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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 D-3062/2024

10 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,067 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3062/2024

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (…).

D-3062/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie – ersuchte am 13. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Ihr Gesuch wurde vom SEM im BAZ C._______ behandelt, wo sie am 16. Juni 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 17. Juni 2022 ihre Personalien aufgenommen wurden.

Am 3. November 2022 wurde sie für den weiteren Aufenthalt dem Kanton (…) zugewiesen, ihr Gesuch vom SEM aber weiterhin nach den Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens behandelt. Am 23. April 2024 fand die Anhörung zu ihren Gesuchsgründen statt. B. Die Beschwerdeführerin berichtet im Rahmen der Anhörung zunächst von ihrer kurdischen Ethnie und Herkunft aus einem Dorf in der Region der Kleinstadt D._______ in der Provinz E._______, wo sie als eines von (… [mehreren]) Kindern bei ihren Eltern aufgewachsen sei und wo ihr Vater Landwirtschaft betreibe. Ihre Eltern und sämtliche Geschwister lebten weiterhin im Dorf respektive in D._______. Im Alter von (…) Jahren sei sie zum Studium nach F._______ gezogen. Da es allerdings während (… [einiger Zeit]) nur noch Online-Unterricht gegeben habe, habe sie in dieser Zeit nochmals zuhause gewohnt. Nach Abschluss ihres Studiums sei sie nach G._______ gegangen, wo sie (…) versucht habe, eine Anstellung zu finden und sich eine eigenständige Existenz aufzubauen. Im Hinblick darauf habe sie auch schon während ihres Studiums ihren kurdischen Vornamen in einen türkischen ändern lassen. Auf die Frage nach den Gründen für ihr Asylgesuch brachte sie zur Hauptsache vor, sie sei, wie bereits ihr Vater, Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) und zwischen (…) und (…) für diese aktiv gewesen. ([Vor mehreren Jahren] …) sei sie auf dem Rückweg von einer Kundgebung von Polizisten angehalten, durchsucht und aufgefordert worden, auf den Posten zu kommen. Als sie sich geweigert habe, sei sie geschlagen und verletzt worden. Im Spital sei ein Bericht zu ihren Verletzungen erstellt worden, der in der Folge jedoch von den Polizisten, die sie nach der Behandlung in ein Industriequartier gefahren und bedroht hätten, zerrissen worden sei. Sie sei von diesen gewarnt worden, nicht in

D-3062/2024 die Fussstapfen ihres Vaters zu treten, und sei daraufhin gehen lassen worden. ([Einige Jahre danach] …) sei es an der Universität zu einer Auseinandersetzung mit einer Männergruppe der grauen Wölfe gekommen, woraufhin sie vom Rektor verwarnt und ihr verboten worden sei, sich an der Universität politisch zu betätigen. Schliesslich sei sie im (…) auf dem Nachhauseweg von der Arbeit in G._______ von zwei Wächtern und drei Polizisten in einem Park kontrolliert worden. Der eine Polizist habe gemeint, dass er sie kenne und gewusst, dass ihr Vater aus D._______ stamme. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie sich von der Polizei verfolgt gefühlt und sich entschieden, das Land zu verlassen. Sie habe darüber hinaus immer wieder und von verschiedenen Personen im Studium, im Bekanntenkreis oder an Arbeitsstellen rassistisch motivierte verbale und tätliche Übergriffe erlebt. Im Übrigen werde in der Türkei wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien gegen sie ermittelt.

Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem Diplome, Referenzschreiben, diverse türkische Ermittlungsakten, Bestätigung der HDP sowie Fotos von Veranstaltungsteilnahmen ein. C. Der Beschwerdeführerin wurde am 30. April 2024 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem sie mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2024 Stellung nahm. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. E. Nach erfolgter Entscheideröffnung erklärte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat für beendet. F. Gegen den genannten Asyl- und Wegweisungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-

D-3062/2024 nahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, ihr eine angemessene Frist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren, da sie erst heute Zugang zu einer Rechtsberatungsstelle gefunden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wie auch darum, ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 6. Juni 2024 eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit nachzureichen, innert dieser Frist gegebenenfalls auch eine Person als ihre Rechtsvertreterin oder ihren Rechtsvertreter zu benennen und bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden kann, und innert dieser Frist auch die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachzureichen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung wurde von der Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 22. Mai 2024 eingereicht. Am Tag darauf reichte sie ein Doppel der Ergänzung nach. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte sie zudem die einverlangte Bestätigung ihrer Bedürftigkeit ein, wobei sie mit Eingabe vom 18. Juni 2024 eine aktualisierte Fassung dieser Bestätigung nachreichte. I. Gestützt auf die damit bestehende Aktenlage wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und betreffend das Gesuch um amtliche Verbeiständung Verzicht angenommen. Gleichzeitig wurde das SEM unter Zustellung von Kopien der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung (inkl. Beilage) eingeladen, sich bis zum 5. Juli 2024 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 hielt das SEM unter Verweis

D-3062/2024 auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 17. September 2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie habe ergänzend mitzuteilen, dass sie vor rund zwei Wochen an ihrem Heimatdort, dem Wohnort ihrer Eltern, erneut gesucht worden sei. Dies von Soldaten der türkischen Regierung, welche beim Dorfvorsteher nach ihr gefragt hätten. Gleichzeitig habe sie auch mitzuteilen, dass sie am (…) 2024 ihren Schweizer Partner geheiratet habe und sie demnächst eine Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten werde, sie aber dennoch an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. M. Den Akten gemäss wurde der Beschwerdeführerin am (…) 2025 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

D-3062/2024 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zunächst deshalb beantragt, weil das Gesuch der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren hätte geprüft werden müssen. So sei die zulässige Verfahrensdauer für das beschleunigte Verfahren um ein Vielfaches überschritten worden. Die Behandlung im beschleunigten Verfahren habe drastische Konsequenzen, so verkürze sich die Beschwerdefrist auf sieben Arbeitstage, weshalb das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht empfindlich eingeschränkt werde. 3.2 3.2.1 Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den Bundesasylzentren geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Dies entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 3.2.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 3. November 2022 nach einem Aufenthalt von etwas mehr als 140 Tagen dem Kanton (…) zugewiesen. Die Anhörung fand am 23. April 2024 und damit erst annähernd zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung statt. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid erging daraufhin 10 Tage später.

D-3062/2024 3.2.3 Unbestritten ist, dass die Fristen des beschleunigten Verfahrens um ein Vielfaches überschritten worden sind. Soweit allein die klare Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich praxisgemäss nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus (vgl. BVGE 2020 VI/5). Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton noch vor Abschluss des beschleunigten Verfahrens und die danach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung aufgrund des damaligen deutlichen Anstiegs der Asylgesuche und den daraus folgenden, durchaus erheblichen Kapazitätsengpässen in allen Asylzentren des Bundes zurückzuführen war. Es ergeben sich aus den Akten denn auch keine Hinweise darauf, dass das SEM das vorliegende Verfahren als besonders komplex erachtete oder weitere Abklärungen vorgenommen hätte oder solche ihm notwendig erschienen wären. 3.2.4 Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung des Gesuches der Beschwerdeführerin im beschleunigten Verfahren habe eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, trifft grundsätzlich zu, entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Zu Recht wird jedoch vorliegend nicht moniert, der Beschwerdeführerin sei eine korrekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So hat sie innert der sieben-tägigen Beschwerdefrist zunächst eine rechtsgenügliche, hinsichtlich der Begründung im Einzelnen aber noch nicht vollständige Beschwerde eingereicht. Antragsgemäss wurde ihr in der Folge eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Die von der Beschwerdeführerin lange vor Ablauf dieser Frist eingereichte Ergänzung darf sodann als ausführlich bezeichnet werden. Damit hat sich die Beschwerdeführerin umfassend zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern können. 3.2.5 Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer in vorliegender Sache keine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin – namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) – zur Folge hatte (vgl. dazu bspw. auch BVGer-Urteile D-3021/2024 vom 17. September 2024 E. 3, D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 3.2.6 Schliesslich ist vorliegend auch von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sich auch in diesem Zusammenhang keine

