Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3075/2018
Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
D-3075/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015 und gelangte am 10. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 24. August 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Januar 2017 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo und der Pfingstgemeinde zugehörig. Er stamme aus C._______, wo er in einer Grossfamilie mit (…) Geschwistern aufgewachsen sei und die Schule bis zur zwölften Klasse besucht habe. Nach dem Schulabschluss habe er seinen Lebensunterhalt als (...) bestritten. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1997 (europ. 2004/2005) der Partei OFDM (Oromo Federalist Democratic Movement) beigetreten und habe noch im selben Jahr im Rahmen der Wahlen Propaganda betrieben. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft habe er Probleme mit den Behörden bekommen. Er sei von diesen bedroht und mehrmals verwarnt worden. Im Jahre 2004 (europ. 2012) habe sich die OFDM mit einer anderen Partei zur OFC (Oromo Federalist Congress) zusammengeschlossen, welche er in der Folge ebenfalls unterstützt habe. Im Monat Yekabit 2005 (europ. Februar 2013) sei er das erste Mal für rund eine Woche in Haft gekommen. Im Rahmen der Unruhen betreffend den «Masterplan» sei er als Unbeteiligter im Jahre 2006 (europ. 2014) von einer weiteren Inhaftierung betroffen gewesen. Ein drittes und letztes Mal sei er vom 28. Miyazya bis zum 3. Genbot (europ. 6. Mai bis 11. Mai 2015) aufgrund seiner Propagandatätigkeit in Haft gekommen und mit einer Verwarnung entlassen worden. Trotz Verwarnung habe er sich weiterhin für die Partei engagiert und am 6. Genbot 2007 (europ. 14. Mai 2015) eine Vorladung von der Polizei erhalten, dass er sich am 10. Genbot (europ. 18. Mai 2015) auf der Polizeistation einfinden müsse. Am selben Tag habe er sich mit vier seiner Parteikollegen, welche ebenfalls eine Vorladung erhalten hätten, bei einem davon zu Hause getroffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht und mit Gewalt in die Wohnung eingedrungen. Er und seine Parteikollegen seien geschlagen, mit Handschellen aneinander gekettet und in einem Auto mitgenommen
D-3075/2018 worden. Während der Fahrt seien zwei seiner Kollegen aus dem fahrenden Auto gestossen und erschossen worden. Diese Situation habe er genutzt, um mit jenem Kollegen zu fliehen, der mit ihm gefesselt gewesen sei. Im Anschluss habe er sich während ungefähr 54 Tagen bei einem Freund in D._______ versteckt und von dort aus seine Weiterreise organisiert. Am 28. Sene 2007 (europ. 5. Juli 2015) sei er auf dem Landweg aus Äthiopien ausgereist. A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Mitgliederausweis der OFDM sowie der OFC, Spendenbescheinigungen der OFDM sowie der OFC, ein Heft mit Mitgliederbeiträgen der OFC und ein Bestätigungsschreiben der OFC vom 30. Juli 2015 (jeweils im Original) zu den Akten. Ferner legte er diverse Schulzeugnisse, weitere schulische Dokumente und seinen Führerausweis (jeweils im Original) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 25. April 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom 14. Mai 2018, eine Fürsorgebestätigung desselben Datums sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. Als Beweismittel wurde eine Polizeivorladung (im Original) ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter
D-3075/2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Sara Lenherr einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM liess sich am 13. Juli 2018 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Es merkte an, dass ihm die Beilage 4 der Beschwerdeschrift (Polizeivorladung) lediglich in Form eines Scans zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb es sich weder zur Authentizität noch zum Beweiswert dieses Dokuments äussern könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem SEM die Beschwerdebeilage 4 (Polizeivorladung) im Original zugestellt. Gleichzeitig wurde es aufgefordert, sich diesbezüglich in Form einer ergänzenden Vernehmlassung zu Inhalt, Authentizität und Beweiswert zu äussern. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Eingabe vom 26. Juli 2018 nach. G. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. September 2018 und ersuchte um Einsicht in das Aktenstück A34/2 («interne Aktennotiz»). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 überwies das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. I. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend interne Akten (BGE 115 V 297 E. 2g und BVGE 2011/37 E. 5.4) – keine Einsicht in das betreffende Aktenstück. J. Gemäss Mitteilung des Zivilstandskreises (…) hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 die äthiopische Staatsangehörige E._______ (N […]) geheiratet.
