Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3060/2020
Urteil v o m 2 4 . September 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (…).
D-3060/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 28. April 2017 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 1. Mai 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in der Provinz C._______ (Anmerkung Gericht: Provinz D._______ [Hauptstadt: C._______]). Seit (…) habe er mit seiner Familie in E._______ (Provinz F._______) gelebt. Er habe (…) Schwestern, die verheiratet seien, und (…) Brüder, die seit (…) in G._______ leben würden. Er habe das Gymnasium besucht, eine (…)-Lehre absolviert und verfüge über einen Hochschulabschluss in (…). Zuletzt habe er mit einem Kollegen namens H._______ einen (…) betrieben. Er habe seinen Pass, der ihm nach Beendigung des Militärdiensts (…) ausgestellt worden sei, dem Schlepper übergeben und dieser habe ihn entsorgt. Respektive er habe den Pass selbst zerrissen. Er habe den Iran am (…) 2017 illegal verlassen und sich zu Fuss in die Türkei begeben. Auf dem Seeweg sei er nach Griechenland gelangt und von dort aus am 15. April 2017 mit einer gefälschten Identitätskarte in die Schweiz geflogen, wo er bei der Einreise kontrolliert und festgenommen worden sei; eigentlich habe er zu seinen Brüdern nach G._______ weiterreisen wollen. H._______ habe den (…) übernommen und ihm den Betrag, den er als Pacht hinterlegt habe, erstattet. Damit habe er die Reise finanziert. Er sei schwul respektive bisexuell und habe einen Freund namens I._______ gehabt, der verheiratet sei. I._______ sei seit einem Jahr Kunde in seinem (…) gewesen. I._______ habe eine Beziehung zunächst abgelehnt, dann aber unter der Bedingung, dass sie sich nur heimlich treffen könnten, zugestimmt, und so seien sie (…) vor seiner Ausreise zusammengekommen. Der Schwiegervater von I._______ sei ein (…). Am (…) 2017 hätten sie sich in der (…) des Schwiegervaters getroffen. Dort seien sie vom Schwiegervater von I._______ nackt im Bett erwischt worden. Während I._______ mit dem Schwiegervater gestritten habe, habe er sich rasch angezogen und sei verschwunden. Er habe noch gehört, wie der Schwiegervater von I._______ gesagt habe, dass er sie beide hinrichten lassen werde. Er (der Beschwerdeführer) habe H._______ angerufen und um Unterschlupf gebeten, wobei er angegeben habe, mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis gehabt und von deren Ehemann ertappt worden zu sein.
D-3060/2020 H._______ habe einen Schlepper organisiert, ihn am dritten Tag nach dem Vorfall abgeholt und zur türkischen Grenze gefahren. Bevor er I._______ kennengelernt habe, habe er schon mit drei anderen Männern sexuelle Erfahrungen gemacht. Im Alter von (…) Jahren sei er von einem befreundeten Nachbarn und mit (…) Jahren von einem Schulkameraden sowie dessen Bruder sexuell missbraucht worden. Beim Heranwachsen habe er gemerkt, dass er anders als seine Schulkollegen sei. Er habe zwar auch Mädchen geküsst, aber da dies bei ihm keine Emotionen geweckt habe, habe er gedacht, dass er krank sei. Er habe deshalb mit (…) Jahren eine (…) aufgesucht. Diese habe ihm sehr geholfen. Dank ihr habe er begriffen, dass er homosexuell und dies keine Krankheit sei. Seither könne er sich so akzeptieren wie er sei. Im Alter von (…) Jahren habe er dann eine schöne Beziehung mit einem Mann namens J._______ geführt. Nach einem Jahr sei die Beziehung auseinandergegangen, da J._______ arbeitshalber ins Ausland gegangen sei. Von der Türkei aus habe er eine seiner Schwestern angerufen und diese habe ihm erzählt, dass nach seiner Ausreise zwei zivil gekleidete Beamte zuhause nach ihm gefragt hätten. Die Männer hätten behauptet, einen Haftbefehl