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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 D-3118/2010

7 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,770 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-3118/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3118/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2001 verliess und nach Aufenthalten in C., D. und E. am 5. Juli 2004 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags erstmals um Asyl ersuchte (vgl. Akten BFM A1/ S. 6), dass das BFF mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit und fehlender Asylrelevanz abwies, dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 rechtskräftig abwies, dass das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 mit Urteil vom 5. Oktober 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2007 unbekannten Aufenthalts war, dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2008 ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F. insbesondere geltend machte, er habe, als er in die Türkei habe zurückkehren wollen, erfahren, er werde dort gesucht, dass er verdächtigt werde, in der Schweiz Gelder für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK einzutreiben, dass er sich zwischenzeitlich ungefähr drei Monate in G. und fünf Monate in C. aufgehalten habe und im Juli 2008 in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen wegen Selbst- und Fremdgefährdung vom 29. Juli bis D-3118/2010 26. August 2008 in der Psychiatrischen Klinik H. stationär behandelt wurde, dass er sich gemäss Nachfrage des BFM beim Betreuungsdienst I. vom 17. März 2010 nicht mehr in medizinisch-therapeutischer Behandlung befindet, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am 23. April 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 erfahren, er werde in der Türkei gesucht, weil er verdächtigt werde, in der Schweiz Gelder für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK einzutreiben, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren rechtsvertreten gewesen sei, weshalb er – hätte sich tatsächlich ein neuer asylrelevanter Sachverhalt ergeben – diesen unmittelbar mit einem neuen Asylgesuch oder einem ausserordentlichen Rechtsmittel hätte einbringen können, dass der Beschwerdeführer hingegen bis Juli 2008 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass er sich ohne nennenswerte Funktionen in einem kurdischen Kulturverein betätigt habe, von denen hunderte in Westeuropa existierten, dass das Vorbringen, die türkischen Behörden brächten für den Beschwerdeführer Mittel und Interesse für Verfolgungsmassnahmen auf, weil sich dieser dann und wann in einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz betätigt haben soll, nicht zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer die Türkei im Jahre 2001 verlassen habe und nie mehr dorthin zurückgekehrt sei, dass der Asylbegründung jegliche Substanz fehle und das BFM nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei ausgehe, D-3118/2010 dass das am 5. Juli 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem 8. Dezember 2006 (recte: 5. Dezember 2006) rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2010 und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen liess, dass eventuell die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln, dass eventuell die Punkte 3 bis 5 im Dispositiv der BFM-Verfügung vom 16. April 2010 aufzuheben seien und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen sei, dass als Beweismittel verschiedene Unterlagen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) Kanton J. betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Pflegehelfer eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3118/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3118/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung insbesondere geltend machte, entgegen der auf die Auskunft des Betreuungsdienstes I. vom 17. März 2010 gestützten Behauptung in der D-3118/2010 angefochtenen Verfügung befinde er sich noch immer in ständiger ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung, dass das BFM zumindest verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf die unrichtige Auskunft des Betreuungsdienstes, ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, dass vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer das weitere Bestehen gesundheitlicher Probleme sowie ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen eines Arztzeugnisses nicht habe darlegen können, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ersucht werde, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er einen ausführlichen ärztlichen Bericht einreichen könne, dass die Sachverhaltsabklärungen des BFM, welche in einer einzigen, nur summarischen Anhörung zur Sache vom 15. September 2008 sowie einer angeblichen telefonischen Nachfrage beim Betreuungsdienst I. vom 17. März 2010 bestanden hätten, unvollständig und unrichtig seien, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf habe, seine Asylgründe detailliert vorbringen zu können, weshalb darum ersucht werde, über die Schweizer Botschaft in der Türkei Abklärungen beim Quartiervorsteher zu tätigen, welcher der Familie des Beschwerdeführers die Auskunft erteilt habe, wonach er jetzt in der Türkei gesucht werde, dass entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde das BFM keine Veranlassung hatte, an den Angaben des Betreuungsdienstes I. zu zweifeln, dass das BFM den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), D-3118/2010 dass es demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, über allfällige noch oder neu bestehende gesundheitliche Probleme unverzüglich zu orientieren, dass der Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll vom 15. September 2008 mit dem Hinweis, seine Erklärungen seien ihm nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz vorgelesen sowie übersetzt worden, und das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen, unterschriftlich bestätigt hat (vgl. B21/ S. 7), dass er zudem die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine, bejaht hat (vgl. B21/ S. 6), dass weder die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin bezüglich der Befragung irgendwelche Einwände angebracht hat (vgl. B21/ S. 8) noch die anwesende Substitutin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers irgendwelche kritische Bemerkungen im Verlauf des Verfahrens machte, dass das BFM somit zu Recht von der Vollständigkeit der dargelegten Asylgründe ausgehen durfte, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Befragung oder gar Botschaftsabklärungen in der Türkei besteht, dass es sich demzufolge ebenso erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses anzusetzen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der bereits im ersten Asylverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte beim tatsächlichen Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhalts dies unmittelbar mit einem neuen Asylgesuch oder einem neuen Rechtsmittel einbringen können, dass daran auch die geltend gemachte angebliche Panikattacke des Beschwerdeführers nach der Kenntnisnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 nichts zu ändern vermag, dass der Umstand, wonach ein negativer Entscheid die betroffenen Asylbewerber tief berührt und aufwühlt, unbestritten ist, zumal damit ihre Hoffnungen und Erwartungen nicht in Erfüllung gehen, D-3118/2010 dass aber die mit dieser Enttäuschung einhergehenden Gefühle unter dem Aspekt zu relativieren sind, dass andere Asylbewerber in vergleichbaren Situationen in der Lage sind, neue asylrelevante Sachverhalte sofort geltend zu machen, sofern sich solche auch tatsächlich ergeben haben, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, vorliegend seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3118/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass psychische Probleme, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, auch in der Türkei behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge während zweieinhalb Jahren im familieneigenen Elektrogeschäft in K. gearbeitet hat (vgl. A1/ S. 2), und seine Eltern sowie sein Bruder L. dort noch immer leben (vgl. B1/ S. 3), dass er ausserdem eine Ausbildung als Textilarbeiter (vgl. A1/ S. 2) beziehungsweise als Schneider (vgl. B1/ S. 2) absolviert hat, D-3118/2010 dass er schliesslich über Kenntnisse im Pflegebereich verfügt, da er vom 17. August 2009 bis zum 23. November 2009 beim SRK eine Grundschulung zum Pflegehelfer absolviert hat (vgl. Schreiben des SRK Kanton J. vom 24. November 2009), dass demnach davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde der berufliche Wiedereinstieg sowie die soziale Reintegration in der Türkei gelingen, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3118/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 12

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