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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 D-3063/2009

25 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,705 mots·~24 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3063/2009 law/bah Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (…).

D-3063/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge Ende 2004 und suchten in der Schweiz am 31. Januar 2005 erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. März 2005 ab. B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil D- 1036/2009 vom 19. März 2009 nicht ein. C. C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 18. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des BFM vom 11. Februar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 24 derselben). C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 13. März 2009 eingezahlt. C.c Am 18. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden Akten der Türkischen Stiftung für Menschenrechte (Türkiye Insan Haklari Vakfi, TIHV) und ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 26. Februar 2009 mit Übersetzungen ein.

D-3063/2009 C.d Das BFM nahm die Eingabe vom 18. Februar 2009 als zweite Asylgesuche entgegen und trat auf diese mit Verfügung vom 5. Mai 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und verrechnete die erhobene Gebühr von Fr. 600.- dem geleisteten Gebührenvorschuss. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2009 aufzuheben, auf ihre Asylgesuche vom 18. Februar 2009 sei einzutreten und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei in Aufhebung der Ziffern 2 - 4 der Verfügung vom 5. Mai 2009 von ihrer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 11 der Beschwerde). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Mai 2009 eingezahlt. F. Am 11. Juni 2009 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung eines Urteils des Strafgerichts F._______ vom 3. April 2009 und einen Entscheid des BFM vom 3. Juli 2009 betreffend G._______. Am 24. September 2009 reichten sie einen Briefumschlag, einen Haftbefehl vom 18. März 2009 mit Übersetzung und ein Hausdurchsuchungsprotoll vom 13. April 2009 betreffend H._______ mit Übersetzung ein.

D-3063/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser der Entscheid betreffe Personen gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der

D-3063/2009 Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Bei Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse

D-3063/2009 vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen). 4.3. In der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2009 wird nochmals einlässlich der Sachverhalt geschildert und darauf hingewiesen, dass die Probleme der Beschwerdeführenden mit der Staatsgewalt im Sommer 2004 markant zugenommen hätten, nachdem sie G._______, einen Onkel des Beschwerdeführers, bei ihnen beherbergt hätten. Durch dessen Aufnahme seien sie in den Verdacht geraten, die DHKP-C („Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi“; „Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front“) zu unterstützen. Sie seien von der Polizei beschattet und ihr Textilatelier sei mehrfach durchsucht worden. Der Onkel habe zu dieser Zeit seine Flucht in die Schweiz vorbereitet und auch sie hätten erstmals eine Flucht in Erwägung gezogen. Im September 2004 habe sich das fluchtauslösende Ereignis zugetragen. Der Beschwerdeführer sei im Heimatdorf I._______ kontrolliert und von Soldaten misshandelt und gefoltert worden. Kurz nach seiner Rückkehr nach Istanbul habe er bei der Menschenrechtsorganisation TIHV vorgesprochen, die für ihn ärztliche Hilfe organisiert habe. Bekannte hätten den Beschwerdeführenden einen Schlepper vermittelt, der für sie gefälschte Pässe organisiert habe. Durch den Gerichtsbeschluss des Strafgerichts J._______ vom 21. Dezember 2004 habe sich herausgestellt, dass ihre Flucht nicht unbegründet gewesen sei. Das Textilatelier sei an den Bruder des Beschwerdeführers, H._______, übergeben worden. Da die Beschattungen, Schikanen und Schmiergeldforderungen durch die Polizei zugenommen hätten, habe der Bruder das Atelier schliessen müssen. Seit die Beschwerdeführenden den negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhalten hätten, habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Beide litten unter depressiven Zuständen und Schlaflosigkeit. Dr. med. K._______ habe dem Beschwerdeführer in seinem Zeugnis vom 17. Februar 2009 gar Suizidgefahr attestiert. Sie fürchteten sich sehr vor einer Rückkehr in die Türkei, da ihnen dort Reflexverfolgung drohe. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkeren

D-3063/2009 Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) und der Onkel des Beschwerdeführers sei Mitglied der DHKP-C gewesen. Gegen den Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2004 eine Anklage wegen mutmasslicher Unterstützung einer verbotenen Organisation erhoben worden. Auch ohne diese Anklage könnten sie sich nicht sicher fühlen, da die Schwester der Beschwerdeführerin, L._______, immer noch gesucht werde. Auf jeden Fall wäre es den beiden Kindern der Beschwerdeführenden nicht möglich, in der Türkei ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zudem sei in den letzten Tagen auch der Bruder des Beschwerdeführers aus der Türkei geflohen, da er die behördlichen Repressionen nicht mehr habe aushalten können. Bei der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers handle es sich um eine massgebliche nachträgliche Änderung des Sachverhalts. Diese zeige, dass die ganze Familie M._______ in der Türkei nicht in Sicherheit leben könne. Die Repressionen gegen die in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder hätten zugenommen. Die Beschwerdeführenden seien mit gefälschten Reisepässen unter falschen Namen aus der Türkei ausgereist, eine Tatsache, die im Sinne des Gesetzes erheblich sei. Da es sich um eine aktenkundige, erhebliche Tatsache handle, die sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht übersehen worden sei, liege diesbezüglich ein qualifizierter Wiedererwägungsgrund vor. In Bezug auf den Gerichtsbeschluss vom 21. Dezember 2004 habe das BFM festgestellt, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Dem Dokument sei jedoch geringer Beweiswert zugemessen worden, da der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein sollen, weitere Dokumente einzureichen. Er habe von der Anklage gegen ihn erst in der Schweiz Kenntnis erhalten und könne sich nicht vorstellen, was ihm vorgeworfen werde. Er vermute, dass ihm die Unterstützung einer politischen Organisation vorgeworfen werde. Ein mehrfach kontaktierter türkischer Anwalt habe ihm nicht helfen können oder wollen. Es sei zu erwarten, dass er sofort nach der Einreise für die mutmasslichen Delikte zur Rechenschaft gezogen würde. Der im gleichen Verfahren Mitangeklagte sei ihm unbekannt, so dass er auch über diesen keine Dokumente über das Verfahren erhältlich machen könne. Die Beschwerdeführenden seien nie zu diesen Punkten angehört worden und hätten keine Gelegenheit gehabt, darzulegen, weshalb sie keine

D-3063/2009 weiteren Dokumente hätten vorweisen können. Es liege demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, seien sie doch von ihrem Mitwirkungsrecht ausgeschlossen worden, was einen qualifizierten Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG darstelle. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse seien ein genügender Beweis dafür, dass die Misshandlungen durch die türkische Armee im September 2004 stattgefunden hätten. Sie zeigten, dass er innere Verletzungen von Misshandlungen davon getragen habe und aufgrund seines Traumas auf ein Psychopharmakon angewiesen gewesen sei. Die eingereichten Rezepte seien als nicht ausreichend für die Dokumentation der Übergriffe bezeichnet und in beiden Entscheiden nicht genügend berücksichtigt worden. Er habe die Akten des TIHV in den vergangenen Jahren nicht beibringen können, da er immer wieder vertröstet worden sei. Die Akten der Asylverfahren von N._______, L._______ und G._______ seien im Asylverfahren der Beschwerdeführenden nie beigezogen worden. Diese würden untermauern, dass die gesamte Familie in der Türkei unter staatlicher Verfolgung gelitten habe. Die Unterstützung der Verwandten hätte auf jeden Fall eine direkte Verfolgung oder zumindest eine Reflexverfolgung zur Folge. Falls die Akten beigezogen, aber nicht beachtet worden seien, liege ein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG vor. Falls sie nicht beigezogen worden seien, liege ein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG vor. Die Behörden hätten dadurch aber ihre Abklärungspflichten gemäss Art. 12 VwVG verletzt, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gehörsanspruch verletzt worden seien. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei auch ohne die Einreichung von weiteren Beweismitteln erwiesen. Ihm drohe in der Türkei Strafverfolgung. Diese erheblichen Umstände seien im Rahmen der Wiedererwägung dahingehend zu berücksichtigen, dass er nach der Wegweisung mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Diese Ausführungen zeigten, dass die Beschwerdeführenden schon aufgrund der politischen Tätigkeit der Schwestern der Beschwerdeführerin stets Schikanen durch Polizei und Armee ausgesetzt gewesen seien. Ihre Lage habe sich im Jahr 2004 verschlechtert und gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden. Hinzu

