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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 D-3047/2019

15 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,057 mots·~15 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3047/2019

Urteil v o m 1 5 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).

D-3047/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eignen Angaben zufolge am 7. März 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. Januar 2018 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte dabei geltend, kurdischer Ethnie zu sein und seit ihrer Heirat in B._______, Provinz C._______, gelebt zu haben. Ihr Mann sei im Jahr (…) eines natürlichen Todes gestorben. Ihre beiden Töchter seien nach deren Heirat in den Nordirak und die beiden Söhne seien in die Schweiz gegangen, der eine sei nach Deutschland weitergereist. In der BzP gab sie an, Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) respektive der kurdischen Miliz YPG (Volksverteidigungseinheiten) hätten immer wieder nach ihren beiden Söhnen gefragt und verlangt, dass diese für sie kämpfen sollten. Ihr sei vorgehalten worden, dass die Söhne ins Ausland geflüchtet seien, um nicht für die PKK kämpfen zu müssen. Da sie dies nicht geduldet hätten, sei bei den Besuchen Geld verlangt worden, welches sie auch drei Mal bezahlt habe. Zuletzt habe sie sich geweigert, Geld zu geben. Die PKK-Leute seien deshalb sehr wütend gewesen und hätten ihr Haus drei oder vier Mal durchsucht. Sie hätten ihr gedroht, sie vor Gericht zu bringen. Sie sei wegen dieser Situation ausgereist. Mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden habe sie keinerlei Probleme gehabt. In der Anhörung legte sie dar, dass ihr ältester Sohn den Militärdienst geleistet und später vom Regime für den Reservedienst bei der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Er sei auch festgehalten und später wieder freigelassen worden. Auch die Apoci beziehungsweise die Leute der YPG hätten ihn rekrutieren wollen. Gleiches sei beim jüngeren Sohn der Fall gewesen, welcher noch keinen staatlichen Militärdienst geleistet habe, jedoch vom Regime dazu vorgeladen worden sei. Die YPG habe auch ihn rekrutieren wollen. Sowohl das Regime wie die Apoci hätten ihre Söhne gesucht und seien deswegen immer wieder bei ihr vorbeigekommen, um nach deren Verbleib zu fragen und sie unter Druck zu setzen. Das Regime habe ihr eine Aufforderung für die Söhne ausgehändigt, gemäss welcher diese sich bei den Behörden hätten melden müssen. Die Apoci hätten sie – vor allem bei den letzten drei Besuchen – beschimpft, mit ihr gestritten, das Haus nach den Söhnen durchsucht, deren Aufenthaltsort wissen wollen und Geld verlangt, das sie bezahlt habe. Sie sei weder von diesen noch

D-3047/2019 von den Leuten des Regimes wegen ihrer Söhne in Ruhe gelassen worden. Zum Schluss hätten die YPG-Leute ihr eine Frist gesetzt, innert welcher sich ihre Söhne zu melden hätten, andernfalls sei ihr von den Apoci die Festnahme angedroht worden. Sie sei in der Folge noch während der Frist ausgereist. Sie befürchte bei einer Rückkehr, dass ihr sowohl das Regime wie auch die Apoci etwas antun könnten. Sie reichte ihre syrische Identitätskarte und eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 17. Mai 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 19. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Asyldossiers der Söhne der Beschwerdeführerin, D._______ (N […]), und E._______ (N […]), wurden vom Gericht zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-3047/2019 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3047/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe sich in den relevanten Kernvorbringen widersprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Unterdrucksetzung durch die Regierung erst in der Anhörung geltend gemacht und in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Sie habe im Gegenteil dort die Frage verneint, ob sie in der Heimat jemals Probleme mit der Polizei oder dem Militär gehabt habe. Hätten sich die von ihr dargelegten Schwierigkeiten von Seiten der Regierung und der PKK/YPG/Apoci tatsächlich so abgespielt, hätte sie mit Sicherheit bereits in der BzP von den beiden Konfliktparteien erzählt. Umso mehr als sie in der Anhörung das Gefährdungspotential durch die beiden Konfliktparteien gleich hoch angesetzt habe. In der BzP habe sie ferner dargelegt, die Apoci hätten ihr vorgeworfen, ihre Söhne seien ins Ausland geflüchtet, um nicht für die PKK kämpfen zu müssen. In der Anhörung habe sie jedoch lediglich angegeben, man habe sie nach dem Verbleib der Söhne gefragt, ohne dass jemals das Thema Ausland oder der diesbezügliche Vorwurf zur Sprache gekommen wäre. Auch auf Nachfrage, ob die YPG-Leute gewusst hätten, dass ihre Söhne nicht mehr in Syrien weilen würden, habe sie von diesem Vorwurf nichts erwähnt. In der Anhörung habe sie zudem angegeben, man habe ihr mit der Festnahme gedroht, zudem habe man ihr eine Frist gesetzt, innert welcher sie die Söhne habe beibringen sollen. Eine solche Frist habe sie in der BzP nicht erwähnt, was jedoch hätte erwartet werden können, da es sich dabei um den Auslöser für den Ausreiseentscheid gehandelt haben dürfte. Abgesehen von diesen Widersprüchen seien ihre Erläuterungen vorwiegend substanz- und inhaltslos sowie oberflächlich ausgefallen. Es habe an persönlichen Emotionen sowie Realkennzeichen gefehlt und sich kein lebhaftes, glaubhaftes und stimmiges Bild ihrer Gefahrenlage ergeben. Da die von ihr geltend gemachten Asylvorbringen im Zusammenhang mit der Situation ihrer Söhne als nicht glaubhaft einzustufen seien, sei eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Söhne ausgeschlossen. Aus den Asyldossiers der Söhne würden sich ebenfalls keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass sie zufolge der Probleme ihrer Söhne ernsthafte Nachteile zu befürchten habe respektive gehabt habe. Zudem bestünden zwischen ih-

