Abtei lung IV D-3079/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3079/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2003 in Richtung Türkei. Am 9. Juli 2003 reiste er von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch, wurde nach dem Transfer ins Transitzentrum C._______ dort am 30. Juli 2003 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 25. August 2003 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, Provinz Kirkuk. Zwischen 1991 und 1997 habe er sich in F._______ aufgehalten. Er habe dort ein Jura-Studium absolviert und danach zwei Jahre als Coiffeur gearbeitet. Anschliessend sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er als Kalligraph tätig gewesen sei. Sein Cousin M. sei ein aktives Mitglied der Baath-Partei und Offizier in der irakischen Armee gewesen. Im Jahr 1996, als F._______ von den irakischen Truppen eingenommen worden sei, habe M. einen PUK- Kämpfer getötet. Er befürchte, dass sich die Angehörigen dieses Soldaten nun, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, an ihm rächen könnten, da sie heute leichter Zugang zu seinem Wohnort hätten. Seine Furcht sei begründet, weil im Juni 2001 in Mosul auf seinen Bruder sowie seinen Cousin O. (den Bruder von M.) geschossen worden sei. Dabei sei O. ums Leben gekommen, während sein Bruder schwer verletzt worden sei. Die Familie des getöteten Kämpfers habe gedroht, bis zu 20 Personen seiner Familie zu töten. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel in der Sache zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der bei den österreichischen Behörden vorgenommenen Abklärungen. Diese hatten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 unter anderer D-3079/2008 Identität in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe, das Verfahren jedoch am 20. Juni 2003 eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juni 2004 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. A.e Im Auftrag des BFM erstellte ein Experte der Fachstelle LINGUA am 30. September 2005 gestützt auf ein am 11. März 2005 geführtes Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse. A.f Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen unglaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2008 über den Inhalt der LINGUA-Analyse vom 30. September 2005 in Kenntnis. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich innert Frist sowohl zum Inhalt der Herkunftsanalyse als auch zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schriftlich zu äussern. B.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2008 (Poststempel) eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin sprach er sich unter anderem gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 8. April 2008 – eröffnet am 11. April 2008 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- D-3079/2008 zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Mai 2008 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (inkl. Übersetzung) einreichen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. In der entsprechenden Eingabe vom 15. Juli 2008 hielt der Rechtsvertreter sinngemäss vollumfänglich an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht D-3079/2008 zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei verneint worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren stehe aufgrund der durchgeführten Herkunftsanalyse fest, dass der Beschwerdeführer aus F._______ (Nordirak) stamme. Die Expertise sei seriös durchgeführt worden, und der Experte sei qualifiziert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere eingereicht, womit er seine angebliche Herkunft aus E._______ (Kirkuk) hätte beweisen können. Die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen (darunter F._______) sei stabil, und es sei dort trotz der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak nicht mit einer nachhaltigen Verschlechterung der Situation zu rechnen. Auch die Aktivitäten der türkischen Armee im nordirakischen Grenzgebiet hätten nicht zu einer Destabilisierung geführt. Es sei darauf hinzuweisen, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in D-3079/2008 den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak. Da mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak bestünden, müssten Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen. Andere europäische Staaten teilten die Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei Nordprovinzen zumutbar sei. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen den Vollzug der Wegweisung in diese Provinzen. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei davon auszugehen, dass er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seinem Heimatland nach wie vor bestens vertraut sei. Ausserdem verfüge er im Heimatland über Familienangehörige sowie gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis. Er habe in verschiedenen Bereichen berufliche Erfahrungen sammeln können, was ihm den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben im Heimatland erleichtern dürfte. Der Vollzug der Wegweisung dürfte daher zumutbar sein. Bei fristgerechter Ausreise könne der Beschwerdeführer übrigens vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine LINGUA-Analyse gestützt habe, welche bereits im Jahr 2005 erstellt und im Asylentscheid vom 9. Dezember 2005 mit keinem Wort – nicht einmal bei der damals vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung – erwähnt worden sei. Die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk sei im genannten Entscheid nicht bezweifelt worden. Allenfalls hätte das BFM ein aktuelles Gutachten einholen müssen. Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der Akten über die Frage der Verlängerung der vorläufigen Aufnahme zu entscheiden, sei die Sache angesichts der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die LINGUA-Analyse mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2008 bereits entkräftet. Ausserdem spreche der Umstand, dass das BFM das Analyseergebnis in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2005 nicht berücksichtigt habe, ebenfalls gegen dessen Erheblichkeit. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______ erkläre, weshalb sein Kurdisch Einflüsse des dort gesprochenen Dialekts aufweise. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Arabisch spreche. Kurden aus F._______ verfügten kaum je über derart gute Arabischkenntnisse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer D-3079/2008 nun plötzlich vorwerfe, keine Identitätspapiere eingereicht zu haben. Er bemühe sich aber, Dokumente zu beschaffen, welche seine Herkunft aus E._______ belegen könnten. Allerdings sei es ihm bisher nicht gelungen, seinen in Istanbul wohnhaften Freund, bei welchem er die Identitätskarte hinterlegt habe, zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kirkuk. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei unzumutbar. Auch eine Rückkehr in die Provinz F._______ sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Zeit dort gelebt, verfüge dort aber über kein intaktes soziales Netz mehr. Seine Familienangehörigen lebten in E._______. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Blutfehde nach wie vor gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid vom 9. Dezember 2005 – in welchem seine Fluchtgründe für unglaubhaft befunden worden seien – nur deshalb nicht angefochten, weil die Asylbehörden private Verfolgung im damaligen Zeitpunkt noch nicht als asylrelevant erachtet hätten und eine Beschwerde mithin aussichtslos gewesen wäre. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, aufgrund der Akten könne nicht eruiert werden, weshalb die LINGUA-Analyse in der Verfügung vom 9. Dezember 2005 nicht berücksichtigt worden sei. Möglicherweise habe es sich um ein Versehen gehandelt. Jedenfalls fänden sich auch keine Hinweise für die Annahme, das BFM sei hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers zu einem vom Experten abweichenden Schluss gekommen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wäre indessen auch bei einer Berücksichtigung der fraglichen LIN- GUA-Analyse abgelehnt worden. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer auch dann wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden, wenn er (bereits damals) als eine aus dem Nordirak stammende Person betrachtet worden wäre. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit gehabt, sich zur strittigen Frage seiner Herkunft zu äussern. Damit sei seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen worden. 3.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, die fragliche Analyse wäre im Entscheid vom 9. Dezember 2005 im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung mit Sicherheit erwähnt worden, wenn das BFM sie als aussagekräftig erachtet hätte. Im Übrigen hätte das D-3079/2008 BFM bei Vorliegen eines aussagekräftigen Analyseergebnisses die Möglichkeit gehabt, einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu fällen. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht als plausibel, dass das BFM die LINGUA-Analyse "versehentlich" nicht berücksichtigt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Inhalt der Analyse das BFM damals nicht überzeugt habe. Die Vorinstanz könne sich daher nach Treu und Glauben nicht plötzlich auf diese Analyse berufen, wenn es um die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gehe. Ohnehin hätte dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in das betreffende Aktenstück gewährt werden müssen. Dies sei jedoch vorliegend unterblieben, was dem Grundsatz des fairen Prozesses sowie demjenigen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuwiderlaufen dürfte. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beweismitteleingabe vom 23. Mai (recte: Juni) 2008 das Ergebnis der LINGUA-Analyse widerlege. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 4.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5. Nachfolgend ist vorab auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen einzugehen: 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tatsache, dass die LIN- GUA-Analyse im Asylentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht erwähnt worden sei, diese nun aber im vorliegenden Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme plötzlich gegen ihn verwendet werde, begründe einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer wirft dem BFM damit sinngemäss widersprüchliches Verhalten vor. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben (vgl. D-3079/2008 Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) darstellt, untersagt folgewidriges und schwankendes Handeln. Behörden dürfen demzufolge von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, nicht ohne sachlichen Grund abweichen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, §22 Rz. 16 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Asylentscheids vom 9. Dezember 2005 tatsächlich mit keinem Wort auf die LINGUA-Analyse eingegangen ist. Weshalb die Analyse damals nicht nur inhaltlich unberücksichtigt, sondern gänzlich unerwähnt geblieben ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist indessen nichts darauf hin, dass das BFM die fragliche Analyse im damaligen Zeitpunkt als nicht aussagekräftig oder nicht überzeugend qualifizierte und deshalb auf deren Verwendung im Asylentscheid verzichtete. Ebensowenig kann aufgrund der Aktenlage angenommen werden, das BFM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus E._______ (Kirkuk) in Kenntnis des Ergebnisses der LINGUA-Analyse stillschweigend als glaubhaft erachtet. Vielmehr ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2005 