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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2011 D-3041/2011

3 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,842 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3041/2011 Urteil vom 3. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, B.______, C.______, D.______, Mazedonien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / (…).

D-3041/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) zusammen mit ihren beiden Kindern sowie F.______ (Verfahrensnummer) – eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 20. April 2011 (…)in Richtung Schweiz verlassen haben, wo sie tags darauf ankamen, dass sie am 23. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G.______ (EVZ) um Asyl nachsuchten, im H.______ am 5. Mai 2011 zur Person befragt sowie ebenfalls dort am 18. Mai 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, ihr Haus in I._______ sei, wie mehrere andere Häuser im Quartier, vor (…) Jahren durch (…) zerstört worden, woraufhin sie in verschiedenen Mietwohnungen gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) wegen der wirtschaftlichen Lage in Mazedonien keine geregelte Arbeit habe finden können, weshalb sie von der Sozialhilfe und den Erträgen aus (…) hätten leben müssen und unter diesen Umständen das Bezahlen der Wohnungsmiete immer eine grosse finanzielle Bürde gewesen sei, dass sie auch Probleme mit der angeheirateten Familie ihrer J.______ gehabt hätten, dass sie (…) nach K._______ gereist seien und dort um Asyl nachgesucht hätten, jedoch, da die Kinder mit der dortigen Unterkunft nicht zufrieden gewesen seien, im Dezember 2010 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt seien, dass sie schliesslich ihren Heimatstaat aus denselben Gründen am 20. April 2011 in Richtung Schweiz verlassen hätten, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Mai 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten, und die zuständige kantonale Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug darauf hinwies, dass die

D-3041/2011 Beschwerdeführenden zusammen mit F._______ in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass die ökonomischen Vorbringen auf die allgemeine Lage in Mazedonien zurückzuführen und deshalb nicht asylbeachtlich seien, wobei sich die Beschwerdeführenden trotz ihrer geringen Einnahmen in der letzten Zeit (…) Reisen nach K._______ und zurück sowie die Fahrt in die Schweiz hätten leisten können, dass es sich bei den Konflikten mit der angeheirateten Familie ausschliesslich um ein familiäres Problem handle, dem keinerlei Asylrelevanz zukomme, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – (…) – zumutbar sei, zumal die davon Betroffenen im Heimatstaat seit langem medizinisch betreut würden und alle Familienangehörigen ein Gesundheitsbüchlein besässen, weshalb diese Behandlungen kostenlos erfolgten und weiterhin in Mazedonien vorgenommen werden könnten, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit einer gemeinsamen fremdsprachigen Eingabe vom 27. Mai 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3041/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3041/2011 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien sind, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte

D-3041/2011 Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zudem ausgeführt wird, diese hätten Probleme mit der Polizei, welche ihr Haus zerstört und die Familienangehörigen bedroht und geschlagen habe, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die polizeilichen Behelligungen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und durch nichts belegt werden, dass diese nachgeschobenen pauschalen Vorbringen auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder Aufenthaltsbewilligungen besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung von solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im

D-3041/2011 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass sie in ihrem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzen, dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche sich als zutreffend erweisen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführende ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

D-3041/2011 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3041/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: 4.

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