Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3082/2015
Urteil v o m 1 8 . April 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
D-3082/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und stammt aus Syrien. Er gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 16. Mai 2012 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Februar 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er einem Cousin bei der Desertion geholfen habe und deswegen behördlich gesucht werde. C. Mit Verfügung vom 10. April 2015 (Eröffnung am 13. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A8, A15, A17, A23, A28, A29 und A36 (interner Antrag) zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. Überdies sei Einsicht in die Akten zweier Cousins (B._______[N {…}] und C._______ [N {…}]) zu
D-3082/2015 gewähren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Hinsichtlich des Antrags auf Einsicht in die Asylakten der Cousins wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer entsprechenden Einwilligungserklärung angehalten. F. Am 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein, woraufhin das Gericht der Vorinstanz unter Hinweis auf das Beizugsdossier eines Cousins (B._______) am 9. Juni 2015 die Gelegenheit zur Vernehmlassung gab. G. Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Einwilligungserklärungen seiner Cousins ein. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und dem Beizugsdossier des Cousins B._______. Am 15. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten der Cousins und um Erstreckung der Frist zur Replik. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die wesentlichen Akten des Cousins B._______ gegeben, während das Gesuch um Einsicht in die Akten des Cousins C._______ abgewiesen wurde, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch den Cousin vertritt und daher von hinreichender Aktenkenntnis auszugehen ist. Gleichzeitig wurde die Frist zur Replik erstreckt. J. Mit Replik vom 14. August 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
D-3082/2015 K. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 verwies der Beschwerdeführer auf die Asylgewährung im Verfahren des Cousins B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006
D-3082/2015 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Kurde und Ajnabi sei und in D._______, in der Nähe der Stadt E._______, Provinz F._______ (Syrien), geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am (…) Februar 2007 sei er aufgrund einer beabsichtigten Teilnahme am Newroz-Fest respektive der Zugehörigkeit zu einer Tanzgruppe festgenommen und bis zum (…) Mai 2007 inhaftiert worden. Nach
D-3082/2015 der Haftentlassung habe man ihn informiert, dass er aus der Schule ausgeschlossen worden sei. Im Jahre 2011 sei er während 15 Tagen in Haft gewesen, da er ein Bild von Z._______ als Hintergrundbild seines Mobiltelefons verwendet habe. Am (…) 2011 sei er wiederum verhaftet und für eine Woche inhaftiert worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe. Anfang Februar 2012 habe er seinem Cousin B._______, der Oberleutnant beziehungsweise Raqib (Feldweibel) bei einer Spezialeinheit gewesen sei und eine Schusswunde erlitten habe, bei der Flucht aus dem Militärdienst geholfen, indem er ihm für etwa einen Monat Unterschlupf gewährt habe. Nachdem ihn am 1. März 2012 ein anderer Cousin (C._______) gewarnt habe, dass sich ein Fahrzeug der Sicherheitsbehörden im Dorf befinde, habe er das Haus zusammen mit dem verletzten Cousin verlassen. Von einer nahegelegenen (…) hätten sie beobachtet, wie beim Beschwerdeführer zuhause ein Auto vorgefahren sei, aus welchem Männer ausgestiegen seien, welche sich mit Handzeichen verständigt hätten. Daraufhin seien er und sein Cousin zu einem Verwandten des Letzteren geflohen. Anschliessend habe er sich bei seinem Onkel in G._______ aufgehalten und sei schliesslich im April 2012 in die Türkei gelangt. Als Beweismittel reichte er einen Ausweis für Ajnabi sowie ein Schreiben des Cousins B._______ ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, Grund für die Festnahme im Februar 2007 sei die Teilnahme am Newroz-Fest gewesen, während er in der