Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-306/2014
Urteil v o m 2 7 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
D-306/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender pakistanischer Staatsangehöriger – suchte am 16. Februar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei Taliban-Führer hätten seinen Vater aufgefordert, ihnen sein (…) zu Ausbildungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hätten die Taliban am (…) 2008 seinen (Verwandten) entführt und diesen am (…) 2008 getötet, nachdem es dem Vater nicht gelungen sei, das geforderte Lösegeld zu leisten. Am (…) 2008 hätten die Taliban auch seinen Vater entführt, worauf seine Mutter ihn eindringlich gebeten habe, Pakistan zu verlassen. Am 12. Februar 2009 sei er aus Pakistan ausgereist. Das weitere Schicksal seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Als (…) befürchte er, dass ihm die Taliban ebenfalls nach dem Leben trachten würden. B. Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Der Einflussbereich der Taliban konzentriere sich vor allem auf (…). Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, weshalb er zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er brachte vor, die Taliban seien in ganz Pakistan anzutreffen. Zudem leide er psychisch stark aufgrund des Erlebten und nehme deshalb die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch (Nachreichung eines ärztlichen Bericht des C._______ vom 25. Mai 2009 [Diagnose: (…) und Verdacht auf posttrau-
D-306/2014 matische Belastungsstörung/PTBS mit der Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung]). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren […]). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, das vom BFM zutreffend festgestellte Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesse die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Zudem sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach der Entführung des Vaters noch Gefahr laufe, als dessen Sohn zufolge der früheren Weigerung, das (…) zur Verfügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die diagnostizierte Erkrankung mache den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Eine allfällige weitere psychiatrische Behandlung könne auch in Pakistan erfolgen. Sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern existierten psychiatrische Abteilungen. Führend sei das "Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patienten mit schweren depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung möglich sei. Die Institution biete kostenlose Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit (…) spreche im Übrigen dafür, dass er durch die in der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine Stabilisierung seines seelischen Gleichgewichts erreicht habe. Zudem würden die seelischen Leiden laut dem Arztbericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen im Heimatland, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und damit verbundener Perspektivenlosigkeit beruhen. Dabei handle es sich indessen um Phänomene, die viele Asylsuchende betreffen würden, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Allfälligen sich nach Erhalt des Urteils akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit geeigneten medikamentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen sowie einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er nach den Vorkommnissen im (…) 2008 gemeinsam mit seiner Mutter bei einem (…) und später bei (…) in D._______ gelebt habe. Eine (Verwandte) lebe in E._______. Zudem habe er (…) Jahre lang die Schule besucht, und die Schilderung des
D-306/2014 familiären Hintergrunds lasse darauf schliessen, dass er gehobenen Verhältnissen entstamme. Dementsprechend sei davon auszugehen, es sei ihm grundsätzlich möglich, sich in seiner Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein mit einem verschlechterten Gesundheitszustand begründetes Wiedererwägungsgesuch ein und verwies diesbezüglich auf einen Arztbericht vom 7. März 2012 (Diagnose: […] und Verdacht auf PTBS). F. Mit Verfügung vom 6. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die am 7. März 2012 diagnostizierten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. G. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. Oktober 2012 nicht ein (Verfahren […]). H. Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des F._______ vom 13. November 2012 geltend, es sei nunmehr – neben (…) – eine PTBS mit (…) diagnostiziert worden. Zudem sei seine Mutter in Folge der Flutkatastrophe in Pakistan verschwunden. I. Mit Verfügung vom 16. September 2013 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 26. März 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Die im Arztbericht vom 13. November 2012 geltend gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Das
