Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3118/2016 law/bah
Urteil v o m 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3118/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 mitteilte, es erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf als gegeben, und ihm zur Einreichung einer Stellungnahme Frist ansetzte, dass die Zwischenverfügung von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das SEM retourniert wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2016 die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, er erfülle weiterhin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 festlegte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten zur Vernehmlassung an das SEM überwies, dass das SEM in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist, und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
D-3118/2016 dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung bisher nicht zugestellt wurde, weshalb sie dem Urteil beizulegen ist, dass die Beschwerde sich als offensichtlich begründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Art. 63 AsylG die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls regelt und gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen, dass gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist und mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer sei gemäss einer Mitteilung des B._______ vom 21. Juli 2015 in sein Heimatland zurückgekehrt, dass dem Heiratsdokument vom 27. Juni 2007 zu entnehmen sei, dass er persönlich mit seiner Ehefrau beim Gericht in C._______ vorgesprochen habe, dass das irakische Konsulat in Genf am 2. Juli 2007 eine Vollmacht ausgestellt habe und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe auf dem Konsulat persönlich vorgesprochen,
D-3118/2016 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stellung bezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, der dort aufgezeichnete Sachverhalt sei korrekt, dass der Beschwerdeführer sich im Irak aufgehalten habe, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gegeben seien, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es stelle sich die Frage, weshalb das B._______ einen fast neun Jahre zurückliegenden Sachverhalt aufrolle, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Familiennachzug gestützt auf das von ihm im Jahr 2007 eingereichte Heiratsdokument bewilligt worden sei, dass das Heiratsdokument von seinem Vertreter, Herrn D._______, der über eine Vollmacht verfügt habe, unterzeichnet worden sei, dass der Ehevertrag vom 12. Juli 2007 ebenfalls von seinem Vertreter unterzeichnet worden sei, dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen sei, das SEM habe seinen Kontakt zur irakischen Botschaft geduldet, dass er mit der irakischen Zentralregierung keine Probleme gehabt, sondern solche mit der kurdischen Regionalregierung geltend gemacht habe, weshalb ein Kontakt mit der Botschaft, um eine Vollmacht ausstellen zu lassen, zulässig sei, dass demnach die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nicht haltbar seien, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 persönlich vor dem sich in C._______ befindlichen Zivilgericht erschienen, dass dem Ehevertrag, auf den sich das SEM stützt, indessen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor diesem Gericht von D._______ vertreten wurde, dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich die kantonalen Behörden auf den Standpunkt stellen, das irakische Dokument sei am 27. Juni 2007
D-3118/2016 ausgestellt worden, die Vollmacht des Vertreters aber erst am 2. Juli 2007, weshalb der Beschwerdeführer von D._______ nicht habe vertreten werden können, dass in den Akten zwar eine englische Übersetzung des Ehevertrags liegt, gemäss derer derselbe vom 27. Juni 2007 datiert, sich in den Akten aber ebenso eine deutsche Übersetzung befindet, gemäss welcher der Ehevertrag vom 12. Juli 2007 datiert, dass eine bereits im Instruktionsverfahren erfolgte kurze Überprüfung des in arabischer Sprache abgefassten Dokuments gezeigt hat, dass die Datierung auf der deutschen Übersetzung korrekt ist, weshalb die Auffassung der kantonalen Behörden, der Vertreter könne den Beschwerdeführer mangels gültiger Vollmacht nicht vor Gericht vertreten haben, nicht haltbar ist, dass das SEM auf die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 aufmerksam gemacht wurde, dass die Akten der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung übermittelt wurden, diese in derselben jedoch mit keinem Wort auf die Ausführungen des Gerichts in der Zwischenverfügung eingeht, dass demnach davon auszugehen ist, das SEM räume die unrichtige Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung ein, sei jedoch nicht bereit, die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, dass dem seit dem Jahr 2007 bei den kantonalen Migrationsbehörden und dem SEM liegenden Ehevertrag zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht in C._______ von Herrn D._______ vertreten wurde, weshalb keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass er im Jahr 2007 zwecks Heirat persönlich in den Nordirak reiste, dass eine allfällige persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem irakischen Konsulat in Genf zwecks Beglaubigung einer Vollmacht im Rahmen der Ehevorbereitung praxisgemäss nicht als freiwillige Unterschutzstellung zu werten ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1), dass der Beschwerdeführer zudem zu Recht darauf hinweist, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs nicht vorgebracht, von der irakischen Zentralregierung, die in der Schweiz durch die Botschaft beziehungsweise das Konsulat in Genf vertreten wird, verfolgt zu werden,
D-3118/2016 dass sich demnach aufgrund einer allfälligen persönlichen Kontaktnahme mit der irakischen Botschaft in Genf nicht ableiten lässt, er habe sich unter den Schutz der kurdischen Regionalregierung gestellt, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft folglich zu Unrecht aberkannte und ihm das Asyl zu Unrecht widerrief, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des SEM vom 27. April 2016 aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer somit weiterhin als Flüchtling anerkannt bleibt und er in der Schweiz weiterhin Asyl geniesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers nach Art. 110a AsylG zufolge der gestützt auf seine ohne Rechtsbeistand verfassten Beschwerde erfolgten Gutheissung gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung bislang keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3118/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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