Anhörung die Zugehörigkeit zu einer Tanzgruppe als Haftgrund genannt habe. Auf Vorhalt habe er diese Unstimmigkeit dahingehen zu erklären versucht, dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. In der BzP habe er den Dienstgrad des Cousins mit Oberleutnant angegeben, während er in der Anhörung von Grad "Raqib" gesprochen habe. Obwohl er in der Anhörung angeben habe, ziemlich sicher zu sein, dass der Cousin Raqib sei, habe er weder das Rangabzeichen beschreiben noch die Waffengattung nennen können, was er dahingehend zu erklären versucht habe, dass sein Cousin ihm den Dienstgrad genannt habe. Weiter seien auch die Angaben zur Verletzung des Cousins widersprüchlich, indem er in der BzP von einer Kugel im linken Arm und in der Anhörung von einer Verletzung der rechten Hand respektive einer heftigen Verletzung am rechten Arm gesprochen habe. Darauf angesprochen habe er angegeben, sich bereits in der BzP dahingehend geäussert zu haben und "Hand" und "Arm" würde für ihn dasselbe bedeuten. Das Bestätigungsschreiben des Cousins besitze
D-3082/2015 keinen Beweiswert, da es weder geeignet sei, die angebliche Desertion des Cousins noch das gemeinsame Versteckthalten beim Beschwerdeführer zuhause noch die Gefährdung des Beschwerdeführers zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, wieso er die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt habe, erwidert, er habe dies getan, seinem Ersuchen sei jedoch nicht entsprochen worden. Den Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufend habe er ergänzt, den Antrag nicht persönlich, sondern über seinen Vater gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Syrien ein als Ausländer registrierter Kurde. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, solche die als Ausländer registriert seien (Ajnabi) und schliesslich die nicht registrierten Kurden (Maktumin). Die Ajnabi, welchen der Beschwerdeführer angehöre, würden jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht kollektiv verfolgt. Zudem hätten Ajnabi gemäss präsidialem Dekret die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben, während die Maktumin weiterhin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien. 4.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem in diverse Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe kein Beweismitteldossier erstellt, obwohl ein Ausweis für Ajnabi sowie ein Bestätigungsschreiben eingereicht worden seien. Dadurch werde die Aktenführungspflicht verletzt. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem das Bestätigungsschreiben des Cousins als untaugliches Beweismittel qualifiziert worden sei, ohne es überhaupt zu würdigen. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass aktiv nach ihm gesucht und sein Vater nach seinem Verbleib befragt worden sei. Die angefochtene Verfügung erwähne ferner nicht, dass sich zwei Cousins sowie deren Angehörige in der Schweiz aufhalten würden. Das Nicht-Beiziehen der Asyldossiers der Cousins stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht dar, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers direkt mit derjenigen seiner Cousins zusammenhänge. Das SEM beschränke sich darauf, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu behaupten. Diesbezüglich wären jedoch zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung angezeigt gewesen. Das SEM habe zwischen BzP und Anhörung rund zwei Jahre verstreichen lassen, wodurch die Abklärungs-
D-3082/2015 pflicht verletzt worden sei. Schliesslich habe sich das SEM nicht zur Kollektivverfolgung der Kurden geäussert, weshalb die angefochtene Verfügung ebenfalls aufzuheben sei. Die Schilderungen der Festnahme im Jahre 2007 seien nicht widersprüchlich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP lediglich eine vereinfachte Darstellung abgegeben. Dafür, dass es bei seinen Aussagen in der BzP zu einer missverständlichen Protokollierung gekommen sei, spreche auch, dass er in der Anhörung die Feststellung in der Frage 62, wonach er ausgesagt habe, nach dem Newroz-Fest festgenommen worden zu sein, spontan dahingehend korrigiert habe, dass sich die Festnahme vor den Feierlichkeiten ereignet habe. Die