Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3091/2017
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (…).
D-3091/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ in der Subzoba C._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2014 und habe sich danach in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufgehalten. Am 31. Juli 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2015 wurde eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 21. März 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Gesuchsgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter bei D._______ gelebt und in E._______ mitgeholfen, ihr Vater habe im Militärdienst gedient. Im Juni (…) habe sie das Schuljahr in der 8. Klasse beendet. Zu ihren Gesuchsgründen gab sie an, im Juli (…) sei sie mit (…) von der E._______ nach Hause gekommen. Um 15 Uhr sei sie von zwei Soldaten abgeführt worden. Es sei ihr vorgeworfen worden, sie wolle illegal das Land verlassen. Man habe sie in einer unterirdischen Behausung festgehalten und geschlagen und habe ein Geständnis erzwingen wollen. Am nächsten Tag habe sie ein Soldat nach Hause gebracht, um sich zu waschen, da sie (…). Während der Soldat im anderen Raum gewartet habe, sei sie durch das Fenster geflohen und illegal zu Fuss nach Äthiopien gelangt. Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein ein. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 – eröffnet am 3. Mai 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im
D-3091/2017 Weiteren sei ihr der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung des Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. März 2018 reichte ihr Rechtsvertreter den Nachweis ihrer UNHCR-Registrierung in Äthiopien, einen Spitalaustrittsbericht sowie ein Kostenverzeichnis zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-3091/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei wegen des unbegründeten Verdachts der illegalen Ausreise festgenommen worden und habe unter einem Vorwand, sich waschen zu müssen, während eines unbeaufsichtigten Moments die Flucht ergriffen. Auf Beschwerdeebene machte sie zusätzlich geltend, sie befürchte, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der geltend gemachte Ausreisegrund der Beschwerdeführerin zufolge von unsubstanziierten Angaben und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin während der
D-3091/2017 Anhörung häufig weinte, was in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, und ihre Ausführungen auch weitere, unerwähnt gebliebene Realkennzeichen aufwiesen (etwa die Furcht vor einer Vergewaltigung, als sie mit einem Soldaten zum Haus zurückging). Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht angeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen. Dies trifft auf wesentliche Teile ihrer Angaben zu, etwa in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Festnahme, die weitgehend widerstandslos stattgefunden habe; erst auf Nachfragen hin brachte sie vor, (…) sei ihnen nachgelaufen und habe sich nach dem Grund erkundigt, sich jedoch ohne weitere Erklärungen von den Soldaten zurückschicken lassen. Ihre weiteren Aussagen hinsichtlich des Ortes, an dem sie festgehalten worden sei, weisen keine ausreichenden Detailkenntnisse auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben entstehen Zweifel an der geltend gemachten Festnahme. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund ihrer pauschalen Ausführungen, man habe sie dort geschlagen, um sie zu einem Geständnis zu zwingen. In der Beschwerde wird zwar zu Recht kritisiert, das SEM halte ihr einen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes des Abendessens vor. Sie erwähnte, sie habe um 21 Uhr Essen erhalten, woraufhin ihr das SEM zu Unrecht vorgehalten hat, sie habe zuvor den Zeitpunkt mit 18 Uhr angegeben. Dennoch erwecken ihre Schilderungen der Haft nicht den Eindruck, dass sie dies persönlich erlebt habe. Ihre Ausführungen über die Räumlichkeiten, die erlittenen Tätlichkeiten und Personen beschränkten sich auf wenige Sätze, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, sie habe dies persönlich erlebt. Dabei fällt das ausweichende Antwortverhalten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, wobei auch die wiederholten Nachfragen zu keiner substanziierten Darstellung führten. So wurde die Beschwerdeführerin wiederholt gebeten, genau zu schildern, was in der Haft passiert sei. Dabei blieben die Antworten jeweils pauschal. Sie sagte aus, sie sei geschlagen worden und habe sich geweigert, ein Geständnis abzulegen. Am nächsten Tag sei sie unter dem Vorwand, sich waschen zu müssen, zu ihrem Haus zurückgebracht worden. Auf die Aufforderung hin, mehr Details über den anschliessenden Aufenthalt in ihrem Haus und das Verhalten der anwesenden Personen preiszugeben, führte sie – wie in der Beschwerde aufgeführt – an, D._______ sei geschockt gewesen, habe geweint und hätte versucht, ihr etwas zu Essen zu geben, was der Soldat aus Zeitgründen verhindert habe. Auch schilderte sie, wie sie sich danach mit Kleidern und Wasser in die Küche begeben habe, um sich zu waschen. Jedoch reichen diese Ausführungen nicht aus, die anschliessende Flucht glaubhaft zu machen. So erscheint es unplausibel, dass sie zwar diesen unbeobachteten Moment zur Flucht nutzen wollte, jedoch, bevor sie aus
D-3091/2017 dem Fenster gesprungen sei, noch die Zeit gefunden habe, sich umzuziehen. Im Weiteren sagte sie aus, sie habe den Fluchtweg allein auf sich genommen und sei entlang eines Flusses gelaufen. Als sie Landwirte gesehen habe, habe sie gewusst, sie sei in Äthiopien angekommen (A20 F 135 -145). Anlässlich der BzP schilderte sie den Grenzübertritt hingegen so, als sei sie in Gesellschaft gewesen: „C’era un fiume pieno d’acqua che abbioamo attraversato, poi c’era una discesa. C’era dell’erba secca. Non so dire di più, non ho visto altro.“ (A9, S. 6). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des UNHCR vom 26. Juli 2017, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 19. Juli 2014 und dem 26. September 2015 im Lager von F._______ registriert war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus lässt sich in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, vor ihrer Ausreise von eritreischen Soldaten der illegalen Ausreise beschuldigt, festgehalten und misshandelt worden zu sein, nichts ableiten. Auch der ambulante Kurzaustrittsbericht des Spital G._______ vom 3. April 2016, demzufolge sie wegen (…) behandelt worden sei, ändert nichts daran, dass die Schilderungen ihrer Fluchtumstände unglaubhaft geblieben sind. Die Ablehnung ihres Gesuchs im Asylpunkt erfolgte demnach zu Recht. 6. 6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
D-3091/2017 6.2 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Festnahme wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise unglaubhaft (vgl. E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann sich mithin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise gesucht zu worden zu sein. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet ihre angebliche illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 8. 8.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren der Standpunkt vertreten, Personen, die im Alter der Beschwerdeführerin seien, müssten damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihr eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
D-3091/2017 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe glaubhaft gemacht hat, die ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Im Weiteren besitzt
D-3091/2017 (…) E._______, in der sie vor ihrer Ausreise mitgeholfen hat. Auch wenn der Kontakt zu D._______ selten geworden ist, hatten sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis und ist sie praktisch in dem Haus aufgewachsen. Entgegen der Angaben auf Beschwerdeebene ist daher davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr weiterhin auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnte. Zwar liegt ein Kurzaustrittsbericht eines Spitals vom 3. April 2016 im Recht, demzufolge sie wegen (…) behandelt wurde, doch ist ihren Angaben in der Anhörung vom 21. März 2017 zu entnehmen, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe (A20 F181). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art.
D-3091/2017 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von knapp 11 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Auch die Auslagen von ca. Fr. 20.– sind nicht zu beanstanden. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter, wie bereits in Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 festgehalten, auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem Rechtsbeistand ist somit ein Betrag von Fr. 1‘800.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3091/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘800.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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