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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 D-310/2015

20 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,307 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-310/2015

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).

D-310/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2012 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2012 wurde er summarisch befragt und am 2. Dezember 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in Tibet. Er habe dort mit seiner Frau, seinem Sohn, seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Er sei nie zur Schule gegangen und sei Nomade. Seine Eltern hätten ihm Lesen und Schreiben beigebracht. Im September des tibetischen Mondkalenders im Jahre 2010 seien drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchwühlt und mehr als 50 Bilder des Dalai-Lama gefunden. Sie hätten gewusst, dass er zuvor bereits viele Bilder verteilt habe. Er sei festgenommen und in den Präfekturhauptort D._______ E._______ gebracht worden, wo er 18 Tage inhaftiert und gefoltert worden sei. Sein Vater und sein Onkel hätten eine Kaution von 20'000 chinesische Währung bezahlt. Bei der Entlassung hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn nochmals bei so etwas erwischen würden. Im Juni 2012 habe er zusammen mit Kollegen beschlossen, eine Plakataktion durchzuführen. Kurz bevor sie diese hätten durchführen wollen, seien seine Kollegen von der Polizei verhaftet worden. Er habe zu dieser Zeit seinem Bruder, der auf der Weide die Yaks gehütet habe, Proviant gebracht beziehungsweise habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, wo die Yak-Weide sei. Er habe durch einen Freund beziehungsweise Nachbarn namens F._______ von der Verhaftung seiner Kollegen erfahren. Da er der Polizei schon bekannt gewesen sei, habe er fliehen müssen, um sein Leben zu retten. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug – unter Ausschluss eines solchen in die Volksrepublik China – an.

D-310/2015 C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und um Anweisung der Behörden, es sei jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, ein Hukou (chinesische Haushaltsregisterbescheinigung) im Original, eine Geburtsbestätigung vom Tibet-Büro in Genf vom 9. Januar 2015, ein Artikel "Education in Tibet von der International Campaign for Tibet und zwei Fotos als Beweismittel bei. Bezüglich des Hukous ersuchte er darum, ihm dieses wieder auszuhändigen, da seine Familie dieses in Tibet benötige. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatstaatlichen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, wies sie im Sinne der Erwägungen ab. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer eine allfällige Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde im Rahmen von Art. 26 ff VwVG offen zu legen und gab ihm Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Hukou in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und gab ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

D-310/2015 G. Mit Replik vom 23. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine notariell beglaubigte Übersetzung des Hukous ein. Er machte geltend, das Hukou müsse schnellst möglichst wieder zurück zu seiner Familie, da diese darin auch eingetragen sei. H. Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte die Instruktionsrichterin das Forensische Institut Zürich darum, das Hukou einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Am 31. März 2015 teilte dieses das Ergebnis mit. I. Mit Verfügung vom 1. April 2015 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung betreffend das Ergebnis der Echtheitsprüfung ein. J. In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 9. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Hukou im Original zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105

D-310/2015 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8

D-310/2015 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie

D-310/2015 sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Alltagswissen des Beschwerdeführers und seine geografischen Kenntnisse zum geltend gemachten Herkunftsort seien dürftig ausgefallen. Auffällig seien seine Sprechweise, da ihm das chinesisch gefärbte Tibetisch-Grundvokabular fremd sei, und seine fehlenden Chinesisch Kenntnisse trotz der starken Präsenz chinesischer Siedler in der von ihm genannten Herkunftsgegend. Die wenigen chinesischen Lehnwörter, welche er anlässlich der Anhörung gebraucht habe, könnten nicht für seine Sozialisierung in Tibet gedeutet werden. Er spreche wie die an der Anhörung anwesende Dolmetscherin das von der Exildiaspora verwendete Standardtibetisch. Er habe zudem spontan im indischen Subkontinent gängige Vokabeln benutzt. Auch die Kenntnisse des lokalen Dialekts würden keinen Beweis für seine Sozialisierung im genannten Gebiet darstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese von seiner in der Diaspora lebenden Familie erworben habe, die ursprünglich aus dieser Gegend stamme. Es sei unbestritten, dass er tibetischer Ethnie sei. Der Verdacht, dass er im Exil sozialisiert worden sei, erhärte sich zudem im Rahmen des Länderwissens, wo er nur unvollständige und vage Angaben zu verschiedenen Aspekten seines angeblichen Herkunftsortes in Tibet und der näheren Umgebung habe machen können. Er habe nur wenige Nachbardörfer oder weitere geografische Angaben nennen können, die teils nicht hätten verifiziert werden können. Er habe zwar einige Seen und einen Pass nennen können, wisse jedoch nichts über die weiteren zahlreichen und bekannten Gewässer, Berge oder Pässe in seiner Region, obwohl er angegeben habe, als Nomade umhergezogen zu sein und viele Pässe passiert zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe er die Strecken B._______ – C._______ und B._______ – D._______ mindestens zweimal zurückgelegt. Nichtsdestotrotz könne er auch keine Angaben zu den Ortschaften auf diesen Routen machen. Auch sei er nicht in der Lage, Distanzen zu nennen und mache aufgrund dessen nur äusserst vage Aussagen dazu. Zu seinem Aussageverhalten sei zu bemerken, dass er nur zögernd und ausweichend geantwortet habe. Es sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsregion nicht kenne und sich die wenigen Informationen, die er habe, zwecks der Anhörung angeeignet habe. Solche Wissenslücken seien für eine Person wie ihm, der seit Geburt bis zur Flucht immer im erwähnten geografischen Raum gelebt haben wolle, nicht nachvollziehbar. Seine Erklärung für seine Unkenntnisse, er sei kaum gereist, nicht zur Schule gegangen und