Tanzgruppe habe sich auf das Newroz-Fest vorbereitet, so dass offenkundig ein enger Zusammenhang zwischen dem Fest und der Verhaftung bestehe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Dienstrang seines Cousins geäussert, sei unzutreffend. So habe er seine Angabe in der BzP, wonach der Cousin Oberleutnant sei, in der Anhörung spontan dahingehend verbessert, dass er Raqib sei, was er von seinem Cousin erfahren habe. Da er selbst keinen Militärdienst geleistet habe, könne nicht verlangt werden, dass er über Rang, Grad und Waffengattung zweifelsfreie Angaben machen könne. Bei den Schilderungen der Verletzung des Cousins in der BzP und der Anhörung sei es – wie bereits bei der Festnahme im Jahre 2007 – zu Missverständnissen gekommen und Fehler bei der Übersetzung und Protokollierung könnten nicht ausgeschlossen werden. Zwischen dem Zeitpunkt der Verletzung des Cousins und der Anhörung seien überdies über zwei Jahre vergangen und der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit versucht, sein Trauma zu vergessen, so dass eine Verwechslung bei der Beschreibung nachvollziehbar sei. Ohnehin handle es sich bei der Frage, ob die Verletzung am rechten oder linken Arm gewesen sei, um keinen entscheidrelevanten Punkt. Umgangssprachlich werde in Kurmanci nicht zwischen Arm und Hand unterschieden, was auch aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 167 der Anhörung ersichtlich werde. Das SEM führe aus, dass gemäss seinen Erkenntnissen Anträge auf die syrische Staatsbürgerschaft persönlich zu stellen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung jedoch ausführlich erklärt, welche Schritte er und sein Vater unternommen hätten. Das SEM belege seine Behauptung nicht weiter, was ein willkürliches Vorgehen darstelle. Es müsse zwingend Einsicht in die entsprechende Quelle gewährt werden.
D-3082/2015 Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal inhaftiert worden und habe an einer Demonstration teilgenommen, so dass anzunehmen sei, dass er für die Behörden als Regimegegner gelte. Spätestens aber nachdem er seinem Cousin bei der Desertion geholfen habe und gemeinsam mit diesem geflüchtet sei, werde er sicherlich als Regimegegner betrachtet. Da er Kurde und Ajnabi sei und sein Land illegal verlassen habe, drohe ihm bereits bei der Einreise eine asylrelevante Verfolgung. Schliesslich drohe ihm als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe auch eine Kollektivverfolgung durch islamistische Gruppierungen, insbesondere den Islamischen Staat (IS). Diese asylrelevante Verfolgung sei religiöser, ethnischer und politischer Natur, da die Kurden für den IS Ungläubige mit fremder Ethnie, Zerstörer ihrer politischen Ziele sowie "Freunde des Teufels" seien. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN- HCR) habe festgestellt, dass es seit Oktober 2013 zu einer dramatischen Verschlechterung der Lage in Syrien gekommen sei. Es brauche sehr wenig, um von einer Konfliktpartei als Feind wahrgenommen zu werden. Die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Schwelle sei daher tief anzusetzen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer Rückkehr mit ausführlichen Befragungen zu rechnen und es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass betreffend das Beizugsdossier des Cousins B._______ festzuhalten sei, dass B._______ den seit Mai 2012 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP vom 24. Juni 2014 nicht erwähnt habe. Er und der Beschwerdeführer würden sich zudem in diversen Punkten widersprechen. So hinsichtlich des Dienstgrades und der Einteilung von B._______, des Zeitpunkts und der Art der Schussverletzung und des Zeitpunkts der Begleitung des Beschwerdeführers nach H._______ beziehungsweise der Ausreise des Cousins in den Irak. 4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass zwar nicht der Cousin, jedoch seine Ehefrau den Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt habe. Das SEM beziehe sich erneut auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich des Dienstgrades und verkenne abermals, dass der Beschwerdeführer über keine militärischen Kenntnisse verfüge, was sich auch klar aus dem Anhörungsprotokoll ergebe. So habe ihm etwa der Begriff "Waffengattung" erklärt werden müssen. Auch hinsichtlich der Angaben zur Verletzung könne auf die Ausführungen in der Beschwerde verwie-
