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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2018 D-3042/2018

21 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,591 mots·~33 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3042/2018 lan

Urteil v o m 2 1 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).

D-3042/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2016. Über den Sudan und Libyen gelangte sie nach Italien, bevor sie am 5. Juni 2017 als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugeteilt. Dort fand am 15. Juni 2017 eine Befragung zur Person (BzP) statt und am 12. Juli 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 23. Januar 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), wo sie zusammen mit ihren Eltern sowie fünf jüngeren Geschwistern gelebt habe. Sie habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht, diese dann aber im (…) 2016 noch vor dem Ende des Schuljahres abgebrochen, um zu vermeiden, dass sie später nach Sawa eingezogen werde. Ausserdem habe sie arbeiten und ihre Familie zu unterstützen wollen. Sie habe von Kolleginnen und Bekannten aus dem Dorf gehört, die in Sawa schlecht behandelt und im Anschluss direkt in den Militärdienst eingeteilt worden seien. Sie habe aber nicht ihr ganzes Leben im Militärdienst verbringen wollen. Nach Abbruch der Schule sei sie nach E._______ gezogen und habe bei einer (…) gearbeitet, bei der sie schon parallel zur 10. Klasse ausgebildet worden sei. Während sie sich in E._______ aufgehalten habe, habe sie von der lokalen Verwaltung in B._______ ungefähr im (…) 2016 ein Schreiben erhalten. Sie habe dieses nicht selbst gesehen, aber von ihren Eltern erfahren, dass es eine Aufforderung gewesen sei, den Militärdienst zu absolvieren. Sie habe noch weitere solche Schreiben erhalten, insgesamt etwa fünf bis sechs. Nach einer Weile habe es geheissen, dass man nicht arbeiten dürfe, wenn man nicht über einen Ausweis verfüge und ein Entlassungspapier aus dem Militärdienst vorweisen könne. Sie habe zwar in jenem (…) versteckt arbeiten können. Dann hätten die Behörden jedoch Razzien durchgeführt, auch in der Innenstadt von E._______. Sie habe befürchtet, dass diese auf das Quartier, in welchem sie gearbeitet habe, ausgedehnt würden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe.

D-3042/2018 B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Juni 2018 zur Beschwerde vom 24. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

D-3042/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-3042/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie habe auffällig wenig über den Rekrutierungsprozess von Sawa gewusst, obwohl sie angegeben habe, von der Mutter ihrer Cousine sowie von Schulkolleginnen gehört zu haben, in Sawa werde man schlecht behandelt. Ihre dahingehenden Aussagen hätten sich aber als konfus und substanzlos erwiesen. Auch auf Nachfrage, was an Sawa denn schlecht gewesen sei, habe sie einzig gesagt, von ihrer Tante habe sie erfahren, dass ihre Cousine dort an Hunger gelitten habe. Sie habe weder realitätsnahe Angaben zum Gespräch mit der Tante noch zur Situation der Cousine in Sawa machen können. Ihre Ausführungen in dieser Hinsicht seien pauschal und ohne Realkennzeichen. Ebenso habe sie ihre Motivation für das frühzeitige Verlassen der Schule wenig plausibel dargelegt. Auch die angebliche Reaktion ihrer Eltern auf die Entscheidung zum Schulabbruch sei erstaunlich, hätten ihr diese doch mitgeteilt, dies sei in Ordnung und sie solle ihr Glück nochmals versuchen. In Anbetracht der schwerwiegenden Konsequenzen eines Schulabbruchs und einer Dienstverweigerung könne nicht geglaubt werden, dass ihre Eltern sie derart unbesonnen beraten haben sollen und gemeint hätten, dass es keine Rolle spiele, ob sie nach Sawa gehe oder nicht. Weiter erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, dass die Verwaltung nach ihr gesucht habe und dass ihre Eltern entsprechende Schreiben erhalten hätten, als substanzlos und pauschal. Es hätten fünf bis sechs Besuche der Verwaltung stattgefunden, zu denen sie