D-3075/2018 Im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens wurden zuhanden des SEM unter anderem ein Geburtsschein und ein äthiopischer Pass (jeweils im Original) – beide lautend auf F._______ – sichergestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da seine Ehefrau im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, bis zum 19. September 2019 Stellung zu nehmen, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. L. Nach gewährter Fristerstreckung wies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 das Gericht darauf hin, dass seine Ehefrau nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, sondern einer Aufenthaltsbewilligung B sei. Gleichzeitig hielt er – unter Beilage eines Familiennachzugsgesuchs seiner Ehefrau bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde – an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
D-3075/2018 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Probleme mit den Behörden aufgrund der Parteimitgliedschaft seien widersprüchlich ausgefallen und würden somit nicht den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Im Rahmen
D-3075/2018 der BzP habe er angegeben, im Jahre 2006 (europ. 2013/2014) mehrmals gewarnt worden zu sein, da er über seine Parteiarbeit aufgeklärt habe. An der Anhörung habe er seine Probleme hingegen bereits auf das Jahr 1997 (europ. 2004/2005) datiert, somit fast zehn Jahre früher. Auf diesen Wiederspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, dass man bei der BzP keine Zeit für ihn gehabt habe. Dieser Erklärungsversuch vermöge angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich dazu zu äussern, nicht zu überzeugen. So habe er auf die Frage, wie sich seine Probleme das erste Mal gezeigt hätten, zuerst ausweichend reagiert und dann knapp ausgeführt, als er Propaganda gemacht habe. Als er gebeten worden sei, die genaue Situation zu schildern, sei er erneut ausgewichen und habe knapp geantwortet, die Frage sei ihm nicht klar. Als er schliesslich gefragt worden sei, wann man denn begonnen habe ihn zu warnen, habe er widersprüchlich erklärt, dies habe nach den Wahlen im Jahre 1997 begonnen. Somit habe er betreffend dem Beginn seiner Probleme mit den Behörden weder einen genauen Zeitpunkt noch ein exaktes Ereignis nennen können. Sodann seien die Ausführungen betreffend die geltend gemachten Inhaftierungen unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. So habe er weder ausführliche Angaben zur Begründung der Inhaftierungen noch zur Entlassung machen können, sondern sei erneut den Fragen ausgewichen. Zudem habe er trotz Rückfragen keine erlebnisgeprägten, detaillierten oder ausführlichen Angaben zu den Inhaftierungen machen können. Er habe lediglich ausgeführt, kaum Nahrung und keine Toilette gehabt zu haben und geschlagen worden zu sein. Ausserdem habe er auch keine Angaben dazu machen können, inwiefern sich die einzelnen Inhaftierungen unterschieden hätten. Ferner habe er im Rahmen der BzP und der Anhörung erklärt, aufgrund seiner Propagandatätigkeit vom 28. Miyazya bis zum 3. Genbot (europ. 6. Mai bis 11. Mai 2015) zum dritten und letzten Mal in Haft gewesen zu sein. Als man ihn gebeten habe, den genauen Zeitpunkt seiner Propagandatätigkeit anzugeben, habe er dargelegt, dies habe den Zeitraum vom 28. Miyazya bis zum 5. Genbot 2007 (europ. 6. Mai bis 13. Mai 2015) betroffen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, in G._______ Propaganda gemacht zu haben und am selben Tag festgenommen worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sei alsdann, dass ihn die Polizei bereits am ersten Tag der Propagandatätigkeit bereits persönlich gesucht haben solle.
D-3075/2018 Darüber hinaus sei das Vorbringen betreffend den Erhalt einer Polizeivorladung am 6. Genbot 2007 (europ. 14. Mai 2015), der Festnahme am selben Tag sowie der Flucht aus den Händen der Polizei aufgrund der unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführungen nicht glaubhaft. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, die Vorladung zu Hause zurückgelassen zu haben. Als er daraufhin aufgefordert worden sei, diese innert 30 Tagen nachzureichen, habe er hingegen erwidert, die Vorladung weggeworfen zu haben. Auf diesen Wiederspruch angesprochen, habe er schliesslich ausgeführt, dass er von seiner bevorstehenden Inhaftierung gewusst habe. An diesem Tag sei ihm bewusst geworden, dass etwas Schlimmeres dahinter stecken würde. Mit diesen Ausführungen habe er den Wiederspruch jedoch weder zu erklären noch zu entkräften vermocht. Zudem seien seine Angaben zur Vorladung beziehungsweise deren Erhalt und Inhalt äusserst allgemein, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem der Umstand, dass der Vorladung ein Termin – der 10. Genbot 2007 (europ. 18. Mai 2015) – zu entnehmen gewesen sein solle, die Polizei ihn aber angeblich noch am Tag des Erhalts abgeholt habe. Seine Erklärung, dass er sich dabei einfach um eine Formalität handle und viele Parteimitglieder ohne Vorladung mitgenommen worden seien, sei in sich widersprüchlich und vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht, wie die Behörden hätten herausfinden wollen, dass er sich mit anderen Parteimitgliedern treffe und wo genau dieses Treffen stattfinde. Seine knappe Behauptung, sie seien immer wieder verfolgt und beschattet worden, erscheine in Anbetracht dessen, dass sie sich alle in diesem Wissen gleichzeitig an denselben Ort begeben hätten, lediglich um zu besprechen, wie sie mit der Vorladung umgehen sollten, unrealistisch. Äusserst realitätsfremd stelle sich sodann die Flucht aus den Händen der Polizei dar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, von mehreren schwer bewaffneten Polizisten in einem Fahrzeug mitgenommen und zu zweit aneinander gefesselt gewesen zu sein. Er habe angegeben, jenen Moment zur Flucht genutzt zu haben, als seine Kollegen aus dem Fahrzeug gefallen und erschossen worden seien. In der Anhörung darauf angesprochen, ob es nicht fahrlässig gewesen sei, genau in dieser Situation zu fliehen, habe er knapp erklärt, die Polizisten seien abgelenkt gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Anwesenheit von mehreren bewaffneten Polizisten nicht aus den Augen gelassen oder zumindest erwischt worden wäre, als er aufgrund der Fesselung an einen Kollegen ohne Gleichgewicht die Situation habe verlassen wollen.
D-3075/2018 An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Die meisten davon würden sich hauptsächlich auf eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den legalen äthiopischen Parteien beziehen, die grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde. Dem Schreiben der OFC sei lediglich knapp zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aktivismus Opfer der EPRDF (Ethiopien People’s Revolutionary Democratic Front) geworden sei. Dieses Dokument, welches aufgrund seiner leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit lediglich einen geringen Beweiswert besitze, vermöge die vorangegangenen Erwägungen jedoch nicht umzustossen. Schliesslich sei das Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierung im Rahmen der Unruhen betreffend den Masterplan nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG handle. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Zunächst sei festzuhalten, dass sich seine Aussagen bezüglich den Problemen aufgrund der Parteimitgliedschaft auf unterschiedliche Ausgangslagen bezogen hätten. So habe er anlässlich der BzP angegeben, seit dem Jahre 1997 (europ. 2004/2005) Mitglied der Partei OFDM gewesen zu sein. An der Anhörung habe er ebenfalls ausgeführt, dass im Jahre 1997 die Parteiunterstützung und damit einhergehend auch seine Probleme begonnen hätten, welche sich insbesondere während der Propagandatätigkeit und nach den Wahlen gezeigt hätten. Zudem habe er an der BzP erwähnt, am 21. Tekemt 1998 (europ. 31. Oktober 2005) von einer Kugel getroffen worden zu sein, als es nach den Wahlen Unruhen gegeben habe. Die anlässlich der Anhörung gestellte Frage, wonach er die Situation schildern solle, als er das erste Mal Probleme aufgrund seiner Parteiunterstützung bekommen habe, habe er nicht verstanden. Daraufhin habe ihm die befragende Person die Frage nicht erklärt oder umformuliert, sondern sei zu einem anderen Thema übergegangen. Er habe somit keine Gelegenheit erhalten, sich genügend zu seinen Problemen im Jahre 1997 (europ. 2004/2005) zu äussern. Dies könne von der Vorinstanz weder als Widerspruch noch als unbegründete Aussage qualifiziert werden.
