auf das in verschiedenen Berichten aufgezeigte Vorgehen der

D-3130/2017 PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) respektive der YPG gegen Personen, die als oppositionell betrachtet würden, verwiesen. Es seien zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in den von der PYD respektive den YPG kontrollierten Regionen dokumentiert. Zudem seien die syrischen Behörden in den besagten Gebieten teils weiterhin präsent und die PYD arbeite mit diesen vor allem in militärischer Hinsicht zusammen, um sich gegenüber gemeinsamen Kontrahenten zu behaupten. Es werde diesbezüglich auf einen Beitrag in der Fernsehsendung „Rundschau“ vom 9. September 2015 und einen Artikel auf „Basnews“ vom 12. Februar 2017 verwiesen. Des Weiteren seien die Kurden ein primäres Feindbild für den IS und würden von diesem gezielt verfolgt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine vom 17. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärbüchleins des Beschwerdeführers zu den Akten. Am 22. Juni 2017 reichten sie eine weitere Übersetzung des Militärbüchleins ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das SEM die vorinstanzlichen Akten A7, A15, A20, A27, A28, A29, A32 und A37 zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende interne Akten paginiert habe und diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliege. In Bezug auf die vom SEM als „Akten anderer Behörden“ paginierten Akten A21, A22 und A23 wies sie das SEM an, den Beschwerdeführenden in diese Aktenstücke in geeigneter Weise Einsicht zu gewähren oder eine Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit zu ergänzenden Vorbringen erhalten würden. G. Das SEM erstellte am 21. August 2017 eine bereinigte Version des Akten-

D-3130/2017 verzeichnisses und liess sich am 22. August 2017 zur Beschwerde vernehmen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es verweise bezüglich der Frage der Akteneinsicht auf das bereinigte Aktenverzeichnis. Die Akte A21 sei eine interne Akte, die keinen Einfluss auf den Entscheid habe und nicht ediert werde. Die Akten A22 und A23 seien praxisgemäss als „C-Akten“ (Akten anderer Behörden) paginiert worden. Da sie auf die beanstandete Verfügung vom 1. Mai 2017 keinen Einfluss zum Nachteil der Beschwerdeführenden hätten, würden sie nicht ediert. Das SEM habe sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf die genannten Akten abgestützt. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe (Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär im Rahmen des Reservediensts und Furcht vor den YPG) habe es als unglaubhaft erwogen, weshalb diese auch nicht auf eine allfällige Asylrelevanz zu prüfen seien. Das Militärbüchlein des Beschwerdeführers habe es gewürdigt, indem es festgestellt habe, dass dieses Dokument lediglich den absolvierten Militärdienst belege, aber nicht geeignet sei, die Rekrutierung in den Reservedienst zu beweisen. Aus dem Militärbüchlein gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem (…) als Reservist für das syrische Militär habe bereit stehen müssen. Hinweise auf ein zweites Einrücken oder Einberufen seien daraus nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Bestechung der Behörden durch den Beschwerdeführer respektive dessen Familienangehörige vermöge an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nichts zu ändern. Nachdem belegt sei, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei, und im Zusammenhang mit dem absolvierten Militärdienst keine weiteren Nachteile geltend gemacht würden, komme den Vorbringen, während des Dienstes beschimpft und geschlagen worden zu sein, keine Asylrelevanz zu, weshalb es sich erübrige, diese in den Sachverhalt aufzunehmen oder dazu weitere Erwägungen zu machen. Auch dem durch das Militärbüchlein belegten Vorbringen, ab dem (…) für den Reservedienst bereit stehen zu müssen, komme keine Asylrelevanz zu, weshalb sich die Aufnahme in den Sachverhalt oder weitere Erwägungen erübrigen würden. Dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Befragungsprotokoll seien keine objektiven Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die relevanten Passagen seien in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher übersetzt und im Protokoll festgehalten worden. Bei der kritisierten Frage 107 bei der Anhörung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Suggestivfrage. Es sei lediglich zum besseren Verständnis der Frage die Fragestellung eingegrenzt worden. Im Übrigen hätten weder die bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertretung noch die Hilfswerksvertretung interveniert.