D-3042/2018 aber keine differenzierten Aussagen habe machen können. Sie habe lediglich betont, in den Schreiben habe gestanden, dass sie hätte einrücken müssen. Zudem habe sie auf explizite Nachfrage gesagt, ihre Eltern hätten anlässlich dieser Besuche nicht mit den Verwaltungsbehörden gesprochen. Als der Befrager sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie bei der BzP zwei solche Gespräche erwähnt habe, habe sie gesagt, sie habe dies ja bereits in der BzP erwähnt und sei davon ausgegangen, dass sie dies nicht wiederholen müsse. Diese Erklärung sei nicht überzeugend. Als ausschlaggebend für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin sodann Razzien im Zentrum von E._______ genannt. Einige Leute hätten ihr gesagt, dass sie ohne Ausweispapiere festgenommen würde. Daraufhin habe sie sich gedacht, es sei das Beste, auszureisen, und sei quasi spontan mit Leuten aus dem Quartier in den Sudan gereist. Auch ihre diesbezüglichen Aussagen seien zu einfach und pauschal ausgefallen, ebenso ihre Angaben zur illegalen Ausreise. Trotz Nachfragen habe sie keine realitätsnahen Eindrücke zu Protokoll geben können und lediglich erwähnt, sie habe an Hunger und Durst gelitten und keine Zeit gehabt, über etwas nachzudenken. Insgesamt handle es sich bei den Asylgründen der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt, dem nicht geglaubt werden könne. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise sei festzuhalten, dass die dahingehenden Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft seien. Zudem seien gemäss der Rechtsprechung zusätzliche Anknüpfungspunkte erforderlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Sodann habe die Beschwerdeführerin Eritrea als Minderjährige verlassen, weshalb tatsächlich das Risiko bestehe, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die alleinige Möglichkeit einer Rekrutierung sei jedoch nicht asylrelevant. Im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsste. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Gefahr der Verletzung von Art. 4 EMRK reiche nicht aus. Angesichts der unglaubhaften Angaben werde es dem SEM vorliegend verunmöglicht, zu prüfen, ob ein solches Risiko bestehe. Somit könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.

D-3042/2018 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass dieser nicht zulässig sei, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass einer Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht generell entgegen. Vielmehr sei eine konkrete Bedrohung erforderlich. Den vorliegenden Akten liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche nicht aus. Weiter ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie stehe in regelmässigem Kontakt mit ihren Angehörigen und verfüge im Heimatland über ein breites Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Ihr Vater besitze eigene Felder und ein Haus, womit ihre Wohnsituation gesichert sei. Zudem habe sie im Heimatland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. In Israel lebe auch ein Onkel, welcher ihre Reise nach Europa – mit Kosten in Höhe von mehreren Tausend US-Dollar – finanziert habe. Dieser könne sie allenfalls auch nach ihrer Rückkehr unterstützen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gerade einmal (…)-jährige Teenagerin handle. Anlässlich des Beratungsgesprächs mit der Rechtsvertreterin habe sich gezeigt, dass ihr ganz normaler Erzählstil knapp sei und sich – in typischer Teenagermanier – als zeitweise geradezu „maulfaul“ erweise. Aus den Akten gehe hervor, dass die protokollierten Aussagen anhaltend einsilbig seien. Die Vorinstanz gehe gänzlich fehl, wenn sie daraus eine fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ableite, da die anhaltend niedrige Erzähldichte vielmehr auf umfassende Authentizität schliessen lasse. Weiter habe es das SEM unterlassen, die widerspruchsfreien und kohärenten Darlegungen zu ihren Gunsten zu würdigen. Die Vorinstanz halte die Angaben bezüglich des befürchteten Militärdienstes nicht für überzeugend, da sie keine Realitätsmerkmale aufwiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst nicht aus eigener Erfahrung kenne, sondern lediglich über Drittpersonen von den schlechten Zuständen und Widrigkeiten erfahren habe. Der Vorwurf, sie habe nur sehr kurze Äusse-