D-306/2014 neue Vorbringen des unbekannten Aufenthalts der Mutter sei unsubstanziiert geblieben. Im Übrigen hätte dieses bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden können, zumal sich die Flutkatastrophe bereits im August/September 2010 zugetragen habe. Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung vermöge die Abwesenheit der Mutter nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Februar 2012 auch noch auf andere Faktoren hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland abgestützt habe. J. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2013 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013, zwei Suchanfragen beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. März 2012 (recte: 2013) und ein Antwortschreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie vier Zeitungsartikel ein. Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, bei den bisherigen Beurteilungen des Wegweisungsvollzugs sei lediglich von einem PTBS-Verdacht ausgegangen worden. Mittlerweile sei eine PTBS effektiv diagnostiziert worden und die Auffassung, seine Krankheit sei auch in Pakistan behandelbar, sei damit nicht mehr haltbar. Zudem gehe er davon aus, dass seine Mutter tot sei. Damit sei seine wichtigste Bezugsperson im Heimatland weggefallen. Zu den anderen Bezugspersonen (…) habe er keinen Kontakt mehr. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 14. November 2013 nach, wonach er die ambulante psychiatrische Behandlung aufgrund einer Zustandsverschlechterung nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 16. September 2013 am 18. Oktober 2013 wieder aufgenommen habe (Diagnosen: PTBS mit […] sowie […]), und gegenwärtig als nicht reisefähig betrachtet werde. Zudem reichte er einen Artikel der "(…)" vom (…) 2013 ein, gemäss welchem die pakistanischen Taliban nach der Tötung ihres bisherigen Chefs in der Person von G._______ einen neuen Anführer gewählt hätten. Da dieser bei der Entführung des Vaters und der Tötung des (Verwandten) eine entscheidende
D-306/2014 Rolle gespielt habe, könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. K. Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren […]). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass weder die diagnostizierte PTBS noch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland den Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar machen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkenne grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Die Ausschaffung vermöge auch nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation den Beschwerdeführer sehr belaste, indes vermöge dies weiterhin nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer werde therapeutisch und medikamentös behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es sei erneut zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Da entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen würden und Medikamente auch dort erhältlich seien, sei das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch bei einer benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe könne zudem nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers
D-306/2014 zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung einer Therapie sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt sei und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies dürfe dem Beschwerdeführer, der hierzulande seit längerer Zeit erwerbstätig sei und somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland entsprechende Arbeitserfahrung vorweisen könne, längerfristig betrachtet zugemutet werden. Auch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland vermöge zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn der Aufenthaltsort der Mutter dem Beschwerdeführer unbekannt sei, sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu den anderen von ihm genannten Bezugspersonen im Heimatland wieder aufzunehmen. Im Übrigen dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Arbeitserfahrung, die er in der Schweiz habe sammeln können, zusammen mit einer allfälligen Rückkehrhilfe beim Aufbau einer Existenzgrundlage dienlich sein könne. Auf die Vorbringen bezüglich einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nach der Wahl eines neuen Taliban-Anführers und damit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive des Asyls trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da diese Fragen nicht Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs waren. L. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum Eingang beim BFM; Schreiben datiert vom 19. Dezember 2013) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein neues Asylgesuch ein. Er reichte den Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013, die beiden Suchanfragen beim IKRK vom 16. März 2013 und das Antwortschreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie sieben Internetausdrucke von Zeitungsartikeln zur Situation in Pakistan und Auszüge aus einem Bericht des H._______ zu Pakistan von Juni 2013 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, die Taliban hätten sich innerhalb Pakistans weiter ausgebreitet. G._______, der hauptsächlich für die Ermordung seines (Verwandten) und die Verschleppung seines Vaters verantwortlich gewesen sei, sei (…) 2013 zum Oberkommandeur der Taliban in Pakistan gewählt geworden. Die von diesem ausgehende Reflexverfolgung habe sich damit auf das ganze Land ausgedehnt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei des-
