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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2010 D-3128/2010

5 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,868 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asygesuch und Wegweisung; Verfü...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3128/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], Serbien, c/o EVZ, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3128/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 4. April 2010 verliessen und am 5. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 8. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 20. April 2010 vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machten, er (der Beschwerdeführer) habe seit seiner Kindheit mit seinen Eltern, welche sich ständig gestritten hätten und Alkoholiker seien, Probleme gehabt, dass er vor der Heirat (2000) seinen Namen habe ändern lassen, weil die Nachbarn sowie die Polizei geglaubt hätten, er sei Albaner, dass er danach keine Probleme mehr gehabt habe, dass sich die Schwierigkeiten mit den Eltern nach der Heirat und der Geburt der Kinder noch verstärkt hätten, dass er und seine Familie immer wieder von zu Hause verjagt worden seien und draussen hätten übernachten müssen, dass sie das Elternhaus nach der Geburt des Sohnes endgültig hätten verlassen müssen und fortan auf dem Bahnhofsgelände gehaust hätten, dass sein Sohn kurz nach der Geburt am Herzen operiert worden und die vom behandelnden Arzt erwähnten, aber ausgebliebenen möglichen Folgen der Operation erst jetzt eingetroffen seien, dass sein Sohn aus hygienischen Gründen von der Schule ausgeschlossen worden sei, weil man in der Behausung auf dem Bahnhofsgelände über kein Bad verfügt habe, D-3128/2010 dass er (der Beschwerdeführer) nur gelegentlich ein Einkommen erzielt habe und deswegen eine Wohnung nicht habe bezahlen können, dass Anträge auf Sozialhilfe mit der Begründung, er sei arbeitsfähig, abgelehnt worden seien, dass die Polizei ihnen nicht erlaubt habe, auf dem Bahnhofsgelände zu wohnen und sie von dort immer wieder vertrieben habe, wobei sie verprügelt worden seien, dass sie (die Beschwerdeführenden) kurz vor der Ausreise von Unbekannten aufgefordert worden seien, das Bahnhofsgelände und Serbien zu verlassen, dass sie von diesen Leuten geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien, dass sie unter anderem im Auftrag dieser Unbekannten während eines Monats hätten betteln gehen müssen, dass eine Anzeige bei der Polizei nichts genützt habe, dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Folge von den Unbekannten verprügelt worden seien, dass man ihnen die Kinder für eineinhalb Stunden weggenommen habe, sie (die Beschwerdeführenden) zum Passamt begleitet habe, wo sie Pässe hätten beantragen müssen und schliesslich auch erhalten hätten, dass sie in Begleitung dieser unbekannten Personen in einem Reisebus bis nach Z._______ gebracht worden seien, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt worden sei, auf keinen Fall nach Hause zurückzukehren, dass sie (die Beschwerdeführenden) im Falle einer Rückkehr grosse Angst hätten, von diesen Leuten umgebracht zu werden, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) zusätzlich vorbrachte, seit ungefähr zwei Monaten an Diabetes erkrankt zu sein, was ihr von dem sie behandelnden Hausarzt in Serbien mitgeteilt worden sei, D-3128/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – mit nachfolgender Einschränkung – auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, D-3128/2010 dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2010 keine Regelung betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf den betreffenden Antrag nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-3128/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon D-3128/2010 auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend indessen – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM – von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen ist, dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen der serbische Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings vereinzelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten, D-3128/2010 dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es den Beschwerdeführenden demnach freisteht, entsprechende rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten, dass – ungeachtet zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden und sich daraus ergebender Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen – das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorbringen, wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma, Übergriffen durch Unbekannte ("serbische Bande") ausgesetzt gewesen zu sein und dagegen erfolglos bei der Polizei interveniert zu haben, seien als nicht asylrelevant zu erachten, dass hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde – eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt grundsätzlich – zum einen festzuhalten ist, dass allein mit der erneuten Berufung auf die Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt wird, dass zum andern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt der "Versklavung" (Opfer einer Bande) bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und das entsprechende Ergebnis seinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung gefunden hat (I/Ziff. 1, 2 und 5; vgl. auch oben), dass in der Beschwerde somit nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die Beschwerdeführenden darin hauptsächlich darauf beschränken, bereits dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, D-3128/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-3128/2010 ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar – wie bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden über eine Grundschulbildung verfügen und der Beschwerdeführer sich und die Familie während Jahren vor der Ausreise trotz den behaupteten widrigen Lebensumständen mit Gelegenheitsarbeiten stets durchzubringen wusste, dass – nebst familiären Verwandten – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch wohlgesinnte Nachbarn in Serbien leben (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 27 f., S. 5), dass Gründe medizinischer Natur einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenstehen, ist doch die Versorgung respektive Behandlung der in Bezug auf den Sohn und die Mutter geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Serbien gewährleistet, D-3128/2010 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (II/Ziff. 2) verwiesen werden kann, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3128/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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