D-3042/2018 rungen zum Ablauf der Rekrutierung und zum Militärdienst überhaupt machen können, sei ebenfalls nicht geeignet, diese unglaubhaft erscheinen zu lassen. Es sei allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, dass Jugendliche in Eritrea nach der elften Klasse dem Militärdienst zugeführt würden und es viele Schüler gebe, welche aus Angst davor die Schule vorzeitig verliessen. Derartige Umstände müssten somit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Sodann halte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, die berichtete Reaktion der Eltern auf den Schulabbruch sei nicht nachvollziehbar. Es könne ihr aber kaum das Verhalten der Eltern angerechnet werden. Zudem habe das SEM ihre Aussagen falsch interpretiert. Ihre Eltern hätten sie dazu aufgefordert, ihr Glück bei den Prüfungen nochmals zu versuchen, und sie nicht zum Schulabbruch beglückwünscht. Schliesslich hätten sie eingelenkt und gemeint, es sei in Ordnung. Darin sei keineswegs eine unbesonnene Beratung von Seiten der Eltern zu erblicken. Weiter werde vorgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erhalts der Vorladungen widersprochen habe. So habe sie in der BzP zwei Gespräche zwischen ihren Eltern und den Beamten erwähnt, welche die Vorladungen gebracht hätten. An der Anhörung habe sie die Frage nach solchen Gesprächen dagegen verneint. Hierzu sei anzumerken, dass ihr nicht klar gewesen sei, was mit dem Terminus „Gespräch“ gemeint gewesen sei. Sie habe weitere Äusserungen, die sich nur auf das überbrachte Schreiben bezogen hätten, nicht für ein Gespräch gehalten. Mit ihrer eher angriffigen Antwort, sie habe die Gespräche nicht erwähnt, weil sie sich nicht habe wiederholen wollen, habe sie versucht zu kaschieren, dass sie die Frage nicht genau verstanden habe. Sie habe hingegen konstant von fünf bis sechs Vorladungen berichtet, was die Vorinstanz unerwähnt lasse. Sodann sei der Entschluss zur Ausreise infolge zunehmender Razzien, welche den Aufenthalt in der Stadt ohne gültige Papiere immer schwieriger gemacht hätten, verständlich und nachvollziehbar. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht und Refraktion glaubhaft gemacht und es sei ihr aufgrund der dadurch praxisgemäss zu anerkennenden Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, angesichts der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob sie dadurch in Kombination mit weiteren profilschärfenden Faktoren die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Vorliegend sei eine solche Profilschärfung durch den Schulabbruch gegeben, weshalb sie bei ihrer Rückkehr als staatsfeindlich eingestellt gelte und in asylrelevantem Ausmass verfolgt werde. Eventualiter sei ihr deshalb die vorläufige Aufnahme als

D-3042/2018 Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sodann sei der – unbefristete und unfreiwillige – eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit zu qualifizieren. Dieser verletze das Verbot der Zwangsund Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK, wobei keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 4 Abs. 3 EMRK gegeben sei. Weiter seien die Bedingungen im Nationaldienst sehr problematisch. Bereits geringe Vergehen könnten zu schweren Strafen bis hin zu Folter führen und auch Kollektivstrafen seien bekannt; zudem seien Frauen erhöht dem Risiko der Vergewaltigung ausgesetzt. Es bestehe im Nationaldienst auch die Gefahr einer mangelnden Gesundheits- und Medikamentenversorgung. Es sei ausserdem festzuhalten, dass Berichte internationaler Organisationen vorlägen, welche aufzeigten, dass es in Eritrea zu Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und Hinweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestünden. Auch das UK Upper Tribunal habe am 7. Oktober 2016 festgestellt, einer Person, bei welcher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst bestehe, drohe eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts ihres Alters davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, zumal sie ihren Dienst noch nicht geleistet habe. Damit drohe ihr eine Behandlung, die gegen das Verbot der Folter und der Zwangsarbeit verstosse. Sie sei deshalb eventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem bestehe die Gefahr einer Rekrutierung für die Volksmiliz, was möglicherweise ebenfalls eine Verletzung der EMRK darstelle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift würden im Wesentlichen einfach die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bestritten, ohne stichhaltige Gegenargumente vorzubringen. Im Übrigen sei dem SEM die Existenz einer typischen „Teenagermanier“ des Aussageverhaltens, welche sich durch einen knappen, teilweise „maulfaulen“ Erzählstil charakterisieren würde, nicht bekannt. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich selbstverständlich nicht bei allen Teenagern ein solches Aussageverhalten beobachten lasse. Ein Blick in die gängige Elternliteratur mache aber deutlich, dass das Phänomen bekannt sei. Es sei dabei nicht ausschliesslich ein träges bis trotziges Kommunikationsmuster zu beobachten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch, nachdem sie gespürt habe, dass ihr nicht vorbehaltslos vertraut worden sei, ihre hohe Aussagemotivation verloren und sei erkennbar in eine Abwehrhaltung verfallen. Dies sei an wiederholten Entgegnungen