D-3047/2019 ren Angaben und den Angaben des älteren Sohnes gewisse Unglaubhaftigkeitselemente, auf welche jedoch nicht detailliert eingegangen werde. Weiter gebe es keine Hinweise, dass sie selber in den Augen des syrischen Regimes über ein politisches Profil verfüge. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe sich in seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen gestützt, die gegen eine Asylgewährung sprechen würden. Das SEM habe die Sorgfaltspflicht verletzt. Sie habe in ihren Aussagen glaubhaft dargelegt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Für die Asylbefragungen seien verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden. Das Niveau der Dolmetscher könne sehr unterschiedlich sein. Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass die Kernaussagen nicht korrekt und unvollständig wiedergegeben worden seien. Daher sei es nicht auszuschliessen, dass viele Missverständnisse und einige Übersetzungsfehler passiert seien. Sie sei bei der BzP viel unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben. Eine Zwangsbremsung sorge für Unsicherheiten und Angst. Sie habe nicht frei reden dürfen. Es liege demnach nicht an ihrer Person, dass es zu Ungereimtheiten gekommen sei, sondern an den zeitlich begrenzten und verwirrenden Befragungen, an der dolmetschenden Person, die wegen Zeitmangel und Zeitdruck unpräzise beziehungsweise unvollständig gedolmetscht habe, oder an der unvollständigen Protokollierung. Es sei ein grosser Nachteil, dass die Befragungen nicht auf Band aufgenommen würden, ansonsten überprüft werden könnte, dass sie sich in keine Widersprüche verwickelt habe. Bei jedem Unterbruch in der BzP sei sie auf die Bundesanhörung verwiesen worden. An der Anhörung habe sie weitere Punkte angegeben, die sie bei der BzP aus zeitlichen Gründen nicht habe angeben können. Um Wiederholungen zu vermeiden und nicht wieder unter Zeitdruck zu geraten, habe sie zudem darauf verzichtet, Punkte anzugeben, die sie bereits bei der BzP genannt habe. Somit habe sie sich in den relevanten Kernvorbringen gar nicht widersprochen. Sie habe die Probleme mit den Apoci und den syrischen Behörden nicht erfunden, um eine bessere Chance im Asylverfahren zu haben, sondern sie habe dies tatsächlich erlebt. Ihre Aussagen seien konsistent sowie widerspruchsfrei ausgefallen. Zudem seien Befragungen zur Person des SEM in den Medien in Kritik geraten, weil diese nicht immer sauber und korrekt durchgeführt worden seien. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ernsthaft bezweifelt, sondern aufgrund des Umstandes,

