Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D306/2010/sed Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______.
D306/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. November 2009 verliess und auf dem Luftweg via C._______ und anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo er am 17. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 31. Dezember 2009 summarisch befragt und am 7. Januar 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer D._______ und stamme aus E._______ (Provinz Bamyan), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am (… […]) frühmorgens auf dem Weg zur Bewirtschaftung der Felder von drei Unbekannten entführt worden, welche Taliban oder deren Anhänger gewesen seien, dass er von diesen Personen während zirka zehn Tagen in einem Haus festgehalten und auch misshandelt worden sei, dass die Entführer vom Vater des Beschwerdeführers eine Lösegeldsumme von 25'000 Dollar verlangt hätten, welche dieser bis zum (… […]) hätte bezahlen müssen, dass dem Beschwerdeführer einen Tag vor dem genannten Datum die Flucht gelungen sei und er den Weg nach Hause gefunden habe, dass ihm die Entführer drei Tage später einen Drohbrief übermittelt hätten, dass er sich ungefähr einen Monat zu Hause versteckt habe, bis er dank einem durch den Vater organisierten Schlepper sein Heimatland habe verlassen können,
D306/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten, ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei eventuell vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und ihm sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, dass er zur Begründung vorbrachte, ihm sei es aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes in der Schweiz nicht möglich gewesen, Identitätspapiere zu beschaffen, er sich jedoch bemühe, Identitätsdokumente nachzureichen, dass in Afghanistan in den letzten Jahren oft Personen zur Erpressung von Lösegeldsummen entführt worden seien, dass er am 19. Januar 2010 eine (…) Kopie einer Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit der Afghanischen Botschaft in Genf ins Recht legte,
D306/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen, mit Verweis auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abwies, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2010 das Original der Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Genf und die Seiten 3 und 4 des Updates August 2005 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einreichte und um Sistierung der Wegweisungsverfügung beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er am 2. Februar 2010 eine Sozialhilfebestätigung der Caritas Schweiz des gleichen Datums ins Recht legte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 das BFM ersucht wurde, eine Vernehmlassung einzureichen, dass das Bundesamt die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2010 am 21. März 2011 teilweise in Wiedererwägung zog, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufhob sowie den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. März 2011 auf diese Verfügung der Vorinstanz Bezug nahm und dem Bundesverwaltungsgericht den Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren mitteilte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 den Beschwerdeführer anfragte, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke,
D306/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht für die Rückzugserklärung beziehungsweise zur Stellungnahme Frist ansetzte und gleichzeitig mitteilte, bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt, dass innert Frist keine Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
D306/2010 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer angab, mit dem Bus von E._______ über F._______ nach G._______ gereist zu sein (Akte A1 S. 7), wo er sich während ungefähr zwei Wochen im Haus des Schleppers namens H._______ (Akte A9 S. 3 F21) aufgehalten habe,
D306/2010 dass er von G._______ mit einem gefälschten afghanischen Reisepass, welcher auf den Vornamen I._______ gelautet habe, mit der Fluggesellschaft J._______ nach C._______ geflogen sei (Akte A1 S. 7), dass er anschliessend mit zwei verschiedenen Lastwagen, in denen er sich in der Nähe der Räder beziehungsweise im Laderaum versteckt habe, in den Raum K._______ gefahren worden sei (Akte A1 S. 7 und S. 8), dass er seine Taskara bei der Ankunft in der Schweiz dem Schlepper habe übergeben müssen, dass diese Ausführungen zwar recht detailliert ausgefallen sind, dass die Einreise in C._______ mit gefälschten Papieren jedoch Zweifel weckt, zumal dort strenge Kontrollen gemacht werden, dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage war, den vollen Namen und das Geburtsdatum im angeblich gefälschten Pass wiederzugeben, dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer neben dem gefälschten Pass auch eine auf seinen Namen lautende Taskara auf sich getragen habe, da ihn dies im Falle einer Kontrolle offensichtlich verraten hätte, dass schliesslich nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführer habe nie einen Pass besessen, zumal er bereits zweimal eine Pilgerreise L._______ unternommen habe, zuletzt im Alter von 20 Jahren, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden diejenigen Papiere, mit denen er gereist ist, absichtlich vorenthalten, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass daran auch die nachträglich von der Botschaft ausgestellte Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und die Ausführungen zu seinen Versuchen, die Taskara vom Schlepper erhältlich zu machen, nichts zu ändern vermögen, zumal er es bis heute unterlassen hat, seine Taskara einzureichen,
D306/2010 dass auch die relativ kurze Zeit zwischen der Einreichung des Asylgesuchs vom 17. Dezember 2009 und der angefochtenen Verfügung nichts ändert, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über Papiere, mit denen er gereist ist, dass somit die Nichtvorlage von Reise oder Identiätspapieren innerhalb von 48 Stunden als nicht entschuldbar zu erkennen ist, dass die Vorinstanz sodann zu Recht davon ausgegangen ist, es erübrigten sich zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Entführung offensichtlich nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht vorbringt, in Afghanistan würde es zu Entführungen wohlhabender Einwohner kommen, dass damit jedoch noch nicht dargelegt ist, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, dass vielmehr zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente dagegen sprechen, dass insbesondere die Umstände der Flucht äusserst unglaubhaft anmuten, zumal davon auszugehen wäre, die Entführer hätten den Beschwerdeführer in einem besser gesicherten Zimmer untergebracht, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach zehn Tagen von Misshandlungen und wenig Nahrung gezeichnet eineinhalb Stunden ununterbrochen rennen konnte, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer ernsthaften Gefährdung ferner kaum direkt nach Hause begeben und sich dort über einen Monat aufgehalten hätte, dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, die Taliban hätten sich damit begnügt, nach seiner Flucht seinem Cousin einen Drohbrief zu Handen des Vaters zu übergeben, dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorgebracht werden konnte,
D306/2010 dass die Vorinstanz damit zu Recht im Rahmen einer summarischen Prüfung festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass sich schliesslich auch weitere Abklärungen zum Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigten, dass zwar die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan immer wieder Anlass zu einlässlichen Abklärungen und Lageanalysen der Asylbehörden geben (vgl. zuletzt den zur Publikation vorgesehenen Entscheid E7625/2008 vom 16. Juni 2011), dass der Beschwerdeführer denn auch nachträglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, dass jedoch der Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4), dass der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringen konnte, das auf eine mögliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte schliessen lassen, dass es sich unter den gegebenen Umständen erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nichts am Ergebnis ändern können, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt mit der Wiedererwägungsverfügung vom 21. März 2011 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010
D306/2010 (Wegweisungsvollzug) aufhob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind, zumal die entsprechenden Bedingungen alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum eine Beschwerdemöglichkeit besteht (vgl. BVGE 2009/51), dass die Beschwerde demnach, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos wurde und die Beschwerde diesbezüglich abzuschreiben ist, dass die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des zur Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandlos wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen – Gegenstandslosigkeit nach teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE) dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, worin ein zeitlicher Aufwand von 8 ½ Stunden zu Fr. 250. inklusive Spesen und MWSt ausgewiesen werden,
D306/2010 dass indes der damit ausgewiesene Zeitaufwand als der Sache nicht angemessen hoch bezeichnet werden muss, zumal die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich zwei Seiten umfasst und die vier folgenden Begleitschreiben sehr kurz sind, dass demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand deutlich zu kürzen und unter Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren der Vertretungsaufwand auf Fr. 800. festzusetzen ist, wobei davon die Hälfte als Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D306/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 18. Januar 2010 wird abgewiesen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betrifft. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: