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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2026 D-309/2026

26 janvier 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,775 mots·~19 min·3

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-309/2026

Urteil v o m 2 6 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026.

D-309/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2025 auf legalem Weg und gelangte gleichentags an den Flughafen Zürich. Dort wurde ihm bei der grenzpolizeilichen Kontrolle aufgrund erheblicher Zweifel am Aufenthaltsgrund und fehlender finanzieller Mittel die Einreise verweigert und die Wegweisung verfügt. In der Folge suchte er am (…) 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. B. Gleichentags bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Durch diese liess der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am (…) 2025 gewährten rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom (…) 2025 zur Einreiseverweigerung und der Zuweisung eines Aufenthaltsortes im Transitbereich des Flughafens Zürich Stellung nehmen. Darin liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, zumal nichts auf eine von einer schweizerischen abweichenden Zuständigkeit für das Asylverfahren hinweise. Im Übrigen sei die Unterbringung am Flughafen angesichts seiner seit Jahren bestehenden Depression psychisch sehr belastend. C. C.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe und ihm am 17. Oktober 2023 Schutz gewährt worden sei. C.b Infolgedessen ersuchte die Vorinstanz die (…) Behörden am (…) 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der (…). C.c Die (…) Behörden lehnten den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers gleichentags mit der Begründung ab, die Angabe der Schutzgewährung im EURODAC-Treffer sei unzutreffend. Sein Asylantrag sei durch das zuständige (…) rechtskräftig abgelehnt worden. Er sei am (…) 2023 in die Türkei ausgereist.

D-309/2026 D. Mit Verfügung vom (…) 2025 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. E. Mit Verfügung vom (…) 2025 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und hielt fest, er werde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Transitbereich des Flughafens Zürich. F. F.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) 2025 im Wesentlichen geltend, er habe von 2013 bis 2018 unter anderem in C._______ für (…) gearbeitet. Dabei habe er (…). Dies habe allerdings für (…) keine Konsequenzen gehabt. Vielmehr hätten diese von (…) erfahren, auf ihn Druck ausgeübt, ihn bedroht, eingeschüchtert und Mafialeute und Terroristen zu ihm geschickt. Aufgrund dessen leide er seit 2016 an chronischen Depressionen und sei in psychologischer Behandlung. Nach seiner Tätigkeit für (…) habe er als (…) gearbeitet. Im Jahr 2020 sei E., einer der (…) Männer, zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn mit Benzin übergossen und ihn so zu töten versucht. Daraufhin habe er diesen angezeigt. Der Angezeigte sei zwar kurz in Haft genommen aber gleichentags wieder freigelassen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei infolgedessen mit seiner Familie nach B._______ gezogen und habe dort Asyl beantragt. Nach Abweisung des Antrags seien er und seine Familie 2023 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt, in der Hoffnung, die Lage habe sich beruhigt. Nach wenigen Monaten sei er jedoch von seinen Gegnern aufgespürt und bedroht worden. Insgesamt hätten ihn nach seiner Rückkehr aus B._______ verschiedene Männer 12-13 Mal bedroht, zuletzt am (…) 2025. Bei der Polizei habe er in diesem Zusammenhang zweimal Anzeige erstattet. F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel ein: - Gesundheitsberichte in Kopie - Bildschirmfotos zu seiner psychischen Gesundheit

D-309/2026 - Bildschirmfotos von SMS-Nachrichten der Sozialversicherungsanstalt - Sozialversicherungsunterlagen in Kopie - Bildschirmfoto eines Ausschnitts der ersten Seite eines Gerichtsurteils - Bildschirmfotos von digitalen Nachrichten und Erklärungen dazu - ein Video - eine Telefonaufzeichnung G. Der Beschwerdeführer nahm am 6. Januar 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 Stellung. Darin hielt er im Wesentlichen fest, es gebe Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner (…) weiterhin in Lebensgefahr schwebe. Dies würden die eingereichten Beweismittel belegen. Er sei bedroht worden, um ihn mundtot zu machen. Dass (…) gezielt kritische Stimmen und Whistleblower verfolge, sei bekannt. Es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er zuwarte, bis sich eine Drohung verwirkliche. Zudem sei anzunehmen, die türkischen Behörden hätten Informationen über das Asylgesuch in der Schweiz erlangt. Da er im aktuellen Asylverfahren (…) enthüllt habe, sei das Risiko von schwersten Konsequenzen inklusive langjähriger Haft oder lebenslanger Verfolgung ernst zu nehmen und zu prüfen. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug seiner Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. I. Mittels Formularbeschwerde in türkischer Sprache samt Begründung in deutscher Sprache vom 14. Januar 2026 (Datum Übergabe an die Flughafenpolizei) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