D-3047/2019 dass sie diese später bei der Bundesanhörung angegeben habe, als Widerspruch bewertet. Zudem machte die Beschwerdeführerin weitschweifende allgemeine Ausführungen zu den Apoci und zum syrischen Regime, zu innerstaatlichen Fluchtalternativen und zur Reflexverfolgung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an, wonach die Vorbringen widersprüchlich, substanzlos und oberflächlich ausgefallen sind. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ernsthaft bezweifelt, sondern aufgrund des späteren Angebens bei der Bundesanhörung als Widerspruch bewertet, vermag sie daraus nichts abzuleiten. Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführerin im Vergleich zur späteren Anhörung zu den Umständen der Verfolgung oder der verfolgenden Personengruppen divergierende Aussagen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gemacht hat. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei bei der BzP viel unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben. Sie habe nicht frei reden dürfen. Aus dem Protokoll der BzP wird jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Im Gegenteil wird mit dem Vermerk «Ende freier Bericht» (vgl. SEM act. A3 7.01) deutlich, dass sie vielmehr frei redete und die Befragerin sie ausreden liess, bevor sie ihr

D-3047/2019 noch – für eine BzP im Übrigen recht ausführlich – Fragen zu den Gesuchsgründen stellte. Aus dem Protokoll geht sodann nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom Thema abgewichen wäre, womit für die Befragerin kein Anlass zu Unterbrechungen bestand. Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der BzP somit ausreichend Gelegenheit, ihre Vorbringen vollständig darzulegen. Überdies bestätigte sie, dass keine weiteren Gründe vorlägen, welche sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihrem Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM act. A3 7.03). Es besteht kein Hinweis darauf, dass die BzP nicht sauber und korrekt abgelaufen wäre. Entgegen der Beschwerdevorbringen sind sodann auch keine Missverständnisse und Übersetzungsfehler festzustellen, die auf ein unterschiedliches Niveau der Dolmetscher oder eine falsche Protokollierung zurückzuführen wären. Gegenteils bestätigte die Beschwerdeführerin zweimal, den Dolmetscher der BzP zu verstehen (vgl. SEM act. A3 h, 9.02). Betreffend den Dolmetscher in der Anhörung führte sie gar an: «Er redet genau wie ich» (vgl. SEM act. A11 F1). Zudem bestätigte sie nach den Rückübersetzungen unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung korrekt seien und ihren Ausführungen entsprechen würden. Nach Durchsicht der Protokolle sind ausserdem keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten oder unpräzise und unvollständige Übersetzungen festzustellen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in den Akten keine Grundlage findet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die BzP und die Anhörung wären auf Band aufzunehmen gewesen, vermag sie daraus nichts abzuleiten, zumal ihr wie bereits festgehalten ihre Aussagen rückübersetzt wurden und sie diese unterschriftlich bestätigte. Die Beschwerdeführerin muss sich auf ihre Aussagen in der BzP und der Anhörung behaften lassen. 6.4 Sie macht weiter geltend, an der Anhörung weitere Punkte angegeben zu haben, die sie bei der BzP aus zeitlichen Gründen nicht habe anbringen können. Um Wiederholungen zu vermeiden und nicht wieder unter Zeitdruck zu geraten, habe sie zudem darauf verzichtet, Punkte anzugeben, die sie bereits bei der BzP genannt habe. Damit vermag sie aber nicht zu erklären, warum sie in der BzP eine Verfolgung nur durch die PKK/YPG/Apoci geltend machte und die Frage, ob sie jemals Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation der Regierung gehabt habe, verneinte (vgl. SEM

D-3047/2019 act. A3 7.02), obwohl sie in der Anhörung angab, auch vom syrischen Regime verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A11 F23). Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit einem angeblichen Zeitmangel begründen. Zwar wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen (vgl. SEM act. A3 7.01), dies entbindet sie aber nicht davon, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten (vgl. SEM act. A3 einleitende Fragen, Mitwirkungspflicht). Somit sind ihre Aussagen weiterhin als widersprüchlich und damit unglaubhaft anzusehen. 6.5 Der Vollständigkeit halber sei zur vorgebrachten Reflexverfolgung anzumerken, dass den Asyldossiers der Söhne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welchen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nichts entgegenhält, schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Im Übrigen ist auch keine Sorgfaltspflichtverletzung ersichtlich. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermag, was an der Einschätzung des SEM etwas ändern könnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3047/2019 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3047/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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