D-3042/2018 wie „Keine Ahnung!“ und „Was hätte ich denn machen sollen?“ sowie ähnlichen Gegenfragen ersichtlich. Es sei wissenschaftlich belegt, dass Pubertäre stärkeren Stimmungsschwankungen unterworfen seien als Erwachsene. Zudem seien ihre Fähigkeiten der Selbstkontrolle nachgewiesenermassen weniger gut ausgebildet und sie seien deshalb eher risikofreudig. Es sei dem SEM nicht gelungen, stetig eine Gesprächsatmosphäre (wieder-) herzustellen, in welcher sich die Beschwerdeführerin offen und ohne innere Vorbehalte hätte äussern können. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin keineswegs als durchgehend einsilbig erweisen. Sowohl im freien Bericht als auch im Rahmen der konkreten Nachfragen gibt die Beschwerdeführerin teilweise relativ ausführliche Antworten (vgl. A11, Ziff. 7.01; A23, F72, F87 oder F128 f.), teilweise erschöpfen sich diese aber auch in einem einzigen kurzen Satz. Von einer konstant niedrigen Erzähldichte kann jedoch nicht ausgegangen werden. Entsprechend ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin – welche im Zeitpunkt der Befragungen immerhin rund (…) Jahre alt war – nicht als „in typischer Teenagermanier“ äusserst knapp anzusehen. Den Protokollen lässt sich auch nicht entnehmen, dass während den Anhörungen eine unangemessene Gesprächsatmosphäre

D-3042/2018 geherrscht hätte. Kritische Fragen können und müssen im Rahmen einer Anhörung zu den Asylgründen gestellt werden, auch wenn es sich bei der Gesuchstellerin um eine (…) -jährige Jugendliche handelt. Diese Nachfragen sind vorliegend weder übermässig zweifelnd ausgefallen noch sonst in irgendeiner Weise zu beanstanden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich allfällige unsubstanziierte Angaben der Beschwerdeführerin mit einem generell knappen Erzählstil oder einer Art „Abwehrhaltung“ gegenüber der Befragungsperson erklären liessen. 5.2.2 Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst weder am Rekrutierungsprozess für Sawa teilgenommen noch sich jemals dort aufgehalten hat. Ihre Informationen erhielt sie massgeblich von Drittpersonen – die teilweise ebenfalls nicht selbst in Sawa gewesen waren – wie namentlich einer Tante, deren Tochter nach Sawa gegangen sei. Es ist somit nicht zu erwarten, dass sie in dieser Hinsicht realitätsnahe Angaben machen kann. Es ist zwar eher schwer verständlich, dass die Beschwerdeführerin eine derart einschneidende Entscheidung – die Schule abzubrechen, um einer Einziehung nach Sawa zu entgehen – trifft, ohne eine konkrete Vorstellung davon zu haben, was sie dort erwartet hätte. Ihre dahingehenden Angaben beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Leute hätten in Sawa eine militärische Ausbildung machen und danach ihren Dienst leisten müssen; sie habe niemanden gesehen, dem es dabei gut gegangen sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals betont, sie habe nicht nach Sawa gehen wollen, weil sie danach in den Militärdienst eingezogen worden wäre und ihr restliches Leben im Militär hätte verbringen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sie sich für den Abbruch der Schule entschieden hat. Zudem habe sie auch ihre Familie unterstützen wollen, was angesichts des Umstandes, dass ihr Vater krankheitshalber nicht erwerbstätig war und ihre Mutter die jüngeren Geschwister betreuen musste, naheliegend ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Einschätzung des SEM, die Reaktion der Eltern auf den Schulabbruch der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Aus ihren Angaben geht nicht hervor, dass diese sie zu ihrem Entscheid beglückwünscht und diesen vorbehaltslos unterstützt hätten. Vielmehr schienen sie skeptisch und legten ihr nahe, nochmal ihr Glück zu versuchen, wobei sich diese Aussage wahrscheinlich auf die Prüfungen respektive die Fortsetzung der Schulkarriere bezog. Nachdem sie ihnen die Gründe für ihren Entscheid dargelegt habe, hätten sie diesen aber akzeptiert (vgl. A23, F92 und A32, F43). Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Angaben zum Schulabbruch seien nicht plausibel. Zusammenfassend erscheint es somit glaubhaft, dass die