D-306/2014 halb nicht mehr gegeben. Zudem sei seine Mutter seit der Flutkatastrophe verschwunden. Die übrigen Verwandten und Bekannten würden in B._______ leben. Im Übrigen sei er psychisch krank und benötige eine entsprechende Behandlung. M. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – versandt am 10. Januar 2014 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 nicht nur die innerstaatliche Fluchtalternative bestätigt, sondern darüber hinaus auch die lokale Gefährdung des Beschwerdeführers nach mehr als drei Jahren als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr hinreichend wahrscheinlich bezeichnet. Damit seien die Ausführungen zu den Ausbreitungstendenzen der Taliban sowie zum Aufstieg des Verfolgers des (Verwandten) und Vaters zum landesweiten Führer nicht geeignet, nochmals zwei Jahre später eine landesweite Gefährdung zu begründen. Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse seien deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die weiteren Vorbringen (Unauffindbarkeit der Mutter, Verwandtschaft in B._______, psychische Erkrankung) würden implizieren, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehungsweise der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Hierzu sei jedoch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2013 zu verweisen, welches sich mit dieser Thematik eingehend befasst und auch die diesbezüglichen Beweismittel gewürdigt habe. N. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 18. Januar 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Januar 2014 und um Anweisung an das BFM, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D-306/2014 Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und machte erneut geltend, der für die Ermordung seines (Verwandten) und die Entführung seines Vaters verantwortliche Taliban, (…), sei (…) 2013 zum landesweiten Anführer der Taliban ausgerufen worden. Dadurch sei er (der Beschwerdeführer) in ganz Pakistan nicht vor einer Reflexverfolgung sicher. Wie der Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013 zeige, sei er schwer traumatisiert. Im Übrigen hätte das BFM eine Anhörung zu den neuen Asylgründen durchführen müssen. O. Am 23. Januar 2014 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM hätte eine Anhörung zu den neuen Asylgründen durchführen müssen, greift nicht. Ge-
D-306/2014 mäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG ist im Rahmen eines Nichteintretensverfahrens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann eine Anhörung durchzuführen, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht nach Pakistan zurückgekehrt, sondern hält sich seit Einreichung des ersten Asylgesuchs im Jahr 2009 in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hat sein zweites Asylgesuch in der Eingabe vom 23. Dezember 2013 ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/53). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
D-306/2014 treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 – bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 – nebst des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – festgestellt, dass das (erste) Asylgesuch abzuweisen war, weil der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, drei Jahre nach der Entführung des Vaters zufolge dessen früherer Weigerung, den Taliban sein (…) zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, als Sohn einer lokalen Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. An dieser Einschätzung vermag die nun geltend gemachte Wahl von G._______ zum neuen Anführer der pakistanischen Taliban (…) 2013, der für die Tötung des (Verwandten) und die Entführung des Vaters verantwortlich gewesen sei, nichts zu ändern. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ein aktuelles Interesse an einer lokalen, geschweige denn landesweiten (Reflex- )Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung des Vaters vor nunmehr über fünf Jahren, sein (…) den Taliban zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, entnehmen, zumal die Taliban ihr Ansinnen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im ersten Asylverfahren vom 10. März 2009 nach der Entführung des Vaters bereits in die Tat umgesetzt und ein Ausbildungszentrum in dem besagten (…) eingerichtet hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A9 S. 11 F98). Im Übrigen erstreckt sich der Einflussbereich der Taliban auch mit der
D-306/2014 Wahl des neuen Anführers nicht auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
D-306/2014 handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Pakistan spricht weiterhin nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte zur dortigen Situation nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erst kürzlich ergangenen Urteil vom 6. Dezember 2013 einlässlich geprüft und festgestellt, dass weder die diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers noch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar machen würden. Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkrankung und des (fehlenden) Beziehungsnetzes vorliegend wiederum auf dieselben Vorbringen und Beweismittel beruft, die er im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (…) betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs geltend machte, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im betreffenden Beschwerdeurteil vom 6. Dezember 2013 verwiesen werden (vgl. dortige Erwägungen 5.1 – 5.3). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch weiterhin als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
D-306/2014 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. 9.1 Das in der Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche vorliegend nicht belegt ist – nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-306/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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