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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2016 D-3113/2016

23 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,245 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3113/2016

Urteil v o m 2 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).

D-3113/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 5. November 2015 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass er vorbrachte, afghanischer Staatsbürger zu sein und das Land im August 2015 verlassen zu haben, dass er über verschiedene europäische Länder nach Deutschland gelangt und schliesslich von Österreich aus in die Schweiz gereist sei, dass das SEM aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen festhielt, er habe nachweislich in Deutschland um Asyl nachgesucht, und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass er vorbrachte, er sei in Deutschland nicht willkommen gewesen und nicht zu Asylgründen befragt worden, wobei er überdies mit der Rückschaffung ins Heimatland habe rechnen müssen, dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein, dass das SEM am 20. November 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete, welches von der zuständigen Behörde am 30. November 2015 abgelehnt wurde, dass das SEM am 21. Dezember 2015 mit einem Remonstrationsersuchen an die deutschen Behörden gelangte und dieses am 23. Dezember 2015 abgelehnt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),

D-3113/2016 dass Deutschland das erneute Remonstrationsersuchen vom 13. Januar 2016 am 21. April 2016 guthiess und die Wiederaufnahme respektive Übernahme des Beschwerdeführers in Aussicht stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Deutschland – festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2016 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Gesuchs durch das SEM beantragte, dass er ferner um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er habe den vorinstanzlichen Entscheid erst nach einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als sechs Monaten erhalten,

D-3113/2016 dass er in Deutschland lediglich polizeilich daktyloskopiert worden sei und kein Asylgesuch gestellt habe, dass ihm eine – zwischenzeitlich verloren gegangene – Bestätigung, wonach er in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, ausgestellt worden sei, dass er Afghanistan unter anderem wegen politischer und familiärer Probleme verlassen habe und sich in Deutschland viele ihm nicht wohlgesonnene Verwandte aufhalten würden, wodurch seine Sicherheit nicht genügende gewährleistet sei, dass der Eingabe Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-3113/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland gewesen zu sein, und anlässlich der Befragung nicht verneinte, dort um Asyl nachgesucht zu haben, dass das SEM aufgrund der vorhandenen Unterlagen in Remonstrationsverfahren an die deutschen Behörden gelangte und schliesslich am 21. April 2016 die Zustimmung für die Wiederaufnahme erlangte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer keine „self-executing“ Norm angerufen werden kann und der Verweis darauf, er habe in

D-3113/2016 Deutschland doch kein Asylgesuch gestellt, ins Leere schlägt, zumal er anlässlich der Befragung zur Person diesbezüglich keine entsprechenden Aussagen gemacht hatte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausserdem geltend macht, er habe den erstinstanzlichen Entscheid erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist erhalten, dass die Dublin-Normen in Bezug auf Einhaltung von Fristen grundsätzlich „self-executing“ Charakter haben und eine entsprechenden Verletzung deshalb geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2010 Nr. 27), dass der Beschwerdeführer vorliegend aber auch daraus nichts für sich abzuleiten vermag, dass – sollte er sich auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehen – es sich dabei aber um eine Frist handelt, die nach der Zustimmung des ersuchten Landes zu laufen beginnt und im jetzigen Zeitpunkt klarerweise noch nicht abgelaufen ist, dass im Übrigen Deutschland die Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt hat, dass er vor diesem Hintergrund auch aufgrund der allfälligen Nichteinhaltung der Ordnungsfristen im Remonstrationsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin), dass es im Übrigen nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der deutschen Behörden fraglich erschiene, dass sich mithin weitere Ausführungen zur Zuständigkeit Deutschlands erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,

D-3113/2016 dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Deutschland im Wesentlichen einwendet, wegen der dort lebenden und ihm feindlich gesinnten Verwandten gefährdet zu sein, dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nichts für sich ableiten kann, dass die deutschen Behörden gegen Straftäter vorgehen und dem Beschwerdeführer unbenommen ist, allfällig befürchtete Gewalt durch Verwandte bei den Sicherheitskräften zu melden und um Schutz zu ersuchen,

D-3113/2016 dass stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen und er in Widerspruch zu den Beschwerdevorbringen anlässlich der Befragung dargelegt hatte, es hielten sich gar keine Verwandten in Deutschland auf, dass bei ihm – einem gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,

D-3113/2016 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3113/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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