D-3130/2017 H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM und das bereinigte Aktenverzeichnis zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik bis zum 11. September 2017 ein. I. In ihrer Replik vom 11. September 2017 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, die Begründung des SEM für die Verweigerung der Einsicht in die Akten A22 und A23 sei mangelhaft. Die Vorfluchtgründe habe das SEM nicht vollständig geprüft und gewürdigt und die Verneinung der Asylrelevanz nicht begründet. Das Militärbüchlein belege nicht nur, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert habe, sondern auch, dass er als Reservist für die syrische Armee habe bereit stehen müssen und somit früher oder später in den Reservedienst einberufen worden wäre. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er, wie zahlreiche andere Militärdienstabsolventen gleichen Jahrgangs, aufgefordert worden sei, in den Reservedienst einzurücken, was er jedoch verweigert habe. Er habe sich somit nicht erst durch die illegale Ausreise aus Syrien zum Verräter mit regierungsfeindlicher Haltung gemacht, sondern sei bereits vor der Ausreise wegen Dienstverweigerung verfolgt worden. Seine Angaben, während des Militärdiensts von Offizieren geschlagen und beschimpft worden zu sein, würden belegen, dass er bereits während der Dienstpflichtzeit Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Er halte daran fest, dass es bei der Befragung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Bei seiner Anhörung sei nur ein Teil des Militärbüchleins übersetzt worden. Dies zeige, dass das SEM das besagte Dokument ungenügend gewürdigt habe. Er halte auch daran fest, dass es sich bei der angeführten Protokollstelle der Anhörung (Frage 107) um eine Suggestivfrage gehandelt habe. Das Argument der Nichtintervention der anwesenden Rechtsvertretung und Hilfswerksvertretung sei absurd, zumal es sich um die (ehemalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und nicht des Beschwerdeführers gehandelt habe, und die Hilfswerksvertretung damals auch nicht habe ahnen können, dass das SEM die Antwort auf die Frage später falsch darstellen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3130/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen

D-3130/2017 tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe ihnen in die Akten A7, A15, A20, A21, A22, A23, A27, A28, A29, A32 und A37 keine Einsicht gewährt und aus dem Aktenverzeichnis sei nicht hinreichend ersichtlich, worum es sich bei den Akten A7, A15, A20, A27, A28, A29, A32 und A37 handle und ob diese Dokumente zu Recht als interne Akten bezeichnet worden seien. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass das SEM die Akten A7 (vorfrageweise Überprüfung des Alters der Beschwerdeführerin [damalige Minderjährigkeit]), A15 (telefonischer Kontakt mit der damaligen Rechtsvertretung bezüglich Planung des Anhörungstermins), A20 (kein Verdacht auf Zwangsheirat), A27 (interne Weiterleitung einer E-Mail-Anfrage einer Drittperson), A28 (keine Auskunft an Drittperson ohne Vollmacht), A29 (Schreibweise Vorname der Beschwerdeführerin), A32 (Ehegültigkeit) und A37 (Kopienverteiler) – unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis – zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert hat und keine Gehörsverletzung vorliegt. Die in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 erfolgte Ermahnung des SEM hinsichtlich der Aktenführung, wonach die Bezeichnung „interne Aktennotiz“ grundsätzlich ungenügend sei und für die Parteien nicht verständliche Abkürzungen zu vermeiden seien, nahm das SEM zum Anlass, das Aktenverzeichnis am 21. August 2017 zu bereinigen. Daraus ist auch der Inhalt der Akten A21, A22 und A23 nunmehr hinreichend ersichtlich („Meldung an Generalstaatsanwaltschaft des Kanton H._______ gemäss Art. 51 Abs. 1bis AsylG“, „Weiterleiten von A21 an Staatsanwaltschaft des Kanton H._______“ und „Verfügung Staatsanwaltschaft des Kanton H._______: keine Klage“), auch wenn die Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich auch in die von anderen Behörden erstellten Dokumente zu gewähren ist, wenn

