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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2019 D-307/2019

22 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-307/2019, D-311/2019 lan

Urteil v o m 2 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von William Waeber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), sowie G._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).

D-307/2019, D-311/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchten am 26. Oktober 2015 in Begleitung ihrer Kinder G._______, C._______, D._______ und E._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Kind F._______ wurde nach der Einreise geboren und ins Verfahren seiner Eltern miteinbezogen. Am 12. November 2015 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und die damals noch minderjährige G._______ summarisch befragt (vgl. act. A4, A5 und A6: Befragungsprotokolle). Am 11. und 13. Juni 2018 wurden neben den drei Genannten auch der nach wie vor minderjährige C._______ zu ihren Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A29, A30, A32 und A33: Anhörungsprotokolle) Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel zu ihrer Person und ihren Gesuchsgründen vor (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Daneben gelangten sie während des Verfahrens mit einem Gesuch um Korrektur ihrer Personalien ans SEM (vgl. dazu act. A20: Eingabe vom 28. Februar 2018) A.b Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Staatsangehörige von Afghanistan, welche aus H._______ stammen und der dort vorherrschenden Ethnie der I._______ angehören. Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuche berichteten sie zur Hauptsache über den gewaltsamen Tod der mit ihnen befreundeten Nachbarsfamilie, mithin über den Umstand, dass (…) 2015 ein Angehöriger dieser Familie – ein Halbbruder namens K._______ – eines Nachts wegen einer Erbstreitigkeit alle andern Familienmitglieder umgebracht habe. Vor diesem Hintergrund brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe am Morgen nach diesem Ereignis zusammen mit einem zweiten Mann bei der Polizei als Zeuge gegen K._______ ausgesagt, worauf dieser verhaftet worden sei. Zwar sei K._______ in der Folge vor Gericht gestellt und wegen der Morde mit zwei andern auch zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er sich bis heute im Gefängnis befinde. Seit der Zeugenaussage des Beschwerdeführers hätten sie sich jedoch vor Nachstellung von seiner Seite zu fürchten, da sie von dessen Umfeld konkret bedroht worden seien. Die Drohungen hätten sie ernstnehmen müssen, sei doch der andere Zeuge schon kurz nach seiner Aussage gegen K._______ getötet worden, und zwar auf einem Polizeiposten und mit Sicherheit auf Betreiben von K._______. Schliesslich

D-307/2019, D-311/2019 könnte K._______ schon nach den nächsten Wahlen im Rahmen der üblichen Nachwahl-Amnestie entlassen werden und ihnen dann auch noch persönlich nachstellen. Da sie dort keinen Schutz vor K._______ und dessen Umfeld finden könnten, hätten sie ihre Heimat (…) 2015 verlassen. B. Am 14. Dezember 2018 stellte das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen (eröffnet am 18. Dezember 2018) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. je Ziffn. 2-4 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an (vgl. je Ziffn. 5-7 des Dispositivs). Daneben entsprach es dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Änderung ihrer Personalien (vgl. je Ziff. 1 des Dispositivs). Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Am 17. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannten Verfügungen – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und im Rahmen einer gemeinsamen Eingabe – Beschwerde. In ihrer gemeinsamen Eingabe beantragten sie zur Hauptsache, es seien die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung ihrer Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Für die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (eine ärztliche Bestätigung, verschiedene Fotos von Angehörigen versehen mit Erklärungen und die Kopie eines iranischen Dokuments) kann auf die Akten verwiesen werden. D. Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei separate Entscheide richtet, wurden nach deren Eingang praxisgemäss zwei Verfahren eröffnet (unter den Geschäftsnummern D-307/2019 und D-311/2019). Aufgrund ihres en-

D-307/2019, D-311/2019 gen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wurden diese mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 vereinigt (unter der Geschäftsnummer D-307/2019). Im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, im vereinigten Beschwerdeverfahren innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), E. Der einverlangten Kostenvorschuss ist am 7. Februar 2019 fristgereicht eingezahlt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten

D-307/2019, D-311/2019 Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt. Dazu führen sie im Wesentlichen an, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, da es ihren angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt und im Rahmen der Würdigung der Sache nicht gebührend berücksichtigt habe. Auch dem Analphabetismus der Beschwerdeführerin sei keine Rechnung getragen worden. Diese Vorbringen sind als unbegründet zu erkennen. Die Verfahrensführung des SEM ist aufgrund der Aktenlage in jeder Hinsicht korrekt. Es ist weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich, noch besteht weiterer Abklärungsbedarf. Ersichtlich ist einzig, dass die Beschwerdeführenden eine andere Einschätzung der Sache anstreben, als vom SEM getroffen. Alleine dieser Ansatz kann jedoch nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung führen. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe umfassend äussern konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-307/2019, D-311/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügungen zieht das SEM das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Grundereignis – der gewaltsame Tod ihrer Nachbarsfamilie – nicht in Zweifel, verbunden mit der Feststellung, dieses sei für die Beschwerdeführenden traumatisierend gewesen. Die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten des Mörders K._______ und dessen Umfeld erklärt es demgegenüber als nicht glaubhaft gemacht, wobei es auf Mängel in den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin verweist. Das SEM beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Aspekt der mangelnden Glaubhaftigkeit, sondern es hält darüber hinaus auch ausdrücklich fest, dass der geltend gemachten Bedrohungslage vonseiten des Mörders K._______ selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, weil es sich dabei lediglich um Verfolgung vonseiten eines privaten Dritten handle, welche kein asylrelevantes Motiv erkennen lasse. In diesem Zusammenhang hält es den Beschwerdeführenden gleichzeitig entgegen, es wäre für sie zumutbar und möglich gewesen, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, da von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. 4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführen an der geltend gemachten Bedrohungslage fest, wobei sie ihre diesbezüglichen Angaben und Ausführung als insgesamt überzeugend darstellen. Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnen sie sodann, es könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen werden, da es sich bei K._______ um einem mächtigen Mann mit Verbindungen zu den Taliban, zur Mafia und zur Polizei handle. Gleichzeitig machen sie geltend, die von ihnen vorgebrachte Bedrohungslage vonseiten von K._______ lasse sich durchaus unter den Verfolgungsbegriff nach Art. 3 Abs. 1 AsylG subsummieren, sei doch mit Blick auf die Verhältnisse in ihrer Heimat sowie unter der Optik eines weiten Verfolgungsbegriffs von politischer Verfolgung auszugehen.

D-307/2019, D-311/2019 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die angefochtenen Verfügungen im Resultat zu erschüttern: Wie in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 festgestellt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), müssen sich die Beschwerdeführenden in entscheidrelevanter Hinsicht entgegen halten lassen, dass die von ihnen behauptete Bedrohungslage keinerlei Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe erkennen lässt. Mithin spricht unter keinem Gesichtspunkt etwas dafür, der Mörder K._______ hätte ihnen aus einem dieser Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – nachgestellt. Das sinngemäss anders lautende Beschwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen. Ein politisches Motiv beziehungsweise eine politische Meinungsäusserung des Beschwerdeführers in der Zeugenaussage erkennen zu wollen, führt offensichtlich zu weit. K._______ und seine Gefolgsleute wollen den Beschwerdeführer nicht bestrafen, weil er im Strafprozess auf Seiten der Regierung mitwirkte, es geht ihm offensichtlich vielmehr um persönliche Rache aus kriminellen Gründen. Die Beschwerdeführenden stellen sich damit selbst bei Wahrannahme ihrer Vorbringen über die ihnen angeblich vonseiten eines Dritten (K._______) drohenden Nachstellungen lediglich als Betroffene von kriminellem Unrecht rein privater Natur dar. Eine Betroffenheit von solchem Unrecht vermag praxisgemäss nur dann zu einer Asylgewährung zu führen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden Schutz gezielt verweigert, und zwar aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Beschwerdeführenden spricht allerdings nichts für eine solche Konstellation, da sie an keiner Stelle über konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden berichtet haben. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, wenn wie vorgebracht korrumpierte Polizeibeamte Schutz verweigern beziehungsweise ihrerseits gegen den Beschwerdeführer vorgehen würden. Auch dabei handelt es sich nicht um politische sondern rein kriminelle Motive. Ohnehin müssen an dieser Darstellung der Sachumstände gewisse Zweifel angebracht werden, konnte es doch K._______ nicht verhindern, selbst zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, was an dessen Machtfülle zweifeln lässt.

D-307/2019, D-311/2019 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass einer ernsthaften Betroffenheit von Unrecht rein privater Natur – wie namentlich persönlich motivierte Rachesituationen im familiären Kontext oder unter verfeindeten Dritten – praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen wird. Da das SEM bereits die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat (vgl. nachfolgend, E. 5.2), kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden. 4.4 Da nach dem Gesagten die Vorbringen über die angebliche Bedrohungslage vonseiten des Mörders K._______ mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant zu erkennen sind, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen offen bleiben, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und den zu deren Stützung vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden kann. 5. 5.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

D-307/2019, D-311/2019 6. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten im vereinigten Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-307/2019, D-311/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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