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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2023 D-3082/2023

5 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,967 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3082/2023

Urteil v o m 5 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Selina Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023 / N (…).

D-3082/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 11. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 21. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 6. April 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zu einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, über mehrere Länder – darunter Kroatien – in die Schweiz gelangt zu sein. Ausser in Kroatien habe er auch noch in Slowenien Kontakt mit den Behörden gehabt. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, aber weiterreisen können. Er habe nie beabsichtigt, in Kroatien zu bleiben. Er sei dort schlecht behandelt worden. Es sei sogar in die Luft geschossen worden, woraufhin alle geflohen seien. Dort im Wald habe er auch seine Identitätsdokumente verloren. Er habe mit dem Zug nach Zagreb reisen wollen, sei aber von der Polizei aufgegriffen und für eine Woche inhaftiert worden. Er habe nur einmal am Tag Brot zum Essen erhalten und sitzend am Boden neben den Toiletten und Duschen schlafen müssen. Er habe dann ein Dokument erhalten, welches ihn verpflichtet habe, Kroatien innert 24 Stunden zu verlassen und sei zu einem Bahnhof gebracht worden. In medizinischer Hinsicht sei er gesund und fit, jedoch psychisch angeschlagen und aufgrund der ungewohnten Situation gestresst. B. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.

D-3082/2023 C. Auf Nachfrage liess Medic-Help am 16. Mai 2023 der Vorinstanz das medizinische Verlaufsblatt des Beschwerdeführers zukommen und erklärte, dass aktuell keine Arzttermine ausstehend seien. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 – eröffnet am 22. Mai 2023 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichten Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von seiner Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet

D-3082/2023 des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Hinweis auf die kroatische Landesverweisung weiter abzuklären und in ihre Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz habe es versäumt zu prüfen, ob der Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren in Kroatien gewährleistet sei.

D-3082/2023 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Dublin-Gespräch konkret geltend, er habe von den kroatischen Behörden ein Dokument ausgehändigt bekommen, wonach er das Land innert 24 Stunden zu verlassen habe (vgl. act. SEM […]-15/3, S. 2). Das Dokument reichte er nicht zu den Akten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es allerdings naheliegend, dass es sich bei diesem Dokument nicht um eine eigentliche (strafrechtliche) Landesverweisung, sondern um eine blosse (ausländerrechtliche) Wegweisungsverfügung – mutmasslich gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – handelte. Eine solche wird gegen Personen ausgesprochen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2953/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben nicht die Absicht, in Kroatien zu bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch den kroatischen Behörden ausdrücklich oder konkludent mitgeteilt hat, auf die Durchführung des Asylverfahrens in Kroatien verzichten zu wollen. Damit fehlte es ihm an einem legalen Aufenthaltsstatus, was zum Erlass der Wegweisungsverfügung geführt haben dürfte. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Landesverweisung bestehen dagegen keine. Der mögliche Erlass einer Wegweisungsverfügung durch die kroatischen Behörden steht einer Überstellung in dieses Land nicht entgegen. Das SEM durfte deshalb darauf verzichten, sich explizit dazu zu äussern und entsprechende Abklärungen zu treffen. 4.3 Weiter hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit dem Zugang zu einem korrekten Asylverfahren in Kroatien hinreichend befasst und auf wirksame Rechtsmittel im Falle einer mangelhaften Durchführung hingewiesen (vgl. act. SEM […]-24/18, S. 5). Der angefochtenen Verfügung sind ausserdem Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Polizei, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, sich gegen unkorrektes Verhalten einzelner Beamter zu wehren. Weiter ist festzustellen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht hervorgeht, er habe Gewalt gegen seine Person erlebt oder sei Opfer von Push-backs geworden.

D-3082/2023 4.4 Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht diesbezüglich lediglich geltend, Kroatien sei nie sein Zielland gewesen (vgl. act. SEM […]-15/3, S. 2). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist indes ohnehin insoweit irrelevant, als dass bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023). 5.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die

D-3082/2023 Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zurzeit bestehen weder im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 5.4.3 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). 5.4.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-

D-3082/2023 siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von den kroatischen Behörden schlecht behandelt worden. Namentlich habe er während der einwöchigen Inhaftierung nur einmal täglich Brot erhalten und habe neben den Duschen und Toiletten sitzend schlafen müssen. 5.5.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Eine allfällige kroatische Wegweisungsverfügung steht einer Überstellung des Beschwerdeführers in dieses Land nicht entgegen, da die kroatischen Behörden gleichwohl zur Durchführung beziehungsweise zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens verpflichtet sind. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Weiter lassen die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem einwöchigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen kann. Demnach erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des uneingeschränkten Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Kro-

D-3082/2023 atien einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) und der entsprechende Subeventualantrag ist abzulehnen. Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-3082/2023 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Vollzugsbehörden seien mittels superprovisorischer Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3082/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

Versand:

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