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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2012 D-3061/2012

31 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,676 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3061/2012

Urteil v o m 3 1 . August 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).

D-3061/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus Y._______, Kilinochchi-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 11. September 2011 in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 23. September 2011 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. März 2012 statt. B. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Jahre 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Am (Datum) 2009 habe er sich zusammen mit seinem Cousin den sri-lankischen Truppen ergeben und sei daraufhin in einem Lager in X._______ festgehalten worden. Am (Datum) 2009 habe er mit ansehen müssen, wie seine jüngere Schwester von Soldaten aus dem Lager abgeholt worden sei. Seither fehle von ihr jede Spur. Am (Datum) 2009 sei er zusammen mit seinem Cousin aus dem Lager geflohen und habe bis zur Ausreise im (Monat) 2011 versteckt gelebt. Im (Monat) 2011 sei sein Vater festgenommen worden und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers, der Schwester sowie des Cousins befragt worden. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers sei mehrfach nach dem Verbleib der drei befragt und einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie ein Schreiben seiner Eltern über das Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Haft und Haftentlassung des Onkels zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Eröffnung am 8. Mai 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2012 (per Fax; per Post am 8. Juni 2012 [Poststempel]) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 und die Gewährung

D-3061/2012 von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung ersucht sowie ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 wurde auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3061/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor, dass die Verfügung des BFM eine ungenügende Begründungsdichte aufweise. Eine solche formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). 3.3 Obwohl die vorinstanzliche Begründung eher knapp ausgefallen ist, weist sie – gemessen an den oben dargelegten Kriterien – dennoch eine genügende Begründungsdichte auf, welche eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht.

D-3061/2012 Mithin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, dass er aus Y._______, Kilinochchi-Distrikt stamme. Im (Monat) 2007 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Sein Cousin, ein ranghohes Mitglied der LTTE ("Spezialleiter" bei der Luftabwehr), habe sich für ihn eingesetzt und dafür gesorgt, dass er als Küchenhilfe und Bunkerausheber eingesetzte worden sei. Am (Datum) 2009 habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin der sri-lankischen Armee gestellt und sei in einem Internierungslager untergebracht worden. Dort habe er sich mit falschem Namen und falscher Wohnadresse registrieren lassen. Schliesslich habe er gesehen, wie seine jüngere Schwester, die ebenfalls in diesem Lager festgehalten worden sei, weggebracht worden sei. Seither fehle von ihr jede Spur. Am (Datum) 2009 sei er schliesslich zusammen mit seinem Cousin und anderen Männern geflohen und habe sich in der Folge bei Bekannten seines Onkels versteckt. Nach der Flucht hätten Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm, seiner Schwester und seinem Cousin gefragt. Einer seiner Onkel habe regelmässig Unterschrift leisten müssen und sei dabei ebenfalls jeweils nach dem Beschwerdeführer, dessen Schwester und dessen Cousin gefragt worden. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei einmal verhaftet und etwa zwei Wochen festgehalten

D-3061/2012 worden, weil er gegen die Belästigungen seitens der Armee protestiert habe. Als Beweismittel wurde eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Eltern betreffend das Verschwinden der Schwester sowie eine Bestätigung der Haftentlassung seines Onkels aus dem Rehabilitationscamp zu den Akten gegeben. 4.4 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um kein bedeutendes LTTE-Mitglied handle. Zudem sei es nicht möglich, dass ihn die Armee aufgrund seiner Flucht aus dem Lager identifiziert habe, da er dort bewusst falsche Angaben zu seiner Person und seinem Herkunftsort gemacht habe. Das Vorbringen, dass sich Beamte regelmässig bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigen würden, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es sei zwar möglich, dass die Behörden ehemalige LTTE-Anhänger und deren Familien beobachten und kontrollieren lassen würden und es dabei auch zu gewissen Schikanen kommen könne. Im vorliegenden Fall seien aber keine darüber hinausgehenden Hinweise erkennbar, welche auf eine asylrelevante Intensität dieser Behelligungen schliessen lassen würden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, da sie sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern lediglich auf seinen Onkel und seine Schwester bezögen. 4.5 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe in allgemeiner Weise vor, dass das Hauptziel der derzeitigen sri-lankischen Regierung darin liege, eine tamilische Bewegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen und somit sämtliche Menschen im Umfeld der Bewegung gefährdet seien. Eine systematische "Vernichtung" des tamilischen Volkes würde mittlerweile langsam Konturen annehmen. Der Beschwerdeführer gehöre einer Risikogruppe im Sinne des Grundsatzentscheides BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 an. So habe er sich in der Schlussphase des Krieges als LTTE-Kämpfer der srilankischen Armee ergeben. Die diesbezügliche Begründung des BFM, dass es nicht möglich sei, dass man den Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus der Haft identifiziert und gesucht habe, verkenne, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Mai 2009 damit begonnen hätten, die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes systematisch zu registrieren. Diesbezüglich sei im Oktober 2011 eine neue Kampagne