D-3075/2018 Sodann habe er sehr wohl umfangreiche und mit Realkennzeichen versehene Ausführungen zu seinen drei Inhaftierungen machen können: Er habe genaue Daten und Wochentage genannt, räumlich-zeitliche Verknüpfungen gemacht, Namen von Personen und Ortschaften angegeben und ebenso Nebensächlichkeiten geschildert. Die zweite Festnahme lasse sich zudem «geschichtlich» einordnen und belegen. Des Weiteren sei es auch bei der Frage, ob er die Polizeivorladung weggeworfen habe oder nicht, offensichtlich zu einem Verständigungsproblem gekommen. Die befragende Person habe erneut darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Klärung zu geben. Die Polizeivorladung habe sich noch bei seinem Schwager zu Hause befunden, wo er sie zurückgelassen habe. Nach mehrmaliger Aufforderung sei es seinem Schwager gelungen, diese zu finden und ihm per Post zukommen zu lassen. Die Beschreibung der Polizeivorladung anlässlich der Anhörung stimme mit der eingereichten Vorladung überein. Ferner weise er den Vorwurf, bezüglich der Festnahme vom 10. Gebot 2007 (europ. 18. Mai 2015) widersprüchliche und unrealistische Aussagen gemacht zu haben, entschieden zurück. Seine Erklärung, Doktor H._______ habe ihm einmal gesagt, dass Parteimitglieder ohne Vorladung mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt würden, sei entgegen der Meinung der Vorinstanz durchaus plausibel und realistisch. Diesbezüglich sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Äthiopien vom 17. Juni 2014 zu verweisen, welcher unter anderem festhalte, dass Personen bei regimekritischen Äusserungen willkürlich verhaftet würden. Da seine Parteikollegen und er allesamt eine polizeiliche Vorladung erhalten hätten, sei es ebenso nachvollziehbar, dass sie sich – trotz der Gefahr, beschattet zu werden – zusammengesetzt hätten um sich auszutauschen und gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen. Schliesslich sei durchaus nachvollziehbar, dass er in Todesangst die Gelegenheit zur Flucht aus dem Polizeifahrzeug genutzt habe, auch wenn das Risiko hoch gewesen sei, erwischt oder gar erschossen zu werden. Und obwohl es schwierig gewesen sei, mit Handschellen aneinander gekettet zu laufen, ohne das Gleichgewicht zu verlieren, könne die Vorinstanz nicht per se von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgehen. Nach dem Gesagten habe er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in objektiver und subjektiver Weise begründete Furcht davor, wegen seiner politischen Tätigkeiten erneut inhaftiert und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.