D-310/2015 habe kein Chinesisch gelernt, vermöchten nicht zu überzeugen. Genau so wenig überzeugend wie erfahrungswidrig sei seine Aussage, wonach es in seiner Gegend keine Chinesen gebe. Es handle sich um eine der strategisch wichtigsten Gegenden Tibets, wo die chinesische Präsenz überall, das heisse auch in den abgelegensten Regionen zu spüren sei, was er wissen müsste, falls er die Gegend erst 2012 verlassen habe. Überdies würden die Zweifel an seiner Herkunft durch weitere Aussagen zur Biografie und zu den Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht aus seinem Dorf bis nach Nepal beziehungsweise bis in die Schweiz gestützt. Auch diese seien stereotyp, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Ein eindeutiges Indiz dafür, dass er nicht wie behauptet aus Tibet ausgereist sein könne, sei dass er keinen einzigen der zahlreichen Kontrollposten auf der von ihm geltend gemachten Reiseroute habe nennen können, welche sich in einer der für die Chinesen geopolitisch wichtigen Grenzregion befinde. Seine Aussage, wonach er den ersten Teil der Reise in einem Sack versteckt gereist sei, mache die Angaben zu seiner angeblichen Reise auch nicht glaubhafter. Schliesslich habe er an den beiden Befragungen zwei widersprüchliche Versionen bezüglich der Grenzüberquerung nach Nepal zu Protokoll gegeben. Aufgrund seiner unglaubhaften Reiseschilderungen sei davon auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist sei und stattdessen unter der Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat in die Schweiz gelangt sei. Durch obige Feststellung werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. So hätten die banalen Ausführungen zu seinen Vorbringen, unter anderem zur achtzehntägigen Haft, auch auf mehrfache Nachfrage nur wenig Substanz angenommen und seien zudem in einem wesentlichen Punkt bezüglich Aufenthaltsort im Zeitpunkt, als seine Freunde festgenommen worden seien, widersprüchlich. Ferner habe er auch nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, dass er das Vorgebrachte persönlich erlebt hätte. Es sei ihm nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, im Asylentscheid werde ihm pauschal unterstellt, dass er nichts über die Umgebung wisse. Beispielswiese sei er gefragt worden, ob er einen Pass kenne.

