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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2018 D-3070/2018

4 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,904 mots·~15 min·7

Résumé

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 25. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3070/2018

Urteil v o m 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).

D-3070/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Gemäss Aktenlage teilte (…) der Wohngemeinde C._______ mit, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 11. Januar 2017 im Ausland auf und (…) habe ihn am 27. Februar 2017 bei der Kantonspolizei als vermisst gemeldet. Am 26. Juli 2017 wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein Wegzug nach unbekannt per 11. Januar 2017 eingetragen. C. Mit an die Wohnadresse der Familie des Beschwerdeführers in (C._______) gerichtetem Schreiben vom 20. März 2018 räumte die Vorinstanz diesem die Gelegenheit ein, zu einem eventuellen Asylwiderruf oder einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist von der Post an das SEM retourniert. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. Die Verfügung wurde am 2. Mai 2018 seiner Familie in C._______ eröffnet. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 forderte das SEM die Familie des Beschwerdeführers auf, diesem die Verfügung vom 1. Mai 2018 unverzüglich zukommen zu lassen. Gleichzeitig teilte das SEM mit, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund des mehr als sechsmonatigen Aufenthaltes in der Türkei erloschen. Deshalb würden eine Wiederzulassung für eine Einreise in die Schweiz und eine Aufenthaltsregelung in die alleinige Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde fallen. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Datum des Poststempels) erhob die Tochter des Beschwerdeführers, B._______, im Namen ihres Vaters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2018. Der Beschwerde lagen Fotoscankopien einer Vollmacht vom 24. Mai 2018 sowie

D-3070/2018 eines fremdsprachiges Schreibens vom 23. Mai 2018, beide vom Beschwerdeführer unterzeichnet, bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Tochter des Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens auf, innert 30 Tagen ab Eröffnung eine schriftliche Vollmacht mit Originalunterschrift des Beschwerdeführers einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte B._______ eine vom 19. Juni 2018 datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein. Gleichzeitig legte sie eine sie betreffende Bestätigung der Wohngemeinde vom Februar 2018 über einen teilweisen Bezug von Sozialhilfe im Jahr 2017 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die kantonale Migrationsbehörde das Erlöschen der Niederlassungbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG (SR 142.20) fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 eine vom 19. Juni 2018 datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht in Kopie ein. Es kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben, ob damit mangels – mit Verfügung vom 13. Juni 2018 verlangter – Originalunterschrift des Beschwerdeführers die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, zumal die Vollmacht am 22. Juni 2018 aus D._______ (Türkei) als Telefax abgeschickt worden war und deshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie auch tatsächlich vom sich in der Türkei aufhaltenden Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Auf die im Übrigen frist- und

D-3070/2018 formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die den Flüchtlingsstatus betreffenden Beendigungsklauseln. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 3.2 Die Vorinstanz begründet den Asylwiderruf damit, durch die Annahme eines heimatlichen Reisepasses (ausgestellt am […] Februar 2017 in E._______ mit Gültigkeit bis […] Februar 2027) sowie die Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei im Frühjahr 2017, wo er sich bereits seit mehreren Monaten und auch gegenwärtig aufhalte, habe dieser sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze (Art. 1 C Ziff. 1 FK). In seiner am 13. April 2018 eingegangenen Stellungnahme zu dem ihm mit Schreiben vom 20. März 2018 gewährten rechtlichen Gehör habe er angegeben, er sei am 6. Januar 2017 für eine private Angelegenheit in den Iran und anschliessend in die Türkei gereist, um dort seine schwerkranke Mutter zu besuchen. Diese sei in der Zwischenzeit verstorben. Anschliessend habe er beabsichtigt, in die Schweiz