D-3061/2012 zur Registrierung aller Familienmitglieder gestartet worden. Im Vanni- Gebiet ständen sämtliche Bewohner unter dem Generalverdacht, für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Bei dieser Registrierung seien insbesondere fehlende Familienmitglieder von besonderem Interesse. Bei der Familie des Beschwerdeführers würden zwei Personen fehlen: Die Schwester und der Beschwerdeführer. Bei einem Wiederauftauchen in Sri Lanka würde dies daher zwingend zu einer Verhaftung mit intensiver Befragung unter Folteranwendung führen. In einem Internierungslager festgehaltene Tamilen würden bei ihrer Entlassung überdies eine spezielle militärische Identitätskarte erhalten, welche bei einer allfälligen Kontrolle bestätigen würde, dass eine sicherheitsdienstliche Durchleuchtung bereits stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Flucht über keine solche Identitätskarte, woraus eine erhöhte Verhaftungsgefahr resultiere. Als weiterer Risikofaktor sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stamme. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder

D-3061/2012 Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 4.7 Der Beschwerdeführer war selbst (zwangsrekrutiertes) Mitglied der LTTE, nahm allerdings nur eine untergeordnete Funktion ein. Er hat eine Selbstverteidigungsausbildung absolviert, sich aber nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt. Vielmehr stand er den Kampfverbänden unterstützend zur Seite, indem er Essen auslieferte, in der Küche aushalf und Schützengräben aushob. Der Beschwerdeführer war mithin ein unbedeutendes LTTE-Mitglied, was für sich allein genommen noch kein Risikoprofil zu begründen vermag. Als weiteres Gefährdungselement wird die Verbindung zu seinem Cousin B._______ geltend gemacht. Dieser sei ein bedeutsames LTTE-Mitglied gewesen. Allerdings erscheint fraglich, wie die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer mit diesem Cousin in Verbindung bringen sollten. Da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit falschem Namen registrieren liess, kann ausgeschlossen werden, dass die Behörden aufgrund der gemeinsamen Flucht auf eine enge Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin schliessen würden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Flucht nun behördlich gesucht zu werden, nicht glaubhaft erscheint, da er sich – wie bereits erwähnt – im Internierungslager unter einer falschen Identität registrieren liess. Auch die zeitlichen Angaben – der Beschwerdeführer sei anfangs (Monat) 2009 aus dem Lager geflüchtet; die Suche nach ihm sei am (Datum) 2010 (act. A6/11 S. 7) und im (Monat) 2011 (act. A6/11 S. 8) beziehungsweise im (Monat) 2009 und am (Datum) 2010 (act. A13/13 F79, 84 und 87) erfolgt – sprechen gegen einen Zusammenhang zwischen der angeblichen Flucht und der behördlichen Suche. Nicht überzeugend ist schliesslich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer über keinen Entlassungsschein verfüge und daher einem erhöhten Verhaftungsrisiko ausgesetzt sei. Der Be-

D-3061/2012 schwerdeführer war unter einer falschen Identität interniert, so dass anzunehmen ist, dass er unter seiner richtigen Identität nicht als ehemaliger Häftling gilt und die Behörden von ihm daher ohnehin nicht erwarten, über Entlassungspapiere zu verfügen. 4.8 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist, so dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-3061/2012 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3061/2012 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für das Vanni-Gebiet aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Der Beschwerdeführer stamme aus Y._______, Kilinochchi-Distrikt und somit aus dem Vanni-Gebiet. Er habe jedoch von Mitte 2009 bis zu seiner Ausreise in Z._______, Vavuniya-Distrikt gelebt. Dort lebe auch sein Onkel. Überdies verfüge er mit seinen Eltern über weitere enge Bezugspersonen, die ihn bei seiner Reintegration unterstützen könnten. Es wäre ihm sogar zumutbar, ins Vanni-Gebiet zu seinen Eltern zurückzukehren, da seine Eltern dort früher landwirtschaftlich tätig gewesen seien. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.3 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen, dass er über keine spezielle Identitätskarte verfüge, aus dem Vanni-Gebiet stamme und in ganz Sri Lanka eine Verhaftungsgefahr bestehe, so dass keine zumutbaren Aufenthaltsalternativen vorliegen würden. Er habe zwar in Z._______ gelebt, jedoch habe es sich dabei nicht um einen ordentlichen Wohnsitz, sondern um ein Versteck gehandelt. 8.4 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hielt das Gericht betreffend den Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien (u.a. die sozio-ökonomischen Aspekte) aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni- Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

D-3061/2012 8.5 Der Beschwerdeführer hat für etwa zwei Jahre in Z._______ gelebt. Mit seinem Onkel verfügt er dort über eine enge Bezugsperson. Seine Eltern und drei seiner Geschwister sowie weitere Verwandte leben ebenfalls noch in Sri Lanka, so dass er über ein soziales Netz verfügt, welches ihm die Reintegration in der Heimat ermöglicht. Er hat zudem für elf Jahre die Schule besucht und verfügt über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Dies sollte ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3061/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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