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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2021 D-3075/2021

9 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,671 mots·~8 min·2

Résumé

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2266/2021 vom 16. Juni 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3075/2021

Urteil v o m 9 . August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-2266/2021 / N (…).

D-3075/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2021 das am 8. März 2021 bei ihm eingegangene Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheides vom 17. Januar 2019 feststellte, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Mai 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 Frist bis zum 4. Juni 2021 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.– angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel) beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei ihm die Leistung des Kostenvorschusses in Ratenzahlung zu ermöglichen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ratenzahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte, dass diese Zwischenverfügung gemäss Empfangsbestätigung am 7. Juni 2021 zugestellt wurde und demnach die dreitägige Nachfrist am 10. Juni 2021 abgelaufen ist, dass der Kostenvorschuss am 11. Juni 2021 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2266/2021 vom 16. Juni 2021 aufgrund des verspätet geleisteten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eintrat, dass am 28. Juni 2021 unter Hinweis auf die Dossier Nummer 2266/2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers einging,

D-3075/2021 dass der Gesuchsteller mit identischer Eingabe (Eingang SEM: 28. Juni 2021) auch an die Vorinstanz gelangte, welche die Eingabe am 2. Juli 2021 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Juli 2021), dass er in diesen Eingaben ausführte, die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 erst am 9. Juni 2021 erhalten zu haben, da er in einer Unterkunft wohne, in welcher die Post jeweils «1 Mal wöchentlich gebracht» werde, er indessen die Zahlung innerhalb von zwei Tagen organisiert habe, weshalb er darum bitte, auf die Beschwerde einzugehen, dass die Instruktionsrichterin am 5. Juli 2021 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-3075/2021 dass eine nähere Prüfung des Inhalts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2021 ergeben hat, dass diese – entgegen der Bezeichnung als Revisionsgesuch im Vollzugsstopp vom 5. Juli 2021 – als Fristwiederherstellungsgesuch zu qualifizieren ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24), dass der im Rahmen des Verfahrens D-2266/2021 erst am 11. Juni 2021 bezahlte Kostenvorschuss als verspätet geleistet erachtet worden ist, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch einreichte und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Vorschusses) am 11. Juni 2021 nachholte, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24),

D-3075/2021 dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuchs geltend macht, er habe die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 erst am 9. Juni 2021 erhalten, indessen die Zahlung innerhalb von zwei Tagen organisiert, dass er damit sinngemäss vorbringt, er habe die Zahlung aus entschuldbaren Gründen erst 11. Juni 2021 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist am 10. Juni 2021 geleistet, dass zur Begründung darauf verwiesen wird, dass die Post in der Unterkunft lediglich einmal wöchentlich ausgehändigt werde, womit sinngemäss geltend gemacht wird, die vorgenannte Zwischenverfügung sei von der Unterkunftsleitung in Empfang genommen und mit zeitlicher Verzögerung an den Gesuchsteller weitergeleitet worden, dass dem Gesuchsteller – selbst bei Glaubhaftigkeitsunterstellung der unbelegt gebliebenen Behauptung, wonach dem Gesuchsteller persönlich die erwähnte Zwischenverfügung erst am 9. Juni 2021 ausgehändigt worden ist – noch ausreichend Zeit zur Verfügung stand, den geforderten Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, dass nämlich darauf hinzuweisen ist, dass er bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist und die Einreichung eines Gesuchs um Verzicht auf die

D-3075/2021 Erhebung eines Kostenvorschusses die Organisation beziehungsweise Vorkehrungen zur Sicherstellung der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses nicht unterbricht, zumal der Gesuchsteller mit einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs rechnen musste, dass hinzukommt, dass der Gesuchsteller bereits ein ordentliches Asylverfahren sowie mehrere Folgeverfahren durchlaufen hat, weshalb er sich nicht auf mangelnde Prozesserfahrung berufen kann, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern dieses vielmehr auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens des Gesuchstellers beruht, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass ergänzend festzuhalten ist, dass selbst wenn der Gesuchsteller in Sinne eines Revisionsgrundes (vgl. Art. 121 Bst. d BGG) hätte geltend machen wollen, das Gericht habe übersehen, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erst am 9. Juni 2021 zu laufen begonnen habe, dies nicht zu überzeugen vermöchte, dass nämlich weder geltend gemacht geschweige denn belegt wird, dass die fragliche Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren D-2266/2021 nicht von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen worden ist, dass sich der Gesuchsteller deshalb die aktenkundige Zustellung am 7. Juni 2021 anrechnen lassen muss und entsprechend nicht ersichtlich ist, inwiefern das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, dass der am 5. Juli 2021 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3075/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Der am 5. Juli 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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