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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2015 D-3087/2015

21 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,653 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3087/2015

Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Bodenmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

D-3087/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (letztmals) am 28. März 2015 verliess und über Ungarn sowie Deutschland am 30. März 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 9. April 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die Beschwerdeführerin dabei unter anderem vorbrachte, sie habe das erste Mal am 28. Dezember 2014 versucht, in die Schweiz zu reisen, wo ihr Verlobter B._______ (ZEMIS-Nr. […]) wohne, mit welchem sie schon seit fünf Jahren eine Beziehung führe, dass sie jedoch in Ungarn aufgegriffen und dazu gezwungen worden sei, etwas (vermutlich ein Asylgesuch; Anmerkung des Gerichts) zu unterschreiben, dass sie in Ungarn eine Nacht in einem Gefängnis respektive einem Heim festgehalten worden sei, dass sie nach ihrer Freilassung nach Kosovo zurückgekehrt sei, weil sie kein Geld mehr gehabt habe, um in die Schweiz zu fahren, dass es in Ungarn "sehr schlecht" gewesen sei, dass es dort kalt gewesen sei, sie sehr wenig zu essen bekommen habe und die Frauen zusammen mit den Männern in einem Raum untergebracht gewesen seien, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde und sie dabei hauptsächlich geltend machte, sie habe in Ungarn nichts zu suchen und sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Verlobten zu heiraten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-3087/2015 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Zivilstandsamtes C._______ vom 23. April 2015 mit dem Betreff "Vorbereitung der Eheschliessung" beilag, dass auf die Beschwerdevorbringen und das eingereichte Schreiben – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um

D-3087/2015 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

D-3087/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 29. Dezember 2014 in Ungarn aufgegriffen worden war und in diesem Mitgliedstaat einen Tag später um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 17. April 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. April 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführerin an der BzP zwar vorbrachte, in Ungarn kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. Akten SEM A 5/13 S. 7), dieser Behauptung allerdings der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Systems entgegensteht, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, Ende Dezember 2014 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-3087/2015 dass somit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Anwesenheit des Verlobten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns ändert, zumal weder Art. 9 noch Art. 10 Dublin-III-VO vorliegend anwendbar ist, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin gemäss ZEMIS nämlich nicht Begünstigter internationalen Schutzes ist und (aktuell) auch nicht internationalen Schutz in der Schweiz beantragt hat, dass er darüber hinaus nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g erstes Aufzählungszeichen Dublin-III-VO gilt, da keine dauerhafte Beziehung vorliegt, die bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin- Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

D-3087/2015 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu den Aufnahmebedingungen in Ungarn in der angefochtenen Verfügung sodann – nach ausführlichen Erwägungen – zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet sei, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass in der Beschwerde den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen denn auch nichts entgegengehalten wird, dass die Beschwerdeschrift lediglich Ausführungen zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten enthält, dass im Zusammenhang mit der Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich willkürlich und rechtswidrig gehandelt, indem sie verkannt habe, dass vorliegend von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat (vgl. zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts: FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 zu Art. 17), dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),

D-3087/2015 dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten vorliegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter – angeblich wegen des Widerstandes ihres Vaters, der ihr im Falle einer Heirat mit dem Tod gedroht haben soll – noch nie gemeinsam gewohnt respektive einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, dass es sich sodann bei den teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin führe trotz des Widerstandes ihrer Familie schon seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung mit ihrem Verlobten, dieser habe sie "wenn immer möglich" in der Heimat besucht und habe telefonisch Kontakt zu ihr gehabt, um unsubstanziierte und unbelegte Behauptungen handelt, dass nach dem Gesagten nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere die Behauptung, ihr Verlobter sei bereit, für sie zu sorgen, sowie das Vorbringen, sie hätten bereits auf dem zuständigen Zivilstandsamt vorgesprochen (vgl. auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben) – nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind, selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter – wie in der Beschwerde behauptet – bereits diese Woche die für die Eheschliessung erforderlichen Papiere beim zuständigen Zivilstandsamt einreichen können, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass die Beschwerdeführerin den Ausgang ihres Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann, dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV

D-3087/2015 Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

D-3087/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3087/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Sandra Sturzenegger

Versand:

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