D-3130/2017 das SEM solche Dokumente in sein Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 S. 4). Das SEM hat allerdings in der Vernehmlassung vom 22. August 2017 in zutreffender Weise dargelegt, dass diesen Dokumenten für das Verfahren keine Relevanz zukommt und es sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf diese abgestützt hat. Eine zu einer Kassation führende Gehörsverletzung liegt somit auch diesbezüglich nicht vor (Art. 28 VwVG). Indessen ist das unzulängliche Vorgehen des SEM im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen. 3.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht fehl. Das SEM hat die Beweismittel entgegengenommen, in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt (vgl. S. 2 Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Mai 2017) und ausgeführt, weshalb diese an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermöchten (vgl. S. 5 2. Absatz der Verfügung vom 1. Mai 2017). Zudem ist hinsichtlich der Würdigung des Militärbüchleins des Beschwerdeführers auch auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2017 zu verweisen (vgl. S. 2 Ziff. 3 der Vernehmlassung). Des Weiteren ist bezüglich der Rüge der Nichteinholung einer Übersetzung des Militärbüchleins auf die bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 erfolgte Übersetzung der fraglichen Passagen des besagten Dokuments hinzuweisen (vgl. A18 S. 18 F157). Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt damit nicht vor. Ob der Beweiswürdigung durch das SEM zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei bei seiner Befragung vom 17. Dezember 2015, die nicht in seiner Muttersprache Kurmançi, sondern in Arabisch durchgeführt worden sei, zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung vom 17. Dezember 2015 zu Protokoll, die Übersetzerin gut zu verstehen (vgl. A4 S. 2). Er erklärte, über gute mündliche Arabischkenntnisse zu verfügen (vgl. A4 S. 4), und bestätigte am Ende der Befragung, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. A4 S. 8). Auch bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (vgl. A4 S. 8). Es liegen damit keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung vor.

D-3130/2017 3.6 Auch die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es einige ihrer Aussagen nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 S. 7 ff.), ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen und Anhörungen umfassend schildern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gaben zu Protokoll, sie hätten alle Fluchtgründe vortragen können, und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A3 S. 7, A4 S. 8, A18 S. 19 F159, A19 S. 16 F168 und S. 17 F169 ff.). Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom 1. Mai 2017 nicht mit jeder Angabe der Beschwerdeführenden einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf den damit verbundenen Beschwerdeantrag, es sei bei einer Rückweisung der Sache die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-3130/2017 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen (Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge) seitens Vorgesetzter während der Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes wegen anfänglich ungenügender Arabisch-Kenntnisse, die er habe verbessern müssen, vermögen aufgrund mangelnder flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise

D-3130/2017 aus Syrien keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Andere, mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Nachteile machte der Beschwerdeführer nicht geltend; vielmehr gab er an, am (…) regulär aus dem Dienst entlassen worden zu sein, die zivile Identitätskarte wieder erhalten und in den folgenden Jahren, bis 2014 respektive bis März oder Mai/Juni 2012 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2), keine Probleme gehabt zu haben. 5.2 Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet hat, aus diesem am (…) regulär entlassen wurde und seit dem (…) der Reserve angehörte respektive ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich für den Reservedienst bereit stehen musste. Es folgerte aber zu Recht, dass an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten effektiven Aufgebot für den Reservedienst respektive der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Suche der syrischen Behörden nach ihm ernsthafte Zweifel bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er zwecks Einzugs in den Reservedienst ab dem Jahr 2014 respektive ab März 2012 beziehungsweise Mai/Juni 2012 zwei oder drei Mal beziehungsweise alle zwei Monate respektive schliesslich täglich, letztmals etwa im April 2015 respektive im März 2015 behördlich aufgesucht worden sei, vermitteln kein stimmiges Bild. Seine Angaben sind sowohl in zeitlicher als auch quantitativer Hinsicht höchst widersprüchlich. Bei Nachfragen wich der Beschwerdeführer immer wieder auf Ausführungen zur allgemeinen Situation vor Ort und der generellen Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden aus. Seinen Einzug in den Reservedienst vermag er damit jedoch ebenso wenig zu belegen wie mit dem Verweis auf den Eintrag in seinem Militärbüchlein, wonach er seit dem (…) grundsätzlich der Reserve angehöre. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem Zusammengang gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm bei der Anhörung vom 16. August 2016 eine Suggestivfrage gestellt worden sei (vgl. A18 S. 12 F107: „Wurden Sie, abgesehen von den beiden Besuchen bei Ihnen zu Hause, jemals aufgefordert, sich für den Reservedienst zu melden?“), die er nur mit „Nein“ habe beantworten können, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, wodurch er bei der besagten Frage in seiner Aussage beeinflusst worden