zu haben, aber keinen vorgezeigt. Beziehungsweise er nehme an, dass sie einen Haftbefehl gehabt hätten, ansonsten sie wohl kaum vorbeigekommen wären. Wahrscheinlich habe der Schwiegervater von I._______ Anzeige gegen ihn erstattet. Es sei auch eine Polizeipatrouille nach Hause gekommen, habe aber nicht gesagt, warum, und er nehme nicht an, dass dies etwas mit dem besagten Vorfall zu tun habe. Er habe eigentlich vorgehabt, wieder heimzugehen, wenn sich die Sache beruhigt habe. Aber nach diesem Telefonat habe er realisiert, dass er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Da er nicht länger in der Türkei habe bleiben wollen, habe er nochmals H._______ angerufen und gebeten, jemanden zu organisieren, der ihn nach G._______ bringen könnte. Seine Eltern hätten keine Kenntnis von seiner Homosexualität. Er habe ihnen erzählt, dass er ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau gehabt habe. Beziehungsweise er habe H._______ beauftragt, ihnen dies zu sagen, sollten sie nach dem Fluchtgrund fragen. Respektive seine Eltern hätten von seiner Beziehung zu I._______ erfahren, als Angehörige der Ehefrau von I._______ zu ihnen gekommen seien und berichtet hätten, dass er mit I._______ geschlafen habe. Seine Familie habe dies erst geglaubt, als die Polizei den Vorwurf bestätigt habe. Die Familie habe ihn daraufhin verstossen und sein Vater, der sehr religiös sei, habe ihm mit dem Tod gedroht. Er habe nur noch Kontakt zu der besagten Schwester, die ihn als Einzige verstehe. Mit (…) habe er seit der Ausreise nicht mehr gesprochen. Respektive er habe ihn nach der Landung hierzulande kurz angerufen. Beziehungsweise er habe am Tag vor der BzP
D-3060/2020 (27. April 2017) mit (…) gesprochen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er sich vor Verfolgung seitens der iranischen Behörden wegen Ehebruchs respektive Homosexualität. Ihm würden deswegen Peitschenhiebe oder die Hinrichtung drohen. Bei dem Telefonat, das er mit H._______ aus der Türkei geführt habe, habe er erfahren, dass Beamte auch im Geschäft nach ihm gefragt hätten. Zudem habe ein Freund von I._______, der auch im (…) verkehrt habe, H._______ erzählt, dass I._______ im Gefängnis gewesen sei, ohne den Grund für die Inhaftierung zu nennen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er sich daher auch vor einer Verhaftung. Auch seitens seiner Familie drohe ihm Verfolgung; seine Eltern würden ihn bei der Rückkehr umbringen. Er leide an (…), da ihm das Leben, das er sich im Iran aufgebaut habe, abhandengekommen und er von seiner Familie verstossen worden sei. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Melli-Karte [iranische Identitätskarte], Shenasnameh [iranische Personenstandsurkunde], Führerschein, Militärausweis) verwiesen (vgl. vorinstanzlichen Akten A7, A20 und A23). B. B.a Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 – eröffnet am 13. Mai 2020 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es ihm Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen, wonach seine Homosexualität am (…) 2017 durch den Schwiegervater seines damaligen Freundes aufgedeckt worden sei und er deswegen seitens der iranischen Behörden und seiner Familie verfolgt werde, seien widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar und könnten daher nicht geglaubt werden. Die Vorbringen bezüglich sexuellen Missbrauchs im Kindesalter vermöchten angesichts eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst rund (…) Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eine