D-310/2015 Er habe daraufhin den H._______genannt, aber im Protokoll stehe irrtümlicherweise I._______. Er sei nicht gebeten worden, weitere Pässe zu benennen, deshalb habe er nur einen genannt. Des Weiteren habe er als Nomade gelebt und sei sehr wohl in der Umgebung umhergezogen, aber ihm seien keinerlei Fragen dazu gestellt worden. Als Nomade habe man spezifische Bleiben je nach Jahreszeit. Ihm sei pauschal unterstellt worden, er würde die Umgebung nicht kennen, obwohl diesbezüglich gar keine (konkrete) Frage gestellt worden sei. Betreffend Distanzen habe er stets geantwortet, wie lange man zu Fuss oder mit dem Pferd unterwegs sei. Wenn jedoch genaue Stunden, Minuten oder Kilometer als Antwort erwartet würden, dann könne er es tatsächlich nicht beantworten. Als Nomade sei man relativ frei, so dass er niemandem Rechenschaft schuldig sei bezüglich Zeit oder Länge der Strecke. Seine Herkunftsregion möge für China von strategischer Bedeutung sein, aber in seinem Dorf gebe es keine chinesischen Familien oder Siedler, wie im Asylentscheid vermutet werde. Er habe dort sein ganzes Leben lang gelebt und habe nie irgendwelche chinesischen Siedler gesehen. Zwar habe er chinesische Beamte oder Soldaten gesehen, aber nichts mit ihnen zu tun gehabt respektive keinen Kontakt gepflegt. Deshalb sei die chinesische Sprache in seinem Heimatdorf nicht essenziell. Bezüglich der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse möchte er erwähnen, dass er die Schule nie besucht habe. Wie bereits erwähnt, hätten in seinem Dorf keine chinesische Siedler oder Familien gewohnt. Die chinesische Sprache werde in seinem Dorf nicht gebraucht. Ein weiterer Grund könne darin liegen, dass er als Nomade von der Selbstversorgung gelebt habe. Wenn er in der Stadt gelebt hätte, wäre er vermutlich mit Chinesen in Kontakt getreten und hätte wahrscheinlich schon einige chinesische Wörter gelernt. Im Kurzbericht "Education in Tibet" stehe, dass 80% der Tibeter kein Mandarin sprächen. Da für ihn das Interview sehr wichtig gewesen sei, habe er sich der Sprache der Dolmetscherin angepasst. Nur weil er an jenem Tag nicht in Dialekt gesprochen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht aus B._______ käme. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach Nepal könne nicht verlangt werden, jegliche Details der Route zu kennen. Man müsse den aussergewöhnlichen Zustand voller Angst und die emotionalen Belastungen berücksichtigen. Er sei nicht auf die Flucht vorbereitet gewesen. Während der Flucht habe er immer befürchten müssen, verhaftet zu werden. Zudem seien sie nachts unterwegs gewesen, da die Gefahr tagsüber bestanden habe, leichter entdeckt zu werden. Im Entscheid sei erwähnt worden, es bestünden zwei Versionen. Er sei während der Erstbefragung nicht detailliert befragt worden. Ausserdem sei er während dem Antworten unterbrochen worden. Man habe ihm dann die Frage gestellt: "Ok, von Tibet bis Nepal kamen sie also

D-310/2015 mit dem Auto?" Dies stimme ja auch teils und so habe er die Frage bejaht. Das Erlebte habe er wahrheitsgetreu geschildert oder so, wie er es erlebt habe. Während der Verhaftung seiner Kollegen sei er, wie an der Anhörung gesagt, bei seiner Schwester und nicht beim Bruder gewesen. Da müsse ein Missverständnis oder Fehler bei der Übersetzung an der Erstbefragung vorliegen. Er werde doch nicht seine Schwester mit seinem Bruder verwechseln. Vielleicht liege es daran, dass er das Wort "Singmo" (Schwester) an der Erstbefragung genannt habe und an der Anhörung "Pnkyag Bhumo" (Schwester). Seine Kollegen seien vor mehr als zwei Jahren verhaftet worden und es sei nicht gestern gewesen. Deshalb könne man das so pauschal nicht abstempeln. Wenn es an Emotionen fehle, dann solle man diejenige Person fragen, welche ihn an der Erstbefragung befragt habe. Er wisse nicht, ob er dabei gefilmt oder fotografiert worden sei, aber falls ja, würde man sehen, wie betroffen und bestürzt er damals gewesen sei. Das erste Foto sei zerknittert, weil er es in seinem Portemonnaie aufbewahre. Es zeige ihn mit seinem Sohn. Dieses Fotos sei 2010 in der Nähe des J._______-See von K._______ aufgenommen worden. 2011 habe er das Foto erhalten. Das zweite Foto sei zur selben Zeit aufgenommen worden. Rechts im Bild sehe man seinen Vater, in der Mitte ihn mit seinem Sohn und links im Bild L._______, Schafhüterin und die Gehilfin der Familie. Er habe das Hukou aus Tibet organisieren können. Er habe sich vorher nicht bemüht, dieses Dokument zu organisieren, da seine Familie in Tibet dies eigentlich benötige. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass das Familienbüchlein und die Fotos keine beweistauglichen Unterlagen seien. Das Familienbüchlein sei weder rechtsgenüglich noch belege es, dass es dem Beschwerdeführer gehöre. Ob die Fotos tatsächlich den Beschwerdeführer abbilden und unter welchen Umständen diese entstanden seien, sei auch nicht gesichert. Abschliessend werde auf die Unterschrift des Beschwerdeführers verwiesen. Es sei offensichtlich, dass er über exzellente Kenntnisse der tibetischen Schriftsprache und deren äusserst komplizierte Grammatik verfüge. Daraufhin deute auch seine Kalligraphie. Auch dies bestätige die Schlussfolgerung, dass er eine gute Schulbildung – im Exil – genossen habe und nicht, wie er behaupte, bis vor kurzem in einem nomadischen Umfeld fernab der Zivilisation gelebt habe. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Fotos wirklich zu jener Zeit in Tibet aufgenommen worden seien und zu 100% er es sei, der auf dem Bild ersichtlich sei. Als Tibeter kenne er die tibetische Sprache

D-310/2015 wie auch die Schrift. Dies zu beherrschen sei etwas vom Wichtigsten für einen Tibeter. Sein ganzes Wissen habe er zu Hause erlernt. 4.5 In der Stellungnahme zum Ergebnis des Forensischen Instituts Zürich hielt die Vorinstanz fest, es werde nicht die ethnische Zugehörigkeit beziehungsweise der Ursprung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, sondern seine Sozialisierung in Tibet. In der Tat würden die zwei Fotos verdeutlichen, dass es sich bei ihm nicht um einen in der Einöde lebenden Nomaden handle. Es sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos zu Besuch in Tibet weile. Er trage eine moderne Brille und sei modisch gekleidet (siehe auch das Kind). Hingegen seien die zwei weiteren Personen auf einer der Fotos aufgrund ihrer Kleidung eindeutig als einheimische Nomaden zu erkennen. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Fotos nicht als während eines Besuchs aufgenommene abgestempelt werden können. Diese Fotos seien während seiner Lebenszeit in Tibet geschossen worden. Die oberflächlichen Anschuldigungen seien wenig aussagekräftig. Menschen könnten je nach Geschmack, Hygiene- oder Modeanspruch und nach finanziellen Möglichkeiten alle sehr verschieden aussehen, auch wenn sie in der gleichen Umgebung wohnhaft seien. Dass sich sein Vater, welcher aus einer anderen Generation stamme, nicht gleich wie er kleide, sei wohl selbstverständlich. Auch habe er eine andere Beziehung zur Hygiene und zu modernen Accessoires. Das Mädchen, welches ihre Schafe hüte, arbeite für sie und stamme aus ärmeren Verhältnissen und könne nicht gleich gekleidet sein wie er oder sein Kind. Er sei ein Mensch, der viel Wert auf Hygiene lege und schöne Kleider möge. Zudem hätten sie viele Händler in der Nähe, die Kleider oder Brillen verkaufen würden. Sie hätten viele zwar alte, aber moderne Gegenstände im Angebot. Er habe viel Tauschhandel mit ihren Tierprodukten betrieben. Dass sein Kind ebenfalls modern gekleidet sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Es habe lediglich Hosen oder Socken an, die als "modern" gesehen werden könnten. Zudem habe es eine typische tibetische Jacke an. Die Tatsache, dass die Vorinstanz mit weiteren und neuen Erläuterungen zu seinen Fotos komme, finde er fragwürdig. Zuerst habe es mitgeteilt, dass er nicht wirklich klar identifizierbar sei mit der Person auf den Fotos. Nun komme der Sozialisierungsaspekt. Es scheine ihm so, als hätte das SEM einfach nach weiteren Argumenten gesucht. 5.

D-310/2015 5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hat das BVGer festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt – sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten seien. 5.2 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz einer asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2). 5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E- 3361/2014 E. 5.2.3).

D-310/2015 6. 6.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft desselben aus Tibet offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen. So hat der Beschwerdeführer Namen von Flüssen, Seen und Bergen (vgl. Akte A17/17 F13, F52, F116, F121, F124) genannt und Angaben zu Preisen (vgl. Akte A17/17 F126 f.) machen können. Ferner hat er Distanzen nicht in Kilometer angegeben, sondern in Relation zu anderen Ortschaften gestellt (vgl. Akte A17/17 F26), was darauf hinweist, dass die Angabe auf der persönlichen Erfahrung beruht. Auch dass der Beschwerdeführer einige Ortschaften genannt hatte (vgl. Akte A17/17 F15), welche gerade nicht mit einer einfachen Recherche verifiziert werden können, deutet darauf hin, dass er sich diese Information nicht aus dem Internet angeeignet hat. Gemäss einer internen Triage betreffend die Identitätskategorie stellte die Vorinstanz sodann selbst fest, es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land (vgl. Akte A5/1). Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen, zur Reise nach Nepal (von M._______ auf dem chinesischen Territorium bis nach N._______) zum weiteren Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht in B._______ aufgewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 2. Dezember 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Anhörungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. Akte A17/17 F31-F55, F105-F137). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise

D-310/2015 falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr überlassen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nicht mit einem separaten Schreiben das Ergebnis der im Rahmen der Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung mitgeteilt, beziehungsweise ihm das rechtliche Gehör gewährt. Ihm wurde auch nicht anlässlich der Anhörung mitgeteilt, welche seiner Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dessen wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die angeblichen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

D-310/2015 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-

D-310/2015 nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art.13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-310/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-310/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 D-310/2015 — Swissrulings