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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2007 D-3083/2007

10 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-3083/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Scherrer, Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Benin, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt und Notar, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Benin aus dem Dorf B._______ (im Südwesten von Benin) – am 12. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 17. Oktober 2005 vom BFM kurz befragt und am 28. November 2005 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei betreffend seine Herkunft angab, zwar stamme sein Vater ursprünglich aus Nigeria und seine Mutter ursprünglich aus Togo, er sei aber ein Staatsangehöriger von Benin, da er dort geboren und aufgewachsen sei (vgl. act. A1, Ziff. 1.6 und Ziff. 12, sowie A8, S. 15 unten), dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im September 2005 verlassen, da er befürchtet habe, er werde – wie schon sein Vater, sein Bruder und seine Mutter – von seinem Onkel umgebracht, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, seine Familie habe in B._______ eine Palmölplantage besessen, wo auch sein Onkel eine Palmölplantage besitze, die Plantage seiner Familie sei jedoch besser gewesen, als jene des Onkels, dass mutmasslich aus diesem Grund sein Vater im Jahre 2002 vom Onkel anlässlich einer Tauffeier vergiftet worden sei, dass die Familie nach diesem Ereignis nicht zur Polizei, sondern zum Quartierchef gegangen seien, welcher aber Angst gehabt habe, da der Onkel viel von Voodoo verstehe, dass der Onkel nach dem Tod des Vaters ihre Plantage für sich beansprucht und ihnen das Betreten derselben verboten habe, dass sein Bruder im Jahre 2004 an einem Schlangenbiss gestorben sei, nachdem er sich trotzdem auf ihre Plantage begeben habe, dass seine Mutter im Jahre 2005 an Schwellungen der Hände gestorben sei, nachdem sie den Onkel im Streit geohrfeigt habe, dass der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen – nach dem Tod seiner Angehörigen durch Voodoo – in B._______ bei einem Heiler gewohnt habe, dass ihm dort eines Nachts im Traum sein Vater erschienen sei und ihm zur Flucht ausser Landes geraten habe, da sein Onkel auch ihn eliminieren wolle, um endgültig an die Plantage der Familie zu gelangen, dass er sich daraufhin noch in der gleichen Nacht auf den Weg gemacht habe, um Benin zu verlassen, worauf er per Anhalter nach C._______ gelangt sei, von wo er mit einem Schiff Italien und anschliessend mit der Eisenbahn die Schweiz erreicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 – eröffnet am 27. April 2007 – in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,

3 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 8. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, handle es sich bei Benin um einen verfolgungssicheren Staat, und mit seinen offensichtlich unglaubhaften Vorbringen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das BFM ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsanwalt – am 3. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, respektive die Sistierung des angeordneten Wegweisungsvollzuges und die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und geltend machte, aufgrund der Vorkommnisse, die zum Tod seiner Angehörigen geführt hätten, habe auch er den Tod befürchtet, und da er zudem von schlimmen Träumen geplagt worden sei, welche seine Furcht noch verstärkt hätten, habe er keinen anderen Weg gesehen, als seinen Heimatstaat zu verlassen, dass er im Weiteren angab, er werde demnächst eine Schweizer Staatsangehörige heiraten, der gemeinsame Heiratswunsch sei beim zuständigen Zivilstandsamt deponiert und das zivilstandsamtliche Vorbereitungsverfahren sei am Laufen, dass er diesbezüglich geltend machte, er werde nach seiner Heirat, und damit in Kürze, Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung haben, weshalb eine Ausreise innert der ihm vom BFM angesetzten Ausreisefrist bis zum 23. Mai 2007 unverhältnismässig, mithin unzumutbar wäre, weshalb sein Aufenthalt nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

4 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK], 2004 Nr. 34, S. 240 f., Erw. 2.1.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat Benin mit Beschluss vom 8. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007, zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen ist, dieser Umstand jedoch einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht entgegen steht (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 6), dass demnach die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass aufgrund der Akten – im Sinne der Erwägungen des BFM – festzustellen ist, dass

5 der Beschwerdeführer mit seinen offensichtlich unglaubhaften Vorbringen die Vermutung fehlender Verfolgung nicht zu widerlegen vermag, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als haltlos zu erkennen sind, da die behaupteten Nachstellungen von Seiten eines Onkels, welcher seine Angehörigen mittels Voodoo umgebracht habe, vorab plakative Elemente aufweisen, durchwegs oberflächlich sind und sich als insgesamt nicht nachvollziehbar erweisen, dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass demzufolge – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung erkennbar sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – zurzeit weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142. 311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen dem Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen steht, dass die geltend gemachten Heiratspläne auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da eine Heirat durch einen allfälligen Wegweisungsvollzug nicht verunmöglicht würde und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorbereitungsverfahren in seinem Heimatstaat abzuwarten, dass im Übrigen – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – kein Anlass zur Annahme besteht, die beabsichtigte Eheschliessung stehe kurz bevor, sondern davon auszugehen ist, es würden erst administrative Vorbereitungen laufen, welche gegebenenfalls noch Monate in Anspruch nehmen können, da der Beschwerdeführer weiterhin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und sich zudem seine Angaben zu seiner Person gegenüber dem Zivilstandsamt von jenen im Asylverfahren teils deutlich

6 unterscheiden (vgl. Beschwerdebeilage 5), dass im Übrigen im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, gesunder Mann, der über eine abgeschlossende Schulbildung verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und auch die allgemeinen Verhältnisse in Benin nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass vorliegend schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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