D-3060/2020 gute Bildung, so dass ihm die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben möglich sein sollte. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung legte er zunächst seine Sicht der Dinge dar. Sodann wies er darauf hin, er habe im Rahmen einer (…) Bekanntschaft mit einem Landsmann namens K._______ (N […]; […]) gemacht. Sie hätten sich während zwei bis drei Monaten näher kennengelernt und würden seither eine Liebesbeziehung führen. Sie würden sich an verschiedenen Orten treffen und könnten auch die körperlichen Aspekte ihrer Beziehung offen ausleben. Aufgrund der traumatischen Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und den Schwierigkeiten im Rahmen des Findungsprozesses bezüglich der sexuellen Orientierung habe er das Bedürfnis, sich erneut in ärztliche Behandlung zu begeben. Der vorinstanzlichen Argumentation hielt er entgegen, er habe das fluchtauslösende Ereignis – das Aufdecken der Beziehung zu I._______ durch dessen Schwiegervater – schlüssig dargelegt. Die Suche nach der sexuellen Identität sei kein leichtes Unterfangen und die damit einhergehenden Schwierigkeiten seien besonders zu berücksichtigen, wenn eine Person in einer islamisch und konservativ geprägten Gesellschaft wie dem Iran aufwachse. Ihm sei erst durch die Gespräche mit der (…) bewusstgeworden, dass seine Gefühle normal seien. Sie habe ihm gesagt, dass er homosexuell oder allenfalls bisexuell sei. Bei der Ankunft in der Schweiz sei er noch immer in dem Selbstfindungsprozess gewesen. Die Unsicherheit habe sich in der BzP manifestiert, indem er dort auch einmal von Bisexualität gesprochen habe. Schliesslich habe er im Iran nie eine sexuelle Beziehung mit einer Frau ausleben können, sei dies doch vor einer Heirat verboten, weshalb auch die (…) nicht ausgeschlossen habe, dass er bisexuell sein könnte. Mittlerweile sei er sich über seine Homosexualität im Klaren; dies sei auch in der Anhörung deutlich geworden. Die Offenlegung der Homosexualität und die Reaktion seiner Familie habe er kohärent dargelegt. Die
D-3060/2020 Angabe bei der BzP, seiner Familie die Flucht mit der Beziehung zu einer verheirateten Frau erklärt zu haben, stehe nicht in Widerspruch zu der späteren Aussage, von der Familie wegen seiner Homosexualität verstossen worden zu sein. Von der Verstossung habe er erst nach dem Telefonat, das er von der Türkei aus mit der Familie geführt habe, erfahren. Auch seiner Schwester gegenüber habe er zunächst die falsche Geschichte erzählt, sie sei aber nach dem Zwischenfall mit dem Schwiegervater von I._______ über die tatsächlichen Umstände informiert gewesen. Am Flughafen habe er mit (…) nur ein kurzes Telefonat geführt, um mitzuteilen, dass er in der Schweiz (…) worden sei. Dass er die Verstossung durch die Familie bei der BzP nicht erwähnt habe, gründe daher, dass die BzP auf das kurze Umreissen der Fluchtgründen angelegt sei. Die Widersprüche betreffend die polizeiliche Suche seien wohl auf sprachliche Ungenauigkeiten respektive ein Missverständnis zurückzuführen. Er habe in der Türkei erfahren, dass die Polizei zwei Mal bei ihm zuhause gewesen sei; einmal wegen ihm und das zweite Mal im Rahmen einer Polizeipatrouille. Auch bezüglich der Suche im (…) scheine sich eine sprachliche Ungenauigkeit eingeschlichen zu haben. Die Aussage, damals in der Türkei gewesen zu sein, habe sich auf den Zeitpunkt der Durchsuchung bezogen. Gehört habe er davon erst nach der Ankunft in der Schweiz. Er sei in der Türkei vom Schlepper zur Aushändigung des Passes zwecks Vernichtung aufgefordert worden. Da er eine Zweckentfremdung befürchtet habe, habe er den Pass selbst vernichtet. Indem das SEM es als unlogisch erachte, dass sie sich im Haus des Schwiegervaters von I._______ getroffen hätten, verkenne es die Lebensrealitäten im Iran. Liebespaaren sei es nicht möglich, die Beziehung im öffentlichen Raum zu leben. Da er bei seinen Eltern gewohnt habe und I._______ mit seiner Ehefrau, seien sie gezwungen gewesen, dieses Risiko einzugehen. Zudem würden die Emotionen in der Phase anfänglicher Verliebtheit oft den Verstand ausschalten. Menschen würden in Notsituationen auch nicht immer logisch handeln. So sei es nicht clever, dass I._______ vor dem Schwiegervater seinen Namen genannt habe, aber I._______ habe die damit verbundene Gefahr einer Identifizierung wohl nicht berücksichtigt. Er sei sich nicht sicher, ob der Schwiegervater von I._______ mit dem Mobiltelefon, das er in der Hand gehabt habe, ein Foto von ihm gemacht habe; naheliegend wäre es. Er habe einlässlich geschildert, wie die Beziehung zu I._______ zustande gekommen sei. Beim (…) würden oft persönliche Dinge besprochen und Körperkontakt sei mit dem Beruf inhärent. Nur weil er homosexuell sei, bedeute dies nicht, dass er per se auch in Kreisen der LGTBQI-Bewegung verkehre. Im Iran sei dies für ihn aufgrund des Entdeckungsrisikos nicht in Frage gekommen. In der Schweiz sei er zunächst aus finanziellen und persönlichen Gründen nicht
D-3060/2020 mit der Gemeinschaft in Kontakt getreten, aber auch zum heutigen Zeitpunkt habe er nicht das Bedürfnis dazu. Diese spiele in Bezug auf seine Homosexualität, die er mit seinem Partner offen auslebe, auch keine Rolle. Hierzulande lebe er in einer festen Partnerschaft mit K._______ Sie würden die hiesigen Freiheiten geniessen, sich oft treffen und auch in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten austauschen. Als Homosexueller gehöre er im Iran einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an. Es sei hinreichend bekannt, dass Homosexualität dort verboten sei. Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes ziehe der homosexuelle Verkehr die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter mündig und geistig gesund seien und aus freiem Willen gehandelt hätten. Diese werde regelmässig vollzogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass sich die Lage von Homosexuellen im Iran in letzter Zeit verschlechtert habe. Schon die Kriminalisierung der Homosexualität sollte als Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung gewertet werden. Aber auch wenn eine Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneint werde, lägen bei ihm Faktoren vor, die zu einer gezielten Verfolgung seiner Person führen würden. So sei er infolge der Beziehung zu I._______ in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Der Schwiegervater von I._______ sei (…), habe ihm mit dem Galgen gedroht und auch die Polizei und seine Familie über den Vorfall informiert. In der Folge habe die Polizei sein Elternhaus und sein Geschäft durchsucht. I._______ sei inhaftiert worden. Zudem gebe es mit dem Schwiegervater von I._______ einen Zeugen, dem die iranischen Behörden sicherlich glauben würden, und wahrscheinlich habe der Schwiegervater von I._______ sie auch fotografiert. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran ein Prozess drohe und der Beweis der Homosexualität gelingen werde. Des Weiteren drohe ihm auch eine Verfolgung durch private Akteure, sei doch davon auszugehen, dass der Schwiegervater von I._______ ihn privat verfolgen und töten werde, sollte eine strafrechtliche Verurteilung nicht gelingen. Ferner befürchte er, dass seine Familie ihn bei den Behörden verraten würde. Sein Vater habe ihm explizit mit dem Tod gedroht. Ehrenmorde seien im Iran keine Seltenheit, wie etwa ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2015 zeige, und der Staat sei nicht gewillt, Schutz zu gewähren. Er könnte somit keine polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen und wäre den Aggressionen des Schwiegervaters von I._______ und seiner Familie schutzlos ausgesetzt.
