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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2007 D-3079/2007

10 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,295 mots·~6 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 8. März 2007 i. S. Einreisebewilligu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3079/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Scherrer, Galliker Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Irak, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N 3 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Pretoria um Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit gut zwei Jahren in Südafrika und besitze als F._______ und G._______ ein temporäres Arbeitsvisum. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, einen permanenten Aufenthaltstitel zu erlangen. Die temporäre Aufenthaltsbewilligung laufe im H._______ aus. Im Irak herrsche eine schlechte Sicherheitslage, insbesondere mit der Häufung von Morden an Akademikern, was eine Rückkehr dorthin verunmögliche. Zudem sei der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken bereits einmal in der Schweiz gewesen. Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. In der Folge reichten die Beschwerdeführer den Fragebogen über den Asylantrag ein, in welchem sie angaben, weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz, hingegen in Kanada und Australien verwandtschaftliche und freundschaftliche Beziehungen zu haben. B. Am 9. Februar 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 23. April 2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Mai 2007) ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, es fehle vorliegend an einer besonders nahen Beziehung zur Schweiz, zumal aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer hier Verwandte hätten. Andererseits sei es ihnen möglich, in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Südafrika um Schutz und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu ersuchen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer nahe Verwandte in Kanada, weshalb es ihnen zuzumuten sei, auch dort oder in einem anderen Land um Asylgewährung oder Schutz nachzusuchen. 4.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der Akten keine Gründe dafür ersichtlich sind, aufgrund welcher davon auszugehen wäre, dass sie sich nicht weiterhin in Südafrika aufhalten und dort um weiteren Aufenthalt oder um Asylgewährung bemühen können, zumal Südafrika – wie vom BFM zu Recht

4 festgehalten wurde – das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert hat und das Prinzip des Non-Refoulement beachtet. Zu Recht stellte das BFM darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführer - gemäss dem ausgefüllten Fragebogen (vgl. A5) - weder Familie noch Freunde in der Schweiz haben, mithin nicht über eine Beziehungsnähe zu diesem Land verfügen, hingegen ein I._______ in Kanada und ein K._______ in Australien leben, weshalb sie allenfalls dort um Schutz ersuchen können. Auch auf Beschwerdeebene wird offensichtlich nichts angeführt, was zu einem gegenteiligen Schluss als dem von der Vorinstanz gezogenen führen müsste, zumal im Wesentlichen lediglich entgegnet wird, der Beschwerdeführer wäre in der Schweiz nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen, Flüchtlinge in Südafrika seien nicht sicher und er ersuche mit seiner Familie lieber in der Schweiz als in Kanada um Asyl, da Kanada Truppen im Irakkrieg eingesetzt habe. 4.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angeführten Bedrohungslage der Beschwerdeführer im Irak unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen, da diese Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Pretoria - die Schweizerische Botschaft in Pretoria, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer

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