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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2011 D-3081/2011

6 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,843 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3081/2011 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N _______.

D-3081/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 verliess und via afrikanische Länder am 16. September 2008 nach B._______ (Italien) gelangte, wo er daktyloskopiert worden sei, dass man ihn anschliessend nach C._______ gebracht habe, wo er bis am 18. Dezember 2010 geblieben sei, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 illegal in die Schweiz einreiste und dort gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 23. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Italien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft habe, dass er dort auch keine Dokumente erhalte, dass nur mit einem Dokument die Möglichkeit bestehe, Arbeit und Unterkunft zu finden, dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 28. Oktober 2008 am 25. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12), dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,

D-3081/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die Zahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 1. Juni 2011 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung,

D-3081/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3081/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 28. Oktober 2008 in C._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er sich dort während rund zwei Jahren und dreier Monate aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Dezember 2010, A6, S. 6), dass er angab, in Italien habe er im März 2009 eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche jedoch nicht erneuert worden sei (vgl. a.a.O.), dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 25. Februar 2011 sei zugestimmt worden (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, jedoch keinen Entscheid erhalten, weshalb er nicht unbehelligt einer Arbeit habe nachgehen können, dass er von den italienischen Behörden keine Unterstützung bekommen habe, dass ihm nicht einmal ein Platz zum Schlafen angeboten worden sei, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,

D-3081/2011 dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine Unterkunft, eine Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Mittellosigkeit offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass ihm dies umso leichter fallen dürfte, als er eigenen Angaben zufolge in C._______ bereits bei der Caritas untergebracht war (vgl. A6, S. 7), dass sich daher seine Befürchtung, in Italien völlig auf sich allein gestellt zu sein, als unbegründet erweist, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weshalb auch die Sorge des Beschwerdeführers, in Italien kein Leben führen zu können, unbeachtlich ist, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien

D-3081/2011 wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass schliesslich die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das BFM demnach insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist,

D-3081/2011 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens im vorliegenden Verfahren und mangels eines Vertretungsverhältnisses keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten ist, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3081/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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