D-3060/2020 Selbst wenn das fluchtauslösende Ereignis als unglaubhaft erachtet würde, sei ihm Asyl zu gewähren, da das Verheimlichen und Verleugnen der Homosexualität und die damit verbundene Angst vor Entdeckung im Iran einen für ihn unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019. Er habe darunter gelitten, dass er seine sexuelle Orientierung nicht habe offen ausleben können, und sei wegen seiner Homosexualität von seiner Familie verstossen worden. Im Iran müsste er alles daransetzen, das Bild eines heterosexuellen Mannes zu erfüllen, mithin eine Frau heiraten, eine Familie gründen und entsprechend den islamischen Konventionen leben. Die Homosexualität müsste er zeitlebens unterdrücken. Dies wäre für ihn unerträglich. Zumindest wäre die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Er lebe hierzulande in einer festen Partnerschaft. Sie würden ihre Beziehung insofern offen ausleben, als sie sich fern der Asylstrukturen frei bewegen und sich als Liebespaar auch im öffentlichen Raum zeigen und Zärtlichkeiten austauschen könnten. Zwar liege der Fokus der iranischen Behörden auf der Identifizierung der exilpolitischen Szene, aber es sei davon auszugehen, dass sie auch Kenntnis von zwei geflüchteten, ihre homosexuelle Beziehung auslebenden Landsleuten erlangen würden. Darüber hinaus erscheine er in deren Augen auch aufgrund der illegalen Ausreise, des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland und der Flucht der Brüder nach G._______ als verdächtig. Es sei anzunehmen, dass er deswegen bei der Ankunft im Iran festgehalten und willkürlich bestraft würde. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug angesichts der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung im Iran unzulässig. Aufgrund der Unmöglichkeit, seine sexuelle Orientierung im Iran weiter so auszuleben, wie er dies möchte, und der deswegen zu erwartenden Destabilisierung seines psychischen Gesundheitszustands wäre der Vollzug auch unzumutbar. Auf die Unterstützung seines Umfelds könnte er im Iran nicht zählen. D. Am 15. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie forderte diesen auf, bis zum 28. Juli 2020 eine
D-3060/2020 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine vom 15. Juli 2020 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 7. September 2020 zu den Akten (Diagnosen: […] in Verbindung mit der […]; Behandlung mittels […] und […]). I. Am 19. Mai 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Homosexuelle Personen würden im Iran nicht kollektiv verfolgt und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden und der Familie sei nicht glaubhaft. Dass er aufgrund einer besonderen Exponierung begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität habe, vermöge er nicht darzulegen. Medizinische Gründe könnten dem Wegweisungsvollzug nur entgegenstehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht möglich sei und die Person in Lebensgefahr geraten würde. Von einer solchen medizinischen Notlage könne vorliegend nicht gesprochen werden. Psychiatrische Behandlungen seien im Iran bei Bedarf möglich. K. Am 7. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein.
D-3060/2020 L. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 22. Juni 2021 im Wesentlichen, auch wenn nicht von einer Kollektivverfolgung homosexueller Personen im Iran ausgegangen werde, sei im Einzelfall zu prüfen, ob das Verheimlichen der Homosexualität einen unerträglichen Druck bewirken könnte. Diese Prüfung habe das SEM unterlassen, obwohl sie angezeigt gewesen wäre, zumal seine durch das Verheimlichen der Homosexualität bewirkten Leiden dokumentiert seien. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Auch pflege er weiterhin die Partnerschaft mit K._______. Dieser habe die Beziehung in seinem Asylverfahren auch erwähnt; für den Fall des Bezweifelns beantrage er den Beizug dieser Akten (N […]). Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. M. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des behaupteten Partners des Beschwerdeführers (…) behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-3060/2020 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
D-3060/2020 missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität hat das SEM in seinem Entscheid nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese als unglaubhaft einzustufen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den Beschwerdeführer zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten Fotos und Filmaufnahmen aufzufordern. Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). 4.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sexuellen Missbrauchs im Kindesalter durch Kameraden in B._______, von wo er seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (…) weggezogen ist, aufgrund fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst rund (…) Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in den Iran seitens der besagten ehemaligen Kameraden flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, liegen nicht vor. Solches wird von ihm auch nicht vorgebracht.
D-3060/2020 4.3 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass an dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis, wonach seine Homosexualität am (…) 2017 durch den Schwiegervater seines damaligen Freundes aufgedeckt worden sei, erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem besagten Vorfall, der entsprechenden Identifizierung durch den Schwiegervater von I._______ und der daraus resultierenden Verfolgung seitens der iranischen Behörden sowie der Verstossung durch seine Familie vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Mit seinen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu dem besagten Vorfall vom (…) 2017 und dessen Folgen nicht auszuräumen. Auch mit dem Verweis auf angebliche sprachliche Ungenauigkeiten respektive Missverständnisse bei den Befragungen vermag er die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten oder sprachliche Missverständnisse. Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl bei der BzP vom 28. April 2017 als auch bei der Anhörung vom 1. Mai 2019 unterschriftlich, dass er die jeweils übersetzenden Personen gut verstanden habe (vgl. A7 S. 2 und 10, A20 S. 1 F1), und dass ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt worden seien und diese seinen Aussagen entsprechen würden (vgl. A7 S. 10, A20 S. 24). Darauf ist er zu behaften. Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seine Homosexualität vor der im März 2017 erfolgten Ausreise aus dem Iran in der vorgebrachten Weise aufgedeckt worden sei. So sind auch die darauf gestützte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Kenntniserlangung durch seine Familie und die daraus resultierende Verstossung von deren Seite als nicht glaubhaft einzustufen. 4.4 Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers in der von ihm geschilderten Weise aufgedeckt und er deshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran verfolgt worden sei, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Iran aufgrund seiner Homosexualität respektive einer Notwendigkeit zur Verheimlichung derselben einem unerträglichen psychischen Druck und damit einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre respektive einem solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass er im Iran in einem religiösen Elternhaus gelebt und ständig Angst vor den mit einem Outing verbundenen Konsequenzen gehabt habe,
D-3060/2020 und dass ihm das offene Ausleben seiner Homosexualität, wie es ihm hierzulande möglich sei und er es auch künftig tun wolle, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr möglich wäre. 4.4.1 Die Verheimlichung von Homosexualität kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein. Ob ein solcher Druck vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei drohenden schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, die sich bislang diskret verhalten hatte, sich zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten, würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 und 8.3 [betreffend Irak]). 4.4.2 Im Iran wird Homosexualität kriminalisiert und es sind dafür Strafen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Als Tabuthema ist Homosexualität im Iran grundsätzlich mit der Situation im Irak (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019) vergleichbar und das Verheimlichen von Homosexualität kann dort unter Umständen einen unerträglichen
D-3060/2020 psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen. 4.4.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist, wie gesagt, im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen habe. Diese Rüge ist berechtigt. Das SEM hat in seiner Verfügung nicht geprüft, ob das Verheimlichen der Homosexualität, zu dem der Beschwerdeführer laut seinen Vorbringen im Iran gezwungen wäre, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken würde. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat es sich trotz der entsprechenden Rüge in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2020 nicht mit dieser Frage befasst, sondern sich nur damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer sich speziell exponiert habe und deshalb davon auszugehen sei, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei und deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Kriterium des psychischen Drucks hat es in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2021 lediglich unter dem Aspekt der medizinischen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran und somit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Damit hat es aber die aufgrund des vorliegend geltend gemachten Sachverhalts wesentlichen Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht umfassend geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks umfassender Prüfung und Würdigung der Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, weil er gezwungen wäre, seine Homosexualität zu verheimlichen oder zu verleugnen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu vermeiden. Dabei wird auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, die er in der Schweiz mit K._______ (N […]) führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein; dies bei der Frage der Zulässigkeit, was die Be-stimmungen der EMRK anbelangt, und allenfalls auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs.
D-3060/2020 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 12. Mai 2020 ist aufzuheben und die Sache zur umfassende Prüfung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezifferte den zeitlichen Aufwand in seiner Kostennote vom 22. Juni 2021 mit 10.45 Stunden und er beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.–. Zudem machte er Auslagen von Fr. 91.80 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen und die Parteientschädigung ist somit antragsgemäss auf Fr. 3475.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3060/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3475.25 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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