D-3075/2018 4.3 In seiner Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz zum Einwand in der Beschwerde Stellung, bei den Fragen betreffend den ersten Behördenkontakt sowie den Verbleib der Polizeivorladung sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Klärung gegeben worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass ihm bei den rund drei bis vier vorgelagerten Fragen Gelegenheit zur Klärung gewährt worden sei, indem diese mehrmals klar und einfach formuliert worden seien. Sodann hält die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung bezüglich der eingereichten Polizeivorladung fest, dass Dokumente dieser Art im Allgemeinen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit einen geringen Beweiswert besitzen würden. Zudem habe eine Analyse ergeben, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. Folglich vermöge das Dokument die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht umzustossen. 4.4 In der Replik bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Meinung der Vorinstanz, dass die betreffenden Fragen klar gestellt und umformuliert worden seien. Hinsichtlich der Polizeivorladung sei unklar, welche Art von Analyse die Vorinstanz durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei ihm Akteneinsicht zu gewähren oder es seien ihm die relevanten Fälschungsmerkmale offenzulegen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Akte A34/2 («interne Aktennotiz»), welche als interne Akte paginiert worden sei, hätte ihm das SEM Akteneinsicht gewähren oder zumindest festhalten müssen, was seines Erachtens die relevanten Fälschungsmerkmale bezüglich der eingereichten Polizeivorladung seien. 5.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus-
D-3075/2018 sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.3 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der Akte A34/2 ist unbegründet. Das SEM hat dieses Aktenstück zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert. Des Weiteren hat es im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung den wesentlichen Inhalt der internen Entscheidfindung erläutert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich diesbezüglich in seiner Replik zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen.
D-3075/2018 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten behördlichen Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zeitliche Abweichungen aufweisen (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 7.01 f.; A18/29 F219-224, F252). Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, diese Widersprüche und Ungereimtheiten als Missverständnisse darzustellen, welche durch die angeblich unklare Fragestellung anlässlich der Anhörung entstanden seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und dieses ergänzen liess (vgl. A18/29 S. 28). 6.3 Was die geltend gemachten Inhaftierungen in den 2005, 2006 und 2007 (europ. 2013, 2014, und 2015) betrifft, ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hierzu lediglich pauschal und auf wenig substantiierte Weise äusserte. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A18/29 F144-161, F225-229, F248, F250), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Angaben zu den drei Inhaftierungen gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. 6.4 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Polizeivorladung, der anschliessenden Festnahme und der Flucht aus den Händen der Polizei unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. A18/29 F162-193). Zum einen stützt er seine dahingehenden Angaben auf ein gefälschtes Beweismittel (Polizeivorladung), was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Andererseits vermag der Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Äthiopien vom 17. Juni 2014 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dies keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist. 6.5 Nach dem Gesagten vermag auch das Schreiben «To whom it may concern» des Vorsitzenden des OFC H._______ vom 30. Juli 2015, wo-
D-3075/2018 nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, nichts zu ändern. Aufgrund des allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, dürfte es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln, welches nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel in Bezug auf seine politischen Aktivitäten vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese zwar die Parteimitgliedschaften zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21]). 7.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Juli 2019 mit der äthiopischen Staatsangehörigen E._______ verheiratet, welche aufgrund einer Härtefallbewilligung über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und am 30. September 2019 beim Migrationsdienst des Kantons I._______ ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers stellte. 7.2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese «Kann-Bestimmung» verleiht offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. MARC SPESCHA, in Spescha et al, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Kommentar zu Art. 44
D-3075/2018 AIG N 1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein aus dieser Garantie fliessender Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz Voraussetzung, dass der hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Die der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung B stellt kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Praxis dar (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.125, mit weiteren Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten kann. 7.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
D-3075/2018 in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
D-3075/2018 8.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der junge und – abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A3/11, Ziff. 8.02) – gesunde Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen im (…), insbesondere als (…) (vgl. A3/11, Ziff. 1.17.04 f.; A18/29, F51). Auch kann er auf ein familiäres Netz in der Heimat zurückgreifen (vgl. A3/11, Ziff. 3.01; A18/29, F107 f.). Es darf somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
D-3075/2018 aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 25. Mai 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände (auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Schriftenwechsel nach Einreichung der Kostennote) als zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1’620.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-3075/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1’620.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: