Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 D-3047/2010

10 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,404 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung IV D-3047/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3047/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am 22. April 2010 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und sie in Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) nach Spanien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass auf die vorinstanzlichen Darlegungen und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 12. März 2010 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, gegen die an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG), D-3047/2010 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und durch die Verfügung vom 12. März 2010 besonders berührt ist, dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, D-3047/2010 dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, dass Spanien am 16. Februar 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zwar zugestimmt hat, dass das BFM in der Folge am 23. Februar 2009 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-II-Verordnung nach Spanien wegwies, dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin aber nie eröffnet wurde, da sie offenbar seit dem 2. April 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass der angefochtene Entscheid vom 12. März 2010 den Entscheid vom 23. Februar 2009 ersetze, dass sich die diesem Entscheid zugrundeliegende Begründung jedoch aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in den Akten nicht beurteilen lässt, dass gemäss einer internen Notiz vom 8. Februar 2010 mit Telefax vom 24. März 2009 eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate "erwirkt" worden sei (vgl. A 25/2 S. 1), dass dies deshalb erste Fragen aufwirft, weil die Beschwerdeführerin gemäss den Akten erst seit dem 2. April 2009 verschwunden war (A23/2), dass sich das Telefax-Dokument im Übrigen nicht in den vom BFM übermittelten vorinstanzlichen Akten befindet, dass das BFM erst ein Jahr später mit Schreiben vom 9. März 2010 an die spanischen Behörden gelangte und eine Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beantragte, dass die Formulierung, die für den 25. März 2009 vorgesehene Überstellung "can not take place as announced" schon insofern befremdet, als so – da nicht die sprachliche Vergangenheitsform gewählt wurde – ein Jahr nach der ursprünglich geplanten Überstellung noch immer von D-3047/2010 einer aktuell bevorstehenden Überstellung für das genannte Datum ausgegangen würde, was keinen Sinn macht, dass unbesehen dieser Problematik nicht einzusehen ist, weshalb am 9. März 2010 vom BFM das erwähnte Gesuch hätte gestellt werden müssen, wenn am 24. März 2009 tatsächlich bereits eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bei den spanischen Behörden erwirkt worden wäre, dass die Konfusion durch den angefochtenen Entscheid vom 12. März 2010 noch verstärkt wird, dass darin nämlich explizit festgehalten wird, das BFM habe bereits am 9. März 2009 bei den spanischen Behörden eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate "beantragt", dass jedoch davon auszugehen ist, mit der angeblich bereits am 9. März 2009 beantragten Verlängerung sei die obenstehend erwähnte und erst am 9. März 2010 erfolgte Kontaktaufnahme mit den spanischen Behörden gemeint, dass die Frage, ob es sich dabei tatsächlich bloss um ein allfälliges redaktionelles Versehen der Vorinstanz handelt, offen gelassen werden kann, da die Zuständigkeit Spaniens nach dem Gesagten aufgrund der verwirrenden Aktenlage respektive des zeitlichen Ablaufs der vorinstanzlichen Handlungen ohnehin nicht feststeht, dass nämlich die Information über die Verlängerung der Frist auf 18 Monate wegen Flucht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist hätte erfolgen müssen, andernfalls die Zuständigkeit an die Schweiz zurückfällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung der Dublin-II-Verordnung), dass der angefochtene Entscheid demnach auf einem nicht genügend erstellten Sachverhalt beruht und eine aktenwidrige Begründung aufweist, dass die genannten Rechtsverletzungen nach den vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten sind und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als angezeigt erscheint, D-3047/2010 dass das Verfahren an das BFM zurückzuweisen ist, damit es die nötigen Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen beschwerdefähigen und insbesondere korrekt begründeten Entscheid berücksichtigt, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht wurde und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3047/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. März 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2010) - die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

D-3047/2010 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 D-3047/2010 — Swissrulings