D-309/2026 unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie allenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter ersuchte er darum, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde legte ein von ihm unterzeichnetes Schreiben seiner früheren Rechtsvertretung an die Vorinstanz – datiert auf den 5. Januar 2026 – bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2026 in elektronischer Form respektive am 21. Januar 2026 vollständig, das heisst inklusive der eingereichten Beweismittel vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde (der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) und weitere Abschnitte derselben sind auf Türkisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) verfasst. Angesichts des standardisierten Inhalts der Begehren, der auf Deutsch verfassten Beschwerdebegründung und

D-309/2026 des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet und die Beschwerde als formgültig erachtet werden. 1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht entzog und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht,

D-309/2026 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Daher könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Beim Versuch, ihn im Jahr 2020 anzuzünden, handle es sich um ein abgeschlossenes Ereignis, welches asylrechtlich nicht relevant sei, zumal er nach seiner ersten Flucht aus der Türkei freiwillig von B._______ in seine Heimat zurückgekehrt sei. Sodann seien die Bedrohungen im Nachgang zu seiner Tätigkeit (…) nicht von einer derartigen Intensität gewesen, dass sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Zudem erstaune es, dass die Drohungen nicht umgesetzt worden seien, obwohl die Bedrohenden sehr mächtige Personen seien und über wichtige Informationen verfügen würden. Im Zusammenhang mit den Drohungen habe der Beschwerdeführer sich zweimal an die Polizei gewandt. Beim ersten Mal habe die Polizei die Personen, die ihn bedroht hätten, angerufen, worauf die Drohungen aufgehört hätten. Eine andere Person habe jedoch begonnen, ihn zu bedrohen. Er habe indessen keine Anzeige machen wollen. Beim zweiten Mal habe er bei der Polizei eine Anzeige aufgegeben. Das Verfahren sei nun bei der Staatsanwaltschaft hängig. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden ihre Schutzpflicht wahrnehmen würden. Falls er Nachteile von Sicherheitskräften erhalten habe, sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich an eine übergeordnete Stelle gewandt hätte. Seinen Aussagen seien zudem keine konkreten Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr zu entnehmen. Er erwarte einerseits alles, was er sich vorstellen und was er sich nicht vorstellen könne. Andererseits gehe er nicht davon aus, dass man ihn sofort festnehmen würde. Auch objektiv gesehen seien zu wenig hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei Personen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Entsprechend sei eine asylrechtlich relevante

D-309/2026 begründete Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit zu verneinen. An diesen Ausführungen vermöchten weder die Beweismittel noch die Stellungnahme vom 6. Januar 2026 etwas zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte hauptsächlich eingewandt, er sei auch nach seiner Ankunft in der Schweiz bedroht worden. Bei einer Rückkehr würde er erneut von denselben Personen ins Visier genommen, ohne dass er wirksamen Schutz von staatlichen Personen erhalten würde. Sodann sei nicht nur er, sondern auch seine Familie gefährdet. Sein psychischer Zustand würde sich zudem verschlechtern, seine Behandlung unterbrochen und seine Gesundheit ernsthaft gefährdet werden. 6. 6.1 Die umfangreichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung können vollumfänglich bestätigt werden. Da in der Beschwerde diesen nichts Wesentliches entgegengehalten wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen und mit den nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. 6.2 Es wird zwar als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis 2018 für (…) und bis 2020 als (…) tätig war, mehrmals von Personen bedroht wurde, und er seit 2016 an einer Depression leidet, weshalb er sich in der Türkei in Behandlung befand. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist indessen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Tätigkeiten respektive aus anderen Gründen befürchten müsste, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. 6.3 Vorauszuschicken ist, dass die Vorbringen bezüglich der Ereignisse vor 2020 in Deutschland offensichtlich zu einem negativen Entscheid geführt haben und der Beschwerdeführer in der Folge im Jahr 2023 freiwillig in die Türkei zurückkehrte. Die bis dahin erlittenen Drohungen gegen den Beschwerdeführer und insbesondere auch der geltend gemachte Mordversuch durch E. im Jahr 2020 waren damit für die Ausreise in die Schweiz nicht kausal und sind damit asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit seiner Rückreise im Jahre 2023 und seiner erneuten Ausreise Ende 2025 asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hatte, solche zu erleiden. Dabei macht der Beschwerdeführer