D-3042/2018 Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 die Schule abgebrochen hat, um in E._______ als (…) zu arbeiten. 5.2.3 Anders zu beurteilen ist jedoch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabbruch konkret von den Behörden gesucht worden sei. Sie führte in dieser Hinsicht aus, dass sie fünf bis sechs Schreiben der Verwaltung erhalten habe, in welchen sie aufgefordert worden sei, ihre Dienstpflicht zu leisten. Die Verwaltung von B._______ habe jeweils Boten zu ihren Eltern geschickt, welche ihnen die betreffenden Schreiben ausgehändigt hätten. Die Angaben zu diesen Schreiben sind äusserst spärlich, die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich mehrmals, es sei darum gegangen, dass sie in den Militärdienst einrücken müsse. Weitere Angaben zum Inhalt, beispielsweise ob ein konkretes Datum für die Einrückung genannt worden sei, konnte sie nicht machen. Vielmehr betonte sie, dass sie die Schriftstücke selbst nie gesehen habe und nur jeweils von ihren Eltern erfahren habe, dass sie diese Schreiben erhalten habe. Zur Übergabe dieser Dokumente erklärte sie, ihre Eltern seien jeweils aufgefordert worden, diese an ihre Tochter weiterzuleiten. Weitere Gespräche zwischen den Boten der Verwaltung und ihren Eltern habe es nicht gegeben (vgl. A23, F108 und F113). Im Widerspruch dazu führte sie an der BzP aus, einmal sei ihrer Mutter gedroht worden, wenn sie ihre Tochter nicht bringe, würde sie selbst mitgenommen. Ein anderes Mal sei ihr Vater nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden, woraufhin er geantwortet habe, er wisse es nicht, sie sei nicht bei ihnen (vgl. A11, Ziff. 7.01). Darauf angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, weil sie das schon an der BzP erzählt habe, sei sie davon ausgegangen, sie müsse es nicht nochmal wiederholen. Diese wenig nachvollziehbare Erklärung wurde in der Beschwerdeschrift damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht richtig verstanden – es sei ihr nicht klar gewesen, was mit dem Begriff „Gespräch“ gemeint gewesen sei – und versucht habe, dies durch ihre Antwort zu kaschieren. Dies erscheint jedoch nicht überzeugend. So wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Verwaltungsperson mit ihrer Mutter gesprochen habe. Sie antwortete, dass sie dies nicht wisse, da ihr ja nur gesagt worden sei, dass sie Schreiben erhalten habe (A23, F108). Kurz darauf verneinte sie auf explizite Nachfrage, dass es Gespräche zwischen ihren Eltern und den Gesandten der Verwaltung gegeben habe; diese hätten ausschliesslich dazu aufgefordert, die Schreiben an ihre Tochter weiterzugeben (vgl. A23, F113). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Fragen dahingehend falsch verstanden worden sein könnten, dass eine gravierende Drohung gegenüber der Mutter nicht zu erwähnen ist. Kurz nachdem der Beschwerdeführerin ihre Aussagen von der BzP vorgehalten worden