D-3082/2015 sen werden, wonach es im alltagssprachlichen Kurmanci keine unterschiedlichen Bezeichnungen für die Abschnitte des Armes gebe. An der Anhörung des Cousins sei es überdies zu Übersetzungsproblemen gekommen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer falsch verstanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung zeitlich knapp zwei Wochen früher verortet als der Cousin. Zwischen der Verletzung/Desertion des Cousins und der Anhörung des Beschwerdeführers würden jedoch zwei Jahre liegen, so dass nicht verwunderlich sei, wenn er sich nicht mehr an das exakte Datum erinnern könne. Das SEM habe das Verfahren ungebührlich verschleppt und müsse nun die Konsequenzen tragen; ansonsten würde es sich treuwidrig verhalten. Die Angaben hinsichtlich der Reise nach H._______ würden lediglich zwei Tage auseinanderliegen. 4.6 In seiner Eingabe vom 5. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das SEM seinem Cousin B._______ und dessen Ehefrau am 28. Januar 2016 Asyl gewährt habe. Damit stehe fest, dass die Aussagen des Cousins, welchem der Beschwerdeführer bei der Flucht geholfen habe, glaubhaft seien. B._______ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 18. Februar 2014 bestätigt. Es sei zu betonen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zeitlich vor denjenigen von B._______ getätigt worden seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch von einem weiteren Cousin (C._______) bestätigt. Selbst unter der Annahme, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, wäre ihm aufgrund einer Reflexverfolgungsgefahr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Die formellen Rügen, mit welchen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wurde, erweisen sich als unbegründet. Betreffend eine ungenügende Akteneinsicht kann auf die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 verwiesen werden, mit welcher dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A8 (Akten der Kantonspolizei I._______ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), A23 (Strafbefehl wegen illegaler Einreise) und A29 (Bestätigungsschreiben von B._______) gewährt wurde. Diese Aktenstücke, in welche das SEM zu Unrecht keine Einsicht gewährt hat, besitzen für den vorliegenden Fall jedoch eine eher untergeordnete Bedeutung, so dass der Mangel durch die Gewährung der Einsicht auf Beschwerdeebene und die Möglichkeit zu Stellungnahme als geheilt erachtet werden kann.
D-3082/2015 Der Einwand, das SEM hätte den Ajnabi-Ausweis und das Bestätigungsschreiben in einem Beweismittelumschlag ablegen müssen, geht fehl, zumal das SEM diese Dokumente ordnungsgemäss zu den Akten nahm und auch bei der Entscheidfindung berücksichtigte, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen es gehalten gewesen wäre, diese Dokumente in einem speziellen Umschlag abzulegen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das SEM habe das Bestätigungsschreiben zu wenig gewürdigt und wichtige Vorbringen nicht berücksichtigt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ansicht des SEM zum Beweiswert des Bestätigungsschreibens nicht teilt, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Inwiefern diese Beweiswürdigung stichhaltig ist, gilt es an anderer Stelle zu klären. Überdies hat das SEM die wesentlichen Sachverhaltsaspekte der Vorbringen in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Dass einzelne Feinheiten der Schilderungen nicht explizite Erwähnung fanden, begründet ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist zwar zutreffend, dass sich aus den Akten der Cousins des Beschwerdeführers wichtige Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewinnen lassen, zumal eines der Kernvorbringen des Beschwerdeführers direkt mit den Asylgründen der Cousins B._______ zusammenhängt, was spätestens nach Eingang des Bestätigungsschreibens klar ersichtlich war. Allerdings wurde dieser Mangel in der Sachverhaltsabklärung behoben, indem dem SEM wie auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Beizugsdossiers zu äussern. 