Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3063/2012/wif
Urteil v o m 2 3 . Juli 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 / D-5709/2009,
D-3063/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 21. April 2009 mit Verfügung vom 10. August 2009 abwies und dessen Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (Poststempel) um Revision dieses Urteils ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen darum bat, den gefällten Entscheid noch einmal zu überdenken, dass es in Sri Lanka immer noch gefährlich und eine Rückkehr daher unzumutbar sei, dass für ihn immer noch höchste Gefahr bestehe, da er im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag auf den Armeechef Sarathfonsega zu Unrecht verdächtigt werde, eine Bombe aus einem Motorrad gebaut zu haben, dass er zur Stützung seiner Vorbringen sieben Berichte bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von denen drei vor und vier nach dem Urteil entstanden sind, sowie eine Vorladung vom 6. Oktober 2011 und einen Haftbefehl vom 2. März 2012 zu den Akten reichte, dass er in formeller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Juni 2012 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 27. Juni 2012 fristgerecht bezahlte, dass der Beschwerdeführer sich in einem Schreiben vom 11. Juli 2012 (Poststempel) erneut ans Bundesverwaltungsgericht wandte,
D-3063/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei Vorbringen, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf die Eingabe als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
D-3063/2012 ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel einreichte, deren Rechtzeitigkeit und Erheblichkeit zu prüfen sind, dass der eingereichte Haftbefehl (2. März 2012) und vier der sieben eingereichten allgemeinen Berichte nach dem Urteil entstanden sind, weshalb sie als Beweismittel nicht als revisionstauglich zu werten sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass diese aber wie nachfolgend dargelegt ohnehin revisionsrechtlich nicht relevant sind, dass die eingereichte Vorladung, welche vom 6. Oktober 2011 datiert, und die weiteren allgemeinen Berichte als verspätet zu werten sind, dass der Gesuchsteller nicht dartut, wieso er diese Beweismittel nicht schon während dem ordentlichen Verfahren einreichte und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen ein solches Vorgehen sprächen, dass sein Einwand im Schreiben vom 11. Juli 2012, wonach es nicht seine Schuld sei, dass er den Haftbefehl vom 2. März 2012 nicht schon früher eingereicht habe, fehl geht, weil von diesem nicht behauptet wird, er sei verspätet, dass die eingereichten Beweismittel überdies allesamt als revisionsrechtlich nicht erheblich zu werten sind, da sie nicht dazu geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass im Urteil vom 16. Februar 2012 zu Recht festgestellt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren nicht geltend machte, es werde ihm vorgeworfen, etwas mit dem Bombenanschlag auf den Armeechef Sarathfonsega zu tun zu haben,
D-3063/2012 dass er auch nicht vorbrachte, es laufe ein Verfahren wegen Verbindungen zu einer Terrororganisation gegen ihn beziehungsweise er habe diesbezüglich eine Vorladung erhalten, dass diese Vorbringen nach dem Gesagten als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheinen und die eingereichte Vorladung sowie der daraufhin angeblich ergangene Haftbefehl als gefälscht zu werten sind, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand im Schreiben vom 11. Juli 2012, wonach er schon im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, dass er unter Verdacht stehe und nach ihm gefahndet werde, nichts zu ändern vermag, dass dies nicht zu erklären vermag, wieso er nicht spätestens auf Beschwerdeebene hierzu genauere Angaben gemacht und den Vorwurf, etwas mit dem Bombenanschlag auf den Armeechef zu tun zu haben, das laufende Verfahren und die Vorladung, welche am 16. Oktober 2011 und somit noch während des Beschwerdeverfahrens erlassen worden sein soll, erwähnt beziehungsweise diese eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Juli 2012 im Weiteren auf der Echtheit der Haftbefehle besteht und darum bittet, diese nochmals zu prüfen, dass dieser Einwand jedoch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, dass der eingereichte Haftbefehl und die Vorladung lediglich in Form von leicht zu verfälschenden Kopien vorliegen, dass es gerichtsnotorisch ist, dass solche gefälschten Dokumente aus Sri Lanka leicht erhältlich sind, dass im Urteil vom 16. Februar 2012 zu Recht festgestellt wurde, der Wegweisungsvollzug sei für den Gesuchsteller zulässig, zumutbar und möglich, dass dabei auf die ausführliche Lageanalyse zu Sri Lanka in BVGE 2011/24 verwiesen wurde, dass die vom Gesuchsteller eingereichten allgemeinen Berichte zur Lage in Sri Lanka an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
D-3063/2012 dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3063/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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