D-3070/2018 zurückzukehren. Er habe aber seinen Flüchtlingspass und die Niederlassungsbewilligung verloren und bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vorgesprochen, um ein Rückreisevisum zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe damit die Rückreise in die Türkei eingestanden. Dem SEM liege eine Kopie des türkischen Reisepasses vor, den er sich am (…) Februar 2017 in E._______ habe ausstellen lassen. Mittlerweile halte er sich seit mehr als einem Jahr in der Türkei auf. Damit habe er sich freiwillig beziehungsweise ohne äusseren Zwang in seinen Heimatstaat begeben in der Absicht, sich dessen Schutz erneut zu unterstellen, und die Schutzgewährung sei tatsächlich erfolgt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK) seien somit erfüllt. 3.3 3.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe finanzielle und psychische Probleme gehabt, als er noch in der Schweiz gewesen sei. In der Hoffnung, von einem Freund Hilfe zu erhalten, habe er sich vom 6. bis 22. Januar 2017 im Iran aufgehalten. Am 23. Januar 2017 hätten ihm seine Geschwister telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter an Darmkrebs leide, bereits eine Operation hinter sich habe und laut den Ärzten nicht mehr lange zu leben habe. Nach dem Telefongespräch sei er in die Türkei gereist, weil er seine Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Sie sei in einem Spital in E._______ gewesen. Nach kurzer Zeit habe er sich auf Wunsch seiner Mutter in den Irak und nach Syrien begeben, um zu den Gräbern von 12 Imamen beziehungsweise Propheten und religiösen Führern der alevitischen Glaubensgemeinschaft zu pilgern und dort zu beten. Diese Besuche seien für Angehörige des alevitischen Glaubens obligatorisch, und da die Mutter selbst nicht mehr habe reisen können, habe sie den Beschwerdeführer gebeten, dies an ihrer Stelle zu tun. Da er mit seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht in diese Länder habe reisen können, habe er sich unfreiwillig einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem sei er zuerst nach Bagdad geflogen und habe verschiedene irakische Städte (Nadschaf, Kerbela, Kufa und Samarra) besucht. Zwei Wochen später sei er nach Damaskus weitergereist, wo er sich ebenfalls zwei Wochen lang aufgehalten habe. Die direkte Wiedereinreise aus Syrien in die Türkei sei wegen des Krieges nicht möglich gewesen, so dass er über Beirut nach E._______ zurückgekehrt sei. Kurz nachdem er den letzten Wunsch seiner Mutter erfüllt habe, sei diese am (…) Juli 2017 im Spital in E._______ verstorben. Ihr Tod habe ihn gesundheitlich und finanziell schwer getroffen. Kurze Zeit

D-3070/2018 später habe er wieder Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz aufgenommen. Seine Tochter habe ihm mitgeteilt, er müsse sich beim Schweizer Konsulat in Istanbul melden. Da er seine Niederlassungsbewilligung und den Reiseausweis für Flüchtlinge verloren habe, habe ihm das Konsulat in Istanbul mitgeteilt, er solle mit dem türkischen Reisepass ein Rückreisevisum für die Schweiz beantragen, was er am (…) März 2018 getan habe. Auch wenn sie wegen ihm in Schwierigkeiten stecken würden, möchten seine Kinder und deren Mutter, dass er wieder in die Schweiz komme. 3.3.2 In der Eingabe vom 25. Juni 2018 wird vorgebracht, die Familie habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer viele Schulden habe, und müsse sie nun an seiner Stelle abzahlen. Sie alle litten unter Depressionen oder anderen psychischen Problemen und seien mittlerweile sozialhilfeabhängig. Die (volljährigen) Kinder des Beschwerdeführers würden wünschen, dass der Beschwerdeführer wieder selber die Verantwortung für seine Probleme übernehme und die Eltern wieder zusammenfänden. Der Beschwerdeführer halte sich in D._______ auf und wolle in die Schweiz zurückkehren, da es ihm auch gesundheitlich nicht sehr gut gehe. 4. 4.1 4.1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Türkei freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Eine Heimatreise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne dieser Bestimmung. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens muss er beabsichtigt haben, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2017 VI/11 E. 4.1–4.3; 2010/17 E. 5.1.1 f., je m.w.H.). 4.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der

