Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3058/2014
Urteil v o m 2 1 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / N (…).
D-3058/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland in Richtung B._______ am 10. Oktober 2012 verliess, sich in B._______ zunächst über ein Jahr (Aufenthaltsumstand) aufhielt, ehe sie am 6. März 2014 mit dem Flugzeug weiterreiste und über ihr unbekannte Länder am 8. März 2014 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 19. März 2014 und der Anhörung vom 29. April 2014 durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im Wesentlichen ausführte, sie sei ethnische Tibeterin und Staatsangehörige der Volksrepublik China, dass sie aus dem Dorf (…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Präfektur (…), Region (…), stamme und von Geburt bis zum 4. Oktober 2012 dort gelebt habe, dass sie ein Jahr zur Schule gegangen sei, ihre Familienangehörigen Bauern und Nomaden seien und sie ihnen zu Hause geholfen habe, dass sie in der Nacht vom 30. September 2012 drei Flugblätter mit Parolen gegen die Chinesen verfasst und an eine Holzwand der Schule geklebt habe, dass sie während des Aufklebens respektive auf dem Nachhauseweg das Gefühl gehabt habe, von einem grossen Mann beobachtet worden zu sein, weshalb sie aus Angst sofort nach Hause gegangen sei, dass sie von ihrer Freundin zwei, drei Tage später unterrichtet worden sei, dass die Chinesen die verantwortliche Person für diese Flugblätter suchen würden, dass sie ihren Eltern von ihrer Aktivität erzählt habe, worauf diese ihr zur Flucht geraten und Vorbereitungen für ihre Ausreise getroffen hätten, dass sie am 4. Oktober 2012 das Dorf verlassen habe und über (Ort 1) und (Ort 2) nach (Ort 3) gereist sei, von wo aus sie zu Fuss illegal über die Grenze nach B._______ gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere zu den Akten reichte,
D-3058/2014 dass am 1. April 2014 eine vom BFM beauftragte Fachperson ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durchführte mit dem Ziel, ihr Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren, dass die Fachperson in ihrem Bericht vom gleichen Tag zum Schluss gelangte, aufgrund des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 zum "Alltagswissenstest" vom 1. April 2014 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei ihr vorab das Blatt "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" ausgehändigt und übersetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu den anschliessenden diversen Vorhalten des BFM (u.a. fehlende Kenntnisse zur Geographie rund um ihr Dorf; widersprüchliche, unkorrekte und unrealistische Angaben zu ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft und als Hirtin in Tibet; unpräzise und unvollständige Angaben zu Einkäufen im Dorfladen, zu Produkten und Preisen; unzutreffende oder falsche Angaben zum Schulsystem sowie Familienbüchlein; unzutreffende und unzureichende Angaben zur Ausreiseroute; sprachliche Ausdrucksweise in verschiedenen Themenbereichen respektive fehlende Chinesisch-Kenntnisse) zusammenfassend ausführte, sie sei wirklich aus Tibet gekommen und geflohen und wisse nicht, wie sie das beweisen solle, dass sie keinen Kontakt zur Familie und auch keine Papiere habe, sie aber um Asyl in der Schweiz bitte, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2014 – eröffnet gleichentags – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch ablehnte, dass es gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die
D-3058/2014 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen der Beschwerdeführerin grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen seien, dass deshalb ein Sprach- und Herkunftstest durch einen externen Experten durchgeführt worden sei, wobei dieser seine Schlüsse und Feststellungen aus den mangelhaften und teils falschen geographischen Kenntnissen zum Herkunftsort, aus den unzutreffenden und unzureichenden Angaben zur Ausreiseroute, aus den unpräzisen und unvollständigen Angaben zu Einkäufen im Dorfladen, zu Produkten und Preisen, aus den unzutreffenden oder falschen Angaben zum Schulsystem sowie Familienbüchlein, aus den widersprüchlichen, unkorrekten und unrealistischen Angaben zu alltäglichen Arbeiten und essentiellen Gegebenheiten sowie den so gut wie fehlenden Chinesisch-Kenntnissen gewonnen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs – soweit sie überhaupt zu den Vorhalten Stellung genommen habe – lediglich das bereits zuvor Erwähnte wiederholt oder Ausflüchte hervorgebracht habe, dass durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe, den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei, dass ferner unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen ausgeführt wurde, dass dieser Schluss auch durch unsubstanziierte, ungenaue und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Anhörung bestätigt würden (Angaben im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorkommnis [Aufkleben der Flugblätter] i.V.m. mit den Umständen rund um die daraus resultierende Ausreise, Angaben im Zusammenhang mit dem Reiseweg), dass sich die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe damit als unglaubhaft erweisen würden, dass aufgrund ihrer offensichtlichen Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibeti-
D-3058/2014 schem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist sei und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei, dass die Ausführungen in BVGE 2009/29 daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien und somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden, dass bei fehlenden Identitätspapieren – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen seien, indessen diese nicht geeignet seien, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, die auch die Substanziierungslast trage, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen, dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