D-3063/2009 komme, dass für die Beherbergung von G._______ eine weitere Anklage erhoben worden sein könnte. Nach einer Rückkehr stünden sie unter staatlicher Kontrolle und müssten mit Benachteiligungen bis hin zur Folter rechnen. Der Beschwerdeführer würde höchstwahrscheinlich bereits bei der Einreise in die Türkei festgenommen und wegen des ihm vorgeworfenen Delikts zur Rechenschaft gezogen. Seine Furcht vor Verfolgung sei begründet. Die Familie habe immer noch unter Repressionen zu leiden, zumal der Vater der Beschwerdeführerin, der eine Hirnblutung erlitten habe, regelmässig von der Polizei aufgesucht, bedroht und befragt werde. Beide Beschwerdeführende litten unter psychischen Problemen, so dass sie, auch wenn ihnen bei der Wiedereinreise vorerst nichts widerfahren würde, unter einem unerträglichen psychischen Druck zu leiden hätten. Es stehe ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Risiko einer Reflexverfolgung als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei, verstünden die Beschwerdeführenden als Affront. Ihre Probleme mit der Staatsmacht hätten im Sommer 2004 zugenommen, nachdem sie ihren Onkel bei sich aufgenommen hätten. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Anklage vor dem Strafgericht J._______ im Zusammenhang mit dem Onkel stehe, werde ihm doch die Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen. 4.4. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass in der Verfügung des BFM vom 11. Februar 2006 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4819/2009 vom 19. Januar 2009 ausführlich dargelegt worden sei, weshalb die vorgebrachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant sei. Der Eingabe vom 19. Januar 2009 sei nichts zu entnehmen, das nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei respektive für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wäre. Aus der Tatsache allein, dass ein Bruder des Beschwerdeführers die Türkei verlassen habe, könnten die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Bezüglich der nachgereichten Beweismittel und der Rüge, die Akten der Verwandten seien nicht berücksichtigt worden, könne auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 verwiesen werden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei als Reaktion auf den negativen Asylentscheid zu

D-3063/2009 werten. Psychische Probleme könnten in der Türkei behandelt werden, sollte dies notwendig sein. Sollten sich beim Vollzug Probleme ergeben, würden die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten für die nötige medizinische Betreuung besorgt sein. Das BFM gelange zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse glaubhaft machen könnten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5. 5.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, im vorangegangenen Asylverfahren seien der entscheidrelevante Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben beziehungsweise Ungereimtheiten gefunden worden, weshalb die Beschwerdeführenden alles unternommen hätten, um nachzuweisen, dass sie in der Türkei verfolgt seien. Deshalb seien am 18. Februar 2009 sowohl ein Revisions- als auch ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Auf die Weiterführung des Revisionsverfahrens sei verzichtet worden, nachdem das BFM Bereitschaft zur Wiedererwägung gezeigt habe. Insbesondere im Schreiben an die Vorinstanz vom 18. März 2009 sei ausgeführt worden, wie die Familie M._______ vor der Flucht aus der Türkei verfolgt worden sei. Um dies zu belegen, seien ein Telefax des TIHV und ein Schreiben einer türkischen Anwältin beigelegt worden. Durch diese neuen Beweismittel seien die Ungereimtheiten, welche im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Lasten gewürdigt worden seien, ausgeräumt worden. Bezüglich des aus der Türkei geflohenen Bruders des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser anscheinend in einem Flüchtlingsheim in Frankreich aufgenommen worden sei. Über Bekannte sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Bruder kurz vor der Flucht von der Polizei verprügelt worden sei. Die Polizei habe ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da er sich geweigert habe, Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu geben, sei er von den Polizisten niedergeschlagen worden und habe einen Nasenbeinbruch erlitten. Diese Geschehnisse, die sich nach dem 19. Januar 2009 zugetragen hätten, zeigten auf, dass nach dem Beschwerdeführer in der Türkei immer noch gefahndet werde. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hielten nach wie vor an; diese könnten nicht in der Türkei behandelt werden, da er nach einer Heimkehr von den türkischen Behörden kaum Gnade erwarten könne und