D-3062/2024 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Insbesondere durfte die Vorinstanz bei Verneinung deren Asylrelevanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente bezüglich Strafverfahren verzichten. Ob sie die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu Recht ausschloss, ist Frage der materiellen Prüfung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2; 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen

D-3062/2024 Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch in aller Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Auch im vorliegenden Fall seien die geltend gemachten rassistischen Äusserungen und Schikanen durch die Polizei und durch Privatpersonen nicht derart intensiv, dass sie als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren wären. Gegen einen tätlichen Übergriff durch einen Bekannten hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen mittels Anzeige vorgehen können.

Auch das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So würden Ermittlungsverfahren teils in hoher Zahl eröffnet, in der Folge jedoch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit offen, ob das erwähnte Verfahren zu einer Anklage, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei deshalb zu verneinen, zumal den Akten zufolge auch kein Haftbefehl vorliege.

Von einem massgeblichen Risikoprofil sei insbesondere nicht auszugehen. Aufgrund der Tätigkeit für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Schikanen gekommen sei. Dies genüge jedoch noch nicht, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Da die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, bestehe vorliegend keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Nachteilen. Daran ändere auch nichts, dass auch der Vater für die HDP aktiv sei. Zwar gebe es Bericht von Reflexverfolgung, solche stünden jedoch im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. Um von behördlichen Massnahmen in asylbeachtlichem Ausmass auszugehen, bedürfe es jedoch praxisgemäss besonderer Umstände, die vorliegend nicht gegeben seien, zumal der Vater keine besondere Funktion in der Partei innehabe und es keine Hinweise auf ein besonderes Interesse der Behörden gebe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine ernsthaften Nachteile erlebt und es sei ihr möglich gewesen, einen Alltag in G._______ zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aufgrund dieser Erwägungen könne auf die Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, es sei diesbezüglich

D-3062/2024 jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. So habe sich die Beschwerdeführer insbesondere zum Zeitpunkt und der Art und Weise ihrer Ausreise widersprochen.

Den Akten seien schliesslich nicht genügend Anhaltspunkte für exponierte exilpolitische Aktivitäten zu entnehmen, weshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einem gesteigerten Interesse der türkischen Behörden auszugehen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie Fotos und Videos auf Webseiten mit grosser Reichweite gepostet habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, sie habe von verschiedenen Ereignissen im Studium, an Arbeitsorten und von Kollegen und in verschiedenen Ortschaften und Städten berichtet, die über das Mass an Diskriminierung hinausgehen würden, die die kurdische Minderheit üblicherweise erdulden müsse. Zudem verfüge sie entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sehr wohl über ein erhöhtes politisches Profil, sei sie doch zwischen (…) und (…) für die HDP als Mitglied dieser Partei aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Ausserdem stamme sie aus einer politischen Familie und sei von Polizisten mitgenommen, mehrfach kontrolliert und auf ihren Vater angesprochen worden. Und schliesslich habe sie an verschiedenen politischen Presskonferenzen und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen und sei als Aktivistin für (… [eine Gruppe in der Schweiz]) tätig. Damit stehe sie zweifellos unter der Beobachtung der heimischen Behörden. Der Gesamtkontext sei von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. Es bestehe angesichts der risikoschärfenden Faktoren insgesamt ein reales Risiko, dass sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund eines Politmalus zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde.