D-3130/2017 sein sollte, beziehungsweise was ihn von einer rational bestimmten Antwort hätte abhalten sollen. Den Widerspruch zu der bei der Befragung vom 17. Dezember 2015 genannten Anzahl behördlicher Aufforderungen zum Reservedienst (vgl. A4 S. 7 [ab 2014 alle zwei Monate respektive schliesslich tägliche Besuche]), vermag er mit dem besagten Einwand nicht aufzulösen. Auch mit dem Verweis auf angebliche Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung vom 17. Dezember 2015 vermag er die erheblichen Widersprüche in seinen Angaben nicht zu erklären. Wie bereits vorstehend festgestellt (vgl. E. 3.5), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung vom 17. Dezember 2015; vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er die Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. A4 S. 2 und 8) und ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch), die er gut beherrsche (vgl. A4 S. 4), rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (vgl. A4 S. 8). Darauf ist er zu behaften. Das Abstreiten damals protokollierter Aussagen (vgl. A18 S. 17 F149) ist daher unbehelflich. Mit den Entgegnungen auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen bei der Anhörung vom 16. August 2016, wonach er nicht mehr wisse, was er bei der Befragung vom 17. Dezember 2015 gesagt habe, respektive sich damals vielleicht geirrt oder Fehler gemacht habe (vgl. A18 S. 16 F142, S. 17 F144 und F149, S. 18 F150 und F152), vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen Schilderungen nicht zu erklären. Von ihm dürfte erwartet werden, die Abläufe in chronologischer und quantitativer Hinsicht stimmig zu schildern; insbesondere wäre von ihm eine kohärente Angabe, ab wann und wie oft er zuhause aufgesucht worden sei, zu erwarten gewesen. Mit seinen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2015 (laut der Beschwerdeführerin Ende August 2015) zwecks Einberufung in den Reservedienst gesucht respektive diesbezüglich von den syrischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise gemäss Art. 3 AsylG verfolgt worden sei. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet haben mag, irgendwann wieder in den Militärdienst einberufen oder anlässlich einer zufälligen Kontrolle unmittelbar eingezogen zu werden. Der Verweis auf die damalige allgemeine Situation vor Ort, wonach zunehmend volljährige Personen an Kontrollposten mitgenommen und ins Militär geschickt worden seien, genügt aber nicht, um eine objektiv begründete Furcht vor individueller Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein. Solche liegen bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor. Entgegen seiner Ansicht ist das Militär-

D-3130/2017 büchlein nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Aus dem Militärbüchlein ergibt sich nur, dass er ab dem (…) der Reserve angehörte, eine konkrete Aufforderung, in den Reservedienst einzurücken, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Bei dem besagten Vermerk im Militärbüchlein (Zugehörigkeit zur Reserve) handelt es sich nicht um einen eigentlichen Marschbefehl. Allein gestützt darauf ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, der Reservist werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Einschätzung, der Beschwerdeführer gelte in den Augen der syrischen Behörden bereits seit der regulären Militärdienstzeit als Regimekritiker, findet in den Akten keine Stütze. Eine politische Betätigung, mit der er in der Vergangenheit bereits als potenziell gefährlicher Regimegegner aufgefallen wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; vielmehr gab er an, in den Jahren nach der Entlassung aus dem Militärdienst am (…) bis zur Einberufung in den Reservedienst keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich vermag das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2017, es bestehe ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeschrift S. 17 letzter Satz), das weder zuvor erwähnt noch näher ausgeführt und durch nichts belegt wurde, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu beweisen. 5.3 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Rekrutierungsversuchen seitens der YPG vermögen angesichts erheblicher Widersprüche nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2017 zum generellen Vorgehen der PYD respektive der YPG gegen Personen, die als oppositionell betrachtet würden, sind nicht geeignet, eine im Zeitpunkt der Ausreise gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG seitens der PYD/YPG darzulegen. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt, zumal er eigenen Angaben zufolge wegen seiner Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, keine Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. A18 S. 14 F118). 5.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (generelles Gefühl der Unsicherheit, Angst vor dem Klang der Bomben, Furcht vor dem IS) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des

D-3130/2017 Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden genügt nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den IS, zu dem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen persönlichen Kontakt gehabt habe (vgl. A18 S. 28 F156). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden, den YPG oder radikaler Islamisten ausgesetzt waren oder dass ihnen eine solche drohte. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, hat das SEM bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG festgestellt. Die Beschwerdeführerin und das Kind hat es gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die Flüchtlingseigen-

D-3130/2017 schaft des Beschwerdeführers einbezogen. Da subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.1) – zum Ausschluss des Asyls führen, hat das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG [SR 142.20]). Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (leicht reduzierten [vgl. E. 3.3]) Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. Angesichts der unzulänglichen Aktenführung (vgl. E. 3.3.) ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.

D-3130/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-3130/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2019 D-3130/2017 — Swissrulings