D-3063/2009 auszuschliessen sei, dass er im Fall einer Inhaftierung psychologische Betreuung erwarten könnte. Im Schreiben an das BFM vom 18. März 2009 sei ausgeführt worden, dass die Flucht des Bruders des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil er von der Polizei beschattet, verhört und gezwungen worden sei, Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen von türkischen Polizisten und Soldaten zu bezahlen. Die Repressalien gegen den Bruder hätten ihren Grund darin, dass von Seiten des türkischen Staats vermutet werde, die Beschwerdeführenden seien abgetaucht und Mitglieder einer terroristischen Organisation geworden. Deshalb und aufgrund des Urteils des Strafgerichts J._______ würden sie bei einer Rückkehr mit Sicherheit verhört und wahrscheinlich auch festgenommen. Somit äussere sich die Gefährdung des Beschwerdeführers in den Geschehnissen rund um den Bruder des Beschwerdeführers. Es sei zutreffend, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt worden sei, dass die Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei respektive den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten. Nach diesem Entscheid seien neue Beweismittel vorgebracht worden, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht materiell geprüft worden seien. Es werde den Beschwerdeführenden verwehrt, den gesamten entscheidrelevanten Sachverhalt nochmals materiell zu prüfen. Eine materielle Prüfung würde eindeutig dazu führen, dass die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Es bestünden keine Widersprüche mehr in den vorgebrachten Argumenten und es sei mit zahlreichen Beweismitteln dokumentiert worden, wie und wann die Beschwerdeführenden und deren Verwandte ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass Argumente beziehungsweise Geschehnisse, die Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien, im Rahmen des Zweitgesuchs nicht mehr geprüft würden. Es sei deshalb unumgänglich, dass die Flüchtlingseigenschaft nochmals überprüft werde. Auf ein zweites Asylgesuch müsse eingetreten werden, wenn sich aus den ganzen Akten Hinweise auf neu eingetretene Ereignisse ergäben, die für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Wie bereits ausgeführt, erhärteten die Geschehnisse um den Bruder des Beschwerdeführers die Argumentation, die von den Beschwerdeführenden im ersten Verfahren vorgebracht worden sei. Deshalb seien die gesamten im Recht liegenden Akten vor dem Hintergrund der Flucht desselben, die mit der Flucht der Beschwerdeführenden zusammenhänge, zu prüfen. Aufgrund des

D-3063/2009 reduzierten Beweismassstabs müssten diese Vorbringen ausreichen, um eine materielle Prüfung zu begründen. 5.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dem Onkel des Beschwerdeführers, G._______, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er habe sie in seinem Asylverfahren erwähnt. Beide Aussagen ergäben, dass die Beschwerdeführenden schon im Jahr 2004 von der türkischen Polizei behelligt worden seien. Der Onkel sei wegen einer im Jahr 2000 in Gefangenschaft begangenen Tat 2009 erneut zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie den Onkel im Jahr 2004 unterstützt hätten, ebenfalls verurteilt werden könnten. Mit der kürzlichen Verurteilung des Onkels habe sich die Gefahr einer Bestrafung des Beschwerdeführers erhöht. 5.3. Am 24. September 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, es sei ihnen gelungen, mit dem Bruder des Beschwerdeführers, H._______, Kontakt aufzunehmen. Dieser habe das Textilatelier des Beschwerdeführers übernommen und sei daraufhin von Zivilpolizisten bedroht und der "Beihilfe und Hehlerei zugunsten einer Terrororganisation" bezichtigt worden. Am 28. Juni 2008 habe er an einer Gedenkfeier in Istanbul teilgenommen; danach sei er von der Polizei während mehreren Tagen verhört und gefoltert worden. Aufgrund der zunehmenden Beschattung und dem ständigen Fragen der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei er bei Verwandten untergetaucht. Von dort aus sei er Anfang 2009 nach Frankreich geflohen. Er habe dem Beschwerdeführer zwei Dokumente (Hausdurchsuchungsbefehl, Haftbefehl) zukommen lassen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigten. Diese Schilderungen zeigten, dass der Bruder des Beschwerdeführers regelmässig nach dessen Aufenthalt befragt worden sei und dass auch er der Unterstützung einer terroristischen Organisation bezichtigt werde. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt. Das BFM hat die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 18. Februar 2009 folglich zu Recht als Asylgesuche entgegen genommen und unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geprüft (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).

D-3063/2009 6.2. In der Eingabe vom 18. Februar 2009 wird weitgehend appellatorische Kritik an den Erwägungen im letztinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 geübt. Dieses Urteil kann indessen lediglich im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeschränkt überprüft werden (vgl. Art. 45 - 47 VGG und Art. 121 – 128 BGG). Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Revisionsgesuch vom 18. Februar 2009 wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 als aussichtslos bezeichnet; zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses wurde darauf mit Urteil D-1036/2009 vom 19. März 2009 nicht eingetreten. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 im ersten Asylverfahren richten, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob seit Erlass des Urteils vom 19. Januar 2009 im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.3. Im Rahmen der zweiten Asylverfahren wird geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, dem die Beschwerdeführenden ihr Textilatelier übergeben hätten, habe die Türkei ebenfalls verlassen müssen. Er sei immer stärker unter Druck der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, unter anderem deshalb, weil sich diese bei ihm nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden erkundigt hätten. Die Behörden seien davon ausgegangen, sie seien abgetaucht und hätten sich einer "Untergrundorganisation" angeschlossen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines gegen Adnan Karakoç gerichteten Haftbefehls vom 18. März 2009 und ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 13. April 2009 ein. Diesen Dokumenten ist zu entnehmen, dass H._______ der "Beihilfe und Hehlerei zugunsten der Terrororganisation und logistische Unterstützung geben" angeklagt wurde. Authentizität der den Kopien zugrunde liegenden Dokumente vorausgesetzt, dürfte davon auszugehen sein, dass der Bruder des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt in der Türkei gesucht wird. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden, die dem Gesuchten ihr Textilgeschäft übertragen haben sollen, deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit Reflexverfolgung zu rechnen hätten, bedarf aufgrund der nachfolgenden Erwägungen einer einlässlichen Prüfung.