D-3058/2014 dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die Beschwerdeführerin sodann um noch etwas Zeit ersuchte, damit sie mit einem Anwalt Rekurs erheben könne, mithin eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten wurde, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um anwaltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. Juli 2014, erhoben wurde, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde, dass das Gesuch um Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) abgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Feststellungen und Schlüsse einer Fachperson, das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte
D-3058/2014 rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen bei derselben Anhörung stützten, dürften zu bestätigen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe den in diesem Zusammenhang vom BFM als äusserst unsubstanziiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig qualifizierten Aussagen keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen haben dürfte, dass den zahlreichen, in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen, aufgrund derer die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründe als jeglicher Grundlage entzogen bezeichnet habe, nur teilweise und rudimentär begegnet werden dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen, wonach sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit über ihre Herkunft und Fluchtgeschichte gesagt habe, letztlich in unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen dürften (u.a. zwischen Geburt und Ausreise habe sie das Heimatdorf bloss zweimal verlassen; in dem einen Jahr Schule habe sie kein Chinesisch, sondern bloss "Nummern" gelernt; mit den Eltern habe sie nie chinesisch gesprochen; Landschaft und Arbeit als Landwirtin habe sie so beschrieben, wie sie es kenne und wie sie sich ausdrücken könne; eine Flucht bedeute viel Stress und man denke nur ans Davonkommen, weshalb man sich nicht alle Details merken könne; eine Identitätskarte hätten eher Leute, die ausreisen wollten oder in der Stadt wohnen würden), dass die blosse Nennung der Adresse der Eltern auf Chinesisch ebenfalls kein Beweis für ihren behaupteten Herkunftsort sein oder ihre Aussagen überhaupt in einem anderen Lichte erscheinen lassen dürfte, dass der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht zu Unrecht bestrittene Widerspruch hinsichtlich der Fluchtfahrzeuge ("Kleinbus" und "Auto/Taxi") als marginal und daher ohne weitere Bedeutung auf das Ergebnis des Urteils zu bezeichnen sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin zu den in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang relativ umfangreich ausgefallenen Erwägungen des BFM aber keine Stellung beziehe, dass sie daher die nachteiligen Konsequenzen ihrer diesbezüglich unterbliebenen und allenfalls klärenden Entgegnungen zum von der Vorinstanz
D-3058/2014 als teilweise tatsachenwidrig, in wesentlichen Punkten unsubstanziiert sowie ungereimt erachteten Reiseweg in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte, dass auch die Berufung respektive Argumentation der Beschwerdeführerin auf mögliche Missverständnisse mit den Dolmetschern und der Expertin nicht verfangen dürfte, habe sie doch die Dolmetscherleistung wiederholt als gut bezeichnet (BzP) respektive sie verstehe die Dolmetscherin (Bundesanhörung), dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, wobei sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Bundesanhörung keine Einwände zum Telefoninterview mit der Expertin oder zu deren Person anzumelden gehabt habe, dass sich die Beschwerdeführerin daher bei ihren Aussagen behaften zu lassen haben und daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Feststellung insgesamt zu bestätigen sein dürfte, wonach die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China gelebt haben könnte, dass ferner in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 festhalte, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, dass der vom BFM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungsvollzugs (die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft; diese müsse als unbekannt gelten) als zutreffend zu bestätigen sein dürfte, dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersu-
D-3058/2014 chungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-3058/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass aufgrund der als unbekannt zu geltenden Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ihren Ausführungen hinsichtlich einer asylrelevanten Gefährdungssituation in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat jegliche Grundlage entzogen ist,
D-3058/2014 dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Verfahren gezeigt hat, dass die Staatsangehörigkeit aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin als unbekannt zu gelten hat, dass – wie bereits erwähnt – Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, dass die Untersuchungspflicht aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet,
D-3058/2014 dass in Anbetracht dieser Sachlage und zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 zu verweisen ist, dass sich demnach weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 26. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3058/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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