D-3070/2018 Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2 m.w.H.). 4.1.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). 4.1.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4.2 4.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (BVGE 2010/17 E. 5.2.1 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage steht fest und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er die Schweiz im Januar 2017 verlassen hat, sich am (…) Februar 2017 in E._______ in der Türkei einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und sich nach kurzen Reisen in den Irak und nach Syrien seit dem 3. April 2017 (vgl. Einreisestempel in der in den Akten liegenden Passkopie, act. B19/22 S. 19–21) erneut in der Türkei aufhält. Als ursprünglichen Anlass für die Heimatreise bezeichnet er den Besuch der schwerkranken Mutter, wobei er es unterlassen hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder zumindest erfolglos gebliebene entsprechende Bemühungen offenzulegen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht und im türkisch-kurdischen Kontext ist auch nicht plausibel, dass seine Geschwister ihn erst während seines Aufenthaltes im Iran und nach einer bereits erfolgten Operation der Mutter über deren schwere Krankheit informiert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er es vorzog, heim-

D-3070/2018 lich über den Iran in die Türkei zu reisen, statt beim SEM eine Ausnahmebewilligung für den Besuch der Mutter zu beantragen. Doch selbst wenn eine schwere Krankheit der Mutter den ursprünglichen Anlass für seine Heimatreise gebildet hätte, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen. Die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich „unfreiwillig“ einen türkischen Reisepass ausstellen lassen, weil er mit seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht in den Irak und nach Syrien habe reisen können, um den letzten Wunsch seiner Mutter zu erfüllen, für sie an den Gräbern von 12 Imamen zu beten, ist zurückzuweisen. So hat er keinen Versuch unternommen darzutun, weshalb gerade und ausschliesslich er diese Pilgerreise für die Mutter hätte unternehmen müssen und nicht eines seiner Geschwister (vgl. act. A3/9 S. 2; A17/19 S. 2) oder andere in der Türkei wohnhafte Verwandte dies hätten tun können. Sodann hat er sich nach dem vorgebrachten Besuch der Mutter im Spital in E._______ im Februar 2017 sowie den angeblichen Pilgerreisen in den Irak und nach Syrien seit dem (…) April 2017 noch fast ein weiteres Jahr in der Türkei aufgehalten, bevor er Interesse daran zeigte, in die Schweiz zurückzukehren, und beim Schweizer Konsulat in Istanbul am 12. März 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) stellte. Aus diesen Gründen ist von der Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen. 4.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, sind auch die Motive für die Heimatreise zu berücksichtigen. Einfache Urlaubsund Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3, m.w.H.). Wie bereits vorstehend (E. 4.2.1) ausgeführt, kann offenbleiben, ob der ursprüngliche Anlass für die Heimatreise des Beschwerdeführers eine schwere Krankheit seiner Mutter war. Mit der Beantragung eines türkischen Reisepasses, mit dem er regulär aus der Türkei aus- und wieder einreiste, und dem im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung gut einjährigen Aufenthalt in der Türkei hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass

D-3070/2018 er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. 4.2.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE 2010/17 E. 5.3). Der Beschwerdeführer konnte im Februar 2017 offenbar problemlos in die Türkei einreisen, sich einen Reisepass ausstellen lassen, aus- und wieder einreisen und sich unbehelligt in seiner Heimat aufhalten. Es bestehen demzufolge keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei immer noch gefährdet wäre, und solche macht er auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer wurde somit von der Türkei effektiver Schutz gewährt. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff.1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend klar erfüllt sind. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. 4.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die kantonale Migrationsbehörde das Erlöschen der Niederlassungbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG fest. Wie das SEM im Schreiben vom 3.Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. E) festgehalten hat, fallen bei dieser Sachlage eine Wiederzulassung für eine Einreise in die Schweiz und eine Aufenthaltsregelung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde. Aus einer Stellungnahme des SEM an die zuständige kantonale Behörde vom 20. März 2018 geht hervor, dass eine allfällige Ermächtigung der Schweizer Vertretung in Istanbul zur Ausstellung eines Rückreisevisums für den Beschwerdeführer durch den Kanton vor Abschluss des vorliegenden Widerrufsverfahrens nicht in Betracht komme (vgl. act. B20/2). Nach Abweisung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil steht nun der Behandlung des am 12. März 2018 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) in der Schweiz durch die zuständige Behörde nichts mehr im Wege. 4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie

D-3070/2018 vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, waren die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.– sind bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend werden ihm die Verfahrenskosten aufgrund seines Auslandaufenthaltes erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwvG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3070/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger

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