D-3063/2009 6.4. Die Beschwerdeführenden wiesen im ersten Asylverfahren darauf hin, dass der Onkel des Beschwerdeführers, G._______, in der Türkei eine langjährige Gefängnisstrafe verbüssen musste, weil er der Mitgliedschaft der DHKP-C bezichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei während dessen Haft für die Familie des Onkels aufgekommen (vgl. act. A9/9 S. 2). G._______ wurde gemäss einer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie eines Urteils vom 6. März 2008 vom 1. Strafgericht F._______ wegen "Widerstands gegen die Staatsgewalt" und der "Beschädigung von öffentlichen Gütern" zu einer insgesamt dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Dem Onkel des Beschwerdeführers wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 wiedererwägungsweise Asyl gewährt. Aufgrund der erneuten Verurteilung des Onkels des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass auch dieser in der Türkei zurzeit gesucht wird. Die Beschwerdeführenden machten bereits im ersten Asylverfahren geltend, zu diesem Onkel eine engere Beziehung gehabt zu haben, zumal sie während dessen Haft für seine Familie aufgekommen seien. Da dem Onkel vom BFM am 3. Juli 2009 Asyl gewährt und dieses somit offenbar von dessen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgegangen ist, bedarf die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der von ihnen geltend gemachten Beziehungen zum Onkel und dessen Familie bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3) ausgesetzt sein könnten, einer vertieften Prüfung. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass aus heutiger Sicht entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht sagen lässt, es lägen keine Hinweise auf seit der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1036/2009 vom 19. März 2009 erfolgten rechtskräftigen Erledigung der ersten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2009 zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. 7. 7.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit beantragt wird, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2009 sei einzutreten. Die

D-3063/2009 angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2009 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2. Das BFM hat die Beschwerdeführenden somit einerseits zur veränderten Sachlage im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG anzuhören (BVGE 2009/53 E. 6 in fine). Anderseits hat das BFM abzuklären, ob der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, in der Türkei aufgrund ihm vorgeworfener politischer Delikte gesucht wird. Hinsichtlich des Onkels des Beschwerdeführers, G._______, ist aufgrund des Umstands, dass er in der Türkei zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde und ihm das BFM Asyl erteilte, davon auszugehen, dass er in der Türkei gesucht wird. Das BFM hat daher auszuleuchten, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, engere Beziehung zur Familie des Onkels tatsächlich bestanden hat. Nach der Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts hat das BFM zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei mit der Zufügung flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile zu rechnen haben. Das BFM hat dabei zu berücksichtigen, dass auch in einem zweiten Asylverfahren – und damit möglicherweise verspätet – geltend gemachte Vorbringen oder eingereichte Beweismittel analog der Regelung beim Revisions- und Wiedererwägungsverfahren (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff. und 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.) zu berücksichtigen sind, wenn dadurch offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren Unterlagen des TIHV eingereicht hat, die sein bereits im ersten Asylverfahren gemachtes Vorbringen, er sei in I._______ von einem Offizier misshandelt worden, belegen könnten. Die Eingabe vom 18. März 2009, mit welcher die Unterlagen des TIHV eingereicht wurden, fand in der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 indessen keinen Eingang. Schliesslich kann bei der Beurteilung, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, nicht unberücksichtigt bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer möglicherweise ein Strafverfahren mit politischem Hintergrund hängig ist. Diesbezüglich reichte er im ersten Asylverfahren einen Gerichtsbeschluss ein, der vom BFM analysiert wurde, wobei es im Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen konnte. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Gefährdungslage Rechnung zu tragen. 8.

D-3063/2009 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3063/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

D-3063/2009 — Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 D-3063/2009 — Swissrulings