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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2012 D-3069/2012

15 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,503 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3069/2012/sed

Urteil v o m 1 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren am (…), (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).

D-3069/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 31. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben und das BFM sei anzuhalten, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben respektive sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

D-3069/2012 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches

D-3069/2012 nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen

D-3069/2012 oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. September 2007 in B._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A4/1, act. A5/1), dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II- VO in Italien erfolgte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 2. Mai 2012 bestätigte, in Italien um Asyl ersucht und im Rahmen dieses Verfahrens für ein Jahr eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, welche allerdings im Jahre 2008 nicht mehr erneuert worden und er danach weggewiesen worden sei (vgl. act. A6/10 S. 4 ff.), dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 8. Mai 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20 Dublin-II-VO) ersuchte (vgl. act. A12/5 S. 1 ff.),

D-3069/2012 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 2. Mai 2012 gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Italien geltend gemachten Einwände, wonach er sich in Italien wegen seiner sexuellen Orientierung aus der Gemeinschaft ausgeschlossen gefühlt habe sowie von Jugendlichen und Arabern geschlagen worden sei (vgl. act. A6/10 S. 8), nichts an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italiens ändere, da er sich bei allfälligen Übergriffen an die italienischen Behörden wenden könne, die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, dass er hingegen hauptsächlich geltend macht, seine nach Erhalt der Wegweisungsverfügung im Jahre 2008 eingegangene Beziehung mit einem Mann sei nicht Gegenstand des Asylverfahrens in Italien gewesen, dass davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung – die er bei Bedarf durch seinen ehemaligen Partner bestätigen lassen könne – in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten würde, hingegen dies in Italien nicht gesichert sei, dass in seinem Fall konkrete, ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Behinderung des Zugangs zum Asylverfahren in Italien bestünden, da er eine Wegweisungsverfügung respektive einen Ausweisungsentscheid erhalten habe, dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011) Dublin-Rückkehrende, die vor der Ausreise aus Italien einen Ausweisungsentscheid erhalten hätten, direkt in ein CIE (Anmerkung des Gerichts: Centro di identificazione ed espulsione: Identifikations- und Ausschaffungsszentrum) befördert würden und am Flugha-

D-3069/2012 fen keinen Zugang zu Unterstützung und Beratung durch "Arciconfraternità" oder Caritas" hätten, dass es ihm aus einer solchen Haftanstalt erschwert wäre, den bislang in Italien nicht berücksichtigten Asylgrund der Homosexualität respektive der Tatsache, dass in Nigeria homosexuelle Personen verfolgt würden, geltend zu machen sowie eine effektive Rechtsvertretung zu erhalten, dass er fürchten müsse, bei einer Überstellung nach Italien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten und unmenschlicher Behandlung unterworfen sowie möglicherweise unbesehen in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden, dass somit bei seiner Rücküberstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK drohe, weshalb das BFM anzuweisen sei, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass dazu vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber einzig erwähnte, in Italien einen ablehnenden Asylentscheid und im Jahre 2008 eine Wegweisungsverfügung erhalten sowie dort wegen seiner sexuellen Orientierung durch Jugendliche und Araber geschlagen worden zu sein (vgl. act. A6/10 S. 4 ff.), dass er hingegen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie vorbrachte, seine sexuelle Orientierung sei nicht Gegenstand des italienischen Asylverfahrens gewesen und auch nicht bemängelte, bei einer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zum Asylverfahren zu erhalten oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen oder ohne Prüfung seiner Gesuchsgründe nach Nigeria zurückgeschafft zu werden, dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer angab, 2008 nach Belgien gereist und von dort wieder freiwillig nach Italien zurückkehrt zu sein, was nicht nur angesichts seines Vorbringens, zuvor in Italien eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben (vgl. act. A6/10 S. 5 f.), sondern auch hinsichtlich seiner nunmehr dargelegten Befürchtung, durch die italienischen Behörden direkt nach Nigeria ausgeschafft zu werden, erstaunt, dass damit gewisse Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darstellung, in Italien sei seine Homosexualität nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, aufkommen, zumal er dafür auch keinen

D-3069/2012 Beleg, etwa in Form eines materiellen Asylentscheides der italienischen Behörden, vorlegen kann, dass ungeachtet der Frage, ob die von ihm behauptete Homosexualität bereits Gegenstand im italienischen Asylverfahren war oder nicht, nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung nach Italien wäre ihm der Zugang zu einem – weiteren – fairen Asylverfahren verwehrt und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Nigeria zurückgeschafft, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu Recht argumentiert – diese Vermutung umstossen kann, sofern es ihm gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,

D-3069/2012 dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde- Nr. 30696/09]), dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-

D-3069/2012 Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.), dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – vorliegend nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass auch kein genügend konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner angeblich neuen Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihm würde dort eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen, dass zwar nicht in Abrede gestellt werden kann, dass in Italien für abgewiesene Asylsuchende gemäss erwähntem SFH-Bericht vom Mai 2011 die Möglichkeit besteht, dass diese bei einer Rücküberstellung dorthin direkt in ein CIE verbracht werden, wo insbesondere der Zugang zu einer Rechtsvertretung erschwert sein könnte, dass allerdings mit dem Hinweis auf die Verbringung von abgewiesenen Asylbewerbern durch die italienischen Behörden in ein CIE und die damit verbundenen allfälligen erschwerten Bedingungen nicht genügend dargetan ist, inwiefern eine solche Unterbringung einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung gleichkommt oder dem Beschwerdeführer damit in Italien der Zugang zu einem fairen – weiteren – Asylverfahren grundsätzlich verwehrt wäre, dass sich auch aus der in der Beschwerde im Weiteren erwähnten Aussage einer Koordinatorin von "ELENA" nichts Gegenteiliges ableiten lässt, zumal darin lediglich die mögliche Unterbringung eines abgewiesenen Asylbewerbers in einem CIE erwähnt und ausserdem bestätigt wird, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs in Italien möglich ist, dass im Weiteren unter Hinweis auf die Ansicht der erwähnten Koordinatorin dargelegt wird, die italienischen Justizbehörden seien geneigt, abgewiesenen Asylsuchenden, die vorbringen, homosexuell zu sein, nicht zu glauben, dass diese Behauptung mit keinerlei Beweismittel gestützt wird und mithin die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person im

D-3069/2012 Rahmen eines materiellen Asylverfahrens und nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu erfolgen hat, da es dabei nur um die Frage des für die inhaltliche Prüfung eines Asylgesuches zuständigen Staates geht, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen stehen würde, gegen einen allfälligen negativen Entscheid in Italien die notwendigen Rechtsmittel zu ergreifen und er zudem allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren ebenfalls bei den zuständigen italienischen Justizbehörden rügen kann; dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, die ihm nötigenfalls auch durch die von ihm in der Beschwerde erwähnten Organisationen in der Schweiz vermittelt werden könnten, dass letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm behauptete, mit einem HIV infizierten Mann eingegangene Beziehung derzeit unter gesundheitlichen Probleme leiden würde, und Italien im Bedarfsfalls durchaus über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass das BFM im Übrigen gehalten ist, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die italienischen Behörden über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers oder aber sonstige Besonderheiten seine Person betreffend, vorgängig eingehend zu informieren, dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von

D-3069/2012 Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3069/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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