Die Ereignisse vor ihrer Ausreise und die erlittene Reflexverfolgung würden in ihrer Gesamtheit bereits die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz erfüllen, sei die Beschwerdeführer doch unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Zudem dauere die Bedrohungslage an, da aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda angehoben worden sei. Die Höchststrafe für dieses Delikt liege bei siebeneinhalb Jahren Gefängnis und dieser Straftatbestand werde – wie auch derjenige der Präsidentenbeleidigung – immer wieder genutzt, um gegen unliebsame Oppositionelle vorzugehen. Als oppositionelle Kurdin habe sie angesichts der fehlenden Unabhängigkeit und Willkür der türkischen Justiz, die auch international bereits mehrfachen zu Klagen Anlass gegeben hätten, in diesem Verfahren offensichtlich einen

D-3062/2024 Politmalus zu befürchten. Auch sei auf alarmierende Berichte zu verweisen, wonach in Haft Folter und Misshandlungen zugenommen hätten oder die medizinische Versorgung eingeschränkt werde. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht ein rechtsstaatliches Verfahren erwartet werden. Insgesamt sei von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, zumal sie bereits in der Vergangenheit Verfolgung erlebt habe.

Im Sinne eines Nachtrags wurde darauf hingewiesen, dass sich Soldaten beim Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes (…) 2025 nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Nachteile vor der Ausreise zu Recht als nicht genügend intensiv erachtete, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Zwar hat die Beschwerdeführerin von verschiedenen Ereignissen berichtet, in denen sie wegen ihrer kurdischen Ethnie beleidigt und benachteiligt worden sei. Diese liegen jedoch zum Teil Jahre auseinander, waren in ihrer Intensität tief und haben sie offensichtlich auch nicht zur Ausreise veranlasst. Auch in ihrer Gesamtheit vermögen diese Ereignisse mangels Intensität offensichtlich nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen. Gegen ernsthafte physische Übergriffe seitens Dritter hätte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei den zuständigen Behörden um Schutz bemühen können. Auch die sporadischen Kontrollen durch Polizeiangehörige genügen offensichtlich nicht, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, führten diese doch weder zu längere Festhaltungen noch zu strafrechtlichen Konsequenzen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie nach ihrem Vater gefragt worden sei. Von einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise kann diesen Erwägungen gemäss nicht ausgegangen werden. 6.2 Das SEM hat sodann auch das gegen die Beschwerdeführerin angehobene Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Dass gegen sie wegen (…)-Posts ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, erscheint aufgrund der vorgelegten Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Dokumente nicht weiter einzugehen. Auch auf die Frage, ob das Verfahren missbräuchlich provoziert worden ist, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, zumal unabhängig davon und entgegen der von der Beschwerdeführerin ver-

D-3062/2024 tretenen Auffassung vorliegend in diesem Zusammenhang nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen ist. Diesbezüglich ergibt sich, dass ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in den Sozialen Medien für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft praxisgemäss nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Beschwerdeführerin weist entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen keine solchen Risikofaktoren auf, da sie über keine hinreichende politische Exponierung verfügt. Aus der blossen Mitgliedschaft in der HDP, der Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktivitäten für (… [die vorerwähnte Gruppe in der Schweiz]) ergibt sich jedenfalls keine besondere Exponierung. Eine solche ist auch den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin als niederschwellig politisch aktiv bezeichnet werden, die sich nicht von einer Vielzahl politisch interessierter Personen abhebt. Der Umstand, dass ihr Vater offenbar ebenfalls für die HDP aktiv ist, ändert daran nichts. Eine relevante Schärfung des Profils ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits vereinzelt von der Polizei angehalten worden sei, zumal sie nach wie vor als strafrechtlich unbescholten zu qualifizieren ist. Damit ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das bei den Akten liegende, angeblich von der HDP ausgestellte Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, zumal sich dieses auch als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. Auch dass Soldaten sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben wollen, was angesichts des Ermittlungsverfahrens nicht weiter erstaunt, stellt keinen Hinweis auf einen drohenden Politmalus dar. 7. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der

D-3062/2024 Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 lit. a AsylV 1) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 8.2 Der Beschwerdeführerin wurde den Akten zufolge aufgrund einer Heirat mit einem Schweizer Bürger am 14. Juli 2025 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit ist die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos und es erübrigen sich Ausführungen zu dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist sie aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich – zumindest teilweise – der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Eine Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bereits deshalb ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war. (Dispositiv nächste Seite)

D-3062/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt und bezüglich Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 2. Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die vom SEM angeordnete Wegweisung aufgehoben. 3. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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