D-309/2026 insbesondere geltend, ihm drohten ernsthafte Nachteile von Dritten, die allerdings hohe Machtpositionen innehätten, weshalb ihm staatlicher Schutz verwehrt bleibe. Diesbezüglich ist aber immerhin zu erwähnen, dass die Polizei die Anzeigen des Beschwerdeführers offenbar entgegennahm und dafür sorgte, dass die bedrohende Person ihn nicht mehr bedrohte respektive ein Verfahren gegen den Drohenden eröffnet wurde. Insofern kann den Beschwerdevorbringen, wonach die Beamten nichts unternommen hätten, nicht zugestimmt werden. Ob dem Beschwerdeführer jedoch darüber hinaus wirksamer staatlicher Schutz gewährt worden wäre, kann an dieser Stelle unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offenbleiben. 6.5 Der Beschwerdeführer verblieb nach seiner Rückkehr aus Deutschland über zwei Jahre im Heimatstaat und ging dabei zusammen mit seiner Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nach. Bereits nach wenigen Monaten hätten seine Gegner von seiner Rückkehr in die Türkei gewusst. Zwar sei er in dieser Zeit 12-13 Mal bedroht worden, die Drohungen sind jedoch offenbar in all den Monaten nie in die Tat umgesetzt worden. Angesichts dessen, dass die Gegner angeblich hohe Machtpositionen innehaben, wäre davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden wäre, wenn ein entsprechendes Interesse tatsächlich bestanden hätte. Das Gericht vermag deshalb in Übereinstimmung mit dem SEM keine objektiven Gründe zu erkennen, die eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen als begründet erscheinen lassen würden. 6.6 Daran vermögen auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Die geltend gemachten Drohnachrichten können diesbezüglich nicht als genügend intensive Übergriffe qualifiziert werden. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, seit Jahren aufgrund seiner (…) an chronischen Depressionen zu leiden und deswegen in der Türkei behandelt worden zu sein. Ohne die Auswirkungen dieser Krankheit auf den Beschwerdeführer verkennen zu wollen, war er offensichtlich nichtsdestotrotz in der Lage, als (…), als (…), für das Unternehmen seiner Ehefrau und als (…)-Übersetzer zu arbeiten. Ihm war somit ein menschenwürdiges Leben möglich. 6.7 An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen, die Ausführungen im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 5. Januar 2026 und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

D-309/2026 Insbesondere findet das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko, bei einer Rückkehr körperliche Gewalt, willkürliche Inhaftierung und schwere Repression zu erleiden, in den Akten keine Stütze. Weiter lässt sich aus dem eingereichten Video wegen der verminderten Aufnahmequalität kaum etwas erkennen. Es vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers daher nicht zu belegen. Gleiches gilt in antizipierter Beweiswürdigung auch für die eingereichte, undatierte Audiodatei, in welcher eine unbekannte, wohl türkisch sprechende Frau, die sich ein emotionales Wortgefecht mit einem Mann liefert, und ein weiterer, ruhig sprechender Mann zu hören sind. Aus diesem Grund kann auf eine Übersetzung der Audiodatei verzichtet werden. Auch der eingereichte Teil einer Urteilsseite vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Vielmehr wäre dies ein weiterer Beweis für die Schutzwilligkeit der Behörden. Dieses Beweismittel wirft aber auch gewisse Fragen auf, zumal es im betreffenden Verfahren offenbar um eine Bedrohung durch eine Waffe gehe. Eine solche Bedrohung ist hingegen nicht aktenkundig. 6.8 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Es liegen den Akten ebenso keine konkreten Hinweise darauf vor, er müsse künftig befürchten, in der Türkei asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden – auch nicht aufgrund des Asylverfahrens in der Schweiz, zumal in den Akten nichts dafürspricht, die türkischen Behörden hätten davon erfahren. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach

D-309/2026 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. 8.3 8.3.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

D-309/2026 8.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte insbesondere zutreffend fest, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr wieder im Reinigungsunternehmen seiner Ehefrau und als Übersetzer arbeiten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er leide unter Hoffnungslosigkeit, Angststörungen und einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit, ist festzuhalten, dass er in der Türkei in jahrelanger Behandlung seiner chronischen Depression war. Da die psychiatrische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, wäre ihm die Behandlung respektive Weiterbehandlung seiner psychischen Probleme wohl erneut zugänglich. Somit deutet – entgegen der Beschwerdeausführungen – im Fall einer Rückkehr nichts auf eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Daran dürften die in türkischer Sprache verfassten Beweismittel betreffend seinen Gesundheitszustand nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), 8.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Auf die beantragte Anweisung an die Vorinstanz, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei bis zum Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, ist aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht im Übrigen keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervor.

D-309/2026 11. Ebenfalls ist im vorliegenden Entscheid nicht weiter darauf einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz Einreisebewilligung vom (…) 2025 offenbar weiterhin im Transitbereich des Flughafens aufhält. Aus den Akten lässt sich nicht ableiten, weshalb der im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführer von seinem Einreiserecht nicht Gebrauch gemacht hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war dieser Umstand aber nicht, zumal dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Die Einreisebewilligung für die Dauer des Asylverfahrens ist aber jedenfalls mit dem vorliegenden abschliessenden Entscheid und der darin verfügten Wegweisung als gegenstandlos zu erachten. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-309/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Flughafenpolizei Zürich und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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