weder eine inhaltliche Bewertung der LINGUA-Analyse vorgenommen noch die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen hat. Das BFM hat in diesen Fragen somit überhaupt keinen Standpunkt eingenommen, weshalb der Vorwurf, es sei im vorliegenden Verfahren von seiner früher vertretenen Auffassung abgewichen, offensichtlich fehlgeht. Das BFM hat hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Herkunftsangabe und der Eignung der Analyse als Indiz für die Feststellung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers überhaupt keine vertrauensbildenden Aussagen gemacht. Wenn das BFM nun im vorliegenden Verfahren erstmals die LINGUA-Analyse beizieht und unter Berücksichtigung deren Inhalts zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer stamme entgegen seinem Vorbringen nicht aus E._______ (Kirkuk), sondern aus F._______, kann dieses Vorgehen daher nicht als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden. Die Rüge, wonach das BFM gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe, ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung dieses Vorwurfs bringt er vor, es sei ihm zu Unrecht nicht vollumfängliche Einsicht in die LIN- D-3079/2008 GUA-Analyse gewährt worden. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird der Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2008 mit, die LINGUA-Analyse könne ihm nicht als solches offengelegt werden. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vorgebracht, die Analyse enthalte Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Praxisgemäss stehen der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1). Einer vollständigen Akteneinsicht stehen überdies gewichtige Geheimhaltungsinteressen des Gutachters entgegen, da die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leicht zur Identifizierung seiner Person führen könnten, geheim bleiben (vgl. zum Ganzen EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.). Als Ausgleich zur verweigerten vollständigen Akteneinsicht brachte das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse in der Verfügung vom 4. März 2008 zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äussern. Auch die wesentlichen Informationen bezüglich Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts des Gutachters in der umstrittenen Herkunftsregion sowie dessen berufliche Qualifikation wurden dem Beschwerdeführer D-3079/2008 – allerdings erst in der angefochtenen Verfügung und relativ rudimentär – zur Kenntnis gebracht. Im Ergebnis hat das BFM damit die Vorgabe von Art. 28 VwVG erfüllt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus E._______ (Kirkuk). Er habe nur zwischen den Jahren 1991 und 1997 in F._______ gelebt, ansonsten habe er sich in E._______ aufgehalten. Der LIN- GUA-Analyse vom 30. September 2005 ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich in der Provinz F._______ – und nicht, wie von ihm geltend gemacht, in E._______ (Provinz Kirkuk) – sozialisiert wurde. Der fachlich qualifizierte und erfahrene Experte stützte seine Schlussfolgerung sowohl auf die erfragten geographischen und landeskulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers als auch auf linguistische Merkmale. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Analyse mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt wurde. Gestützt auf das klare Ergebnis der LINGUA-Analyse ist demzufolge entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Provinz F._______ sozialisiert worden ist respektive dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der Identitätskarte (das Original wurde bis heute nicht nachgereicht) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses Dokument lediglich Auskunft darüber gibt, wo der Beschwerdeführer geboren und registriert wurde, nicht aber darüber, wo er sich zwischen Geburt und der Ausreise aus dem Heimatland überwiegend aufgehalten hat. Für die nachfolgenden Erwägungen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland überwiegend in der Provinz F._______ aufgehalten hat. D-3079/2008 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. Dezember 2005 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die all- D-3079/2008 gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6). Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm im Heimatland angeblich drohende Blutrache als unglaubhaft zu erachten (vgl. dazu bereits die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2005). Der Hinweis in der Beschwerde auf die angeblich nach wie vor bestehende Gefahr durch Blutrache ist daher nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, F._______ und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betag- D-3079/2008 te, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentral-irak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute 35-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er zwar möglicherweise in der Provinz Kirkuk geboren ist, jedoch den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in der Provinz F._______ verbrachte (vgl. dazu auch vorstehend unter E. 6). Er gibt selber immerhin zu, sechs Jahre in F._______ studiert und gearbeitet zu haben. Aufgrund dessen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz F._______ über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Rechtsanwalt und verfügt ausserdem über Berufserfahrung als Kalligraph und Coiffeur. In der Schweiz ist er in der Gastronomie tätig. Er ist überdies sprachgewandt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Gestützt auf diese Erwägungen ist damit zu rechnen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der zugegebenermassen angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-3079/2008 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3079/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 16