D-3042/2018 waren, beschrieb sie auch ein konkretes Gespräch zwischen ihrer Mutter und der Verwaltungsperson (vgl. A23, F120). Dies ist wiederum nicht vereinbar mit ihrer vorherigen Aussage, dass sie nicht wisse, ob es zu Gesprächen zwischen ihrer Mutter und dem Boten der Verwaltung gekommen sei. Ihr Aussageverhalten in dieser Hinsicht ist nicht nachvollziehbar und erweckt den Eindruck, als würde sie ihre Angaben laufend anpassen. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie diese Schreiben nachreichen könne, sie habe diese nicht aufbewahrt; ihr sei nur gesagt worden, dass sie diese erhalten habe. Sie war sich auch ganz sicher, dass ihre Familie die Schreiben nicht aufbewahrt habe, weil es kein grosses Papier sei, sondern „so kleine Zettel“ (vgl. A11, Ziff. 7.04). Einerseits ist es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin – die eigenen Angaben zufolge nie mit diesen Schreiben in Kontakt kam – mit derartiger Sicherheit wissen kann, dass ihre Eltern diese nicht aufbewahrt haben. Anderseits fragt es sich, woher sie wusste, dass es sich um kleine Zettel handelt, wenn sie die Schriftstücke nie gesehen hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu diesen Schreiben machen konnte und ihre Aussagen in dieser Hinsicht – trotz verschiedenster Nachfragen (vgl. A23, F97 – F112) – substanzlos blieben, können diese nicht als glaubhaft angesehen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabbruch von der Verwaltung mehrfach konkret aufgefordert wurde, ihren Dienst zu leisten. Ebenso unsubstanziiert blieben ihre Angaben dazu, dass sie auch nach ihrer Ausreise noch gesucht worden sei. Im Rahmen der ersten Anhörung führte sie in diesem Zusammenhang noch aus, es seien keine Schreiben mehr gekommen, nachdem sie ausgereist sei. Sie wisse aber nicht, weshalb, möglicherweise hätten die Behörden herausgefunden, dass sie sich nicht mehr im Land befinde (vgl. A23, F116 f.). Dies widerspricht jedoch ihren Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung, in welcher sie erklärte, nach ihrer Ausreise sei bei ihrer Familie nach ihr gefragt worden und ihre Eltern hätten dabei gesagt, dass sie ausgereist sei. Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wer überhaupt nach ihr gesucht haben soll (vgl. A32, F29 ff.). Angesichts dieser widersprüchlichen und oberflächlichen Ausführungen ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin konkret von Seiten der eritreischen Behörden gesucht wurde. 5.2.4 Wiederum deutlich ausführlicher schildert die Beschwerdeführerin, dass sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil man für die Erwerbstätigkeit Papiere – insbesondere ein Entlassungspapier aus dem Militär – benötigt habe und in der Innenstadt von E._______ Razzien

D-3042/2018 durchgeführt worden seien (vgl. A23, F127 ff.). Die dahingehenden Ausführungen sind vergleichsweise detailliert und es erscheint auch plausibel, dass sich eine Person unter diesen Umständen entschliesst, die Stadt zu verlassen, um zu verhindern, dass sie bei einer Razzia aufgegriffen und dem Militärdienst zugeführt wird. 5.2.5 Zusammenfassend kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Die Beschwerdeführerin hat die Schule kurz vor dem Ende der zehnten Klasse abgebrochen und ist in der Folge von ihrem Heimatdorf nach E._______ gezogen, um als (…) zu arbeiten. Als es in E._______ vermehrt zu Razzien gekommen ist, hat sie sich zur Ausreise entschlossen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass sie von der lokalen Verwaltung mehrere Schreiben erhalten hat, in denen sie zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde, sowie dass sie im Anschluss an ihre Ausreise von den Behörden gesucht wurde. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte, namentlich durch den Erhalt eines Marschbefehls. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie von den Behörden konkret im Hinblick auf die Leistung von Militärdienst vorgeladen oder aus diesem Grund von der Verwaltung gesucht wurde. Entsprechend fällt sie nicht in die Kategorie von Deserteuren und

D-3042/2018 Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6.3 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.4 Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen konnte, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass sie die Schule abgebrochen hat, dürfte nicht dazu führen, dass sie als Regimegegnerin aufgefasst wird. Folglich erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3042/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich

D-3042/2018 nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

D-3042/2018 8.3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Inwiefern der Beschwerdeführerin eine Gefahr der Rekrutierung für die sogenannte Volksmiliz drohe und aus welchen Gründen dies zu einer möglichen Verletzung der EMRK führen soll, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.2 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau handelt. Sie hat in ihrer Heimat die Schule bis kurz vor Abschluss der 10. Klasse besucht und arbeitete einige Monate lang in einem (…). Ihre Eltern sowie die Geschwister wohnen im Heimatdorf in einem eigenen Haus und die Familie besitzt einige Felder. Da ihr Vater krank sei, würden diese zurzeit vom Grossvater

D-3042/2018 bewirtschaftet. Zudem leben in Eritrea weitere Verwandte, namentlich mehrere Onkel und Tanten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Konkrete Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar

D-3042/2018 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. In dieser wurde ein Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 200.– geltend gemacht, wobei angemerkt wurde, im Falle des Unterliegens werde der Ansatz von Fr. 150.– akzeptiert. Weiter wurden Barauslagen für Porti, Telefon-/Faxgebühren und einen Dolmetscher in Höhe von insgesamt Fr. 70.– geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen – wobei von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen ist – und die Auslagen sind in ausreichendem Masse ausgewiesen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘045.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3042/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘045.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-3042/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2018 D-3042/2018 — Swissrulings