6. 6.1 Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Dabei kann die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2007 wie auch die Verhaftungen aufgrund des Hintergrundbildes respektive der Demonstrationsteilnahme im Jahre 2011 offen bleiben, da das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Cousin bei der Desertion unterstützt zu haben, glaubhaft ist. 6.2 Es ist jedoch vorauszuschicken, dass sich die Glaubhaftigkeit nicht bereits aus dem Umstand erschliesst, dass dem Cousin B._______ aufgrund von Desertion Asyl gewährt worden ist. Denn allein daraus lässt sich nicht
D-3082/2015 ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit der Unterstützungshandlungen seitens des Beschwerdeführers schliessen. 6.3 Aus einer Analyse der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers und seiner Cousins ergeben sich denn auch gewisse Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. So führte B._______ in der BzP vom 24. Juni 2014 aus, dass er aufgrund eines Urlaubscheins habe nach Hause gehen und fliehen können (vgl. act. A4 S. 8 [N {…}]). Die Hilfeleistungen seitens des Beschwerdeführers respektive den fast einmonatigen Aufenthalt beim Beschwerdeführer erwähnt er nicht. Vielmehr führte er aus, er habe sich bis zu seiner Ausreise am 29. Februar 2012 an seinem Wohnort im Dorf J._______ aufgehalten (vgl. ebd. S. 4) und sei an diesem Tag alleine mit einem Personenwagen zur irakischen Grenze gefahren (vgl. ebd. S. 6). Schliesslich wies bereits das SEM darauf hin, dass der Cousin den Beschwerdeführer in der BzP auch sonst nicht erwähnte, was aufgrund der prominenten Hilfeleistung des Letzteren sonderbar anmutet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers und der beiden Cousins weisen jedoch auch an anderen Stellen Ungereimtheiten auf. So datierte der Beschwerdeführer die Desertion des Cousins auf den 1., 2. oder 3. Februar 2012 und fügte an, dass es sicherlich anfangs Februar gewesen sei (vgl. act. A4 S. 10; act. A27 F168 bis F171), während B._______ stets vom 16. Februar 2012 sprach (vgl. act. A4 S. 7 und A20 F41 [N {…}]), was mit dem eingereichten Urlaubsschein korrespondiert. Bereits das SEM wies schliesslich auf den Widerspruch hinsichtlich der Verletzung hin. So sprach B._______ von einer Splitterverletzung im rechten Oberarm (act. A4 S. 8 und A20 F40 und F63 [N {…}]), während der Beschwerdeführer von einer Schussverletzung am linken Arm (vgl. act. A4 S.109) respektive an der rechten Hand (vgl. act. A27 F149 f.) respektive am linken Arm und der rechten Hand (vgl. ebd. F165) sprach. Die Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung, wonach der Cousin auf der linken und rechten Seite verletzt worden sei und er (Beschwerdeführer) schon in der BzP von der rechten Hand gesprochen habe, sowie das ergänzende Argument, in der Alltagssprache werde nicht zwischen Hand und Arm unterschieden (vgl. act. A27 F165 bis F167), überzeugen kaum. So verbesserte der Beschwerdeführer auf die Widersprüchlichkeit angesprochen seine Aussage zuerst dahingehend, dass der Cousin sowohl am linken Arm als auch am rechten Arm verletzt worden sei, und ergänzte dann – nach erneutem Hinweis – dass Arm und Hand das Gleiche sei. Dieses Aussageverhalten lässt eher auf ein Zurechtrücken des Sachverhalts, als auf ein Missverständnis schliessen. Als untauglich erweist sich schliesslich das Argument, in der Anhörung von
D-3082/2015 B._______ sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer falsch verstanden worden sei, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern etwaige Übersetzungsprobleme in der Anhörung von B._______ Einfluss auf die Übersetzung und Protokollierung der Anhörung des Beschwerdeführers haben könnten. 6.4 Demgegenüber ist der Widerspruch hinsichtlich der Flucht aus dem Hause des Beschwerdeführers, was sich gemäss Beschwerdeführer (vgl. act. A4 S. 9 und A27 F185) wie auch seinem Cousin C._______ (vgl. A20 F41 [N {…}]) am 1. März 2012 abgespielt habe, während B._______ vom 28. Februar 2012 sprach (vgl. act. A20 F69 und F83 [N {…}]), als kaum beachtlich zu bezeichnen. Ebenfalls als unwesentlich ist der Widerspruch hinsichtlich des Dienstranges zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt – kein fundiertes Wissen über militärische Belange besitzt und sich seine Kenntnisse wohl auf Aussagen des Cousins stützen. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso er aufgrund seines biografischen Hintergrunds und seiner Fluchtgeschichte exaktes Wissen über den genauen Dienstrang des Cousins haben müsste. Überdies berichtigte der Beschwerdeführer die Aussagen zum Dienstrang im Rahmen der Anhörung spontan und nicht etwa erst auf Vorhalt (vgl. act. A27 F160). 6.5 Im Kontrast dazu weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch diverse Realkennzeichen auf und decken sich in wesentlichen Punkten mit den Ausführungen seiner Cousins. So erwähnte der Beschwerdeführer wie auch B._______, dass Letzterer, nachdem er das Spital verlassen und nach K._______ gelangt sei, den Beschwerdeführer angerufen und um Hilfe gebeten habe (vgl. act. A27 F152 und A20 F69 [N {…}]). Auch die Flucht aus dem Haus des Beschwerdeführers wurde übereinstimmend geschildert. So sagten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine beiden Cousins aus, dass C._______ die Sicherheitskräfte bemerkt und den Beschwerdeführer telefonisch gewarnt habe (vgl. act. A4 S. 10 und A27 F188; A20 F83 [N {…}]; act. A20 F29 [N {…}]). Dieser konkrete Vorfall, welcher den Beschwerdeführer schliesslich zur Flucht aus Syrien veranlasste, wurde von ihm detailreich geschildert. So führte er aus, dass er und sein Cousin das Haus verlassen und sich bei einer nahegelegenen (…) versteckt hätten, von wo aus sie das Geschehen hätten beobachten können (vgl. act. A27 F189 f.). Von dort hätten sie gesehen, wie ein Auto vorgefahren sei, aus welchem Personen ausgestiegen seien, welche sich per Handzeichen verständigt hätten (vgl. ebd. F191). Daraufhin seien sie nach H._______ zu einem Verwandten von B._______ gelangt (vgl. ebd. F194).
D-3082/2015 Letztere Aussage stimmt wiederum im Wesentlichen mit derjenigen von B._______überein (vgl. A20 F83 [N […]]). 6.6 Somit bleibt festzuhalten, dass das Kerngeschehen der Fluchtgeschichte, nämlich die Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für seinen Cousin, welcher aus dem Militärdienst desertierte, von sämtlichen Beteiligten weitestgehend übereinstimmend geschildert wurden, und die Vorbringen des Beschwerdeführers überdies markante Details aufweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Beteiligten das Geschehene jeweils aus ihrer persönlichen Perspektive schilderten. Diese Umstände sind als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten, wodurch sie die in Erwägung 6.3 geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermögen, zumal Glaubhaftigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn an den Vorbringen gewisse Zweifel angebracht sind. So geht es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Dem Umstand, dass B._______ die Hilfeleistungen des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt hat, kann aufgrund des summarischen Charakters der BzP sowie des Umstandes, dass es sich dabei nicht um ein zentrales Vorbringen von B._______ handelt, nur beschränktes Gewicht beigemessen werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Cousins hinsichtlich des Zeitpunkts der Desertion respektive des Beginns der Unterstützung durch den Beschwerdeführer sowie die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Verletzung des Cousins sind nicht derart gravierend, als dass sie gegenüber den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner beiden Cousins zu überwiegen vermöchten. 6.7 Somit ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin bei der Desertion unterstützte und deswegen von den syrischen Behörden gesucht wird. 6.8 Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner angesehen wird. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
D-3082/2015 vor (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert). Der Beschwerdeführer hätte somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3082/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. April 2015 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: